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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 01.12.2015, RV/7300022/2015

Verkürzung von Altlastenbeiträgen iZm konsensloser illegaler Deponie

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7300022/2015-RS1
Doppelbestrafung: Werden wegen des Ablagerns von Altlasten in einer konsenslosen illegalen Deponie sowohl ein Strafverfahren nach § 180 StGB wegen vorsätzlicher Beeinträchtigung der Umwelt als auch ein Finanzstrafverfahren wegen Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG geführt, berühren die jeweils vorgeworfenen Verfehlungen unterschiedliche Rechtsgüter, weshalb in beiden Verfahren jeweils voneinander unabhängige Strafen verhängt werden dürfen, ohne dass es dadurch zu einer Doppelbestrafung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 des 7. ZPMRK kommt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Wien 5 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen Herrn E., geb., Wien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Hubert Wagner LLM, Wattmanngasse 8/5, 1130 Wien, wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Zollamt Wien als Organ des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde vom , Zl. GZ4, Strafnummer 2015 , SpS , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers Mag. Hubert Wagner LLM, des Amtsbeauftragten , der Dolmetscherin sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und das für den Tatzeitraum bis darüber hinaus unveränderte Erkenntnis des Spruchsenates vom 10 . März 2015 , Strafnummer 2015, SpS , im Schuldspruch, in seinem Strafausspruch und dem Kostenausspruch wie folgt abgeändert:

1. Das gegen Herrn E. beim Zollamt Wien geführte Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts der Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG für Altlastenbeiträge der Tatzeiträume (Kalendervierteljahre) I und II/2013 in Höhe von € 23.073,60 wird gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c FinStrG eingestellt.

2. Über Herrn E. wird gemäß § 34 Abs. 4 FinStrG für die fahrlässige Verkürzung von Altlastenbeiträgen der Kalendervierteljahre III und IV/2012 unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 21 und 23 Abs. 3 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 4.000,00 festgesetzt.

3. Gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von acht Tagen festgesetzt.

4. Die Strafen waren gemäß § 21 Abs. 3 FinStrG als Zusatzstrafen zu den mit Erkenntnis des Spruchsenates vom , Strafnummer 007 , verhängten Strafen auszusprechen.

5. Die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 185 Abs. 1 FinStrG in Höhe von € 400,00 festgesetzt. Herr E. hat auch die Kosten des allfälligen Vollzuges zu ersetzen, die mit gesondertem Bescheid festgesetzt werden

6. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.  

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde vom 10 . März 2015, Strafnummer 2015, SpS, wurde Herr E., geb. in Türkei, ohne Beschäftigung, wohnhaft in Wien, (in weiterer Folge: Beschuldigter) für schuldig erkannt, er habe es unter Außerachtlassung der ihn treffenden und auch zumutbaren Sorgfalt unterlassen, im Zeitraum Quartal III/2012 bis II/2013 für altlastenbeitragspflichtige Bau- und Baustellenabfälle auf dem angepachteten Grundstück Nr. 500, KG U., die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c AlSAG anfallenden Altlastenbeiträge in Höhe von € 46.147,20 gemäß § 9 Abs. 2 AlSAG selbst zu berechnen, die bezughabenden Anmeldungen beim zuständigen Zollamt abzugeben und die Altlastenbeiträge in dieser Höhe fristgerecht zu entrichten.

Er habe hiedurch das Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG begangen und werde hiefür nach dieser Gesetzesstelle unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 FinStrG mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 10.000,00 bestraft.

Gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG trete an die Stelle der Geldstrafe im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 20 Tagen.

Gemäß § 185 FinStrG habe der Bestrafte die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 500,00 und des allfälligen Vollzuges zu ersetzen.

Als Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

"Durch das abgeführte Finanzstrafverfahren, insbesondere die Verlesung der Erhebungsergebnisse wurde folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Der 30-jährige Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger, verheiratet, sorgepflichtig für zwei Kinder und bezog zuletzt Arbeitslosenunterstützung iHv € 1.170,--. Er ist zweifach finanzstrafrechtlich vorgemerkt. Er war im Tatzeitraum unbeschränkt haftender Gesellschafter und Alleinverantwortlicher der KG1 , später KG2 , die ua Entrümpelungen zum Gegenstand hatte. Er pachtete obgenanntes Grundstück in Namen der KG am . Bereits am waren dort auf Veranlassung des Beschuldigten große Mengen an Bauschutt und Baustellenabfällen vergraben bzw. abgelagert. Der mehrfachen Aufforderung der BH Korneuburg zur Entfernung kam er nicht (vollständig) nach. Vielmehr wurde am der Arbeiter neuerlich beim Abladen von Bauschutt im Auftrag der KG des Beschuldigten angetroffen. Insgesamt ergaben die Erhebungen der BH Korneuburg die systematische Anlieferung und Einbauung von Bauschutt durch den Beschuldigten bzw. dessen KG, er betrieb solcherart eine konsenslose Deponie (siehe im Detail Stellungnahme des Amtsbeauftragten vom , Seiten 2-4). Hiedurch, insbesondere ohne sich über die einschlägigen Vorschriften und seine Berechnungs- und Beitragspflicht zu erkundigen, unterließ er die gebotene, ihm zumutbare Sorgfalt und verwirklichte im Spruch genanntes Finanzvergehen.

