Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.01.2018, RV/5100193/2017

Kenntnis der Abgabenschulden

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch V, über die Beschwerde vom gegen den Haftungsbescheid gem. § 14 BAO der belangten Behörde Finanzamt A vom zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Haftungsschuld auf 6.179,57 € eingeschränkt.


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Abgabenart
Zeitraum
Höhe in €
Umsatzsteuer
2012
1.817,48
Umsatzsteuer
01-03/13
1.431,16
Umsatzsteuer
04-06/13
930,93
Umsatzsteuer
2013
2.000,00
Summe
 
6.179,57

 

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Mit Kaufvertrag vom erwarb die Beschwerdeführerin die gesamten Maschinen und Anlagen eines Imbissstandes um 10.000,00 € zuzüglich 2.000,00 € an Umsatzsteuer. In der Kaufvereinbarung wurde zudem die Schuldenfreiheit des Geschäftslokales ausgewiesen.

Im Ergänzungsersuchen vom wurde um Vorlage des Kaufvertrages gebeten und um Bekanntgabe ersucht, inwieweit zum Zeitpunkt des Erwerbes Kenntnis von den Abgabenschuldigkeiten bestanden habe.

Im Anhang zum Mail vom wurde der Kaufvertrag datiert mit und eine Rechnung vom übermittelt und sowie festgehalten, dass der Vorgänger angegeben habe, keine Schulden zu haben. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass eine gänzliche Zahlung der Haftungsschuld die Existenz gefährde.

Mit Haftungsbescheid vom wurde die Bf. als Haftungspflichtige gem. § 14 BAO für die aushaftenden Abgabenschulden des Übereigners im Ausmaß von 6.478,06 in Anspruch genommen.


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Abgabenart
Zeitraum
Höhe in €
Umsatzsteuer
2012
1.817,48
Umsatzsteuer
01-03/13
1.729,65
Umsatzsteuer
04-06/13
930,93
Umsatzsteuer
2013
2.000,00
Summe
 
6.478,06

Die Umsatzsteuern für die Zeitraume 01-03/13 und 04-06/13 seien selbst errechnet worden. Mit Kaufvertrag vom sei ein Imbissstand erworben worden. Der Kaufpreis habe 12.000,00 € (incl. Umsatzsteuer) betragen. Dieser sei am fällig und offensichtlich auch bezahlt worden. Zum Zeitpunkt der Betriebsübereignung wären am Abgabenkonto bereits die Umsatzsteuerrückstände ausgewiesen gewesen, mit Ausnahme der Nachforderung im Ausmaß von 2.000,00 € aus dem Verkauf. Trotz Zusage der Schuldfreiheit des Geschäftslokales auf damaliges Befragen hin und laut Kaufvertrag wäre es problemlos möglich gewesen, sich von des Steuerschulden des Verkäufers Kenntnis zu verschaffen. So hätte lediglich ein Auszug des Abgabenkontos verlangt werden müssen. Wegen der angeblichen Unkenntnis der Steuerschulden sei daher ein sorgloses Verhalten anzulasten, denn bei Anwendung der notwendigen Sorgfalt hätte man die Steuerschulden kennen müssen. Was die Nachforderung von 2.000,00 € betreffe, so stehe diese in ursächlichem Zusammenhang mit der Betriebsübereignung, und sei diese somit bekannt gewesen. Bisherige Einbringungsversuche beim Verkäufer seien erfolglos geblieben und sei dessen Schuldenregulierungsverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden. Im Hinblick auf diese Uneinbringlichkeit, sei die Geltendmachung der Haftung zweckmäßig und im öffentlichen Interesse gelegen. Der Haftungsbetrag sei nicht unerheblich. Bei der Bf. handle es sich um ein Unternehmen mit laufendem Geschäftsbetrieb, bei dem die Einkommens- und Vermögenslage zwar nicht näher bekannt sei, die Entrichtung der Haftungsschuld aber zumutbar erscheine. Allenfalls könnte  über begründetes Ansuchen Zahlungserleichterung gewährt werden. Unbilligkeit sei deshalb nicht gegeben, weil die Abgaben/Haftungsschuld vermeidbar gewesen wäre. Zudem erfolgte ein Hinweis auf § 7 BAO.

