zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.01.2018, RV/5100820/2014

Ab rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens sind jedenfalls die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 bis 3 FLAG idF des Fremdenrechtspaketes 2005 anzuwenden

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Linz vom zu VNR betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Der Asylgerichtshof traf in seiner Entscheidung vom , Zl. D17 26312-2/2008/25E im Wesentlichen folgende, für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevante und unstrittige Sachverhaltsfeststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation (Dagestan), stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Gemeinsam mit dem Beschwerdeführer halten sich seine Ehefrau und seine Tochter T und sein Sohn S im Bundesgebiet auf.

Mit Bescheid vom wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen, festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages Tschechien zuständig ist, und der Beschwerdeführer nach Tschechien ausgewiesen.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde durch den Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom stattgegeben, der Asylantrag zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und der Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Mit Bescheid vom hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen (Spruchpunkt I) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). In Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer aus dem Österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Dagegen wurde fristgerecht (Faxeingabe vom ) die als Berufung eingebrachte Beschwerde erhoben.

Erst am fand vor dem Asylgerichtshof eine Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seine beiden Kinder teilgenommen haben. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurden die Beschwerden des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen hinsichtlich Spruchpunkt I und II der angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes zurückgezogen. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt III der angefochtenen Bescheide betreffend den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen wurden ausdrücklich aufrechterhalten und wurde dazu ein Konvolut an Unterlagen zu integrativen Aspekten vorgelegt.

Zur Zurückziehung der Beschwerde betreffend die Spruchpunkte I und II führte der Asylgerichtshof auf Seite 7 seiner Entscheidung aus, mit Verfahrensanordnung vom sei festgehalten worden, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides der Bescheid in diesem Ausmaß in Rechtskraft erwachsen sei und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren einzustellen gewesen sei.

Der Asylgerichtshof gab in seiner Entscheidung vom der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides statt und stellte fest, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 2 iVm Abs. 5 Asylgesetz 2005 idgF (AsylG 2005) auf Dauer unzulässig ist.

In der rechtlichen Beurteilung führte der Asylgerichtshof einleitend aus:

„Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBI. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBI. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Mit ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idgF sind alle am anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge, die ab dem gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idgF ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als eine Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zu Spruchteil I und II zurück und erwuchs die Entscheidung hinsichtlich des Asylantrags und der Absprache über Refoulementschutz damit in Rechtskraft.

Für die Ausweisungsentscheidung gilt § 10 AsylG 2005 idgF.“

Anschließend begründete der Asylgerichtshof eingehend seine Entscheidung zur Spruchpunkt III und führte abschließend aus: „Da die Gründe für die Unzulässigkeit der Ausweisung nicht bloß vorübergehender Natur sind und die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 somit auf Dauer für unzulässig zu erklären war, wird daher gemäß § 44a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ein Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen sein.“

Am wurde dem Beschwerdeführer vom Magistrat W der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ iSd § 8 Abs. 1 Zif. 2 NAG erteilt (§ 44a Abs. 1 iVm § 41a Abs. 9 NAG).

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt vom Beschwerdeführer zu Unrecht für seine beiden Kinder T und S im Zeitraum von Oktober 2012 bis März 2013 bezogenen Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen in Höhe von insgesamt 2.479,20 € zurück und sprach aus, dass die Rückzahlung bis auf Widerruf durch Anrechnung des zu Unrecht bezogenen Betrages auf die fälligen oder fällig werdenden Familienbeihilfen (einschließlich Kinderabsetzbeträgen) erfolge. In der Begründung verwies das Finanzamt darauf, dass gemäß § 3 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei seit beendet. Für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, bestehe gemäß § 3 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde (damals Berufung) vom . Diese begründete der Beschwerdeführer damit, dass sein Asylverfahren nicht seit beendet sei. Am habe vor dem Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung stattgefunden, in deren Verlauf die Beschwerdeführer ihre Beschwerden gegen Spruchpunkt I (Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) und Spruchpunkt II (Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) zurückgezogen hatten. Die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt III (Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit der Ausweisung) sei ausdrücklich aufrechterhalten worden. Das Asylverfahren sei daher zu diesem Zeitpunkt noch aufrecht gewesen und erst mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom rechtskräftig entschieden worden. Dies ergäbe sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung und aus Seite 6 (richtig: Seite 7) des Erkenntnisses, wonach mit Verfahrensanordnung vom festgehalten worden sei, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II der (erstinstanzliche) Bescheid in diesem Ausmaß in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Schreiben vom sei dem Beschwerdeführer vom Finanzamt mitgeteilt worden, dass ihm ab Juli 2010 bis September 2012 Familienbeihilfe gewährt werde. Während dieser Zeit sei der Beschwerdeführer ebenfalls im Asylverfahren gewesen. Nach dem , seien für Personen, deren Asylverfahren am bereits anhängig waren, die Bestimmungen des FLAG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes BGBL I Nr. 142/2004, also vor der Novelle, welche am in Kraft trat, anzuwenden. Nach diesen Bestimmungen hätten Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich seit mindestens 60 Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten (§ 3 Abs. 2 FLAG idF BGBL I Nr. 142/ 2004). Das Asylverfahren der Beschwerdeführer sei „zum im Urteil zitierten Erkenntnis“ jedenfalls anhängig gewesen. Die bescheidmäßig ausgesprochene Rückforderung sei somit rechtswidrig.

