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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.09.2015, RV/2100776/2012

§ 9 BAO: Berücksichtigung nicht fällig gestellter Kredite in den Liquiditätsaufstellungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R über die Beschwerde des A, Adresse1, vertreten durch die V, Adresse2, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , St.Nr. 99, betreffend Haftung gemäß §§ 980 ff. BAO nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: 

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Haftung wird hinsichtlich folgender Abgabenschuldigkeiten in der Gesamthöhe von 6.756,80 Euro geltend gemacht:


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Abgabenart
Fälligkeitstag
Höhe in Euro
Dienstgeberbeitrag 2008
79,27
Zuschlag zum DB 2008
7,22
Lohnsteuer 2009
453,04
Lohnsteuer 05/2009
247,10
Lohnsteuer 06/2009
341,53
Lohnsteuer 07/2009
290,77
Lohnsteuer 10/2009
347,28
Lohnsteuer 11/2009
441,70
Lohnsteuer 12/2009
225,58
Lohnsteuer 02/2019
185,01
Lohnsteuer 03/2010
262,47
Lohnsteuer 04/2010
222,14
Umsatzsteuer 03/2009
15,60
Dienstgeberbeitrag 04/2009
0,85
Zuschlag zum DB 04/2009
0,12
Umsatzsteuer 04/2009
228,37
Dienstgeberbeitrag 05/2009
9,08
Zuschlag zum DB 05/2009
0,80
Umsatzsteuer 05/2009
120,17
Dienstgeberbeitrag 06/2009
13,96
Zuschlag zum DB 06/2009
1,24
Umsatzsteuer 06/2009
99,22
Dienstgeberbeitrag 07/2009
8,05
Zuschlag zum DB 07/2009
0,72
Umsatzsteuer 10/2009
847,74
Dienstgeberbeitrag 11/2009
98,67
Zuschlag zum DB 11/2009
8,77
Umsatzsteuer 12/2009
1.160,23
Umsatzsteuer 01/2010
834,36
Dienstgeberbeitrag 02/2010
49,63
Zuschlag zum DB 02/2010
4,41
Umsatzsteuer 03/2010
141,56
Dienstgeberbeitrag 04/2010
9,31
Zuschlag zum DB 04/2010
0,83

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) fungierte seit ihrer Errichtung im Jahr 2004 als alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der G.GmbH (Firmenbuchauszug FN 89).

Mit dem Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz vom , 79, wurde über das Vermögen der G.GmbH ein Konkursverfahren eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst. Das Konkursverfahren wurde mit dem Beschluss des Gerichtes vom nach der Schlussverteilung aufgehoben. Die Konkursquote betrug 0,12%. 

Im Jahr 2012 wurde die Gesellschaft gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht.

Im an den Bf. ergangenen Vorhalt vom führte das Finanzamt aus, am Abgabenkonto der Gesellschaft hafteten Abgaben in der Höhe von 85.345,43 Euro unberichtigt aus. Diese Abgaben seien uneinbringlich.

Da die Abgabenbeträge während der Vertretungsperiode des Bf. nicht entrichtet worden seien, müsse das Finanzamt bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgehen, dass der Bf. der Erfüllung der ihm aufgetragenen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht vorschriftsmäßig nachgekommen sei.

Sofern die Gesellschaft ab den jeweiligen Fälligkeitstagen der Abgaben nicht über ausreichende liquide Mittel zur (vollen) Bezahlung aller Verbindlichkeiten verfügt habe, werde der Bf. ersucht, dies durch eine Auflistung sämtlicher Gläubiger ab dem Zeitpunkt der Abgabenfälligkeiten gleichzeitig oder früher fällig gewordenen Forderungen darzulegen. In der Aufstellung müssten alle damaligen Gläubiger der GmbH und die auf einzelne Verbindlichkeiten geleisteten Zahlungen enthalten sein. Außerdem seien alle verfügbar gewesenen liquiden Mittel anzugeben bzw. gegenüber zu stellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es Aufgabe des Vertreters, allfällige Gründe aufzuzeigen, die ihn daran gehindert haben, die Abgabenschulden am oder nach dem Fälligkeitstag zu begleichen.

Im Falle der Nichterbringung der geforderten Nachweise müsse die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass der Bf. die ihm obliegende Verpflichtung, die fälligen Abgaben aus den verwalteten Mitteln der Gesellschaft zu entrichten, schuldhaft verletzt habe und diese Pflichtverletzung auch ursächlich für den Abgabenausfall der GmbH sei. In diesem Fall hafte der Bf. für die uneinbringlichen Abgabenschuldigkeiten im vollen Ausmaß.