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich im Wesentlichen auf die Ergebnisse der Erhebungen des Zollamtes Wien (und der BH Korneuburg). Die Verantwortung des Beschuldigten bestand im Wesentlichen in einer Abwälzung auf Arbeitskollegen und Verwandte, in Unwissenheit und fehlenden finanziellen Mitteln, die jedoch nicht geeignet war, die Feststellungen zu erschüttern. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite waren aus dem objektiv festgestellten Sachverhalt abzuleiten, dies im Zusammenhalt mit den Vormerkungen.

Dazu hat der Spruchsenat erwogen:

Nach § 34 Abs. 1 FinStrG macht sich der fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wer fahrlässig, also unter Außerachtlassung der Sorgfalt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist (§ 8 Abs. 2 FinStrG), unter Verletzung einer abgaberechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabeverkürzung bewirkt, z.B. wenn er in casu Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abführt).

Gemäß § (ergänzt: 3) Abs. 1 Z 1 AlSAG unterliegt das Ablagern von Abfällen (§ 2 AISAG), wobei darunter auch das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen oder der Bergversatz zu verstehen sind, dem Altlastenbeitrag. Nach § 4 Z 3 AlSAG ist Beitragsschuldner derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat oder duldet. Die Schuld entsteht nach § 7 Abs 1 leg.cit. mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde. Nach § 9 Abs 2 AlSAG muss der Beitragsschuldner spätestens am 15. Tag des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung beim zuständigen (§ 9 Abs 1 leg.cit.) Zollamt einreichen, in der er den Beitrag selbst zu berechnen hat.

Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt die vom Gesetz vorgegebenen Tatbilder in objektiver und subjektiver Hinsicht.

Es war daher mit einem Schuldspruch vorzugehen.

Nach der Bestimmung des § 34 Abs. 4 FinStrG wird die fahrlässige Abgabenverkürzung mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages (hier: € 46.147,20) geahndet.

Nach § 23 FinStrG bemisst sich die Strafe nach der Schuld des Täters und sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen.

Als mildernd waren kein Umstand, als erschwerend die finanzstrafrechtlichen Vormerkungen zu werten.

Die verhängte Strafe, bei deren Ausmessung, wie im Spruche dargetan, auf die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 FinStrG Bedacht genommen wurde, erachtete der Spruchsenat dem gesetzten Verschulden angemessen.

Den Strafzumessungserwägungen entspricht die an Stelle der Geldstrafe im Falle deren Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle."

In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom wird das Erkenntnis vollinhaltlich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten mit folgender Begründung:

"Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, es unterlassen zu haben, Altlastenbeiträge selbst zu berechnen, die Bezug habenden Anmeldungen beim zuständigen Zollamt abzugeben und die Altlastenbeiträge in dieser Höhe fristgerecht zu entrichten.

Der Beschwerdeführer hat sich dahingehend verteidigt, dass er für die Bodenverunreinigungen nicht verantwortlich sei bzw. von diesen keinerlei Kenntnis hatte bzw. haben konnte, da das Grundstück zum Tatzeitraum einem anderen überlassen gewesen ist.

In unrichtiger rechtlicher Beurteilung in Verletzung von Verfahrensvorschriften ist die Behörde erster lnstanz auf diese Verantwortung nicht ausreichend eingegangen, sondern hat das Erstgericht es ohne nähere Begründung und somit unter Verwirklichung eines Begründungsmangels die zumindest fahrlässige Begehung der angelasteten Tathandlung unterstellt.

Da den Beschwerdeführer jedoch keinerlei Verschulden trifft und außerdem die gegen ihn verhängte Strafe unter Berücksichtigung des Strafrahmens als wesentlich überhöht zu betrachten ist (die Unkenntnis wäre zumindest verschuldensmindernd zu berücksichtigen gewesen), ist das gegenständliche Erkenntnis rechtswidrig. Es stellt sich auch anzunehmen, dass inhaltlich gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen wurde, zumal der Beschwerdeführer auch vor dem Landesgericht Korneuburg ( GZ1 ) und der BH Wien-Umgebung ( GZ2 ) strafrechtlich wegen desselben Sachverhalts verfolgt wird.

Beweis.: PV, beizuschaffende Akte (Landesgericht Korneuburg GZ1 und der BH Wien Umgebung GZ2), einzuvernehmende Zeugen.

Der Beschwerdeführer stellt daher den Antrag:

Das Bundesverwaltungsgericht möge

1. im Verfahren über diese Beschwerde eine mündliche Verhandlung durchführen,

2. der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen,

3. in eventu den Bescheid aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen,

4. in eventu eine geringere als die verhängte Geldstrafe bestimmen."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet werden.

Gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG macht sich der fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wer die im § 33 Abs. 1 bezeichnete Tat fahrlässig begeht; § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c AlSAG unterliegen dem Altlastenbeitrag das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen.
Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß diesem Absatz in Anspruch nimmt, hat auf Verlangen dem Zollamt oder im Rahmen eines Feststellungsverfahrens der Behörde (§ 21) nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen.

Gemäß § 4 AlSAG ist Beitragsschuldner
1. der Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a vorgenommen wird,

2. im Fall des Beförderns von gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften notifizierungspflichtigen Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes die notifizierungspflichtige Person,
3. in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar ist, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet.

G emäß § 9 Abs. 1 AlSAG obliegt die Erhebung des Beitrages dem Zollamt, in dessen Bereich der Beitragsschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Hat der Beitragsschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so ist das Zollamt Innsbruck zuständig.

