Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.02.2016, RV/2100646/2013

Vermietung eines Ferienappartements als Liebhaberei

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache NN vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Krassniggstraße 36, 9020 Klagenfurt , gegen die Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 17. Juni und vom , betreffend Umsatzsteuer- und Feststellung von Einkünften 2005-2010, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Strittig ist im vorliegenden Beschwerdefall die Frage, ob die Vermietung einer Ferienwohnung durch die beschwerdeführende Miteigentümergemeinschaft (Bf.) eine Einkunftsquelle darstellt.

Das Finanzamt erließ am gemäß § 200 (2) BAO endgültige Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2010 und Feststellungsbescheide für die Jahre 2005 bis 2010 und am einen Umsatzsteuer- und Feststellungsbescheid für das Jahr 2010.
In all diesen Bescheiden wurden die Umsätze und die Vorsteuern, sowie die Einkünfte mit Null erfasst.
Dies mit der Begründung, dass in den Jahren 2005 -2009 lt. Prognoserechnung ein Umsatz von 40.893 Euro sowie ein Gewinn von 20.059 Euro prognostiziert worden sei. Tatsächlich sei laut vorliegenden Erklärungen ein Umsatz von 4.774 Euro, sowie ein Überschuss der Werbungskosten von -5.820 Euro erwirtschaftet worden. In sämtlichen Veranlagungsjahren übersteige die AfA die erzielten Einnahmen, die Erfassung sonstiger Werbungskosten (Differenz Prognoserechnung/Überschussermittlung) erscheine fragwürdig. Aufgrund der derzeitigen Bewirtschaftung könne von keiner steuerrelevanten Einkunftsquelle ausgegangen werden.

Dagegen wandte  sich die Bf. mit dem Rechtmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde) und brachte vor, dass eine Betätigung dann eine Einkunftsquelle sei, wenn sie sich prinzipiell eigne in einem angemessenen Zeitraum ein positives Gesamtergebnis abzuwerfen, was aber nicht bedeuten müsse, dass dieses auch tatsächlich eintrete. Bestimmte –de facto nicht zu beeinflussende  - Ereignisse, die überdies bei einer Betätigung im alltäglichen Geschäftsleben nicht vorhersehbar seien („Unwägbarkeiten“), könnten den Gesamtüberschusserzielungszeitraum verlängern oder sogar eine vorzeitige Einstellung der Betätigung vor Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses erforderlich machen, ohne dass deren Charakter als Einkunftsquelle verloren gehe.

Im gegenständlichen Fall sei am ein Pachtvertrag mit der X HotelvermietungsgesmbH als einziger Pächterin abgeschlossen worden. Die zum damaligen Zeitpunkt erstellte und dem Finanzamt übermittelte Prognoserechnung hätte die ursprüngliche Einschätzung der Bf. bzw. des Hotelbetreibers dargestellt, wonach die Tätigkeit auf das Erreichen eines Gesamtüberschusses abgestellt gewesen sei. In den Jahren 2005 bis 2009 seien Verluste erzielt worden, was einerseits auf Anlaufschwierigkeiten zurückzuführen sei und retrospektiv betrachtet ein erstes Anzeichen für die schwierige wirtschaftliche Situation des Vertragspartners X gewesen sei, welche letztendlich mit 1/10 zur Eröffnung des Konkurses geführt hätte.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien bei der Beantwortung der Frage, ob eine Betätigung als Einkunftsquelle oder als Liebhaberei zu beurteilen sei, die objektiven Ertragsaussichten der Betätigung innerhalb eines absehbaren Zeitraumes unter Außerachtlassung unvorhersehbarer Umstände zu prüfen. Mit der Eröffnung des Konkurses des Vertragspartners sei ein solch unvorhersehbarer Umstand (Unwägbarkeit) eingetreten. Das Vermietungsmodell an sich hätte jährliche Einnahmenüberschüsse bzw. einen Gesamteinnahmenüberschuss erzielen können, wenn es nicht zu den wirtschaftlichen Schwierigkeiten und zum letztendlichen Konkurs des Vertragspartners gekommen wäre.

Weiterführend werde der Sachverhalt in Zusammenhang mit dem Erwerb des Appartements dargestellt.  

