Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 11.12.2017, RV/7104441/2017

Beschluss gemäß § 293 BAO betreffend BFG 25.7.2017, RV/7100366/2009

Entscheidungstext

BESCHLUSS
gemäß § 293 BAO

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.DDr. Hedwig Bavenek-Weber in der Beschwerdesache ****Bf.+ADRESSE****, vertreten durch Roschek & Biely, Rechtsanwälte, Jasomirgottstraße 6, 1010 Wien gegen den Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln beschlossen:

Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7100366/2009 (betreffend die Bescheide 1. gegen den Feststellungsbescheid betreffend Nachfeststellung zum gemäß § 21 BewG vom und 2. gegen den Grundsteuermessbescheid zum vom , des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln ****EWAZ****) wird gemäß § 293 BAO berichtigt,

dass die betragsmäßigen Spruchbestandteile (Berichtigung gekennzeichnet durch Format/Schriftschnitt "F") nunmehr zu lauten haben:

"Zu 1. Der Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid betreffend Nachfeststellung wird stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO abgeändert wie folgt:

Für den Grundbesitz Betriebsgrundstück (§§ 59 und 60 BewG 1955), bewertet als Fabriksgrundstück wird der Einheitswert zum mit 872.900,00 Euro und der gemäß Abgabenänderungsgesetz 1982 um 35% erhöhte Einheitswert mit 1,178.400,00 Euro festgestellt.

Zu 2. Der Beschwerde gegen den Grundsteuermessbescheid (Fortschreibungsveranlagung gemäß § 21 Abs. 1 GrStG 1955) wird stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid gemäß § 279 Abs. 1 BAO wird abgeändert wie folgt:

Für den gegenständlichen Grundbesitz wird der Grundsteuermessbetrag auf Grund des Grundsteuergesetzes 1955 idgF mit 2.360,51 Euro festgesetzt."

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Verfahrensablauf

Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7100366/2009 betraf den Bescheid betreffend Nachfeststellung zum gemäß § 21 BewG vom und den Grundsteuermessbescheid zum vom , die beide wegen des der Bf. eingeräumten Baurechtes ergingen hinsichtlich des ganzen Grundstücks. Mit diesem Erkenntnis wurde der Beschwerde stattgegeben und die beiden Bescheide abgeändert, dass nur der tatsächlich durch die bauberechtigte Bf. genutzte Anteil an Grund und Boden der Bewertung zugrunde gelegt wurde.

Die dementsprechende Berechnung lautete: Aufgrund der Verfahrensergebnisse wird folgende Neuberechnung des Einheitswertes ("grundstückssplittende Einheitsbewertung") zum vorgenommen:


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Gebäudewert bisher
1,340.444,07
Bodenwert neu: Fläche neu: 26.327 m2 x 0.6541=
17.220,49
1,357.664,40
Abzüglich § 53 Abs. 2 BewG: Der Wert jener Fläche, die das Zehnfache der bebauten Fläche nicht übersteigt, ist um 25. v. H. zu kürzen, wie bisher
- 33.401,61
1,324.262,80
Abzüglich § 53 Abs. 7 d) BewG x 25%
- 331.065,70
993.197,10
Abzüglich § 53 Abs. 8 BewG x14%
- 139.047,10
Einheitswert neu
854.100,00
x 35% = + 298.935,00
1,153.000,00

Vor Ergehen dieses Erkenntnisses wurden noch Ermittlungen durchgeführt, und die Neuberechnung des Einheitswertes und Grundsteuermessbetrages wurde mit "Vorhalt der beabsichtigten Entscheidung" vom sowohl der Bf., als auch dem Finanzamt mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von einem Monat ab Zustellung dieses Vorhaltes und Nennung weiterer Beweismittel überreicht. Dieser Vorhalt langte laut Finanzamtsschreiben beim Finanzamt am ein.

Weder die Bf., noch das Finanzamt gaben dazu eine Stellungnahme ab.

Das Bundesfinanzgericht entschied daher mit Erkenntnis vom , RV/7100366/2009 wie im "Vorhalt der beabsichtigten Entscheidung" vom dargelegt.

Laut Finanzamtsschreiben übernahm das Finanzamt das Erkenntnis am .

Am richtete das Finanzamt eine E-Mail an das Bundesfinanzgericht und machte darauf aufmerksam, dass in dem Erkenntnis ein Fehler sein dürfte. Nach Meinung des Finanzamtes wäre eine Berichtigung nach § 293 BAO zu machen und lt. Salzburger Steuerdialog 2015 sei dafür das BFG zuständig. Etwas anderes sei die Erledigung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Ergehen des Erkenntnisses des BFG, da sei die Abgabenbehörde zuständig. Der weitergeleitete interne Schriftverkehr enthielt auch das Berechnungsblatt mit der zu berichtigenden Neuberechnung.

2. Rechtliche Erwägungen

Gemäß § 293 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufende Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.