Gemäß § 9 Abs. 2 AlSAG hat der Beitragschuldner spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Anmeldung bei dem für die Einhebung zuständigen Zollamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung zu Beginn seiner Einvernahme mitteilte, dass er der deutschen Sprache hinreichend mächtig sei. In Zweifelsfällen wurde von der für die Zeugen anwesenden Dolmetscherin Passagen übersetzt.

Zur behaupteten Doppelbestrafung :

Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass er auch vor dem Landesgericht Korneuburg (GZ1) und der BH Wien-Umgebung (GZ2) strafrechtlich wegen desselben Sachverhalts verfolgt wird.

Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge kurz: 7. ZP) lautet:

Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden

Abs. 1. Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.

Abs. 2. Abs. 1 schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des betreffenden Staates nicht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangenen Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist.

Abs. 3. Dieser Artikel darf nicht nach Art. 15 der Konvention außer Kraft gesetzt werden."

Im Erkenntnis vom , G 9, 83, 86, 96, 110, 136, 143, 148, 159, 197/96, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen:

"Selbst wenn aber der Gesetzgeber dadurch von einer echten Konkurrenz von Delikten ausgeht, dass er durch eine Tat mehrere Delikte verwirklicht ansieht (Idealkonkurrenz), widerspricht eine derartige Regelung an sich noch nicht dem Doppelbestrafungsverbot des Art 4 Abs. 1 des 7. ZP. Die Bundesregierung führt zu Recht aus, der Standard aller europäischen Strafrechtssysteme zeige, dass auch bei eintätigem Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen mehrere Delikte anzunehmen sind, also davon auszugehen ist, dass ein Täter durch ein und dieselbe Handlung oder Unterlassung mehrere Delikte verwirklichen kann, ohne dass gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen wird. Art 4 Abs. 1 des 7. ZP gebietet in diesem Fall auch nicht, dass lediglich ein einziges Rechtsschutzorgan für die Ahndung aller in Tateinheit zu verfolgender Delikte zuständig ist.

Die verfassungsrechtliche Grenze, die Art 4 Abs. 1 des 7. ZP einer Doppel- oder Mehrfachbestrafung zieht, kann daher nur darin liegen, dass eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung dann unzulässig ist, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mit umfasst (Kienapfel, Grundriss des österreichischen Strafrechts, 6. Aufl., 1996, 245). Die Bundesregierung ist im Recht, wenn sie die diesbezügliche Bedeutung des Art 4 Abs. 1 des 7. ZP in der verfassungsrechtlichen Absicherung 'der die Lehre von der Scheinkonkurrenz tragenden Grundsätze' sieht. Strafverfolgungen bzw. Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, die auf Straftatbeständen fußen, die einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion jedenfalls bei eintätigem Zusammentreffen ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn und weil dadurch ein- und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird. (vgl. zur Annahme bloßer Scheinkonkurrenzen, um dem Vorwurf der Doppelbestrafung zu entgehen, OGH - verst. Senat - , 14 Os 127/90 = RZ 1993/47, unter Berufung auf Burgstaller, Die Scheinkonkurrenz im Strafrecht, JBl 1978, S 393 ff., 459 ff.)."

Eine nur scheinbare Konkurrenz von Delikten sei anzunehmen, wenn die wertabwägende Auslegung der formal (durch eine Handlung oder durch mehrere Handlungen) erfüllten zwei Tatbestände zeige, dass durch die Unterstellung der Tat(en) unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhaltes bereits für sich allein abgegolten sei. Voraussetzung sei, dass durch die Bestrafung wegen des einen Deliktes tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst werde (Hinweis auf die VwGH-Erkenntnisse vom , 88/02/0144; , 88/03/0080; , 89/02/0038; , 90/10/0052; , 93/18/0240, und , 86/09/0153).

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, im Zeitraum Quartal III/2012 bis II/2013 für die Ablagerung von altlastenbeitragspflichtiger Baurestmassen und Baustellenabfälle auf dem angepachteten Grundstück Nr. 500, KG U., die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c AlSAG anfallenden Altlastenbeiträge in Höhe von € 46.147,20 gemäß § 9 Abs. 2 AlSAG nicht selbst berechnet, die bezughabenden Anmeldungen nicht beim zuständigen Zollamt abgegeben und die Altlastenbeiträge in dieser Höhe nicht fristgerecht entrichtet zu haben.  

Unter der eingewendeten Geschäftszahl der Bezirkshauptmannschaft Wien Umgebung GZ2 wurde der Beschuldigte mit Straferkenntnis vom wegen Verwaltungsübertretungen nach § 24a Abs. 1 und § 15 Abs. 1 und 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) bestraft, da er als Mieter des Grundstückes Nr. 600 in der KG V. (dabei handelt es sich um eine andere Liegenschaft als im Beschwerdeverfahren) es zu verantworten hatte, dass im Zeitraum von bis auf dem Grundstück Nr. 600, KG V.

1. gefährliche Abfälle (Elektronikschrott, Kühlgeräte, Altfahrzeuge, Bauabbruchmaterialien) und nicht gefährliche Abfälle (Matratzen, Polstermöbel, Sperrmüll gemischt im Ausmaß von ca. 6 m³ und Plastikgefäße mit Resten von Wandfarben) gesammelt habe, obwohl wer Abfälle sammelt oder behandelt, einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann bedarf. Sie verfügen über keine Bewilligung gemäß § 24a Abs. 1 AWG.