Die Y habe als Bauträgergesellschaft ein Appartementhotelprojekt mit 33 Appartements und 140 Betten errichtet. Die Grundstückswidmung habe nur eine gewerbliche Nutzung des zu errichtenden Gebäudes ermöglicht, sodass neben den Appartements im Gebäude auch ein Wellnessbereich für das Hotel, ein Restaurant, Geschäfte etc. errichtet worden seien.
Die Fertigstellung des Gebäudes sei im Jahr 2003 und 2004 erfolgt. In den Jahren 2004 und 2005 sei das Hotel zunächst noch durch die Y betrieben worden und habe diese im Jahr 2004 Umsätze von rund TEUR 128 und im Jahr 2005 von rund TEUR 158 bei eingeschränktem Betrieb erzielt. Ab Dezember 2006 habe die X den Hotelbetrieb geführt und im Wirtschaftsjahr 2005/06 Umsätze von TEUR 236, 2006/07 von TEUR 388, 2007/08 von TEUR 417 und 2008/09 von TEUR 526 erzielt.
Da die Nutzung der Appartements ausschließlich zu gewerblichen Zwecken erfolgen durfte, hätten die Wohnungskäufer neben einem Bauträgervertrag auch einen Pachtvertrag mit der X abgeschlossen, wonach sie ihr Appartement der Hotelbetreiberin zur Nutzung im Rahmen des Hotelbetriebes verpachteten. Als Pachtzins seien 60% des aus der Vermietung des Appartements durch die X erzielten Einnahmen abzüglich von 5% Managementfee, 5% Kommission sowie allfällige Kreditkartengebühren vereinbart worden.

Der Nettokaufpreis der Wohnung von rund 122.000 Euro sei eigenfinanziert worden.

Die Kaufentscheidung sämtlicher Wohnungskäufer sei wesentlich durch eine Prognose der zu erzielenden Einnahmen durch die Y bzw. X beeinflusst gewesen. Demnach sei geplant gewesen, dass aus den Mieteinnahmen mittelfristig jedenfalls Überschüsse durch den Wohnungseigentümer erzielt würden. Die wirtschaftlichen Gründe der Überschusserzielung bzw. eine angemessene Rendite zu erzielen seien für den Erwerb der Wohnungen ausschlaggebend gewesen, da eine Privatnutzung nicht bzw. nur im geringfügigen Ausmaß möglich erschiene, da ja eine weitgehende Nutzung der Wohnung durch den Hotelbetrieb erwartet worden wäre.

Im August 2006 sei durch die Kärntner Treuhand GmbH im Auftrag und auf Basis der von der Geschäftsführung der   X bekannt gegebenen Daten eine Planungsrechnung für die Wirtschaftsjahre 2006/07 und 2007/08 zusammengestellt worden. In diese Planungsrechnung sei die Umsatzerwartung basierend auf den Erfahrungswerten der Anlaufjahre ab 2004 eingeflossen. Die Planung der Umsätze hätte in den einzelnen Monaten einen Belegungsgrad von 0% z.B. November und Mai  bis maximal 90% im Februar, bei 79,4 Vollbelegungstagen 2006/07 bzw. 93,1 2007/08 berücksichtigt. Da der Standort in diesem Jahr einen enormen touristischen Aufschwung erlebt habe, wäre diese Annahme durchaus realistisch gewesen. Diese Planungsrechnung habe Pachtzahlungen an die Wohnungseigentümer von TEUR 326 2006/07 und TEUR 393 2007/08 berücksichtigt. Umgelegt auf die 33 Appartements hätten sich daraus durchschnittlich TEUR 10 bzw. rund TEUR 12 pro Jahr je Appartement errechnet. Es sei daher festzustellen, dass sich aus damaliger Sicht, bei Eintritt der auf realistischen Zahlen basierenden Annahmen ein Gesamtüberschuss aus der Wohnungsvermietung zweifellos darstelle, sodass jedenfalls das Vorliegen einer Einkunftsquelle zu Recht angenommen werden konnte. Dies umso mehr, als die Vermarktung des Hotels durch einen professionellen Hotelbetreiber geplant gewesen sei.
Zur Frage, warum die Prognose nicht eingetreten sei, werde Nachstehendes erläutert:
„Nach unserer Aktenlage bzw. Kenntnis der damaligen Abläufe hatte die X zunächst massive Personalprobleme, die dazu führten, dass das Angebot an die Hotelgäste nicht dem üblichen Standard entsprach. Auch wurde ein Hotelabrechnungs – EDV Programm angeschafft, welches durch Bedienungsfehler die Gästeabrechnung mangelhaft gestaltete, was ebenfalls zu massiven Beschwerden führte. Die Geschäftsführung hat durch Anstellung von Fachkräften und später durch einen ehemaligen Hoteldirektor versucht diesen Imageschaden zu beseitigen, was allerdings nicht ausreichend gelang. Diese Umstände haben dazu geführt, dass die ursprünglich realistisch zu erwartenden Einnahmen aus dem Hotelbetrieb weit hinter den Prognosen zurückblieben, so dass der Hotelbetreiber X am 1/10 Konkurs anmelden musste.

