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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 05.01.2018, RV/5101403/2017

Vorlageantrag gegen nicht erlassene Beschwerdevorentscheidung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Michael Mandlmayr in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr vom  betreffend Umsatzsteuer 2011 beschlossen:

  • Der Vorlageantrag vom wird als unzulässig zurückgewiesen.
     

  • Sodann wird die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festgestellt.
    Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.
     

  • Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt

Mit Vorlagebericht vom  legte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht die gegenständliche Beschwerde vom  gegen die Bescheide vom betreffend die Umsatzsteuer der Jahres 2011 bis 2015 samt Akten, aber ohne eine Beschwerdevorentscheidung für das gegenständliche Jahr 2011 vor. 
Mit Schreiben vom hat das Finanzamt die Beschwerdeführerin um Ergänzung des Vorlageantrages vom betreffend die Jahre 2012 bis 2015 dahingehend ersucht, ob dieser auch die Jahre 2011 und 2012 beinhalte.

Die Beschwerde enthielt keinen Antrag auf Unterlassung der Beschwerdevorentscheidung.

II. Beweiswürdigung

Die vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht mit dem Vorlagebericht elektronisch übermittelten Akten enthielten unter OZ 8 bis 11  Beschwerdevorentscheidungen für die Jahre 2012 bis 2015. Unter OZ 7 mit der Bezeichnung "Beschwerdevorentscheidung betreffend Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2011-2015 (gesonderte Bescheidbegründung) - Sachentscheidung" wurde die "Bescheidbegründung" für die Beschwerdevorentscheidungen der Jahre 2011 bis 2015 - jedoch keine Beschwerdevorentscheidung (kein Spruch) für das Jahr 2011 übermittelt.
Die vorliegenden Beschwerdevorentscheidungen für die Jahre 2012 bis 2015 wurden durch die EDV (Bundesrechenamt) erstellt. In der von der Finanzverwaltung geführten Datenbank AIS scheint betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 2011 mit Datum "BVE mit Abweisung der Beschewerde händischer Bescheid" auf.
Der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin vom zählte die Jahre 2012, 2013, 2014 und 2015 - nicht  jedoch das Jahr 2011 auf.
Wegen Zweifels, ob für das Jahr 2011 eine Beschwerdevorentscheidung ergangen ist, forderte das Bundesfinanzgericht die Beschwerdeführerin ausdrücklich "zur Beseitigung von Zweifeln" zur "Übermittlung einer Kopie der Beschwerdevorentscheidung betreffend Umsatzsteuer 2011" und ggf. Mitteilung (ev. auch Nachweis), wann diese zugestellt wurde, auf.
Mit Schriftsatz vom legte die auf Grund der Zustellvollmacht auch zur Übernahme der Bescheide bevollmächtigte oben genannte Vertreterin lediglich die mit einem Eingangsstempel mit dem Datum der Steuerberatungskanzlei versehene Kopie der bereits oben genannten Bescheidbegründung der Beschwerdevorentscheidungen 2011 bis 2015 - jedoch keine Beschwerdevorentscheidung für das Jahr 2011 vor.
Auf Grund der aufgezeigten Umstände geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass das Finanzamt für das Jahr 2011 noch keine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat. 

III. Rechtliche Beurteilung

1. Zur Zurückweisung des Vorlageantrages

Für  Vorlageanträge ist gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO § 260 Abs. 1 BAO ((Unzulässigkeit , nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.

Für das Jahr 2011 ist nach obiger Feststellung gar keine Beschwerdevorentscheidung ergangen. Der der Beschwerdeführerin durch das  Schreiben des Finanzamtes vom entlockte Vorlageantrag für 2011 durch den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom ist deshalb unzulässig. 

Da nach § 264 Abs. 5 BAO keine Kompetenz des Finanzamtes zur Zurückweisung dieses unzulässigen Vorlageantrages besteht, hatte zur Schaffung von Rechtssicherheit vorweg dessen Zurückweisung durch das Bundesfinanzgericht unter Punkt 1 des Spruches zu erfolgen. 

2. Zur Einstellung

Gemäß § 262 Abs. 1 BAO (in der Fassung BGBl. I 14/2013) ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat gem. § 262 Abs. 2 BAO   zu unterbleiben, wenn dies in der Beschwerde beantragt wird und wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt (§ 262 Abs. 2 BAO).

Nach obiger Feststellung hat die Beschwerdeführerin nicht beantragt, im gegenständlichen Fall keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.

Im gegenständlichen Fall beschränkt sich die Beschwerde auch nicht auf die Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder der Gesetzwidrigkeit von Verordnungen (§ 262 Abs. 3 BAO) und wird auch kein Bescheid des Bundesministers für Finanzen bekämpft (§ 262 Abs. 4), in welchen Fällen ebenfalls keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen wäre. 

Die Abgabenbehörde hat gemäß § 265 Abs. 1 BAO die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Bescheidbeschwerde. Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das Bundesfinanzgericht freilich im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde (, s.a. ; ; und ).

Nach obigen Ausführungen liegen aber die in § 262 Abs. 2 bis 4 BAO genannten Voraussetzungen zum Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung nicht vor.
Da eine Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit für die Beschwerdeführer den Rechtsnachteil der ungewollten Verfahrensbeendigung bewirken würde - wofür keine sachliche Rechtfertigung erkennbar ist -, ist die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festzustellen und das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Die belangte Behörde hat im fortgesetzten Verfahren ihre Entscheidungspflicht gemäß § 262 Abs. 1 BAO durch Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wahrzunehmen und im Falle eines Vorlageantrages durch den Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht die Beschwerde samt Akten gemäß § 265 f. BAO (erneut) vorzulegen.

Im Übrigen wird der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Einbringung einer Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht in Form der Unterlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde nach Ablauf von sechs Monaten ab Einlangen der Beschwerde hingewiesen.

3. Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall liegen keine derartigen Rechtsfragen vor, weil die Rechtslage eindeutig ist. Außerdem steht der gegenständliche Beschluss im Einklang mit der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5101403.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at