In der Vorhaltsbeantwortung vom übermittelte der Bf. Liquiditätsaufstellungen für das Jahr 2009 sowie für die Monate Jänner bis Mai 2010.

In einem weiteren Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt den Bf., die Aufstellungen insoweit zu konkretisieren, als nur die jeweils (monatlich) fälligen Verbindlichkeiten in die Liste der Gesamtverbindlichkeiten aufzunehmen und die Zahlungen an das Finanzamt den Zahlungen an die übrigen Gläubiger gegenüber zu stellen seien. Im Fall einer Schlechterbehandlung der Finanzamtsverbindlichkeiten sei das konkrete Ausmaß der Schlechterstellung anzuführen.

Für das Jahr 2009 sei zumindest monatlich aufzuzeigen, welche fälligen Verbindlichkeiten an das Finanzamt bzw. die übrigen Gläubiger bezahlt worden seien.

Am übermittelte der Bf. die angeforderten Kreditverträge und ersuchte um einen Termin für die Übergabe von neun Ordnern mit Kontoauszügen.

Mit dem Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt den Bf. als Haftungspflichtigen für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der G.GmbH im Ausmaß von 85.345,43 Euro in Anspruch und forderte ihn auf, den Betrag innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides zu entrichten.

Die Unterlassung der Abfuhr der Lohnsteuer stelle eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen des Geschäftsführers dar.

Aus den beigebrachten Unterlagen sei ersichtlich, dass im Haftungszeitraum liquide Mittel vorhanden gewesen seien.

Trotz Darlegung der Rechtsansicht der Abgabenbehörde im Ergänzungsersuchen vom sei keine berichtigte Quotenberechnung vorgelegt worden.

Der Bf. habe am beim Finanzamt vorgesprochen, wobei vereinbart worden sei, dass - ohne bescheidmäßige Erteilung einer Zahlungserleichterung - ab monatliche Zahlungen von 4.800 Euro unter Voraussetzung der termingerechten Meldung und Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben zu leisten seien. Die Vereinbarung sei nicht eingehalten worden: es sei nur eine einzige Zahlung am in der Höhe von 5.000 Euro geleistet, die monatlichen Abgaben aber nicht entrichtet worden. Die Abgabenschuld sei daher trotz dieser Vereinbarung immer in voller Höhe fällig gewesen.

Es sei auch nicht die Aufgabe der Abgabenbehörde, den Quotenschaden auf Grund der Buchhaltungsunterlagen selbst zu berechnen.

Der Bf. sei daher seiner qualifizierten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb er in voller Höhe zur Haftung heranzuziehen sei.

Gegen den Haftungsbescheid brachte der Bf. am das Rechtsmittel der Berufung [nunmehr Beschwerde] ein und beantragte, den Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben.

Es handle sich um keinen Auslandssachverhalt, weshalb keine erhöhte Mitwirkungspflicht des Bf. bestehe. Es seien sowohl die Buchhaltung als auch sämtliche Belegordner der Abgabenbehörde zur Verfügung gestellt worden. Umfangreiche Beantwortungen, Berechnungen, Verträge, etc. seien vorgelegt worden. Die Mitwirkungspflicht habe auch ihre Grenzen. Es könne nicht sein, dass die Abgabenbehörde willkürlich einzelne Sachverhalte herausgreife, keine eigenen Berechnungen anstelle und pauschal eine Gläubigerbenachteiligung unterstelle.

Es sei unrealistisch, dass die Bank auf Forderungen verzichte. Die G.GmbHhabe Rechnungen gelegt und die Überweisungen ausschließlich auf den Bankkonten verbucht. Die Veränderung der Zahlungen sei eindeutig ersichtlich und die Zahlungen seien aufgeteilt worden.

Zudem fließe ein allfälliger Überbestand an liquiden Mitteln dem Masseverwalter zu, der entsprechend dem Gleichbehandlungsgrundsatz sämtliche Gläubiger auf Grund der von ihm errechneten Quote anteilig gleich behandle.

Auf Grund der beigelegten Daten hätte das Finanzamt eine eigene Berechnung durchführen müssen; dies sei unterlassen worden und stelle einen Verfahrensmangel dar. Bei einem lebenden Unternehmen führe die Fälligstellung sämtlicher Kredite automatisch zum Konkurs; diese Forderung des Finanzamtes widerspreche jeglicher Realität. Die Bankverbindlichkeiten seien in eine Vergleichsberechnung gleich wie Gebietskrankenkasse, Lieferanten und Finanzamt aufzunehmen. Die liquiden Mittel seien als Zugänge dargestellt und somit in der Aufstellung erfasst. Zug-um-Zug-Geschäfte seien nicht getätigt worden. Sämtliche Lieferanten seien über Lieferantenkonten gebucht worden.