2. gefährliche Abfälle (Elektronikschrott, Kühlgeräte, Altfahrzeuge, Bauabbruchmaterialien) und nicht gefährliche Abfälle (Matratzen, Polstermöbel, Sperrmüll gemischt im Ausmaß von ca. 6 m³ und Plastikgefäße mit Resten von Wandfarben) gesammelt habe, obwohl bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 AWG zu beachten sind, sowie Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG) zu vermeiden sind und Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

Darüber hinaus wurde der Beschuldige mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien Umgebung vom , rechtskräftig mit , mit einer einschlägigen Verwaltungsvorstrafe bestraft. In der Vernehmung als Beschuldigter vom sagte der Beschuldigte aus, dass "Er nicht wusste, dass er diese Abfälle (Elektronikschrott, Kühlgeräte, Altfahrzeuge, etc.) nicht auf dem Grundstück ablagern darf und dass er dafür eine Genehmigung benötige. Es tue ihm leid und er bitte um eine milde Bestrafung, er werde sich in Zukunft bemühen, nicht nochmals gegen das Abfallwirtschaftsgesetz zu verstoßen."

Unter dem Gesichtspunkt des Art. 4 Abs. 1 7. ZPMRK (Doppelbestrafungsverbot) steht eine Verurteilung wegen Verwaltungsübertretungen nach § 24a Abs. 1 und § 15 Abs. 1 und 3 AWG für andere Zeiträume für Ablagerungen auf einer anderen Liegenschaft (Grundstück Nr. 600 in der KG V. statt Grundstück Nr. 500, KG U.) der anschließenden Strafverfolgung der Finanzstrafbehörde wegen Verdachtes der Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG im Zusammenhang mit dem zweiten Grundstück nicht entgegen.

Im zur Zahl GZ1 anhängigen Strafverfahren beim Landesgericht Korneuburg wird dem Beschuldigten das Vergehen der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Umwelt nach § 180 Abs. 1 Z. 4, Abs. 2 StGB vorgeworfen, wobei ihm zur Last gelegt wird, im Zeitraum September 2012 - Juli 2013 in U. als unbeschränkt haftender Gesellschafter der KG1 bzw. ab der KG2 sowie ab als tatsächlicher Unternehmensleiter dieser KG, die Bestandnehmer eines Teils des Grundstückes Nr. 500 der EZ 52 KG U. war, entgegen einer Rechtsvorschrift, nämlich § 15 Abs. 3 AWG 2002, wonach Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt bzw. nur in hiefür genehmigten Deponien abgelagert werden dürfen, den Boden des Grundstückes Nr. 500 der EZ 52 KG U. so verunreinigt zu haben, dass dadurch ein EUR 50.000,00 übersteigender Beseitigungsaufwand herbeigeführt wurde, indem er trotz mehrfacher behördlicher Aufforderung während dieses Zeitraumes die Abfälle zu entfernen bzw. keine weitere Abfälle dort zu lagern bzw. trotz der mit Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom angeordneten Schließung der Deponie wiederholt die Ablagerung von Bauschutt, Sperr- und Restmüll gestattete sowie den Bauschutt mit Erdreich vermengen bzw. überdecken ließ, wodurch zumindest 1.800 m3 Bauschutt vermengt mit Erdreich beseitigt werden müssen, was einen Beseitigungsaufwand von zumindest EUR 75.600,00 erforderlich macht.

Auch in diesem Verfahren handelt es sich um unterschiedliche Tatbestände für unterschiedliche Straftaten. Gemäß § 180 Abs. 1 Z. 4, Abs. 2 StGB wird die vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt unter Strafe gestellt.

§ 180 Abs. 1 Z. 4 StGB: Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag ein Gewässer, den Boden oder die Luft so verunreinigt oder sonst beeinträchtigt, dass dadurch ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem Naturdenkmal, der 50 000 Euro übersteigt, entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

§ 180 Abs. 2 StGB: Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt oder ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem Naturdenkmal, der 50 000 Euro übersteigt, herbeigeführt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

Mit dem angeschuldeten Finanzvergehen wird jedoch die Nichtentrichtung der mit dem (illegalen) Ablagern von Abfällen verbundene Beitragsschuld unter Strafe gestellt.

Unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Doppelbestrafungsverbot handelt es sich um keine Tatbestände, die in echter Konkurrenz zueinander stehen würden, da auch unterschiedliche Rechtsgüter verletzt werden, sodass dieses Strafverfahren der Strafverfolgung durch die Finanzstrafbehörde wegen Verdachtes der Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG nicht entgegensteht.

Objektive Tatseite:

Eine Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG ist - bei gleichzeitiger Verletzung der Offenlegungspflicht - bereits mit der Nichtentrichtung der Abgabe zu den gesetzlichen Fälligkeitsterminen bewirkt ().

