Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 24.11.2017, RV/7104453/2017

Grobes Verschulden, Steuerberaterwechsel

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den-Senat, in der Beschwerdesache Mag. A.B., Adresse1, vertreten durch fh-wirtschaftstreuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Rennbahnstraße 43, 3100 St. Pölten, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom , betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages in der Sitzung am zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt von der Einkommensteuer 10-12/2016 in Höhe von € 6.471,18 einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 129,42 mit der Begründung fest, dass die Abgabenschuldigkeit nicht bis entrichtet worden sei.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde vom wurde gleichzeitig ein "Antrag auf Nachsicht gemäß § 217 Abs. 7 BAO" gestellt.

Zur Begründung für sämtliche Anträge wurde vorgebracht, dass ein Antrag auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen voraussetze, dass den Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis treffe.

Grobes Verschulden fehle, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliege ().

Laut telefonischer Auskunft seitens des Finanzamtes könne nicht mehr nachvollzogen werden, wem der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für das Jahr 2016 zugestellt worden sei.

Aufgrund eines Steuerberaterwechsels während des Jahres 2016 seien ab dem Steuerberaterwechsel die Einkommensteuervorauszahlungen daher unbekannt bzw. nicht nachvollziehbar, zumal eine neuerliche Zustellung seitens des Finanzamtes nicht erfolgt sei.

Die Unkenntnis der Richtigkeit der Einkommensteuervorauszahlungen für das 4. Quartal 2016 bei nicht nachvollziehbarer Zustellung des Einkommensteuervorauszahlungsbescheides 2016 könne dem Abgabepflichtigen nicht als grobes Verschulden vorgeworfen werden.

Darüber hinausgehend sei die Einkommensteuervorauszahlung für das 4. Quartal 2016 nach Vorschreibung (welche jedoch nicht nachvollzogen werden könne) noch vor Erlassung eines Bescheides über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages (zugestellt am ) überwiesen worden.

Es werde der Antrag gestellt, den Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages ersatzlos aufzuheben bzw. Nachsicht zu gewähren, zumal die Einkommensteuervorauszahlung für das 4. Quartal 2016 auch bereits beglichen worden sei und der Bf. bisher seinen Abgabenpflichten nachgekommen sei.

Für den Fall der Nichtstattgabe der Beschwerde und Vorlage an das Verwaltungsgericht werde die Entscheidung durch den gesamten Senat sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Am erging eine Beschwerdevorentscheidung mit folgendem Inhalt:

"Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom von
Mag. AB, vertreten durch fh-wirtschaftstreuhand GmbH, Rennbahnstr. 43, 3100 St. Pölten, gegen den Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages vom :
Über die Beschwerde wird auf Grund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:
Ihre Beschwerde vom wird abgewiesen.
Begründung:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Die Abgabenbehörde ist bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Säumniszuschlages von Gesetzes wegen verpflichtet. Die Festsetzung erfolgt in Rechtsgebundenheit; für ein Ermessen ist kein Spielraum (; , 95/13/0130; Stoll aaO, 2331).
Die Säumniszuschlagsverpflichtung hat Formalschuldcharakter (; , 90/13/0084; , 94/14/0094). Für das Entstehen der Säumniszuschlagspflicht ist allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Vorausgesetzt ist eine formelle Abgabenzahlungsschuld und weder die Rechtskraft des Stammabgabenbescheides noch die sachliche Richtigkeit der zu Grunde liegenden Abgabenfestsetzung nötig (Ritz, BAO Kommentar, § 217 RZ 3; VwGH, , 90/17/0503; , 91/17/0019; Stoll, aaO, 2319).

lm gegenständlichen Fall handelt es sich um die Einkommensteuervorauszahlung 10 - 12/2016, fällig am .
Die Entrichtung erfolgte verspätet mit Überweisung am .

Die festgesetzten Säumniszuschläge bestehen daher zu Recht, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

Informativ wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 217 Abs. 8 BAO im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld (Einkommensteuererklärung 2016) die Berechnung des Säumniszuschlages unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages von Amts wegen zu erfolgen hat."

Dagegen beantragte der Bf. mit Eingabe vom die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt, dass im Spruch der Beschwerdevorentscheidung auszugsweise angeführt sei: "es ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom ...Ihre Beschwerde vom  wird abgewiesen"

Aus der Beschwerdevorentscheidung sei nicht ableitbar, welche Beschwerde entschieden werden sollte. Mangels Bestimmbarkeit sei jedenfalls Rechtswidrigkeit gegeben.

Sämtliche Einwendungen bzw. sämtliche Anträge aus der Beschwerde würden vollinhaltlich aufrecht bleiben.

Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. In diesem Bericht wird zur Stellungnahme im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vorauszahlungsbescheid 2016 vom elektronisch in die Databox zugestellt worden und zugegangen sei.

Hinsichtlich der widersprüchlichen Datumsangaben sei festzuhalten, dass bei einem nicht völlig eindeutigen Spruch des Bescheides dessen Begründung zur Ermittlung des Sinnes des Spruches heranzuziehen sei ().

Aus der Begründung der Beschwerdevorentscheidung ergebe sich eindeutig, dass über die Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages entschieden werden sollte.

Mit Eingabe vom wurde der Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung, die an diesem Tag anberaumt war, zurückgezogen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1.) Vorbringen zur Beschwerdevorentscheidung:

Der Spruch der Beschwerdevorentscheidung vom lautet:

"Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom von Mag.AB, vertreten durch fh-wirtschaftstreuhand GmbH, Rennbahnstr. 43, 3100 St. Pölten, gegen den Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages vom
Über die Beschwerde wird auf Grund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:
Ihrer Beschwerde vom wird abgewiesen."

Aus dem Spruch geht einerseits zweifelsfrei hervor, dass über die Beschwerde vom gegen den Säumniszuschlagsbescheid vom entschieden wird, andererseits, dass es sich bei dem angeführten Datum um einen offenkundigen Schreibfehler handelt, da mit diesem Datum wohl keine Beschwerde gegen einen Säumniszuschlagsbescheid vom eingebracht worden sein kann.

Da im Spruch auch das richtige Beschwerdedatum angeführt und für jedermann erkennbar ist, dass es sich bei dem Datum um einen offenkundigen Schreibfehler handeln muss, vermag dieser Fehler keine Rechtswidrigkeit der Beschwerdevorentscheidung zu begründen.

Davon abgesehen ist das Vorbringen, dass die Beschwerdevorentscheidung rechtswidrig sei, schon deshalb nicht zielführend, da das Bundesfinanzgericht bei einem Vorlageantrag über die Bescheidbeschwerde gegen den Säumniszuschlagsbescheid vom und nicht über die Rechtmäßigkeit der Beschwerdevorentscheidung vom zu entscheiden hat. Dass diese Beschwerdevorentscheidung nicht rechtswirksam ergangen wäre, wurde weder behauptet, noch liegen hierfür entsprechende Anhaltspunkte vor.

2.) Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Säumniszuschlages:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit.d) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe des § 217 Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).

Unbestritten blieb, dass die am fällige Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2016 am , somit verspätet entrichtet wurde.

Die Festsetzung des Säumniszuschlages setzt das wirksame Ergehen des Einkommensteuervorauszahlungsbescheides für 2016 und Folgejahre voraus.

Ein solcher Bescheid wurde durch die belangte Behörde am erlassen. Die Bescheidzustellung erfolgte gemäß Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen am gleichen Tag an den damaligen zustellbevollmächtigten Vertreter des Bf, die Steuerberatung1  in die Databox über FinanzOnline um 23:07 Uhr.

Gemäß § 97 Abs. 3 BAO kann an Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, dass die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999. § 96 letzter Satz gilt sinngemäß.

Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Die genannte steuerliche Vertretung gab am um 8:54 Uhr dem Finanzamt die Rücklegung der Vollmacht bekannt, woraus zweifelsfrei abzuleiten ist, dass seitens des Empfängers keine Ortsabwesenheit vorlag, dieser somit Kenntnis von der Zustellung erlangen konnte.

Darauf, dass die Zustellung nicht erst mit dem Auslesen, sondern bereits mit dem Einlangen in der Databox erfolgt („wichtig wegen allfälliger Nachzahlung und Beschwerde“), wird auch im Menüpunkt „Zustellung“ hingewiesen.

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes endet die Vertretungsbefugnis mit der Beendigung des (der) Verfahren(s), für das (die) sie erteilt wurde, sofern die Vollmacht nicht vorher gekündigt wird, wobei die Kündigung der Vollmacht der Behörde mitgeteilt werden muss, um ihr gegenüber wirksam zu sein (Hinweis auf B , 259/51, VwSlg 2027/A/1951).

Die Rücklegung der Vollmacht erfolgte im vorliegenden Fall nach Zustellung des Einkommensteuervorauszahlungsbescheides 2016 und konnte daher die Wirksamkeit des Vorauszahlungsbescheides nicht in Frage stellen.

Ist eine rechtswirksame Zustellung zu bejahen, ist aufgrund des Antrages gemäß § 217 Abs. 7 BAO weiters zu prüfen, ob den Bf. an der gegenständlichen Säumnis ein grobes Verschulden trifft.

