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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 08.01.2018, RS/7100169/2017

Sämnisbeschwerde - Zurückweisung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde des Bf. vertreten durch 1A Steuerberatungs GmbH, 6130 Schwaz, Münchner Straße 26, vom , wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes NÖ betreffend den Antrag auf Gewährung einer Differenzzahlung bezüglich Familienbeihilfe ,  beschlossen: 

Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der steuerlich vertretene Beschwerdeführer (Bf) brachte am beim BFG eine Säumnisbeschwerde ein und brachte vor, am sei beim Finanzamt NÖ (FA) ein Antrag auf Differenzzahlung für die Monate 3-4, 6-12/2016 eingebracht worden. Für den Zeitraum 7-12/2016 sei die Familienbeihilfe bereits ausbezahlt worden. Die Monate 4 und 6/2016 seien jedoch nach wie vor unerledigt und das FA sei daher säumig.

Das BFG übermittelte die Säumnisbeschwerde dem FA und trug diesem mit Beschluss vom auf, innerhalb der Frist von drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliege.

Mit Schreiben vom , beim BFG am eingelangt, nahm das FA Stellung und führte aus, die behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht sei nicht gegeben, da die Zuständigkeit im Bereich Familienbeihilfe nie beim FA gelegen sei. In den Jahren 2016 und 2017 seien Nebenwohnsitzmeldungen in den Zuständigkeitsbereichen der FÄ West und Süd vorgelegen. Von diesen beiden Ämtern seien immer wieder Ermittlungsschritte gesetzt worden. Es liege kein Tatbestand des AVOG vor, der eine Zuständigkeit begründen würde.
Der Antrag auf Differenzzahlung sei im Februar 2017 an das FA Süd weitergeleitet worden, von welchem der Antrag hinsichtlich des Zeitraumes 07-12/2016 stattgebend erledigt worden sei.
Die Zuständigkeit im Bereich Arbeitnehmerveranlagung sei deshalb beim FA verblieben (obwohl sich die Zuständigkeit nur auf § 25 Abs 3 AVOG stütze), weil bei elektronisch eingebrachten Anträgen auf Arbeitnehmerveranlagung die Zuständigkeit nicht automatisch geprüft werde und eine Abtretung wegen offener Beschwerden nicht möglich gewesen sei.
Eine zwingende gemeinsame Zuständigkeit für Zwecke der Arbeitnehmerveranlagung und der Familienbeihilfe sei gesetzlich nicht vorgesehen.

Dem Schreiben waren verschiedene Ausdrucke aus dem ZMR und aus der Datenbank DB 7 beigelegt.

Über die Säumnisbeschwerde wurde erwogen

Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Bf brachte einen Antrag auf Differenzzahlung betreffend Familienbeihilfe für die Monate 3-4 und 6-12/2016 am beim FA ein. Das FA leitete den Antrag zuständigkeitshalber an das FA Süd weiter, von welchem der Antrag hinsichtlich des Zeitraumes 07-12/2016 stattgebend erledigt wurde.

Der Bf, ein slowakischer Staatsbürger, hat seinen Hauptwohnsitz in der Slowakei und ist bei verschiedenen Baufirmen in Österreich beschäftigt. Die Ehegattin und die Kinder wohnen am Familienwohnsitz in der Slowakei.

Der Bf hatte vom bis einen Wohnsitz in West und vom bis einen Wohnsitz in ABC, Süd. Er hatte vorher verschiedene Wohnsitze in Österreich, niemals aber im Zuständigkeitsbereich des FA einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den vom FA vorgelegten Abfragen aus dem ZMR (der Bf hatte in den angegebenen Zeiträumen Nebenwohnsitze gemeldet), Abfragen aus dem AIS DB 7 und dem Vorbringen der Parteien.

Rechtliche Beurteilung:

Über Anträge auf Familienbeihilfe hat nach § 13 FLAG 1967 das nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen. Andernfalls ist gemäß § 12 Abs 1 FLAG 1967 vom Wohnsitzfinanzamt eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe auszustellen. 