Zum objektiven Tatbestand ist festzuhalten, dass sich die dem Strafverfahren zugrunde liegenden Nachforderungen von insgesamt € 46.147,20 auf rechtskräftige Bescheide des Zollamtes Wien vom ,  200 (für die Quartale III und IV/2012), und 300 (für die Quartale I und II/2013) stützen, die im Rahmen des seit anhängigen Konkursverfahrens der KG2 an den Masseverwalter als Beitragsschuldner zugestellt wurden. Darin ist festgestellt worden, dass gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 AISAG das Ablagern von Abfällen, wobei als Ablagern gemäß lit. c leg. cit. auch das Verfüllen von Geländeunebenheiten (u.a. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (u.a. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen gilt, dem Altlastenbeitrag unterliegt. Zudem wurde die KG2 (bzw. die Vorgängergesellschaft KG1) als Beitragsschuldnerin gemäß § 4 Z. 3 AISAG identifiziert . An der jeweils festgesetzten Abgabenhöhe bestehen keine Bedenken, sodass die objektive Tatseite grundsätzlich gegeben ist (siehe jedoch unten).

Aus der im Akt liegenden Niederschrift über die Vernehmung als Beschuldigter vom ist zu ersehen, dass der Beschuldigte angab, dass "er im Jahr 2007 die KG1 gegründet und diese 2013 in die KG2 umbenannt hat und bei beiden Firmen als unbeschränkt haftender Gesellschafter eingetragen gewesen ist; laut Firmenbuch schied er am als Komplementär der KG2 aus."

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 9 Abs. 2 AlSAG der Beitragschuldner spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Anmeldung bei dem für die Einhebung zuständigen Zollamt einzureichen hat, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat. Der Beitragsschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Aus dem Firmenbuch ist zu ersehen, dass seit Frau Y. unbeschränkt haftende Gesellschafterin der KG gewesen ist. In der mündlichen Verhandlung gab der Bruder des Beschuldigten als Zeuge an, dass dem Beschuldigten die Gewerbeberechtigung entzogen wurde. Der Beschuldigte bestätigte, dass er im April Frau Y. als Geschäftsführerin in die KG gebracht hat und gemeinsam mit ihr die Firma geleitet hat. Für die Meldung von Steuererklärungen (Anmerkung: darunter auch die relevante Meldung von Altlastenbeiträgen) war laut Aussage des Beschuldigten Frau Y. zuständig, da sie sich damit besser ausgekannt hat. Allerdings konnte diese Aussage nicht überprüft werden, da Frau Y. der Ladung als Zeugin unentschuldigt nicht nachgekommen ist.

Aus der Verpflichtung zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung und aus dem für das Finanzstrafverfahren geltenden Anklageprinzip ergibt sich, dass die Beweislast die Behörde trifft. Allfällige Zweifel daran, ob eine Tatsache als erwiesen angenommen werden kann oder nicht, kommen im Finanzstrafverfahren dem Beschuldigten zugute (vgl. ).

Es ist daher im Zweifel zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die der KG obliegende Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gegenüber den Abgabenbehörden und somit die Pflicht zur Meldung und Entrichtung des Altlastenbeitrages zum Fälligkeitstag für das erste Kalendervierteljahr 2013 als objektive Voraussetzung einer Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG nicht von ihm wahrzunehmen gewesen ist.

Da mit Beschluss des vom zu 1313h über die KG das Konkursverfahren eröffnet wurde, wäre zum Fälligkeitszeitpunkt für das zweite Kalendervierteljahr 2013 schon der Masseverwalter für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der KG zuständig gewesen.

Mangels Erfüllung der objektiven Voraussetzungen einer Abgabenverkürzung für das I. und II. Quartal 2013 scheidet der Beschuldigte für diese angeschuldeten Zeiträume als Täter der Verkürzungen aus , da er für die abgabenrechtliche Offenlegungspflicht der KG gegenüber der Abgabenbehörde nicht mehr zuständig gewesen ist.

Der Beschwerde war daher insoweit stattzugeben, als das gegen den Beschuldigten beim Zollamt Wien geführte Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts der Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG für Altlastenbeiträge I bis II/2013 in Höhe von € 23.073,60 gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c FinStrG eingestellt wird.

Der Berechnung des Altlastenbeitrages des zugrundeliegenden Abgabenbescheides vom , Zl. 10000/22878/2013 (für 3. und 4. Quartal 2012), ist zu entnehmen, dass sowohl für das Kalendervierteljahr 3/2012 als auch 4/2012 je 1.254 Tonnen mit einem Abgabenbetrag von € 11.536,80 geschätzt wurden.

Soweit der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung die objektive Tatseite hinsichtlich der vorgeworfenen Menge von ca. 5.000 Tonnen bestreitet und vermeint, es wären maximal 2.000 Tonnen gewesen, ist auf die Verhandlungsniederschrift des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zahl GZ3, zu verweisen, wobei der Beschuldigte an dieser Verhandlung als Vertreter der KG teilgenommen hat.

Aus dieser Niederschrift ist die Geschichte der Ablagerung von der ersten Anzeige im September 2012, dem Räumungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom , den nachgewiesenen Ablagerungen zwischen und , den Beobachtungen des Nachbarn und auch der Aussage des Beschuldigten zu ersehen, wonach „das für die Geländeaufschüttungen zugeführte Aushubmaterial von diversen Baustellen stammt, jedoch in den letzten Wochen von einer Baustelle eine größere Menge im Ausmaß von ca. 1.000m3 zugeführt wurde.“

Im Rahmen dieser Verhandlung wurde der Beschuldigte explizit eindringlich darauf hingewiesen, dass jede weitere Ablagerung von Abfällen auf diesem Grundstück verboten und strafbar ist.

Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass die Ablagerungen auch durch diverse Fotos der Behörden, aber auch des Nachbarn (eine entsprechende E-Mail vom wurde in der Verhandlung verlesen), nachgewiesen sind.

Basierend auf den Ergebnissen des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung und der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg hat das Zollamt Wien im Rahmen der Betriebsprüfung Zoll im Abgabenverfahren laut Niederschrift vom die Menge der Ablagerungen wie folgt errechnet:

Ausgehend von der Verhandlungsniederschrift des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom :
Schüttfläche 1: 25 x 20m bei einer mittleren Anschüttungshöhe von 1,50m = 750m3.
Schüttfläche 2: 600 m2 x 2,00m = 1.200m3.
Gesamt: 1.950m3 x 1,7 = 3.315 Tonnen.

Ausgehend von Probeschürfungen vom durch die Gewässeraufsicht:
Schüttfläche 2 : 1.000m3 x 1,7 = 1.700 Tonnen.

Allein der Einwand des Beschuldigten, seiner Meinung nach wären es nur ca. 2.000 Tonnen gewesen, ist nicht geeignet, Zweifel an der vom Zollamt Wien durchgeführten nachvollziehbaren Berechnung der Mengen zu erwecken, sodass diese auch dem Finanzstrafverfahren zugrunde gelegt werden können.

Von der Abgabenbehörde wurde davon ausgegangen, dass von der erstmaligen Feststellung von Ablagerungen durch die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg im III. Quartal 2012 (frühestens am ) bis zu den Probeschürfungen am insgesamt 5.015 Tonnen altlastenbeitragspflichtige Ablagerungen erfolgt sind.

Lediglich für Zwecke der Schätzung gemäß § 184 BAO wurden die beitragspflichtigen Mengen auf die Quartale III/2012 – II/2013 gleichmäßig mit je 1.254 Tonnen aufgeteilt.

Da im Finanzstrafverfahren eine eigenständige Beurteilung der zugrunde liegenden Abgabenbescheide bzw. der strafbestimmenden Wertbeträge vorzunehmen ist, würden sich aus der oben bereits erwähnten Verhandlungsniederschrift vom des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung für den Zeitraum bis zum Tag der Verhandlung am eine Gesamtmenge an 3.315 Tonnen altlastenbeitragspflichtige Ablagerungen ergeben, woraus sich ein strafbestimmender Wertbetrag von (3.315 to x € 9,20 =) € 30.498,00 errechnen würde (wobei nicht geklärt wurde, ob auch nach dem Ablagerungen darunter fallen).

Tatsächlich wurden dem Beschuldigten im angefochtenen Erkenntnis bzw. dem bisherigen Finanzstrafverfahren nur der Altlastenbeitrag aus einer Menge von 2.508 Tonnen für die Quartale III und IV/2012 vorgeworfen. Aufgrund des Verböserungsverbotes des § 161 Abs. 3 FinStrG ist es dem erkennenden Senat verwehrt, einen höheren strafbestimmenden Wertbetrag (von € 30.498,00) als im bisherigen Verfahren festgestellt der Bestrafung zugrunde zu legen. Zugunsten des Beschuldigten ist daher festzuhalten, dass der strafbestimmende Wertbetrag in Höhe von € 23.073,60 für den Zeitraum 5. September bis als objektiver Tatbestand gegeben ist.

Subjektive Tatseite:

Der Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung des § 34 Abs. 1 iVm § 33 FinStrG stellt die Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (hier in § 9 Abs. 2 ALSAG u.a. auferlegte Pflicht zur Abgabe der Steueranmeldung) und eine dadurch bewirkte Abgabenverkürzung durch Unterlassen des Entrichtens der geschuldeten Altlastenbeiträge unter Strafe (vgl. ).

Zur subjektiven Tatseite ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Maßstab der objektiv gebotenen pflichtgemäßen Sorgfalt sich nicht nach einem allgemein besonnenen und einsichtigen Menschen richtet, sondern nach einem solchen Menschen in der Lage des Täters, d. h. der Mensch des objektiven Maßstabes muss dem Lebens-, Berufs- oder Bildungskreis des Täters angehören ( ).

In der Niederschrift über die Vernehmung als Beschuldigter vom beim Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde ist nachzulesen, dass, obwohl eine Zustimmung des Bestandgebers für Zu-, Auf- oder Umbau des Bestandsgrundes nicht vorgelegen ist, am Grundstück Ablagerungen von Bauschutt, Rest- und Sperrmüll (laut Ermittlungen der Polizei) im Auftrag der KG vorgenommen und diese trotz Aufforderungen nicht entfernt wurden.

Die KG hat laut Feststellungen der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg auf diesem Grundstück konsenslos eine illegale Deponie betrieben, wobei wiederholte Aufforderungen zum Entfernen der Ablagerungen ohne entsprechende Reaktion der KG geblieben sind. Der Beschuldigte hat unter anderem angegeben, dass "er die Räumung der Abfälle nicht bezahlen konnte". Trotzdem kam es auch nach diesen Aufforderungen zu illegalen Ablagerungen im Auftrag der KG, wobei der Beschuldigte laut eigener Aussage von seinem Onkel M. gefragt wurde, ob er dort Abfälle lagern könnte, was der Beschuldigte bejahte. Damit hatte der Beschuldigte jedoch explizit Kenntnis von den illegal vorgenommenen Ablagerungen, obwohl er schon allein aufgrund der bisherigen Amtshandlungen der Polizei bzw. Bezirkshauptmannschaft Korneuburg wissen musste, dass dies nicht korrekt war, ohne jedoch etwas dagegen unternommen zu haben.