Auf Grund des Umstandes, dass das gegenständliche Appartement Teil einer Hotelanlage war und ausschließlich dem Hotelbetrieb diente, hatten die Wohnungseigentümer auch nach der Vertragslage keine Möglichkeit die Einnahmenerzielung zu beeinflussen. Der mangelhafte Hotelbetrieb und letztlich der Konkurs, stellt somit ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis dar, welches de facto zum wirtschaftlichen Untergang der Einkunftsquelle führte.

Das Faktum des Unterganges der Einkunftsquelle manifestiert sich auch in den, dem Konkurs vorangegangenen und danach sich darstellenden Schwierigkeiten, die Vermietung bzw. den Hotelbetrieb wieder in Gang zu bringen. Nach den uns vorliegenden Informationen haben mittlerweile einige Wohnungseigentümer ihre Wohnung verkauft, andere stellen sie dem derzeitigen Hotelbetreiber nicht zur Verfügung und betreiben Eigenvermietung usw.
Da sich aus dem vorstehend dargestellten Sachverhalt ergibt, dass die Grundkonzeption des Appartementhotels und damit auch die Vermietung der in dieses integrierten Appartements unter den getroffenen, realistischen Annahmen die objektive Eignung einer Einkunftsquelle aufwiesen, ist der Zeitraum von der Anschaffung bis zum Eintritt des unvorhersehbaren und für den Wohnungseigentümer unabwendbaren Ereignisses (Konkurs des Hotelbetreibers) Anfang 2010, welches de facto zum wirtschaftlichen Untergang der Einkunftsquelle führte, als steuerrelevant anzusehen.“

In der BVE führte das Finanzamt aus, dass zu Beginn des Jahres 2010 die Konkursanmeldung der bisherigen Pächterin erfolgt und in weiterer Folge die Vermarktung des Ferienhauses auf Eigenvermietung umgestellt worden sei. Der Konkurs der bisherigen Pächterin könne als Unwägbarkeit angesehen werden und führe zu einer Änderung der Bewirtschaftung durch die Umstellung auf Eigenvermietung (lt. Berufung vom , Seite 3). Die Umstellung auf Eigenvermietung werde deswegen als Änderung der Bewirtschaftung gesehen, weil dadurch die Mietersuche, Werbung, Reinigung, Schlüsselübergabe, etc., in der Hand der Bf. liege und es durch diese grundlegende Änderung des wirtschaftlichen Engagements zu einer Erhöhung der Chancen wie auch der Risiken gekommen sei. Die Folge der geänderten Wirtschaftsführung sei, dass der Berufungszeitraum 2005 bis inkl. 2010 als abgeschlossener Beurteilungszeitraum anzusehen sei. Anhand der geänderten Verhältnisse sei zukünftig für den Zeitraum, der auf die Änderung der Bewirtschaftung folge, neuerlich zu beurteilen, ob für den neuen Zeitraum Liebhaberei vorliege oder nicht.
Auf Basis der tatsächlich bislang erzielten Ergebnisse und unter Zugrundelegung der ersten Prognoserechnung, die vor der Änderung der Bewirtschaftung erstellt worden sei, könne auch unter gedanklicher Ausklammerung der Unwägbarkeit (Konkurs des bisherigen Pächters) nicht davon ausgegangen werden, dass in einem absehbaren Zeitraum von 20 Jahren ein Gesamtüberschuss hätte erzielt werden können. So habe die Prognoserechnung für die Jahre 2005 bis inkl. 2010 einen kumulierten Gesamtüberschuss von 25.000 Euro vorgesehen. Tatsächlich sei im selben Zeitraum ein Überschuss der Werbungskosten von 8.208,48 erwirtschaftet worden.
Ergänzend sei angemerkt, dass in der ersten Prognoserechnung noch von durchschnittlich Einnahmen in der Höhe von rund 7.000 Euro pro Jahr ausgegangen worden sei. Offensichtlich seien diese Einnahmen deutlich zu optimistisch bemessen gewesen. In der im Vorhalteverfahren vorgelegten Prognoserechnung (die allerdings die geänderten Verhältnisse der Eigenvermietung berücksichtige) würden nur mehr durchschnittlich 6.000 Euro angegeben. Dieser betragliche Unterschied sei nicht allein damit zu begründen, dass die gegenständliche Vermietung nur mehr in Eigenregie erfolge und an einem Mietenpool nicht mehr partizipiert werden könne, sondern auch damit, dass realistischer Weise derart hohe Einnahmen wie sie der ersten Prognoserechnung zu Grunde gelegt worden seien, tatsächlich nicht zu erzielen seien. Tatsächlich seien im Berufungszeitraum durchschnittlich Einnahmen von 1.100 Euro erzielt worden.