In der Beschwerde vom wurde festgehalten, der Verkäufer habe mitgeteilt, dass er einen sehr geringen Rückstand beim Finanzamt habe, den er mit Erhalt des Geldes begleichen werde. Die Vorsteuer von 2.000,00 €, welche bereits in Anspruch genommen worden sei, könnte umgehend zurückgezahlt werden, alles was darüber hinausgehe, würde die Existenz gefährden. Letztendlich wurde um Ermäßigung ersucht.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. So sei die Haftungsinanspruchnahme gerade deshalb erfolgt, weil der "geringe" Rückstand an Betriebssteuern nicht entrichtet worden sei. Auch könnten Zahlungsprobleme nicht erfolgreich im Haftungsverfahren vorgebracht werden. Im Widerspruch stünden die geringe Betriebsschuld einerseits und die Existenzgefährdung andererseits. Zudem sei auf die Möglichkeit der Gewährung einer Zahlungserleichterung hingewiesen worden.

Im Vorlageantrag vom wurde ergänzend vorgebracht, dass sich der geringe Rückstand auf den Zeitpunkt der Übernahme bezogen habe. Nicht bekannt gewesen sei, dass der Übergeber die UVA nicht rechtzeitig dem Finanzamt bekannt gegeben habe. Durch diesen grob fahrlässigen, von ihm verursachten Fehler, sei der jetzige Rückstand entstanden. Erst nach Erhalt des Haftungsbescheides habe man vom höheren Rückstand erfahren. Die Vorsteuer von 2.000,00 € werde am an das Finanzamt zurückbezahlt. Zusätzliche Kosten, die diesen Betrag übersteigen, würden zu einer Existenzgefährdung und unweigerlich zur Schließung führen.

Sachverhalt

Mit Haftungsbescheid vom wurde die Bf. als Haftungspflichtige gem. § 14 BAO für die aushaftenden Abgabenschulden des Übereigners im Ausmaß von 6.478,06 in Anspruch genommen. In der Begründung hielt das Finanzamt fest, bei entsprechender Sorgfalt hätte man die Steuerschulden kennen müssen. In der Beschwerde vom wurde noch einmal vorgebracht, der Verkäufer habe mitgeteilt beim Finanzamt nur einen geringen Rückstand zu haben. Zudem würde die Bezahlung der gesamten Haftungsschuld die Existenz gefährden.

Beweiswürdigung

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vom Finanzamt vorgelegten Aktenteile.

Rechtslage

Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber gemäß § 14 Abs. 1 BAO

a) für Abgaben, bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet, soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen;

b) für Steuerabzugsbeträge, die seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres abzuführen waren.

Dies gilt nur insoweit, als der Erwerber im Zeitpunkt der Übereignung die in Betracht kommenden Schulden kannte oder kennen musste und insoweit, als er an solchen Abgabenschuldigkeiten nicht schon so viel entrichtet hat, wie der Wert der übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten) ohne Abzug übernommener Schulden beträgt.

Die Voraussetzungen für eine Haftung nach § 14 BAO sind daher:

Erwägungen:

(1) Übereignung eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebes

(2) Abgabenschulden gründen auf den Betrieb des Unternehmens, seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung gelegenen Kalenderjahres

(3) Erwerber kannte die Abgabenschulden bzw. hätte sie kennen müssen

(4) bis zur Höhe der übernommenen Aktiven

(5) Ermessen

ad (1)

§ 14 BAO dient dem Zweck, die im Unternehmen als solchem liegende Sicherung für die auf den Betrieb sich gründenden Abgabenschulden durch den Übergang des Unternehmens in andere Hände nicht verloren gehen zu lassen (Ritz, BAO, 5. Auflage, § 14 Tz 1 und 3).