Trotz detaillierter Unterlagen seien immer wieder teils nicht erfüllbare Vorhalte ausgeschickt und vom Finanzamt keine eigenen Berechnungen angestellt worden.

Es könne nicht sein, dass die Abgabenbehörde sämtliche Vorhaltsbeantwortungen in Beweislastumkehr zu Lasten des Bf. auslege.

Auf Grund der gefestigten Rechtsprechung des VwGH sei die Haftung mit der Höhe der liquiden Mittel beschränkt. Im vorliegenden Fall übersteige der Haftungsbetrag bei Weitem die liquiden Mittel. Es könne nicht sein, dass der Geschäftsführer bei einer allfälligen Schlechterstellung des Abgabengläubigers eine Haftung auslöse, die quasi in eine unbeschränkte Haftung münde.

Eine Darstellung setze voraus, dass die vorhandenen liquiden Mittel die Haftungsobergrenze darstellten.

Die liquiden Mittel seien im Wesentlichen die Banken, die Kassa sei als Barverrechnungskonto geführt worden und auch in die Masse eingegangen.

Die Tilgungsquote sei beim Finanzamt höher als gegenüber den restlichen Gläubigern, weshalb sich von vornherein keine Haftung ergebe.

Die Rechtsansicht, dass nur fällige Forderungen in die Aufstellungen aufzunehmen seien, sei verfehlt. Die Forderungen, die als Verbindlichkeiten in die Buchhaltung aufgenommen werden, seien fällige Verbindlichkeiten. Der Nachweis der Fälligkeit jeglicher Eingangsrechnung sei unzumutbar. Zudem sei die Forderung Fälligstellung sämtlicher Bankverbindlichkeiten realitätsfremd und führe automatisch zum Konkurs.

Auf die Ratenvereinbarung mit dem Finanzamt werde verwiesen, die, folge man der Rechtsansicht der Abgabenbehörde, die Fälligkeit der sonstigen Schulden und somit deren Zahlung verhindere, was im umgekehrten Fall aber nicht für das Finanzamt gelten solle. Ausgehend von verfassungsrechtlichen Erwägungen wie dem Sachlichkeitsgebot und dem Gleichheitsgrundsatz sei das Ergebnis dieser Rechtsansicht nicht nachvollziehbar.

Die Monate Jänner bis Mai 2010 seien gegenüber gestellt worden. Aus den vorgelegten Aufstellungen sei ersichtlich, dass es in den einzelnen Monaten zu keiner Gläubigerbenachteiligung gegenüber dem Finanzamt gekommen, sondern dass im Gegenteil das Finanzamt gegenüber anderen Gläubigern erheblich bevorzugt worden sei.

Der Rückstand DB und DZ betreffe die Geschäftsführerbezüge und eine zum damaligen Zeitraum unklare Rechtslage. Es seien Berufungen und Stundungsansuchen eingebracht worden.

Das Finanzamt verstricke sich systematisch in Widersprüche; gestundete Abgabenbeträge seien immer fällig, gestundete Beträge von Lieferanten seien sofort auzuscheiden. Man könne nicht einzelne Sachverhalte herauspicken, die auf die Gesamtaufstellung keine Auswirkung hätten.

Eine Gläubigerbenachteiligung liege daher nicht vor. Ebenso wenig sei es zu einer Verletzung abgabenrechtlicher Verpflichtungen durch den Vertreter gekommen. Die gesetzlichen Aufzeichnungen seien geführt und die Abgabenerklärungen eingereicht worden.

Die bilanziellen Umsatzerlöse bzw. der bilanzielle Gewinn müsse nicht mit dem Cash-Flow zusammen hängen, da die G.GmbHmit erheblichen Jahresverlusten zu kämpfen gehabt und deshalb auch weniger liquide Mittel zur Verfügung gehabt habe. Die Folge sei schließlich der Konkurs der Gesellschaft gewesen.

Soweit eine Buchhaltung erfolgt sei, würden zur Darlegung des pflichtgemäßen Verhalten des Geschäftsführers Aufstellungen übermittelt.