3.) § 217 Abs. 7 BAO:

Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind gemäß § 217 Abs. 7 BAO Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Das Antragsrecht auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen setzt voraus, dass den Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft.

Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt.

Grobes Verschulden liegt hingegen vor, wenn das Verschulden nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit anzusehen ist. Eine lediglich leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (). Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand auffällig sorglos gehandelt hat. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt ().

Der vom Antrag umfasste Säumniszuschlagsanfall steht nach dem Parteivorbringen in Zusammenhang mit einem Wechsel des steuerlichen Vertreters im Jahr 2016, weshalb die Einkommensteuervorauszahlungen unbekannt bzw. nicht nachvollziehbar seien, zumal eine neuerliche Zustellung seitens des Finanzamtes nicht erfolgt sei.

Die Unkenntnis der Richtigkeit der Einkommensteuervorauszahlungen für das 4. Quartal 2016 bei nicht nachvollziehbarer Zustellung des Einkommensteuervorauszahlungsbescheides 2016 könne dem Abgabepflichtigen nicht als grobes Verschulden vorgeworfen werden.

Im Gegenstandsfall hat der vormalige steuerliche Vertreter seine Vollmacht bzw. seine Vertretungsbefugnis mit um 8:54 niedergelegt, der neue und nunmehrige Vertreter seine Berechtigung am um 14:11 Uhr eingetragen.

Bei einem Vertreterwechsel haben alle Beteiligten, der Mandant und die beteiligten Steuerberater, dafür Sorge zu tragen, dass Termine und Zahlungsfristen gegenüber dem Finanzamt eingehalten werden und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass hier keine Zahlungstermine übersehen werden. Nach Auffassung des BFG erfordern solche Übergangsphasen eine besondere Sorgfalt aller Beteiligten, zumal hier das Risiko von Fehlern höher anzusetzen ist als im Falle eines laufenden Vertretungs- bzw. Betreuungsverhältnisses. Dabei ist auch zu beachten, dass das (grobe) Verschulden eines Vertreters dem Verschulden des Vertretenen gleichzusetzen ist.

Analog zu Papierzustellungen erfolgt bei angemerkter Zustellvollmacht keine Einbringung von Erledigungen in die Databox des Abgabepflichtigen (des Bf.). Der Bf. ist allerdings FinanzOnline-Teilnehmer, kann daher jederzeit elektronische Akteneinsicht nehmen. Ebenso ist der nunmehrige steuerliche Vertreter seit zur Akteneinsicht gemäß § 90a BAO berechtigt.

Es gehört nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes zur Sorgfaltspflicht eines steuerlichen Vertreters, bei einer Übernahme der steuerlichen Vertretung zur Vermeidung von Fehlern in der Übergangsphase elektronische Akteneinsicht zu nehmen. Dadurch wäre der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid nicht verborgen geblieben.

Weshalb dem Bf., insbesondere dem nunmehrigen steuerlichen Vertreter im Hinblick auf die aufgrund des Steuerberaterwechsels erforderliche erhöhte Sorgfaltspflicht trotz der Berechtigung zur Akteneinsicht der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid verborgen geblieben ist, kann nicht nachvollzogen werden. Dazu kommt noch, dass das Finanzamt am und Benachrichtigungen mit Informationen über die Höhe und Fälligkeit der Einkommensteuervorauszahlungsbeträge für die Zeiträume 7-9/2016 und 10-12/2016 zu Handen des nunmehrigen steuerlichen Vertreters versendete, die zwingend darauf schließen lassen mussten, dass der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2016 bereits ergangen war.

Es stellt eine geradezu auffallende Verletzung der Sorgfaltspflicht dar, im Hinblick auf die ergangenen Benachrichtigungen vom und  über die Vorauszahlungsteilbeträge keine Einsicht in den elektronischen Akt zu nehmen.

Sowohl der Bf. als auch (insbesondere) dessen steuerlicher Vertreter haben daher die ihnen zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen. 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das (grobe) Verschulden des Vertreters dem Verschulden des Vertretenen gleichzusetzen (; , 2000/14/0006-0008).

Da bei Gesamtbetrachtung des Falles das Verhalten des Bf. bzw. dessen steuerlichen Vertreters einem groben Verschulden entspricht, war der Beschwerde der Erfolg zu versagen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der Rechtsprechung des VwGH nicht ab und hatte eine Klärung des Sachverhaltes (Zustellung) sowie des Vorliegens eines groben Verschuldens des Bf. im Einzelfall und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand.

Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 90a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7104453.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at