Unter „Übereignung“ iSd § 14 Abs. 1 BAO ist die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht anzusehen. Mit Kaufvertrag vom hat die Bf einen Imbisstand erworben. „An diesem Tag gingen auch sämtliche wie immer gearteten Vorteile und das wirtschaftliche Risiko auf die Käuferin über“ womit auch die wirtschaftliche Verfügungsmacht verschafft wurde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Übereignung eines Unternehmens im Ganzen vor, wenn der Erwerber ein lebendes bzw. lebensfähiges Unternehmen übernimmt. Weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag wurde behauptet, kein lebendes Unternehmen erworben zu haben.

ad (2)

Zeitlich beschränkt ist die Haftung des § 14 BAO für die unter dessen Abs. 1 lit. a fallenden Abgaben, wozu nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes (z.B. ; ) auch die durch die Unternehmensveräußerung entstehenden Umsatzsteuerschulden gehören, auf solche, die auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen. Somit besteht die Haftung dem Grunde nach für die Umsatzsteuer 2012, die Vorauszahlungen 1-3/2013 und 3-6/2013 ebenso für die aus der Unternehmensveräußerung entstandene Umsatzsteuerschuld zu Recht.

ad (3)

Die Bf. behauptet, die  haftungsgegenständlichen Abgaben im Zeitpunkt der Übereignung nicht im vollem Ausmaß gekannt zu haben. So sei laut Kaufvertrag das Geschäftslokal schuldenfrei übergeben worden. Befragt, habe der Veräußerer erklärt, keine Schulden zu haben.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist die Haftung auf jene Abgabenschulden beschränkt, die der Erwerber bei der Übertragung kannte oder kennen musste. Zur Frage des „Kennens oder Kennen-Müssens“ kann wegen der gleich lautenden Bestimmung des § 1409 ABGB die diesbezügliche zivilrechtliche Judikatur und Literatur berücksichtigt werden.

„Kennen oder Kennen-Müssen“ bedeutet, dass die Unkenntnis der in Betracht kommenden Verpflichtungen allein nicht haftungsfrei macht. „Kennen-Müssen“ (ohne sich die Kenntnis verschafft zu haben) ist fahrlässige Unkenntnis. Bereits leichte Fahrlässigkeit hinsichtlich des Nichtwissens schadet. Für den Erwerber besteht demnach eine Erkundungspflicht. Nach den von der Rechtsprechung und Lehre aufgestellten Grundsätzen ist der Veräußernde über den Stand der Schulden zu befragen und in dessen Bücher oder Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Die auf diese Weise hervor gekommenen oder sonst bekannten Schulden sind genau zu überprüfen.

Soweit die Bf. vorbringt, keine Kenntnis von den Abgabenschulden gehabt zu haben, ist zu prüfen, inwieweit der Sorgfaltspflicht, die zum Betrieb gehörigen Abgabenschulden zu ermitteln, nachgekommen wurde. Die Beweislast für das Kennen oder Kennen müssen trifft dabei die Abgabenbehörde. 

Die Unkenntnis der Abgabenschuldigkeiten steht einer Haftungsinanspruchnahme vor allem dann nicht entgegen, wenn der Erwerber bei gehöriger, allgemein üblicher Sorgfaltsanwendung von der Schuld Kenntnis hätte erlangen müssen. Hiebei ist jene Sorgfalt zugrunde zu legen, die (nach § 1297 ABGB) bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann, und darüber hinaus (nach § 1299 ABGB) jene besondere Sorgfalt, die gerade ein Unternehmensübergang erfordert. Die so verstandene Sorgfalt erfordert die Einsichtnahme in die Geschäftsbücher, die Befragung des Veräußerers über den Stand der Passiven, über die er dem Erwerber nach der Übung des redlichen Verkehrs ein lückenloses Verzeichnis auszuhändigen hat, und die genaue Prüfung der auf diese Weise hervorgekommenen oder sonst bekannten Schulden (vgl. Ritz, BAO, 5. Auflage, § 14, Tz. 16).

Zur Sorgfalt des Erwerbers gehört auch, dass er sich über offene, aus Buchungsmitteilungen (Lastschriftanzeigen) oder sonstigen das Abgabenkonto ersichtlichen Abgabenschuldigkeiten informiert. Für den potentiellen Käufer besteht auch die Möglichkeit, mit Zustimmung des Hauptschuldners bei der Abgabenbehörde Einsicht in das Abgabenkonto des Verkäufers zu nehmen bzw. sich einen aktuellen Auszug aus dem Abgabenkonto vorlegen zu lassen.