Die Voraussetzungen für die Haftung gemäß § 9 BAO seien nicht erfüllt, da es zu keinerlei Pflichtverletzungen bzw. Gläubigerbenachteiligungen gegenüber dem Finanzamt gekommen sei.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem  Bundesfinanzgericht am brachte der Bf. vor, dass die für das gesamte Jahr 2009 erfolgte Quotenberechnung vom Magistrat Graz beim Haftungsverfahren betreffend Kommunalsteuer anerkannt worden sei.

Zu den Aufstellungen im Jahr 2010 führte er aus, dass die Kredite der Bank1 und der Bank2 Kontokorrentkredite gewesen seien. Bei diesen sei jeweils nur der Überziehungsrahmen ausgenutzt worden; die Kredite seien jederzeit fällig gewesen.

In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am legte der Bf. für das Jahr 2010 insoweit berichtigte Liquiditätsaufstellungen vor, als die (nicht fälligen) Kreditverbindlichkeiten bei der Berechnung nicht berücksichtigt wurden.

Nach diesen Aufstellungen wurden die Abgabenverbindlichkeiten in den Monaten Jänner und April 2010 nicht benachteiligt; in den Monaten Februar, März und Mai 2010 betrug die Differenzquote zwischen der Entrichtung der Finanzamtsverbindlichkeiten und der übrigen Verbindlichkeiten 7%, 11% und 2%.

Auch für das Jahr 2009 wurden nunmehr monatliche Aufstellungen vorgelegt.

Aus den quotenmäßigen Berechnungen ergibt sich, dass für November 2009 keine Haftung besteht. Zur Berechnung der Quote für Dezember brachte das Finanzamt zu Recht vor, dass die berücksichtigte Finanzamtszahlung von 5.000 Euro erst im Jänner 2010 erfolgte (und bei der dortigen Berechnung berücksichtigt wurde).

Die prozentmäßige Schlechterstellung des Finanzamtes für die Monate Jänner, Mai, Juni, Juli, August und Dezember 2009 beträgt 14% (Jänner), 0,35% (Mai), 2% (Juni bis August) und 13% (Dezember).

Der Bf. beantragte die teilweise Stattgabe seiner Beschwerde unter Zugrundelegung der angeführten Aufstellungen. Das Finanzamt schloss sich diesem Beschwerdeantrag an.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Unstrittig ist, dass der Bf. von ihrer Errichtung im Jahr 2004 bis zu ihrer Löschung im Firmenbuch handelsrechtlicher Geschäftsführer der G.GmbH war und bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Haftung gemäß § 9 BAO in Verbindung mit § 80 BAO herangezogen werden kann.

Ebenso unstrittig ist, dass die Gesellschaft im Jahr 2012 nach der Schlussverteilung im Konkursverfahren in Folge Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG im Firmenbuch gelöscht wurde. Die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten sind daher bei der Primärschuldnerin uneinbringlich.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabebehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (; , 2009/16/0108).

Die Pflicht des Vertreters, die vom Vertretenen geschuldeten Abgaben zu entrichten, besteht nur insoweit, als hierfür liquide Mittel vorhanden sind.

Standen dem Geschäftsführer, wie im vorliegenden Fall unbestritten, Mittel zur Verfügung, die eine teilweise Abdeckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft erlaubten, so haftet er in dem Ausmaß, in dem die Abgaben nicht entrichtet wurden, aber unter Berücksichtigung der übrigen Verbindlichkeiten entrichtet hätten werden können.

Die schuldhafte Pflichtverletzung des Bf. liegt dabei darin, dass die vorhandenen Geldmittel nicht (gleichmäßig) auf die Gläubiger verteilt wurden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spricht in einem solchen Fall die Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben ( ).

Dabei liegt es am Vertreter, nachzuweisen, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat (z.B. ; , 2005/13/0040; "Gleichbehandlungsgrundsatz").

Lohnsteuer 05 bis 07/2009, 10 bis 12/2009 und 02 bis 04/2010 und Lohnsteuer 2009

Gemäß § 78 Abs. 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Der Arbeitgeber hat nach § 78 Abs. 3 EStG 1988 dann, wenn die Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Bruttoarbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten, woraus nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass die Ausbezahlung von Löhnen ohne korrekte Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer in jedem Fall eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten darstellt ().

Wird daher - wie im vorliegenden Fall in den angeführten Monaten - Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, so ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen. Nach der durch das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , 91/13/0037,0038, Slg.N.G. Nr. 7038/F, ausdrücklich aufrechterhaltenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fällt es einem Vertreter im Sinne des § 80 BAO als Verschulden zur Last, wenn er Löhne auszahlt, aber die darauf entfallende Lohnsteuer nicht an das Finanzamt entrichtet ().

