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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.11.2017, RV/7100419/2017

Kein Anspruch auf Familienbeihilfe für die "Bedenkzeit" zwischen Ende des Präsenzdienstes und Studienbeginn

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adresse, über die Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom , betreffend Gewährung von Familienbeihilfe soweit dieser über den Zeitraum März 2016 bis September 2016 abspricht zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) Mag. Bf. stellte am den Antrag auf Familienbeihilfe für seinen Sohn S., geb. 1996, ab . Der Sohn studiert an der Universität Wien, Diplomstudium Rechtswissenschaften, Studienbeginn Oktober 2016 (WS 2016/2017).

Ende Februar 2016 hat S. den Präsenzdienst beendet.
Vorgelegt wurden ua. der Einberufungsbefehl vom , Präsenzdienst Kompetenzbilanz; Studienblatt, Studienbestätigung.

Das Finanzamt wies den Antrag vom auf Familienbeihilfe für den Zeitraum September 2015 bis September 2016 ab. Begründend wurde ausgeführt:

"Während der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes kann keine Berufsausbildung angenommen werden, da die Erfüllung der Wehrpflicht
eine Haupttätigkeit darstellt.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der
ab gültigen Fassung besteht für volljährige Kinder, die das 24.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für die
Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes und
dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die
Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz-,
Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird."

Gegen den Abweisungsbescheid brachte der Bf. fristgerecht Beschwerde ein:

"Gegen diese Abweisung möchte ich mich innerhalb offener Frist gem. der im Scheiben des Finanzamtes beinhalteten Rechtsmittelbelehrung partiell beschweren und begründe dies wie folgt:
1) Abweisung zufolge des Präsenzdienstes:
Die Abweisung der Familienbeihilfe für den Zeitraum September 2015 bis Februar 2016 -
Dauer der Ableistung des 6-monatigen Präsenzdienstes - wird gem. der Begründung des o.a. Schreibens des Finanzamtes BADEN MÖDLING zur Kenntnis genommen.
2) Abweisung nach dem Präsenzdienst:
Da sich gerade in diesen Zeiten die Berufswahl für junge Menschen besonders schwierig
gestaltet, hat sich mein Sohn nach Ableistung des Präsenzdienstes unverzüglich und
intensiv mit möglichen Berufsbildern und den damit verbundenen Ausbildungsgängen beschäftigt.
Dabei war natürlich auch die Wahrscheinlichkeit einer Anstellung zu beurteilen. Während der Präsenzdienstzeit war dies ob der dienstlichen und insbes. körperlichen Inanspruchnahme nicht wirklich möglich.
Nach diversen Erkundigungen, darunter im Rahmen eines Vorstellungsgespräches, hat sich gefestigt, dass er letztlich das Jusstudium absolvieren möchte. Als im Juni 2016 dann noch die Ablehnung seines Bewerbungsschreibens eingetroffen ist, hat er sich unverzüglich entschlossen, an der Universität WIEN zu inskribieren. Die diesbezügliche Bestätigung wurde den Unterlagen zum Antrag um Familienbeihilfe an das Finanzamt BADEN MÖDLING beigeschlossen. Insofern hat er daher die Berufsausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen. Folglich wird gebeten, die Familienbeihilfe für meinen Sohn S. ab März 2016 zuzuerkennen.
3) Zusammenfassung:
Die Abweisung der Familienbeihilfe für die Dauer des 6-monatigen Präsenzdienstes wird
gem. der Begründung des Schreibens des Finanzamtes BADEN MÖDLING zur Kenntnis
genommen.
Zumal sich mein Sohn aber nach intensiver Berufswahl mit Juni 2016 entschieden hat, das Jusstudium an der Universität WIEN zu beginnen, wäre die ebenfalls im Juni 2017
vorgenommene Inskription so zu bewerten, dass er die Berufsausbildung zum frühest
möglichen Zeitpunkt begonnen hat. Folglich wird um Zuerkennung der Familienbeihilfe
für meinen Sohn S. ab März 2016 gebeten."

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung mit folgender Begründung ab:

"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der
ab gültigen Fassung besteht für volljährige Kinder, die das 24.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für die
Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes und
dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die
Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz-,
Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird.

