Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.11.2015, RV/2100498/2013

Keine Zehntelabsetzbarkeit für Wohnbau-Wandelschuldverschreibungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adr., gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom , betreffend Einkommensteuer 2011 (Arbeitnehmerveranlagung), zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer, im Folgenden kurz Bf. genannt, beantragte am die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2011. Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt eine Gutschrift von 66 € mit folgender Begründung fest: "Ab sind Wandelschuldverschreibungen nicht mehr abzugsfähig. Für die davor angeschafften und abgesetzten Beträge gelten die Bestimmungen des § 18 EStG hinsichtlich 10-jähriger Hinterlegungsverpflichtung und Nachversteuerung weiter."

Gegen den Bescheid wurde Berufung erhoben und vorgebracht, dass der Bf. im Jahr 2010 eine Wohnbau-Wandelschuldverschreibung mit einem größeren Einmalerlag gezeichnet habe. Auf seine Anfrage beim Finanzamt, ob er diese Ausgabe unter "Sonderausgaben" Spalte 6.4 (465) abschreiben dürfe, sei ihm zugesichert worden, dass dieser Betrag abschreibbar sei und er diesen größeren Einmalerlag aufgeteilt auf 10 Jahre in Teilbeträgen abschreiben dürfe. Nachdem aber ab dem Jahr 2011 die Abschreibemöglichkeit für Aufwendungen für junge Aktien einschließlich Wohnsparaktien, Wandelschuldverschreibungen usw. nicht mehr in der "Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2011" aufscheine und laut Finanzamt nicht mehr abschreibbar sei, sei er der Meinung, dass es zwar keine Abschreibemöglichkeit mehr für alle neu ab dem Jahre 2011 gezeichneten Beträge gebe, sehr wohl aber für die im Jahr 2010 und den Vorjahren gezeichneten und gegebenenfalls auf 10 Jahre aufgeteilten Beträge, wie es ihm von den Finanzbeamten zugesichert worden sei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass Sonderausgaben grundsätzlich im Kalenderjahr zu berücksichtigen seien, in dem sie entrichtet worden seien und die antragsgebundene Abschreibung von Zehnteljahresbeträgen nur für Fälle von Beiträgen und Versicherungsprämien gelte.

Gegen diese Entscheidung wurde der Vorlageantrag gestellt und ausgeführt: Er habe im Jahr 2007 und 2010 eine Wohnbau-Wandelschuldverschreibung mit einem größeren Einmalerlag gezeichnet. Es sei ihm bewusst gewesen, dass er mit diesem Betrag einen niedrigeren Zinssatz in Kauf zu nehmen habe, aber mit diesem Geld der öffentliche Wohnbau in Österreich gefördert werde. Auch dass im Falle einer Wandlung des Betrages durch die Bank ein für ihn finanzieller Verlust entstehen könne, sei ihm mitgeteilt worden. Es sei ihm aber auch zugesichert worden, dass er diesen investierten Betrag als Sonderausgabe von der Steuer abschreiben könne. Aus seine Anfrage beim Finanzamt Graz-Umgebung, ob er diese Ausgabe unter "Sonderausgaben" Spalte 6.4 (465) abschreiben dürfe, sei ihm zugesichert worden, dass dieser Betrag abschreibbar sei und dass er diesen größeren Einmalerlag aufgeteilt auf 10 Jahre in Teilbeträgen abschreiben dürfe. Mit dieser Zusicherung habe er dann diese Zeichnung vorgenommen. Nun sei aber ab dem Jahre 2011 eine neue Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung erstellt worden und nun scheine diese Abschreibemöglichkeit unter dem Punkt 6.4 nicht mehr auf.

Er habe weder im Rundfunk, Fernsehen oder in den Printmedien einen Hinweis auf eine Steuerreform für das Jahr 2011 erhalten, dass gewisse Dinge ab dem Jahr 2011 nicht mehr abschreibbar seien. Er nehme aber auch zur Kenntnis, dass es ab dem Jahr 2011 keine Abschreibemöglichkeit für neu gezeichnete Wohnbau-Wandelschuldverschreibungen als Sonderausgabe mehr gebe. Aber es wäre nur recht und billig, dass es für die bis zum Jahre 2010 gezeichneten alten Verträge die vom Finanzamt zugesicherten zehnjährigen Abschreibemöglichkeit weiterhin gebe und die Versprechungen  eingehalten würden.

Des weiteren verwies der Bf. auf das Steuerbuch 2010, Seite 70, wonach unter der Fragestellung "Zu welchem Zeitpunkt sind Sonderausgaben absetzbar?" ausgeführt wird: "In der Regel ist der Zeitpunkt der Bezahlung maßgebend. Wird eine Versicherungsprämie oder ein ähnlicher Beitrag in einer einmaligen Leistung (Einmalprämie) entrichtet, können Sie im Jahr des Einmalerlages eine Aufteilung auf zehn Jahre beantragen...."

Wenn man im online-Verfahren für das Jahr 2012 den Betrag in Spalte 9.2 (455) eingebe, so werfe der Computer sehr wohl die Begriffe wie "Genuss-Scheine und junge Aktien" aus, wie es seinerzeit im Jahre 2010 im Punkt 6.4 noch der Fall gewesen sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nach § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaues (BGBl. 253/1993) gelten die Bestimmungen des § 18 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) betreffend junge Aktien auch für die Erstanschaffung junger Aktien, Wandelschuldverschreibungen und Partizipationsrechten im Sinne des Bankwesengesetzes zur Förderung des Wohnbaus.