Der Umsatzsteuerbescheid 2012 vom  weist eine Nachforderung in Höhe von 1.817,48 aus. Die Umsatzsteuern 01-03/2013 und 04-06/2013 wurden vom Übergeber selbst bekannt gegeben. Zum haftete am Abgabenkonto des Übergebers bereits ein Rückstand in Höhe von 4.638,70 € aus. Der Kaufvertrag trägt das Datum . Dazu kommt noch die Kenntnis der aus dem Veräußerungsvorgang anfallenden Umsatzsteuer in Höhe von 2.000,00 €, wurde diese bereits im Kaufvertrag ausgewiesen. 

Die Bf. hat lediglich auf die Aussage des Übergebers und auf den Wortlaut des Kaufvertrages bezüglich der Schuldenfreiheit vertraut. Sie hat es aber unterlassen, sich über die Verbindlichkeiten des Veräußerers- wie oben dargestellt- beim Finanzamt zu informieren. Leichteste Fahrlässigkeit hinsichtlich des Nichtwissens genügt zur Begründung der Haftung. Daher kann die Bf. dem Grunde nach zu Recht zur Haftung für die nunmehr bei der Primärschuldnerin uneinbringlichen Abgabenschuldigkeiten herangezogen werden. Sie hat nicht das Nötige zur vollständigen Aufklärung  der Abgabenverbindlichkeiten getan (s. beispielsweise BFG RV/4100118/2013).

ad 4)

Der Kaufpreis hat 10.000,00 € betragen, die Haftungsschuld hat lediglich 6.478,06 € betragen. 

ad 5)

Die Haftungsinanspruchnahme des Erwerbers liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Wie bei jeder Ermessensübung ist vor allem der Zweck der Ermessen einräumenden Norm zu hinterfragen. Wenn jemand ein lebendes Unternehmen erwirbt und fortführt, erwirbt er ein wirtschaftliches Potenzial, aus dem die Abgaben hätten entrichtet werden können und auch weiterhin (wenn auch zeitlich und sachlich beschränkt) der Intention des Gesetzgebers zufolge entrichtet werden sollen. Die Vorschrift bezweckt somit, die im Unternehmen als solchem liegende Sicherung für die sich auf den Betrieb gründenden Abgabenschulden durch den Übergang des Unternehmens auf andere für den Abgabengläubiger nicht verloren gehen zu lassen (Stoll, BAO, 159).  

Grundsätzlich kommt die Heranziehung zur Haftung dann nicht in Frage, wenn die Abgabenschuld beim Hauptschuldner ohne Schwierigkeiten eingebracht werdenkann.

Im gegenständlichen Fall sind die Abgabenschulden beim Primärschuldner nicht mehr einbringlich ( so wurde dessen Schuldenregulierungsverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet), sodass es zweckmäßig erscheint, die Bf. zur Haftung für diese uneinbringlichen Abgabenschuldigkeiten heranzuziehen. Es war daher grundsätzlich dem Interesse des Abgabengläubigers, wenigstens einen Teil des erlittenen Abgabenausfalles (Schadens) einbringlich zu machen, der Vorzug vor dem Interesse der Bf., nicht zur Haftung herangezogen zu werden, zu geben.

Bei der Ermessensübung ist gegebenenfalls zu berücksichtigen, ob die Einhebung haftungsgegenständlicher Abgaben beim Haftungspflichtigen nach Lage des Falles unbillig wäre. Was den Hinweis betrifft, nicht mehr als 2.000,00 € bezahlen zu können, so ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass im Oktober 2016 am Abgabenkonto der Bf. (XY) ein Guthaben in Höhe von 9.594,25 bestand. Ein Teil diese Guthabens  wurde von der belangten Behörde gepfändet und auf Verwahrung verbucht. Das Abgabenkonto der Bf. weist zudem am heutigen Tag ein Guthaben in Höhe von 861,88 € aus, sodass von einer Gefährdung der Existenz nicht die Rede sein kann.

Allerdings betrug laut Beschwerdevorlage zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung die aushaftende Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum 01-03/2013 lediglich 1.431,16 € weshalb diese haftungsgegenständliche Abgabe um 298,49 € zu reduzieren war. 


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Abgabenart
Zeitraum
Höhe in €
Umsatzsteuer
2012
1.817,48
Umsatzsteuer
01-03/13
1.431,16
Umsatzsteuer
04-06/13
930,93
Umsatzsteuer
2013
2.000,00
Summe
 
6.179,57

 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 14 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100193.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at