Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.12.2017, RV/7104792/2017

Säumniszuschlag, Einwand des mangelnden groben Verschuldens, da Bank mit der Überweisung beauftragt, kein Nachweis erbracht, warum der Zahlungsauftrag dennoch nicht durchgeführt wurde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 1/23 vom , Steuernummer XY, betreffend Herabsetzung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 75,61 fest, da die Umsatzsteuer 06/2017 mit einem Betrag von € 3.780,60 nicht bis zum Fälligkeitstag, dem , entrichtet worden sei.

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Mit Schreiben vom teilte die Beschwerdeführerin (Bf.) mit, dass sie am den Zahlungsauftrag für die Umsatzsteuer 06/2017 über € 3.780,60 an ihre Bank übergeben habe. Die Tage danach sei sie mit ihrer Familie auf Urlaub gewesen und habe erst heute bemerkt, dass die Bank den Auftrag nicht durchgeführt und das Finanzamt einen Säumniszuschlag gebucht habe.

Sie sei stets bestrebt, ihre Umsatzsteuern zeitgerecht zu entrichten, und ersuche in diesem Fall um Nachsicht.

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In der am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wiederholte die Bf. ihr Vorbringen aus ihrem Schreiben vom .

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Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend aus:

Werde eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so seien gemäß § 217 Abs. 1-5 BAO Säumniszuschläge zu entrichten. Im gegenständlichen Fall sei der Restbetrag an Umsatzsteuer Juni 2017 in Höhe von EUR 3.780,60 am fällig gewesen. Am seien EUR 3.760,60 - also verspätet - entrichtet worden.

Auf Antrag des Abgabepflichtigen seien gemäß § 217 Abs. 7 BAO Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe.

Bei Inanspruchnahme eines Begünstigungstatbestandes, wie ihn § 217 Abs. 7 BAO darstelle, müsse der in Anspruch Nehmende selbst unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände nachweisen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden könne.

Alleine der Hinweis, dass die Bf. den Zahlungsauftrag am an ihre Bank übergeben habe und danach mit ihrer Familie auf Urlaub gewesen sei, genüge nicht, um die Anwendung einer solchen Begünstigung zu erwirken, denn bei einem tatsächlichen Verschulden ihrer Bank sei jedenfalls eine Bestätigung der Bank erforderlich.

Bemerkt werde aber auch, dass bereits die Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2016 bzw. die Lohnabgaben November 2016 verspätet entrichtet worden seien.

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Die Bf. beantragte am rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht, wiederholte ihre bisherigen Ausführungen und legte den Auftrag vom an ihre Bank bei.

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Mit Schreiben vom ersuchte das Bundesfinanzgericht die Bf. um Bestätigung der Bank, weshalb die laut übermittelter Auftragsbestätigung vom an das Finanzamt zu erfolgende Überweisung von € 3.780,60 nicht durchgeführt worden sei (zB fehlende Angabe der Steuernummer, mangelnde Deckung des Kontos, etc.).

Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt ist erwiesen und liegt der Entscheidung zugrunde:

Am wurde die am in Höhe von € 4.096,67 fällige Umsatzsteuer 06/2017 aufgrund einer von der Bf. beim Finanzamt eingereichten Voranmeldung auf ihrem Abgabenkonto gebucht und haftete zum Fälligkeitstag wegen eines in Höhe von € 316,07 vor dem Buchungstag ausgewiesenen Guthabens (Umsatzsteuer 05/2017) in Höhe von € 3.780,60 aus.

Die Entrichtung dieses Betrages von € 3.780,60 erfolgte erst durch Überweisung vom und daher verspätet.

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Grundsätzlich liegt die Verhängung eines Säumniszuschlages nicht im Ermessen der Behörde, sondern ist eine objektive Säumnisfolge (). Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind ebenso wie die Dauer des Verzuges grundsätzlich unbeachtlich (). Insbesondere setzt die Verwirkung des Säumniszuschlages kein Verschulden der Partei voraus ().

Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind gemäß § 217 Abs. 7 BAO Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Da sich die unvertretene Bf. mit der von ihr in Auftrag gegebenen Inlandsüberweisung des Betrages von € 3.780,60 rechtfertigte, konnte daraus ein konkludenter Antrag auf Aufhebung des Säumniszuschlages mangels groben Verschuldens gemäß § 217 Abs. 7 BAO abgeleitet werden.

Für die Herabsetzung des Säumniszuschlages kommt es auf die Umstände der konkreten Säumnis an. Entscheidend ist nach der zitierten Gesetzesstelle, ob den Abgabepflichtigen an der Säumnis ein grobes Verschulden trifft. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt ().

Dazu war ihr Einwand, dass sie die betreffende Überweisung am rechtzeitig an die Bank per Online-Banking in Auftrag gab, grundsätzlich geeignet, ein grobes Verschulden der Bf. an der Säumnis auszuschließen.

Allerdings wäre entscheidungswesentlich gewesen, weshalb die Bank diesen Zahlungsauftrag nicht durchführte, da im Falle des Unterbleibens wegen einer Unterdeckung ihres Bankkontos der Bf. dennoch grobes Verschulden zur Last zu legen wäre.

Der bloße Hinweis auf einen das grobe Verschulden ausschließenden Sachverhalt genügt nämlich nicht zur Anwendung der die Abgabenpflichtigen begünstigende Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO, da ein eine Begünstigung in Anspruch nehmender Abgabepflichtiger von sich aus einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen hat, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (; ).

Diesem Erfordernis wurde seitens der Bf. jedoch nicht in ausreichendem Maße entsprochen, da völlig ungeklärt blieb, weshalb sie bei Durchführung des e-bankings nicht hätte erkennen können, dass die Bank dem Zahlungsauftrag nicht entspricht. Im Falle der verweigerten Durchführung mangels ausreichenden Kontoguthabens erhält man nämlich automatisch die Nachricht, dass der Zahlungsauftrag nicht erfolgreich war. Sollte trotz angezeigter Annahme des Zahlungsauftrages dennoch keine Überweisung durch die Bank erfolgt sein, wäre dies tatsächlich kein grobes Verschulden der Bf. gewesen.

Da ein Nachweis des Vorliegens eines solchen Sachverhaltes jedoch nicht erbracht wurde, war der angefochtene erste Säumniszuschlag auch nicht herabzusetzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7104792.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at