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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 12.12.2017, RS/7100114/2017

Unzulässigkeit einer Säumnisbeschwerde mangels Aktivlegitimation

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom über die Abweisung eines Aussetzungsantrages beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom , verbessert mit Eingabe vom , erhob der Beschwerdeführer (Bf) gemäß § 284 Abs. 1 BAO Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom über die Abweisung eines Aussetzungsantrages.

Am sei von der E-GmbH eine Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrages vom eingebracht worden.

Die säumige Behörde habe bis dato noch keine Entscheidung dazu getroffen bzw. diese nicht an den Bf als Zustellungsbevollmächtigten zugestellt. Die Abgabepflichtige habe den Bf vor dem als Zustellungsbevollmächtigten nominiert.

Die Frist nach § 284 BAO habe am begonnen.

Mit Stellungnahme vom führte die belangte Behörde Folgendes aus:

"Die E-GmbH wurde am im Firmenbuch gem. § 10 FBG von Amts wegen aus dem Firmenbuch gelöscht (Firmenbuchauszug beiliegend).

Alleingesellschafter war die RL, die am im englischen Gesellschaftsregister gelöscht wurde.

Der Einschreiter, HG, war ab bis zur Löschung der E-GmbH alleiniger Geschäftsführer.

Durch die Löschung der RL gibt es bei der E-GmbH keinen Gesellschafter mehr und ist eine wesentliche Voraussetzung für das Bestehen der Gesellschaft weggefallen.

Der Verlust der Rechts und Handlungsfähigkeit im Sinne des § 79 BAO bewirkt einerseits, dass die E-GmbH keine Prozesshandlungen mehr setzen kann und anderseits, dass das Finanzamt keine rechtswirksamen Erledigungen mehr erlassen kann.

Eine Verletzung der Entscheidungspflicht liegt daher nicht (mehr) vor, da die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom über die Abweisung eines Aussetzungsantrags keiner rechtswirksamen Erledigung mehr zugeführt werden kann.

Daran vermag auch der Beitritt zur Beschwerde des ehemaligen Geschäftsführers und nunmehrigen Einschreiters nichts zu ändern.

Er brachte im August 2017 Säumnisbeschwerde beim Bundesfinanzgericht ein. Zu diesem Zeitpunkt konnte die E-GmbH mangels rechtlicher Existenz keine Rechte mehr geltend machten.

Aus § 257 Abs. 2 BAO ergibt sich, dass der Beitretende nicht mehr Rechte geltend machen kann als der Beschwerdeführer selbst ().

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 79 BAO gelten für die Rechts- und Handlungsfähigkeit die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. § 2 Zivilprozessordnung ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann eine Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

Gemäß Ritz, BAO5, § 284 Rz. 12 hat das Bundesfinanzgericht eine Säumnisbeschwerde u.a. zurückzuweisen, wenn sie von einem hierzu nicht Befugten eingebracht wurde.

Gemäß § 257 Abs. 1 BAO kann einer Bescheidbeschwerde, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, beitreten, wer nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger in Betracht kommt.

Wer einer Bescheidbeschwerde beigetreten ist, kann gemäß § 257 Abs. 2 BAO die gleichen Rechte geltend machen, die dem Beschwerdeführer zustehen.

Die Löschung im Firmenbuch gilt zwar nur als deklarativ und führt grundsätzlich nicht zur Vollbeendigung der Gesellschaft (vgl. dazu auch ). Jedoch ist mit der nur deklarativ wirkenden Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch nach der Rechtsprechung des OGH konstitutiv auch der Wegfall der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft verbunden (vgl. ; ), sodass in diesem Fall an eine im Firmenbuch gelöschte juristische Person mangels Handlungsfähigkeit keine Bescheide mehr wirksam erlassen werden können. Eine Zustellung etwa an den früheren Geschäftsführer wäre unwirksam (vgl. ).

Gemäß Ritz, BAO5 § 79 Rz. 11 besteht die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft nach der Judikatur des VwGH solange fort, als noch Abwicklungsbedarf vorhanden ist, was dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind (; , 2010/15/0026).

An nicht (mehr) existente Gesellschaften gerichtete Bescheide gehen ins Leere ( , sowie Ritz, BAO5, § 97 Tz 2).

Die E-GmbH wurde am gemäß § 10 FBG im Firmenbuch amtswegig gelöscht, die E-GmbH ist somit seit diesem Zeitpunkt nicht mehr handlungs- und rechtsfähig.

Im vorliegenden Fall kann ein Abwicklungsbedarf im Zusammenhang mit dem gegenständlich nicht erledigten Beschwerdeverfahren nicht erblickt werden, da keine Abgabenverbindlichkeiten der Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen waren, sondern über eine Aussetzung der Einhebung von Abgaben abzusprechen war.

Auch im Falle einer Abweisung der Beschwerde könnten die betroffenen Abgabe wegen dem Untergang der Rechtspersönlichkeit der E-GmbH nicht hereingebracht werden.

Das Abgabenkonto der  E-GmbH weist gegenständlich einen Abgabenrückstand i.H.v. € 103.607,90 auf, von denen sich € 83.749,02 in Vollstreckung befinden.

Selbst im Falle einer Stattgabe der Beschwerden gegen die Säumniszuschläge, deren Aussetzung gemäß § 212a BAO beantragt wurde, kann es zu keinem Aktivvermögen der gelöschten GmbH kommen, da die strittigen Abgaben noch nicht entrichtet wurden.

Im Hinblick auf das Erlöschen der Parteifähigkeit durch den Wegfall der Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () eine Zustellung unterbleiben, weil zur Bestellung eines Kurators gemäß § 82 Abs. 2 BAO in einem solchen Fall kein Anlass besteht.

Sofern der Bf in der Beschwerde vom seinen persönlichen Betritt nach § 257 BAO zur Beschwerde erklärt hat, ist darauf hinzuweisen, dass d em Wortlaut des § 257 Abs. 1 BAO zu entnehmen ist, dass ein Beitritt zur Beschwerde nur in jenen Fällen vorgesehen ist, in denen Gegenstand des angefochtenen Bescheides eine Abgabe bildet, für die der Beitretende als Gesamtschuldner oder Haftungspflichtiger in Betracht kommt. Als Bescheide, deren Gegenstand eine Abgabe bildet, kommen grundsätzlich nur Abgabenbescheide im Sinne des § 198 BAO in Betracht. Ein Beitritt zu einer nicht gegen einen Abgabenbescheid gerichteten Beschwerde ist daher zurückzuweisen (vgl. ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall hat die Judikatur hinreichend klargestellt, dass eine nicht mehr existierende juristische Person nicht mehr handlungs- und prozessfähig ist. Auch ihre ehemaligen Organe sind nicht antragslegitimiert. Eine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt folglich nicht vor.

Mangels Bedarfs einer rechtlichen Klärung einer Grundsatzfrage ist eine ordentliche Revision unzulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RS.7100114.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at