§ 293 BAO setzt für dessen Anwendung "Schreib- und Rechenfehler" voraus. Das herkömmlich Typische der Schreib- und Rechenfehler besteht in mechanischen Fehlern, Flüchtigkeitsfehlern, sowie im Übersehen des Naheliegenden, Unbestrittenen oder evident Gegebenem. Es handelt sich um Fehler, die in der Form des Verschreibens, Verrechnens, Verzählens, Vertauschens, Verwechselns, kurzum des "Vertuns" im Äußeren und nicht im Inhaltlichen der Erledigung gelegen sind. Es muss geradezu auf der Hand liegen, es muss etwas anderes gemeint und gewollt sein als das, was rechnerisch umgesetzt in Zahlen zum Ausdruck gebracht wird. (Stoll, BAO-Kommentar, 2814-2816).

Im gegenständlichen Fall wurde der Bodenwert neu mit 17.220,49 berechnet, aber irrtümlich der Kürzungsbetrag gemäß § 53 Abs. 2 BewG mit 33.401,61 aus der ursprünglichen Berechnung übernommen. Der Fehler ist offensichtlich, da der Kürzungsbetrag fast das Doppelte des Bodenwertes ausmacht.

Daher war das Erkenntnis vom , RV/7100366/2009 mit diesem Beschluss zu berichtigen und eine Neuberechnung des Einheitswertes und des Grundsteuermessbetrages durchzuführen. Bei Ausübung des Ermessens ließ sich das Bundesfinanzgericht von Billigkeitserwägungen leiten, aber insbesondere vom Prinzip der Rechtsrichtigkeit, das den Vorrang vor dem Prinzip der aus der Rechtskraft fließenden Rechtsbeständigkeit und Rechtssicherheit hat.

Die Berichtigung gemäß § 293 BAO erfolgte von Amts wegen, da das Finanzamt keinen Antrag in Schriftform, sondern eine E-Mail übersendete. Anträge gemäß §293 BAO können im Anwendungsbereich der BAO nicht mittels E-Mail eingebracht werden (Fischerlehner, Abgabenverfahren2 § 86a Anm 4). Der Salzburger Steuerdialog ist für das Bundesfinanzgericht nicht rechtsverbindlich, sondern hat den Status eines Fachkommentars. Bemerkt wird, dass sich das Finanzamt nach der E-Mail vom auch damit beschäftigt haben dürfte, ob es eine Wiederaufnahme des Verfahrens durchführen soll, aber zu Recht davon Abstand genommen hat, da dem Finanzamt die fehlerbehaftete Berechnung infolge des Vorhaltes der beabsichtigten Entscheidung vom bekannt war.

Neuberechnungen gemäß § 293 BAO

Neuberechnung des Einheitswertes zum :


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Gebäudewert bisher
1,340.444,07
Bodenwert neu: Fläche neu: 26.327 m2 x 0.6541=
17.220,49
1,357.664,40
Abzüglich § 53 Abs. 2 BewG [17.220,49] x 25%
- 4.305,12
1,353.359,30
Abzüglich § 53 Abs. 7 d) BewG x 25%
- 338.339,83
1,015.019,50
Abzüglich § 53 Abs. 8 BewG x14%
- 142.102,73
Einheitswert neu
872.916,80
x 35% = +305.515,00
1,178.400,00

Neuberechnung des Grundsteuermessbetrages zum :


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Steuermesszahl
1,0 v.T
von
3.650 Euro
3,650
Steuermesszahl
2,0 v.T
von
1,178.400 Euro
2.356,000
Gerundet gemäß § 18 Abs. 1 GrStG
2.360,510

3. Umfang der Anfechtungsmöglichkeit

Der Berichtigungsbeschluss iSd § 293 BAO tritt nicht an die Stelle des fehlerhaften Erkenntnisses. Letzteres bleibt vielmehr aufrecht und erfährt lediglich eine Ergänzung durch den nun hinzutretenden Berichtigungsbeschluss. Der Berichtigungsbeschluss und das berichtigte Erkenntnis bilden ab dem Zeitpunkt der Erlassung des Berichtigungsbeschlusses eine Einheit. Da der Spruch des Berichtigungsbeschlusses lediglich auszusprechen hat, inwieweit der Spruch des fehlerhaften Erkenntnisses eine Berichtigung oder Ergänzung erfahren soll und der ändernde Beschluss nicht an die Stelle des berichtigten Erkenntnisses tritt, vermag auch § 251 BAO, nach welchem - im übertragenen Sinn - Bescheide, die an Stelle eines früheren treten, in vollem Umfang anfechtbar sind, nicht wirksam zu werden. Daher kann sich auch eine Anfechtung des Berichtigungsbeschlusses nur gegen den Grund, den Umfang und Inhalt des Berichtigungsbeschlusses wenden (Vgl. ; ; ; ; Stoll, BAO-Kommentar, 2825ff; Althuber in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-Handbuch, 802; Fischerlehner, Abgabenverfahren2 § 251 Anm 2); § 293 Anm 6)).

4. Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die zu lösenden Rechtsfragen des Berichtigungsbeschlusses ergeben sich aus der in diesem Beschluss angeführten Judikatur.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 293 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
Hubmann in AVR 2023, 122
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7104441.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at