Das Finanzamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab und führte in der Begründung aus: „Mit ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß § 75/1 sind alle am anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997 zu Ende zu führen. Ihr Asylantrag wurde nach dem Asylgesetz 1997 am rechtskräftig entschieden. Der Sachverhalt, der zur Ausweisung führte (Spruchpunkt III) wurde erst nach dem verwirklicht und wurde dann nach Asylgesetz 2005 abgehandelt. § 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes knüpft an Asylverfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu Ende zu führen sind. Es besteht daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2012 März 2013.“

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom . Gemäß § 75 AsylG 2005 idF BGBl I 2005/100 seien alle am anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt, sei das Asylverfahren des Beschwerdeführers am anhängig und daher nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen gewesen. Das Asylverfahren sei erst mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom rechtskräftig entschieden worden. Die von der Behörde angeführte Begründung, wonach der Sachverhalt, der zur Ausweisung führte, erst nach dem verwirklicht worden sei, beziehe sich gemäß § 75 AsylG 2005 nur auf beschleunigte Ausweisungen gemäß § 27 AsylG. Eine derartige Ausweisung sei aber nicht vorgelegen, weshalb es nicht darauf ankomme, wann der Sachverhalt bezüglich der Ausweisung verwirklicht wurde. Es komme lediglich darauf an, dass das Asylverfahren am bereits anhängig war. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Verfahren des Beschwerdeführers mit dem seiner Familie gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 vereinigt wurden. Die Verpflichtung der Rückzahlung der Familienbeihilfe durch den Beschwerdeführer würde diesen in seinem Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzen. Fremde, deren Familienangehörige nach Asylantragstellung des Erstantragstellers nach Österreich gekommen sind und deren Verfahren zusammengelegt wurden und sodann unter das AsylG 2005 fielen, wären gegenüber jenen benachteiligt, die keine Familienangehörigen haben, oder deren Familienangehörige vor dem nach Österreich gekommen sind, was sachlich nicht gerechtfertigt sei. Zudem sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer vor der erneuten Antragstellung seiner Familienangehörigen im Jahr 2010 bereits 60 Monate im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Da bis zu diesem Zeitpunkt sein Asylverfahren noch nach dem AsylG 1997 geführt worden sei, wäre weiterhin das Familienlastenausgleichsgesetz idF BGBl I 2004/142 anzuwenden (vgl. ). Nach dessen § 3 Abs. 2 hätten Personen, die seit 60 Monaten ihren Aufenthalt im Bundesgebiet haben, ebenfalls Anspruch auf Familienbeihilfe. Bereits vor dem Rückzahlungszeitraum sei der Beschwerdeführer mehr als 60 Monate in Österreich aufhältig gewesen, er hätte somit (auch im beschwerdegegenständlichen Zeitraum) Anspruch auf Familienbeihilfe.

Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Der Rückforderungsbetrag wurde zur Gänze durch Anrechnung auf die in weiterer Folge fällig gewordenen Familienbeihilfenbeträge (einschließlich Kinderabsetzbeträgen) getilgt. Das Verrechnungskonto war nach Umbuchung des letzten Teilbetrages mit Wirksamkeit ausgeglichen, vom Beschwerdeführer sind somit keine weiteren Zahlungen mehr zu leisten.

