Feststellungsbescheid betreffend Zuerkennung eines Freibetrages nach § 68 Abs. 6 EStG
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adr., vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH, Neubaugasse 24, 8020 Graz, gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Erlassung eines Bescheides hinsichtlich Zuerkennung des erhöhten Freibetrages gemäß § 68 Abs. 6 EStG zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.), der bei der X Berufsfeuerwehr im 24-Stunden-Wechseldienst beschäftigt ist, hat mit folgender Begründung mit der Eingabe vom den "Antrag auf Erlassung eines Bescheides bezüglich Zuerkennung des erhöhten Freibetrages für Nachtarbeit gemäß § 68/6 EStG" gestellt: Da seine Arbeitszeit den Zeitraum der Nachtarbeitszeit (die laut § 68/6 EStG von 19 Uhr bis 7 Uhr definiert sei) voll erfülle, beanspruche er demgemäß den Freibetrag gemäß § 68 Abs. 6 EStG in Höhe von monatlich 180 € (Erhöhung des Freibetrages von 360 € monatlich um 50% auf 540 € monatlich). Seiner Ansicht nach erfülle er alle Voraussetzungen, die zur Gewährung dieses Freibetrages erforderlich seien. Da der von seinem Kollegen am beim Finanzamt XY eingereichte Antrag als Präzedenzfall noch nicht ausjudiziert sei, schließe er sich dem Antrag unter Hinweis auf dessen Begründung an, um im Falle einer Zuerkennung (oder positiven Rechtsprechung vor dem Unabhängigen Finanzsenat oder erforderlichenfalls Verfassungsgerichtshof) seinen Anspruch für das Jahr 2007 nicht zu verlieren.
Er ersuche daher "um diesbezügliche bescheidmäßige Feststellung, dass im gegenständlichen Fall der Steuerfreibetrag gemäß § 68/6 angewendet werden muss, dies rückwirkend ab dem ."
Das Finanzamt hat diesen Antrag auf Erlassung eines Bescheides bezüglich Zuerkennung des erhöhten Freibetrages für Nachtarbeit gemäß § 68 Abs. 6 EStG 1988 abgewiesen und dies wie folgt begründet:
"Das Finanzamt hat bei Veranlagungen die Lohnzettel zu berücksichtigen, die seitens des Arbeitgebers übermittelt werden und nach Auffassung des Finanzamtes Oststeiermark zutreffend sind. Auch ist die gesonderte Erlassung eines Bescheides über die Zuerkennung des erhöhten Freibetrages für Nachtarbeit gemäß § 68 Abs. 6 EStG 1988 gesetzlich nicht vorgesehen, sodass der Antrag schon aus diesem Grund abzuweisen war."
In der dagegen eingebrachten Berufung hat der Bf. unter näherer Begründung der formellen und materiellen Rechtswidrigkeit den Berufungsantrag gestellt, "der Unabhängige Finanzsenat für Steiermark wolle in Stattgebung der Berufung des Berufungswerbers, den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass die Arbeitnehmerveranlagung des Berufungswerbers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgehoben und hierüber unter Berücksichtigung des zuzuerkennenden erhöhten Freibetrages gem. § 68 Abs. 6 EStG 1988 neu abgesprochen wird.
Darüber hinaus hat er in eventu folgende Anträge gestellt:
Der Unabhängige Finanzsenat für Steiermark möge in Stattgebung der Berufung des Berufungswerbers
1.) den Bescheid dahingehend abändern, dass dem Berufungswerber der erhöhte Freibetrag gem. § 68 Abs. 6 EStG zuerkannt wird;
2.) den Bescheid dahingehend abändern, dass über die Gewährung des erhöhten Freibetrages gem. § 68 Abs. 6 EStG in Form einer 50%-igen Differenz auf den Freibetrag in Höhe von € 360 gem. § 68 Abs. 1 EStG gesondert bescheidmäßig abgesprochen und dem Berufungswerber in Form eines auf den gegenständlichen Zeitraum entfallenden Differenzbetrages zugesprochen wird;
3.) den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom zur Gänze beheben und diesen zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens und neuerlichen Beschlussfassung an die erkennende Behörde erster Instanz zurückverweisen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung/Beschwerde ab und begründete dies ua. damit, dass eine Erlassung eines Bescheides mit dem beantragten Inhalt nicht vorgesehen sei, weshalb eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Begehren zu unterbleiben habe. Gegen diese Entscheidung wurde der Vorlageantrag gestellt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 92 Abs. 1 BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen
a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder
b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein im öffentlichen Interesse (oder im rechtlichen Interesse einer Partei) gegründeter Anlass zur Erlassung eines Feststellungsbescheides dann nicht vor, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist. Somit ist kein Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn die Erlassung eines Abgabenbescheides möglich ist; ist die Erlassung eines Abgabenbescheides möglich, so ist die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides infolge des Grundsatzes der Subsidiaritätvon Feststellungsbegehren und Feststellungsbescheiden überhaupt zu verneinen. Die Verwaltungsbehörden können weder über die Anwendbarkeit eines Gesetzes oder gesetzlicher Bestimmungen und ihrer Auslegung noch über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Anspruchsvoraussetzungen im Spruch eines (feststellenden) Bescheides entscheiden; derartige Feststellungen sind vielmehr nur im Begründungsteil der einschlägigen Entscheidungen vorzunehmen (vgl. und die dort zitierte Vorjudikatur; ; ; ).
Die vom Bf. begehrte bescheidmäßige Feststellung hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für die Berücksichtigung des erhöhten Freibetrages nach § 68 Abs. 6 EStG 1988 ist dem Einkommensteuerverfahren vorbehalten. Der Bf. hätte im Zuge des Veranlagungsverfahrens zur Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2009 jedenfalls die Möglichkeit gehabt ein entsprechendes Begehren zu stellen. Die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 vom und 2009 vom sind mangels Erhebung von Beschwerden in Rechtskraft erwachsen. Die Veranlagungen 2010 und 2011 sind dagegen noch nicht beantragt.
Da nach der oa. ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) weder über die Anwendbarkeit eines Gesetzes oder gesetzlicher Bestimmungen und ihrer Auslegung noch über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Anspruchsvoraussetzungen im Spruch eines (feststellenden) Bescheides zu entscheiden ist, gehen die auf "Abänderung" des angefochtenen Feststellungsbescheides lautenden Berufungsanträge ins Leere.
Dem Antrag auf Aufhebung des Bescheides war dagegen mit der Maßgabe stattzugeben, dass keine Zurückverweisung der Sache unter Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens auszusprechen ist, weil kein gesonderter Bescheid über die Frage der Zuerkennung eines erhöhten Freibetrages für Nachtarbeit zu ergehen hat.
Dem Vorbringen, den Antrag des Berufungswerbers vom auch als Antrag auf Aufhebung der Arbeitnehmerveranlagung nach § 299 BAO zu werten, kann nicht gefolgt werden. Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte und sind die Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. Ritz, BAO, 5. Auflg., § 85 Rz 1). Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen auch andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich (vgl. ; ; ). Der Antrag des Bf. vom ist eindeutig auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides bezüglich Zuerkennung eines erhöhten Freibetrages gerichtet, weshalb für eine andere Auslegung des Parteienvorbringens keine Veranlassung besteht.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes in seiner rechtlichen Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes nicht von der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH abweicht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 92 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 68 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100609.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at