In der mündlichen Verhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er seinem Onkel/Cousin M. (die Familienverhältnisse waren nicht eindeutig zu klären, da selbst der Beschuldige einmal von seinem Onkel, dann wieder von seinem Cousin sprach) die Ablagerung von „Erdaushub“ gestattet hätte. Tatsächlich handelte es sich damals um Bauschutt. Sein Onkel hätte ihm gesagt, dass die Deponie über Weihnachten geschlossen wäre und er die Ablagerungen vorübergehend für ca. ein Monat durchführen müsste. Nach Weihnachten hätte er die Ablagerungen wieder beseitigen wollen. Tatsächlich ist das nicht erfolgt.

Für den Senat ist es unverständlich, dass der Beschuldigte, obwohl er wusste, dass Ablagerungen auf der Liegenschaft untersagt sind und er sogar die behördliche Auflage hatte, die bisherigen Ablagerungen zu entfernen, trotzdem weitere Ablagerungen gestattete. Angesichts der Tatsache, dass diese Mengen auf einer Deponie abgelagert werden hätten sollen und der Gesetzgeber aus gutem Grund für bestimmte Altlasten normierte, dass diese auf eine Deponie zu verbringen sind, hat es der Beschuldigte in Kauf genommen, dass diese Mengen an Altlasten dennoch auf der Liegenschaft der KG abgelagert werden.

Festzuhalten ist, dass der Gesetzgeber das Ablagern von Altlasten an sich altlastenbeitragspflichtig erklärt. Selbst wenn die Ablagerungen nur vorübergehend gewesen wären, hätte das keine Auswirkung auf die Entscheidung, da angesichts der wiederholten Beteuerungen des Beschuldigten, er würde alles beseitigen oder dafür sorgen, dass die Ablagerungen beseitigt werden, dies seit drei Jahren nicht erfolgt ist. Damit ist jedenfalls eine Abgabenpflicht entstanden. Zudem erscheinen die Aussagen einer bloß vorübergehenden Ablagerung im Lichte der festgestellten gegenteiligen Fakten nur als versuchte Schutzbehauptungen.

Folgt man der Aussage des Beschuldigten anlässlich der Verhandlung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom , wonach „das für die Geländeaufschüttungen zugeführte Aushubmaterial von diversen Baustellen stammt, jedoch in den letzten Wochen von einer Baustelle eine größere Menge im Ausmaß von ca. 1.000m3 zugeführt wurde,“ steht außer Zweifel, dass der Beschuldigte Kenntnis von den „illegalen“ Ablagerungen hatte, obwohl er einerseits aufgrund des Pachtvertrages vom und dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom wusste, dass dies nicht erlaubt ist.

Spätestens nach den Aufforderungen zum Entfernen der Abfälle wäre dem Beschuldigten auch ein Alternativverhalten zuzumuten gewesen, in dem er bzw. die KG kein weiteres Ablagern von Abfällen beauftragt oder geduldet hätte. Der Beschuldigte hat sich jedoch darum offensichtlich nicht gekümmert.

Es bedarf bei der Einhaltung der einer am Wirtschaftsleben teilnehmenden Person obliegenden Sorgfaltspflicht im Zweifelsfall einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen. Die entsprechenden Erkundigungen können nicht nur bei den Behörden, sondern auch bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Person eingeholt werden (vgl. ; ).

Laut eigener Aussage des Beschuldigten anlässlich der Beschuldigtenvernehmung am wollte er sich ja über die Gesetze und Auflagen betreffend Ablagern von Abfällen erkundigen, aber er war schon zu spät dran. Die Unkenntnis des Gesetzes ist im vorliegenden Fall nicht unverschuldet. Damit gesteht der Beschuldigte jedoch zu, dass er die ihm als Geschäftsführer der KG zumutbare Sorgfaltspflicht der Erkundigung über die mit der Ablagerung von Abfällen verbundenen Pflichten (und hier insbesondere der abgabenrechtlichen Pflichten) verletzt hat.

In der mündlichen Verhandlung wurde wiederholt, dass der Beschuldigte bzw. die KG auch nicht über die finanziellen Mittel verfügt hätten, die ca. € 46.000,00 zu entrichten. Hätte der Beschuldigte entsprechend der von einem Geschäftsführer einer KG wahrzunehmenden Sorgfaltspflichten Anmeldungen an Altlastenbeiträge an das Zollamt erstattet, hätte er dadurch seine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht erfüllt, sodass keine Veranlassung für weitere finanzstrafbehördliche Maßnahmen bestanden hätte.

Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte zuvor mit Erkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien Umgebung vom  wegen des illegalen Ablagerns von Abfällen (damals Elektronikschrott, Kühlgeräte, Altfahrzeuge, etc.) auf einem anderen Grundstück ohne Genehmigung bestraft wurde, ist von einem grundsätzlichen Ignorieren der Bestimmungen über das Ablagern auf Grundstücken auszugehen. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschuldigte im Wissen, dass er eine illegale Deponie betreibt, mit den Folgen seiner Taten – darunter auch die damit verbundenen abgabenrechtlichen Pflichten – offensichtlich, wenn auch aus finanziellen Überlegungen, abgefunden und die entsprechenden Sorgfaltspflichten dadurch verletzt, dass er sich weder bei der Behörde noch bei einem Parteienvertreter über die damit verbundenen Pflichten erkundigt hat. Damit ist jedoch die Verwirklichung einer für eine fahrlässige Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG geforderte subjektive Tatseite gegeben.