Ist bei Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes nach Beginn des Wintersemesters,
aber vor Beginn des Sommersemesters der Beginn eines Studiums im Sommersemester möglich, ist nach der Entscheidungspraxis der "frühestmögliche Zeitpunkt" der Beginn des Sommersemesters (; ; , RV/0920-W/04).

Ihr Sohn S. hat den Präsenzdienst mit beendet.
Auch nach der Beendigung des Präsenzdienstes bestand noch ausreichend Zeit
für entsprechende studienspezifische Beratungen innerhalb der im Sommersemester
geltenden Inskriptionsfristen bzw. Nachfristen der Universitäten, um eine Studienwahl
bereits für das Sommersemester treffen zu können.
Da Ihr Sohn, trotz Möglichkeit, die Berufsausbildung somit nicht zum frühestmöglichen
Zeitpunkt nach Ableistung des Präsenzdienstes begonnen hat, besteht im  Zeitraum März 2016 bis September 2016 kein Anspruch auf die Familienbeihilfe."

Der Bf. stellte einen Vorlageantrag und führte wie folgt begründend aus:

"Gerade in diesen Zeiten gestaltet sich die Berufswahl für junge Menschen besonders schwierig, so hat sich mein Sohn nach Ableistung des Präsenzdienstes unverzüglich und intensiv mit möglichen Berufsbildern und den damit verbundenen Ausbildungsgängen beschäftigt. Dabei war natürlich auch die Wahrscheinlichkeit einer Anstellung zu
beurteilen. Während der Präsenzdienstzeit war dies ob der dienstlichen und insbes.
körperlichen Inanspruchnahme nicht wirklich möglich.
Nach diversen Erkundigungen, darunter im Rahmen eines Vorstellungsgespräches, hat
sich gefestigt, dass er letztlich das Jusstudium absolvieren möchte. Als im Juni 2016
dann noch die Ablehnung seines Bewerbungsschreibens eingetroffen ist, hat er sich
unverzüglich entschlossen, an der Universität WIEN zu inskribieren.
Bei mehreren Gesprächen mit Jusstudentlnnen der Universität WIEN im
Frühsommer 2016 wurde ihm allerdings davon abgeraten, das Jusstudium mit dem
Sommersemester zu beginnen. Es wurde darauf hingewiesen, dass im Wintersemester ein breiteres Angebot an Kursen zur Verfügung steht. Vielmehr wurde ihm empfohlen, das
Jusstudium "planmäßig" im Wintersemester 2016 zu beginnen. Diese Empfehlungen hat
er dann seiner weiteren Studienplanung zugrunde gelegt und für das Wintersemester
2016/2017 inskribiert. Die diesbezügliche Bestätigung wurde den Unterlagen zum Antrag
um Familienbeihilfe an das Finanzamt BADEN MÖDLING beigeschlossen.
Auf Basis dieser o.a. eindeutigen Empfehlung hat mein Sohn S. das Jusstudium mit
dem Wintersemester 2016/2017 begonnen. Insofern hat er daher sein Berufsausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen.
Folglich wird neuerlich gebeten, die Familienbeihilfe für meinen Sohn S. ab März 2016 zuzuerkennen."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Ausgehend vom Inhalt des Verwaltungsaktes wird der Entscheidung folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer (Bf.) Mag. Bf. stellte am den Antrag auf Familienbeihilfe für seinen Sohn S., geb. 1996, ab .

Mit Ende Februar 2016 hat S. den Präsenzdienst beendet.
Vorgelegt wurden ua. der Einberufungsbefehl vom , Präsenzdienst Kompetenzbilanz; Studienblatt Studienbestätigung.

Der Sohn studiert an der Universität Wien, Diplomstudium Rechtswissenschaften, Studienbeginn Oktober 2016 (WS 2016/2017).

Das Finanzamt wies den Antrag vom auf Familienbeihilfe für den Zeitraum September 2015 bis September 2016 ab.

Der Bf. brachte Beschwerde nur noch betreffend den Zeitraum 03/2016 - 09/2016 ein, mit der Begründung sein Sohn habe nach Beendigung des Zivildienstes sich über seinen beruflichen Werdegang orientieren müssen.