Das Wohnsitzfinanzamt, das ist jenes Finanzamt, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich der FB-Bezieher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wohnsitzfinanzamt; siehe § 20 AVOG 2010), ist gemäß § 11 Abs 1 FLAG 1967 auch für die Auszahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages zuständig. Aus der Konkretisierung dieser Anknüpfungsmerkmale in einem Bereich eines Finanzamtes ergibt sich die Eigenschaft dieses Finanzamtes als Wohnsitzfinanzamt. (Stoll, BAO Kommentar, § 55, S 666).

Einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften hat jemand nach § 26 Abs 1 BAO dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (vgl FLAG Kommentar, Czasczar/Lenneis/Wanke, § 11 Rz 1).

Somit ist im FLAG 1967 normiert, dass das Wohnsitzfinanzamt für die Erledigung ggstdl Antrags auf Differenzzahlung betreffend Familienbeihilfe und gegebenenfalls auch für die Auszahlung der Familienbeihilfe ausschließlich zuständig ist.

Gemäß § 20 Abs 1 AVOG 2010 ist Wohnsitzfinanzamt "das Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige (...) einen Wohnsitz (§ 26 Abs 1 BAO) oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26 Abs 2 BAO) hat. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige überwiegend aufhält."

Diese Definition des Wohnsitzfinanzamtes entspricht jener im (durch BGBl I 2010/9) aufgehobenen) § 55 Abs 2 BAO. Nunmehr ist bei mehrfachem Wohnsitz der "überwiegende" Aufenthalt maßgeblich (in § 55 Abs 2 BAO war vom "vorwiegenden" Aufenthalt die Rede).

Ein Wohnsitzfinanzamt besteht nur solange, als ein Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt (im Inland) noch aufrecht ist (Vgl Ritz, BAO-Kommentar, 6. Auflage, § 20 AVOG, Rz. 1).

Da der Bf niemals im örtlichen Zuständigkeitsbereich des FA seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, war das FA niemals „Wohnsitzfinanzamt“ für den Bf. und nach den zit. gesetzlichen Bestimmungen für die Behandlung ggstdl Antrags nicht zuständig.

Die Bestimmung des § 23 AVOG 2010 über die Zuständigkeit bei beschränkter Steuerpflicht gilt für Angelegenheiten der Familienbeihilfe nicht, da die Erhebung der Familienbeihilfe in der taxativen Aufzählung des § 23 leg cit nicht enthalten ist.

Allenfalls könnte § 25 AVOG 2010 (Subsidiarzuständigkeit) zur Anwendung gelangen. Demnach richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt wird, die örtliche Zuständigkeit der Abgabenbehörden „in sonstigen Sachen“ gemäß Z 3 leg cit nach dem letzten Wohnsitz des Abgabepflichtigen. Nur in Ermangelung eines solchen oder bei Gefahr im Verzug richtet sich die Zuständigkeit nach dem ersten Anlass zum Einschreiten.

Auch durch diese Bestimmung kann die örtliche Zuständigkeit des FA nicht begründet werden, da der Bf (vorher) verschiedene Wohnsitze im Inland hatte, welche jedoch allesamt außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches des FA lagen.

Das FA war daher für die Behandlung des Antrags des Bf nicht zuständig und es hat keine Entscheidungspflicht bestanden. Das FA hat den Antrag zu Recht weitergeleitet.

Nach Ritz, BAO-Kommentar, 6. Auflage, § 284, Rz. 12, ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen , wenn überhaupt keine Entscheidungspflicht besteht oder wenn sie erloschen ist, etwa weil der maßgebende Antrag weitergeleitet wurde (vgl zB ).

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen bzw handelt es sich um die schlichte Anwendung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen auf ggstdl Sachverhalt. Da im ggstdl Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig. 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Schlagworte
Säumnisbeschwerde - Familienbeihilfe
Zurückweisung, da wegen örtlicher Unzuständigkeit des Finanzamtes keine Entscheidungspflicht bestand
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RS.7100169.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at