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung besteht der einheitliche Höchstbetrag des § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 auch für Ausgaben gemäß Abs. 1. Derartige Ausgaben sind im Rahmen dieses Höchstbetrages nur insoweit anzusetzen, als der Höchstbetrag nicht durch andere Sonderausgaben ausgeschöpft ist.

Im § 18 EStG 1988 sind die Sonderausgaben taxativ aufgezählt.

Darunter fallen zB in Abs. 1 Z 2 Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung.

In Z 4 in der vor dem BGBl. 111/2010 geltenden Fassung waren Genussscheine und junge Aktien genannt.

Seit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. 111/2010, lautet § 18 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 auszugsweise folgendermaßen: "Vor dem getätigte Ausgaben natürlicher Personen für die Anschaffung von Genussscheinen im Sinne des § 6 des Beteiligungsfondsgesetzes und für die Erstanschaffung junger Aktien (Abs. 3 Z 4 lit. a) von Aktiengesellschaften im Sinne des Abs. 3 Z 4 lit. b, die den Ausgabebetrag (Nennbetrag und ein Aufgeld) betreffen."

Damit sollte der Sonderausgabenabzug für die Erstanschaffung von Genussscheinen und junger Aktien nach dem entfallen. Für bereits vor dem 31. Dezember angeschaffte Genussscheine und junge Aktien blieb die Abzugsfähigkeit, aber auch die Nachversteuerungsbestimmungen aufrecht. Die Abschaffung der Abzugsfähigkeit als Sonderausgabe schlug im Sinne des obenzitierten BGBl. 253/1993 auch auf die Wandelschuldverschreibungen durch.

Damit ist klar erwiesen, dass ab dem Jahr 2011 Wohnbau-Wandelschuldverschreibungen nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig sind und entsprechen die vom BMF aufgelegten Einkommensteuererklärungen, bei denen die "alte" Kennzahl 465 (Aufwendungen für junge Aktien einschließlich Wohnsparaktien, Wandelschuldverschreibungen bzw. Partizipationsrechte zur Förderung des Wohnbaus und Genussscheine) fehlt, den gesetzlichen Vorgaben.

Hinsichtlich der zeitlichen Absetzbarkeit der Ausgaben für Wohnbau-Wandelschuldverschreibungen ist Folgendes auszuführen: Grundsätzlich gilt das Abflussprinzip, dh die Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (§ 19 Abs. 2 EStG 1988; vgl. JAKOM/Baldauf EStG, 2015, § 18 Rz 9). Dieses Prinzip gilt nur dann nicht, wenn sich zB aus § 18 selbst etwas Abweichendes ergibt. Dies ist zB der Fall bei der Zehntelabsetzung nach § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 (). Diese Bestimmung lautet: "Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgaben in Anspruch nehmen."

Diese Möglichkeit besteht aufgrund der ausdrücklichen Textierung nur für Beiträge und Versicherungsprämien der Z 2, nicht aber für die in Z 4 geregelten jungen Aktien, Wandelschuldverschreibungen usw., weshalb eine Verteilung der Anschaffungskosten einer Wandelschuldverschreibung auf 10 Jahre nie möglich war. Auch aus dem Hinweis des Bf. auf Aussagen im Steuerbuch 2010 kann nichts Gegenteiliges entnommen werden, spricht die Informationsbroschüre doch auch nur von einer Versicherungsprämie oder einem ähnlichen Beitrag, für die oder den die Möglichkeit einer Zehntelabsetzung offen steht. Eine Wandelschuldverschreibung ist ein Wertpapier und kann mit Beiträgen an Versicherungsgesellschaften nicht gleichgesetzt werden.

Eine Zehntelabsetzung der im Jahre 2010 durch die Leistung eines Einmalbetrages angeschafften Wohnbau-Wandelschuldverschreibung ist daher  - auch im Jahr 2011 - nicht vorzunehmen und kann der Berufung/Beschwerde keine Folge gegeben werden. 

Nach Einsicht der Richterin in die Veranlagung 2010 ist festzustellen, dass der berichtigte Einkommensteuerbescheid vom ohnehin Sonderausgaben (KZ 465) im Höchstausmaß von 730 € (in nach § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 eingeschliffener Höhe von 481,90 €) anerkannte. Da Aufwendungen für Wohnbau-Wandelschuldverschreibungen als Sonderausgaben der Z 4 ausdrücklich unter den einheitlichen Höchstbetrag von 2.920 € fallen (§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 iVm § 1 BGBl. 253/1993) wurde dieser im Jahr 2010 somit zur Gänze ausgenützt.

Die Behauptung des Bf., er habe ursprünglich vom Finanzamt die Zusicherung erhalten, dass er den Einmalbetrag für die Wandelschuldverschreibung auf 10 Jahre verteilt abschreiben kann, ist vage und wurde nicht weiter nachgewiesen und kann einer gesetzeskonformen Besteuerung aufgrund des Vorranges des Legalitätsprinzips (; ; ) nicht entgegenstehen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im Beschwerdefall getroffene Beurteilung ergibt sich eindeutig aus der zitierten Gesetzeslage und liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100498.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at