In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung wies das Finanzamt unter Hinweis auf § 2 FLAG darauf hin, dass das Studium nach Beendigung des Zivildienstes nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen worden sei.

In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag führte der Bf. aus, dass sein Sohn nach eindeutigen Empfehlungen das Jusstudium zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen habe.

Strittig ist somit, ob der Sohn des Bf. seine Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Ende des Zivildienstes begonnen hat und ab diesem Zeitpunkt - März 2016 - die Familienbeihilfe zusteht.

Der Sachverhalt war rechtlich wie folgt zu begründen:

In den maßgeblichen hier relevanten Rechtsvorschriften sieht das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967), BGBl. Nr. 376/1967, in der ab März 2011 geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 lit. d (BGBl. I Nr. 2010/111) Folgendes vor:

„Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird."

Unstrittig war im gegenständlichen Fall, dass die Ableistung des Präsenzdienstes keine Berufsausbildung darstellt (vgl. ). Während der Zeit der Leistung des Präsenzdienstes besteht sohin kein Anspruch auf Familienbeihilfe (siehe ).

Im gegenständlichen Fall hat der Sohn des Bf. seinen Präsenzdienst Ende Februar 2016 beendet.

Sein Jusstudium hat er erst im Wintersemester 2016/2017 begonnen.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird.

Als frühestmöglicher Zeitpunkt ist nach Rechtsprechung jener Zeitpunkt anzunehmen, in dem nach Beendigung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes die Inskription der gewählten Studienrichtung vorgenommen werden kann. Wird diese nicht vorgenommen, erlischt der Anspruch auf FB. ( RV/0060-G/04; RV/0369-G/05).
Auch ein nach den studienrechtlichen Vorschriften möglicher Quereinstieg in ein gewähltes Studium mit der Möglichkeit, bereits in diesem Semester (zB Sommersemester 2003) mit der Berufsausbildung zu beginnen und auch Prüfungen ablegen zu können, ist der früheste Zeitpunkt im Sinne der lit. e.. Wird erst zu einem späteren Zeitpunkt (zB Wintersemester 2003/2004) mit der Berufsausbildung begonnen, besteht kein Anspruch auf FB (s ).

Daran ändert auch der Umstand nichts, wenn noch nicht feststeht, welche Berufsausbildung gewählt und dadurch mit der Berufsausbildung erst im Herbst begonnen wird, obwohl der Präsenzdienst bereits im Februar beendet wurde und daher bereits mit Beginn des Sommersemesters die Berufsausbildung möglich gewesen wäre. (vgl. ).

Nach Absolvierung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes ist dies jener Zeitpunkt, in dem das Kind die Möglichkeit hat, mit der Ausbildung zu beginnen oder diese fortzusetzen kann. Persönliche oder andere nicht unmittelbar mit der Berufsausbildung im Zusammenhang stehende Gründe, die verhindern, dass mit der Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen oder fortgesetzt wird, sind unbeachtlich und gewähren keinen Anspruch auf FB. (Hebenstreit in Czaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 TZ 132)

Aus den oa. gesetzlichen Bestimmungen ist für eine Zeit zwischen den frühest möglichen Zeitpunkt sein Studium nach dem Präsenzzeit  zu beginnen, keine Bedenkzeit vorgegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom , 2011/16/0057 zu der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit e FLAG 1967 aus, dass in den Fällen, in denen zwar der gewünschte und angestrebte früheste Beginn einer Berufsausbildung vorliege, jedoch der tatsächliche Beginn dieser später erfolge, keine planwidrige Lücke iS der zuvorgenannten Regelung darstelle. Diese Gesetzesbestimmung sah einen Beihilfenanspruch für volljährige Kinder, welche das 26. Lebensjahr (Anm. BFG: ab 2011: 24 Lebensjahr) noch nicht vollendet hatten vor, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wurde.

Der Sohn des Bf. hat nach dem Zivildienst "erst eine Bedenkzeit" genommen, auch - wie vom Bf. angeführt - sich um einen Job beworben, und erst im Wintersemester zu studieren begonnen.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientiert sich bei der zu lösenden Rechtsfrage an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur.
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100419.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at