Im dagegen gerichteten Vorlageantrag wiederholte der steuerliche Vertreter der Bf. seine Beschwerdeausführungen.

In Entsprechung des Optionsvertrages vom wurde mit Kaufvertrag vom das Appartement veräußert.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung (LVO) ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten.

Nach § 2 Abs. 4 LVO liegt bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen oder der Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinne des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).

Nach § 6 LVO kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen.

1. Einkommensteuer

Fest steht, dass das in Österreich beschränkt steuerpflichtige Ehepaar  im Jahr 2005 ein Appartement erworben und dieses, wie im Pachtvertrag vereinbart, der Betreibergesellschaft zur touristischen Vermietung als Ferienwohnung zugeführt hat. Ab diesem Jahr erklärte die Bf. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Gemäß Punkt IV des Pachtvertrages wird als Pachtzins vereinbart, dass der Pächter 60% aus den um eine 5% Managementfee, eine 5% Kommission sowie evtl. anfallende Kreditkartengebühren bereinigte Erlöse, welche aus der Vermietung des vertragsgegenständlichen Bestandsgegenstandes erzielt werden, an den Verpächter ausschüttet.

Eine Privatnutzung war nicht  bzw. nur im geringfügigen Ausmaß möglich, wie die steuerliche Vertretung in der Beschwerde anführte,  da ja eine weitgehende Nutzung der Wohnung durch den Hotelbetrieb erwartet wurde.
Mit 1/10 ging die Pächterin in Konkurs. Die Bf. verkaufte das Appartement in der Folge mit Kaufvertrag vom

Sowohl das Finanzamt als auch der Beschwerdeführer gehen davon aus, dass der Konkurs der Pächterin eine Unwägbarkeit darstellt.

Auch das Bundesfinanzgericht vertritt die Auffassung, dass dieses unvorhersehbare Ereignis eine Unwägbarkeit und kein typisches Vermietungsrisiko darstellt.
Wird nun eine Vermietungstätigkeit wie im gegenständlichen Fall wegen einer Unwägbarkeit vorzeitig beendet, so liegt insgesamt Liebhaberei vor, wenn sich die Vermietungstätigkeit auch unter Außerachtlassung (gedanklicher Ausklammerung) der Unwägbarkeiten und unter der Annahme der Fortführung nicht als objektiv ertragsfähig erwiesen hätte (Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei2, Rz 308).

Gegenständlichenfalls hat die Bf. ihreTätigkeit nicht beendet, sondern auf die Unwägbarkeit reagiert und auf Eigenvermietung umgestellt. Bedingt durch die spezielle Form der bisherigen Vermietung stellt die Eigenvermietung eine Änderung der Bewirtschaftung dar.

Folglich ist im vorliegenden Fall wesentlich, ob aus der verfahrensgegenständlichen Betätigung bei gedanklicher Fortführung der ursprünglichen Art der Bewirtschaftung ein Totalgewinn innerhalb eines absehbaren Zeitraumes iSd § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung (dh. 20 Jahre ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen) zu erzielen gewesen wäre.

Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat die Bf. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung prognostiziert bzw. erzielt:


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prognostiziert
tatsächlich
2006
8.155
1.147
2007
8.462
290
2008
8.632
2.046
2009
8.804
1.289
2010
8.980
959