Der zur Erledigung der Beschwerde zuständig gewesene Richter des Bundesfinanzgerichtes trat per in den Ruhestand. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichtes vom wurde in weiterer Folge die Gerichtsabteilung des erkennenden Richters zur Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Beweiswürdigung

Der unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus den zitierten Aktenteilen, den Anmerkungen in der Beihilfendatenbank und dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Strittig ist im vorliegenden Fall lediglich die Rechtsfrage, wann das Asylverfahren des Beschwerdeführers beendet wurde bzw. ob für den beschwerderelevanten Zeitraum die Bestimmungen des § 3 FLAG noch in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl I Nr. 142/2004, oder in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 anzuwenden sind.

Rechtslage und Erwägungen

Die Familienbeihilfe wird nach § 10 Abs. 2 FLAG vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt und ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Die Frage, ob für einen bestimmten Anspruchszeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum ist der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruchs für ein Kind kann somit von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes z.B. und ).

Es sind daher für den vorliegenden Fall die rechtlichen Gegebenheiten in den beschwerdegegenständlichen Monaten (Oktober 2012 bis März 2013) maßgebend.

§ 3 FLAG idF des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, normiert:

(1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.

(3) Ist der Elternteil, der den Haushalt überwiegend führt (§ 2a Abs. 1), nicht österreichischer Staatsbürger, genügt für dessen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der andere Elternteil österreichischer Staatsbürger ist oder die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 erfüllt."

§ 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, bestimmt:

(1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde."

§ 55 Abs. 1 FLAG lautet:

(1) Die §§ 2 Abs. 8 erster Satz und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 100/2005, treten mit , nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, sowie des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, in Kraft.

Für die Klärung der Rechtsfrage, welche der oben zitierten Fassungen des § 3 FLAG im vorliegenden Beschwerdefall anzuwenden ist, ist entscheidend, wann das Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig beendet wurde, da für den Zeitraum ab Abschluss des Asylverfahrens jedenfalls die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 bis 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaktes 2005 anzuwenden sind ().

Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Gewährung von Asyl in der am stattgefundenen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zurückgezogen. Besondere Formalerfordernisse sind im AVG für die Zurückziehung einer Berufung nicht vorgesehen, diese kann daher auch mündlich erfolgen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63 Tz 75). Mit dem Einlangen der Zurückziehung bei der Behörde (hier: mit Abgabe der Zurückziehungserklärung in der mündlichen Verhandlung) ist die Prozesserklärung wirksam und erwächst der angefochtene Bescheid in formelle Rechtskraft, und zwar endgültig (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63 Tz 74 mit Judikaturnachweisen; siehe weiters zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach der Bundesabgabenordnung Ritz, BAO, 5. Auflage, § 256 Tz 15).

Das bedeutet, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom , mit dem der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde, am in Rechtskraft erwachsen ist. Der Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom kommt in diesem Zusammenhang nur mehr deklarative Bedeutung zu, der Umstand, dass das Erkenntnis des Asylgerichtshofes – ohnedies nur mehr zum Spruchpunkt III (Unzulässigkeit der Ausweisung aus dem Bundesgebiet) - erst am ausgefertigt wurde, ist für den Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Asylbescheides ohne jede Relevanz.

Für den Zeitraum ab Oktober 2012 sind daher die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 bis 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaktes 2005 anzuwenden.

Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Oktober 2012 bis März 2013 eine Aufenthaltsbewilligung nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes gehabt hätte (§ 3 Abs. 1 FLAG), behauptet dieser nicht und ist auch den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen. Erst am wurde dem Beschwerdeführer vom Magistrat W der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ iSd § 8 Abs. 1 Zif. 2 NAG erteilt.

Die Rechtmäßigkeit eines Aufenthaltes auf Grund einer Bewilligung nach §§ 8 und 9 NAG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber erst ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der mit Wirkung ex nunc erteilten Bewilligung gegeben (vgl. neuerlich mit Hinweis auf ).

Da somit die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 FLAG idF des Fremdenrechtspaktes 2005 im gegenständlichen Fall erst ab April 2013 erfüllt sind, erweist sich der Rückforderungsbescheid hinsichtlich der von diesem umfassten Monate Oktober 2012 bis März 2013 als rechtmäßig und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at