Das Vorbringen, der Bf. habe nicht schuldhaft gehandelt, geht daher insoweit ins Leere. Die Haftung für nicht abgeführte Lohnsteuer war in voller Höhe auszusprechen.

Umsatzsteuer und Lohnabgaben (DB und Zuschlag zum DB) 2009

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabebehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es dem Bf. nachzuweisen, welcher Betrag unter Einbeziehung der auf dem Konto der Hausbank eingegangenen Beträge bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre ().

Da die vom VwGH auf die einzelnen Fälligkeitstage der im Haftungsbescheid angeführten Abgaben abgestellte quotenmäßige Berechnung zu nicht sachgerechten Ergebnissen sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Bf. bzw. des Abgabengläubigers führen kann, wird eine auf den Monat abgestellte Betrachtungsweise der Entrichtungsquoten ebenfalls als zulässig erachtet.

Vom Bf. wurde in der mündlichen Verhandlung am  eine Berechnung zur Gleichbehandlung der haftungsgegenständlichen Abgaben für die einzelnen Monate 2009 vorgelegt. Die prozentmäßige Schlechterstellung des Finanzamtes für die Monate Jänner, Mai, Juni, Juli, August und Dezember 2009 beträgt 14% (Jänner), 0,35% (Mai), 2% (Juni bis August) und 13% (Dezember), weshalb die Haftung für die in diesen Zeiträumen fälligen Abgaben entsprechend der prozentmäßigen Quote auszusprechen war.

Dienstgeberbeitrag (DB) 2008, Zuschlag zum DB 2008 und Lohnsteuer 2009

Dem Bf. wurden mit dem Vorhalt vom der an die G.GmbH erlassene Bescheid über die Festsetzung des DB und des Zuschlages zum DB 2008 vom , der Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom , ABNr. 86, sowie der an die Masseverwalterin der Gesellschaft erlassene Haftungsbescheid Lohnsteuer 2009 vom und der Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom , ABNr. 87, übermittelt. Daraus geht hervor, dass den festgesetzten Abgaben Abfuhrdifferenzen (für 12/2008 wurde kein DB und DZ errechnet und abgeführt, im Jahr 2009 wurde die einbehaltene Lohnsteuer nur teilweise an das Finanzamt abgeführt) zu Grunde liegen. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde handelt es sich daher nicht um Abgabenfestsetzungen auf Grund einer unklaren Rechtslage.

Die Schlechterstellung der Abgabenverbindlichkeiten erfolgte im Fälligkeitszeitraum der Abgaben im Ausmaß von 14%. Die Haftung für den Dienstgeberbeitrag 2008 und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2008 war daher im Ausmaß von 79,27 bzw. 7,22 Euro geltend zu machen.

Die Haftung für die nicht abgeführte Lohnsteuer 2009 war, wie bereits oben ausgeführt, in voller Höhe auszusprechen.

Umsatzsteuer und Lohnabgaben (DB und Zuschlag zum DB) 2010

Nach den in der mündlichen Verhandlung vom vorgelegten Neuberechnungen wurden die Abgabenverbindlichkeiten der Gesellschaft im Februar im Ausmaß von 7%, im März im Ausmaß von 11% und im Mai im Ausmaß von 2% gegenüber den anderen Verbindlichkeiten benachteiligt. In diesen Berechnungen sind nunmehr - der Ansicht des Finanzamtes folgend - die nicht fällig gestellten Kreditverbindlichkeiten nicht berücksichtigt.

Der Rechtsauffassung des Finanzamtes ist im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom , 2007/15/0039, wonach es seiner ständigen Rechtsprechung entspricht, dass die Berücksichtigung noch nicht fälliger Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin in den Quotenberechnungen unzulässig ist, zuzustimmen. Die Aufteilung der im Fälligkeitszeitpunkt (im vorliegenden Fall im Monat) zur Verfügung stehenden liquiden Mittel hat nur im Hinblick auf fällige Verbindlichkeiten und nicht unter Berücksichtigung der Gesamtverbindlichkeiten der Gesellschaft zu erfolgen.

Die Haftung war daher in der Höhe der prozentmäßigen Benachteiligung des Abgabengläubigers auszusprechen.

Der Haftungsbetrag verringert sich auf die Summe von insgesamt 6.756,80 Euro; der angefochtene Haftungsbescheid war daher, wie im Spruch ersichtlich, abzuändern.

Zur Begründung des Ermessens wird auf die Ausführungen im angefochtenen Haftungsbescheid vom verwiesen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100776.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at