In der Prognoserechnung vom  wurde unter Annahme einer 50%igen Auslastung ein Gesamtüberschuss der Einnahmen im Jahr 2024 von 126.435 € prognostiziert. Die tatsächlich erzielten Einnahmen für den Zeitraum 2006 – 2010 iHv. 5.731 € haben  jedoch nur 13,3% der prognostizierten iHv 43.033 €  betragen. Erklärbar ist das nur durch eine wesentlich geringere Auslastung als durch die Betreiber geplant.  Bei einer Durchschnittsbetrachtung der Jahre mit Einnahmenerzielung kommt man zu durchschnittlichen jährlichen Einnahmen von rund 1.146 €. Die sich daraus ergebende Einnahmenlücke gegenüber den Einnahmen laut Prognoserechnung lässt erkennen, dass ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, in einem absehbaren Zeitraum bei Weitem nicht zu erwarten war.
Der in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, dass bei Eintritt der auf realistischen Zahlen basierenden Annahmen sich ein Gesamtüberschuss ergeben hätte,  wird entgegnet, dass eine Prognose die von allzu optimistischen Annahmen ausgeht indem sie eine Auslastungsrate ohne Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten festsetzt und bereits am Beginn der Tätigkeit die (veränderten) tatsächlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt, nicht der wirtschaftlichen Realität entspricht (vgl. dazu ). Gegenständlichenfalls wurde diese  allzu optimistisch angenommene Ausgangslage bloß kontinuierlich, ohne auf die tatsächliche Gegebenheiten zu reagieren, um rund 2% jährlich erhöht. Dabei kann nicht von einer Prognoserechnung gesprochen werden, aus der auf die Ertragsfähigkeit einer Vermietung geschlossen werden soll.
Das Bundesfinanzgericht vertritt die Auffassung, dass aus der Vermietungstätigkeit der Bf. bei gedanklicher Fortführung der ursprünglichen Art der Bewirtschaftung –und Neutralisierung der anerkannten Unwägbarkeiten- kein Totalgewinn innerhalb eines absehbaren Zeitraumes iSd  § 2 Abs. 4 LVO zu erzielen gewesen wäre.
Die verfahrensgegenständliche Tätigkeit der Bf. ist daher als objektiv nicht ertragsfähig anzusehen und stellt somit Liebhaberei im einkommensteuerlichen Sinn dar.

2. Umsatzsteuer

Hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung ist die Bf. der Ansicht, dass der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ()  das umsatzsteuerliche Verständnis von Liebhaberei seit dem UStG 1994 wesentlich enger gefasst sei als das ertragsteuerliche.  Für die einkommensteuerliche Liebhabereibeurteilung von Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung sei nach § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung  auf die Absehbarkeit eines steuerlichen Gesamterfolges abzustellen. Eine andere rechtliche Beurteilung sei im Lichte des Unionsrechtes in umsatzsteuerlicher Hinsicht geboten. Um von einer wirtschaftlichen Tätigkeit iSd Unionsrechtes auszugehen, sei -  so der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis vom , weiter -  eine Betrachtung der Gesamtheit der Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles entscheidend.

Dem wird entgegnet, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Ra 2014/15/0015, - unter Hinweis auf die Vorjudikatur - (neuerlich) eindeutig klar gestellt hat, dass eine verlustträchtige (objektiv nicht ertragsfähige) Vermietung einer Eigentumswohnung, auch wenn es sich dabei um eine unternehmerische Tätigkeit handelt, vor dem Hintergrund des Unionsrechtes als (zwingend) steuerfreie Grundstücksvermietung nicht der Umsatzsteuer unterliegt und kein Recht auf Vorsteueranzug vermittelt: "Wie ausgeführt, ergibt sich aus § 2 Abs. 5 Z 2 und § 28 Abs. 5 Z 4 UStG 1994 iVm der LVO 1993, dass die dauerhaft verlusträchtige Vermietung einer Eigentumswohnung (anders als die im Erkenntnis vom zu beurteilende Schafzucht), auch wenn es sich dabei um eine unternehmerische Tätigkeit handelt, als steuerfreie Grundstücksvermietung nicht der Umsatzsteuer unterliegt und kein Recht auf Vorsteuerabzug vermittelt (..)". 

Ist nun, wie im vorliegenden Fall, als erwiesen anzusehen, dass die Vermietung eines  Ferienappartements in der konkreten Bewirtschaftungsart nicht geeignet ist, innerhalb eines absehbaren Zeitraumes einen Überschuss zu erwirtschaften, so unterliegen die aus der Vermietung erzielten Umsätze nach § 28 Abs. 5 Z 4 UStG 1994 und § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 iVm § 1 Abs. 2 Z 3 LVO 1993 und § 6 LVO 1993 nicht der Umsatzsteuer und ein Vorsteuerabzug steht nicht zu.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (insbes. Abweichen des Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Fehlen einer solchen Rechtsprechung, uneinheitliche Beantwortung der zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zukommt.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100646.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at