Festgehalten wird, dass in diesem Beschwerdeverfahren nicht darüber zu entscheiden war, ob der von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg angeordneten Entfernung der Ablagerungen nachgekommen wurde oder inwieweit durch die Ablagerungen eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Umwelt erfolgt ist. Bei der Strafbemessung war daher auf diese Aspekte nicht Bedacht zu nehmen.

Strafbemessung:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.

§ 34 Abs. 4 FinStrG: Die fahrlässige Abgabenverkürzung wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. § 33 Abs. 5 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Bei der Strafbemessung wurden vom Spruchsenat als mildernd kein Umstand, als erschwerend die finanzstrafrechtlichen Vormerkungen gewertet.

Aus dem Finanzstrafregister sind insgesamt zwei teils einschlägige Vorstrafen zu ersehen: - eine Strafverfügung des Finanzamtes vom wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG (Geldstrafe von € 4.600,00 für Umsatzsteuerverkürzungen 2008 und 2010) sowie
- ein Erkenntnis des Spruchsenates vom wegen Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (Geldstrafe von € 25.000,00 für nicht entrichtete Umsatzsteuern 2011 bis 2012).

§ 21 Abs. 3 FinStrG: Wird jemand, der bereits wegen eines Finanzvergehens bestraft worden ist, wegen eines anderen Finanzvergehens bestraft, für das er nach der Zeit der Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte bestraft werden können, so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun zu bestrafende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf jeweils die Strafen nicht übersteigen, die nach dem Abs. 1 und 2 zulässig und bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären. Wäre bei gemeinsamer Bestrafung keine höhere als die in der früheren Entscheidung ausgesprochene Strafe zu verhängen, so ist von einer Zusatzstrafe abzusehen.

Vom Spruchsenat wurde die zweite finanzstrafrechtliche Vormerkung als erschwerend gewürdigt. Tatsächlich ist hier lediglich auf diese frühere Verurteilung durch Verhängung einer Zusatzstrafe nach § 21 Abs. 3 FinStrG Bedacht zu nehmen, da die der späteren Verurteilung zugrundeliegenden Finanzvergehen im früheren Strafverfahren hätten abgeurteilt werden können und demnach alle den Gegenstand der neuen Verurteilung bildenden Straftaten schon vor Fällung des früheren Urteils begangen wurden (vgl. ), sodass von nur einer finanzstrafbehördlichen Vorstrafe auszugehen ist.

Gemäß der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind.

Laut Ergänzungen in der mündlichen Verhandlung hat der Beschuldigte unverändert Sorgepflichten für seine Ehefrau (die als Hausfrau kein eigenes Einkommen bezieht) und für zwei Kinder im Alter von drei  und eineinhalb Jahren. Allerdings ist er seit Mai 2015 als Angestellter tätig und erhält monatlich € 1.050,00. Seine persönlichen Schulden bzw. Haftungen für die KG betragen rund € 400.000,00; Vermögen besitzt er keines.

Der Spruchsenat hat ausgehend von einem Strafrahmen von € 46.147,20 eine Geldstrafe  von € 10.000,00 (entspricht 21,67%) verhängt.

U nter Berücksichtigung der aktuellen persönlichen Verhältnisse und der Sorgepflichten sowie des oben dargestellten Verschuldens, der Tatsache, dass eine Schadensgutmachung durch Entrichtung der Abgaben (auch als Folge des Konkursverfahrens) nicht erfolgt ist, war angesichts der einen verbleibenden Vorstrafe bzw. aus general- und auch spezialpräventiven Gründen ausgehend vom verbleibenden Strafrahmen von € 23.073,60 bei Gesamtbetrachtung des Falles eine Geldstrafe von € 4.000,00 (entspricht 17,34%) als angemessen festzusetzen.

Die obigen Ausführungen gelten auch für die Neubemessung der Ersatzfreiheitsstrafe von nunmehr acht Tagen. Dabei kommt den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe keine Bedeutung zu (vgl. ).

Unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Spruchsenates vom  waren die Strafen gemäß § 21 Abs. 1 bis 3 FinStrG als Zusatzstrafen zu verhängen,da der Beschuldigte für diese Taten nach der Zeit der Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte bestraft werden können.

Kostenentscheidung:

Die Verfahrenskosten waren gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe mit € 400,00 festzusetzen. Der Beschuldigte hat auch die Kosten des allfälligen Vollzuges zu ersetzen, die mit gesondertem Bescheid festgesetzt werden.

Zahlungsaufforderung:

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Ent­scheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das BAWAG-P.S.K.-Konto des Zollamtes Wien zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.

Anmerkung: Zutreffendenfalls wird bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vom Zollamt Wien eine Aufforderung zum Strafantritt erlassen, in der auch auf die Möglichkeit zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen hingewiesen wird.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 Abs. 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Fahrlässige Abgabenverkürzung
vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt
keine Doppelbestrafung
kein ne bis in idem
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7300022.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at