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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.11.2017, RV/4100745/2015

Fahrtkosten im Zusammenhang mit Dienstfreistellung (Pädagogische Hochschule)

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/4100745/2015-RS1
Bei Beurlaubung (hier: eines Berufsschullehrers) zwecks Absolvierung eines Kurses (hier: Teilnahme am zweisemestrigen Studienlehrgang für die Lehramtsausbildung für Berufsschulen) wird die Fortbildungsstätte (hier: Pädagogische Hochschule Steiermark) nicht zur Arbeitsstätte, die Pauschalierung der Fahrtkosten in Form der Zuerkennung des Pendlerpauschales ist somit nicht zulässig, vielmehr sind die tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten anzuerkennen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Ingrid Mainhart in der Beschwerdesache Bf., Adresse, vertreten durch Villacher Treuhand Dr. Nehsl & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH, Nikolaigasse 39, 9500 Villach, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Spittal Villach vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2014 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet dieses einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Bf. (Beschwerdeführer, in der Folge Bf.) ist Berufsschullehrer.

Im angefochtenen Bescheid wurden dem Bf. Fahrtkosten aus Anlass seiner Fahrten zwischen seinem Wohnsitz in Villach und den Pädagogischen Hochschulen (in der Folge PHen) Steiermark und Kärnten in Graz bzw. Klagenfurt – mangels Nachweises - nicht als Werbungskosten anerkannt. Die übrigen vom Bf. beantragten Aufwendungen (Sonderausgaben) wurden antragsgemäß berücksichtigt.

Die Fahrtkosten erfuhren in der Beschwerdevorentscheidung – nach Vorlage einer diesbezüglichen Aufstellung in der vom Bf. am eingebrachten Beschwerde - insofern steuerliche Berücksichtigung als in der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes dem Bf. 14 Fahrten (vom 9.1. bis einschließlich , je Strecke 174 Kilometer) in der Höhe von € 1.023,12 sowie für die Monate Oktober bis Dezember 2014 das Pendlerpauschale in der Höhe von je € 306,00 monatlich (nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988) anerkannt wurden; insgesamt ergab sich nach Abzug von Fahrtkostenersätzen von € 493,20 ein zu berücksichtigender Betrag von € 1.447,92.

Im vom Bf. gegen die Beschwerdevorentscheidung eingebrachten Vorlageantrag vom  beantragte der Bf. die Zuerkennung der beantragten Fahrtaufwendungen (allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung) sowie die Zuerkennung der Kinderfreibeträge von je € 132,00 für seine beiden Kinder.

Im weiteren Beschwerdeverfahren wurden dem Bf. Nachweise zur Dienstfreistellung und zu den absolvierten Lehrveranstaltungen abverlangt; diese legte der Bf. vor.

An Sachverhalt steht fest:

  • Der Bf. ist Berufsschullehrer.

  • In der Zeit vom 9.1. bis einschließlich besuchte der Bf. Lehrveranstaltungen an der PH Steiermark.

  • Der Bf. wurde mit  zur Teilnahme am zweisemestrigen Studienlehrgang für die Lehramtsausbildung für Berufsschulen (unter Weiterbezahlung seiner Bezüge) vom Dienst freigestellt.

  • In der Zeit vom 1.10. bis einschließlich absolvierte der Bf. an der PH Steiermark diverse Lehrveranstaltungen und Seminare; unterbrochen wurden dies lediglich durch die Teilnahme an Seminaren an der PH Kärnten in der Zeit vom 10.11. bis .

  • Der Bf. ist Vater von zwei Kindern; der Frau des Bf. wurden Kinderfreibeträge von € 132,00 je Kind im Jahr 2014 zuerkannt.

Dieser Sachverhalt basiert auf den vom Bf. vorgelegten Unterlagen sowie den im Abgabeninformationssystem gespeicherten Daten. Der Bf. hat im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht den Nachweis erbracht, dass er ab vom Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 6 (Kompetenzzentrum Bildung, Generationen und Kultur), aus den angeführten Gründen dienstfreigestellt wurde. Weiters hat er durch die Vorlage von detaillierten Unterlagen (Auszüge/persönlicher Terminkalender des Bf. mit genauer Angabe der besuchten Lehrveranstaltungen samt zeitlicher Lagerung) nachgewiesen, dass er die in seiner Fahrtkostenaufstellung angeführten Fahrten zur Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Seminaren an den PHen Steiermark und Kärnten zu den von ihm darin angeführten Zeiten durchgeführt hat.

Strittig ist, in welcher Höhe die vom Bf. geltend gemachten Fahrtkosten steuerlich berücksichtigt werden können.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind – unabhängig vom Vorliegen einer Reise – stets in ihrer tatsächlichen Höhe gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 als Werbungskosten anzusetzen, wobei einer Schätzung mit dem amtlichen Kilometergeld in vielen Fällen zu einem zutreffenden Ergebnis führt (vgl. VwGH 97/15/0073 vom ). Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Fahrtkosten in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen sind, enthält § 16 Abs. 1 Z 6 leg.cit. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Derartige Fahrtaufwendungen werden aus Vereinfachungsgründen in pauschaler Form mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw. gegebenenfalls mit dem Pendlerpauschale abgegolten. Kennzeichnend für diese Fahrten ist, dass sie mit dem Ziel unternommen werden, die Arbeitstätte aufzusuchen und von dieser in die Wohnung zurückzukehren.

Im gegenständlichen Fall ist somit entscheidend, ob die PHen Steiermark und Kärnten als Arbeitsstätte (d.i. jener Ort, an dem der Dienstnehmer regelmäßig tätig ist) im Sinne des  16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zu betrachten ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte (zum EStG 1972) in seinem Erkenntnis vom , 89/14/0276, einen gleich gelagerten Fall wie den gegenständlichen zu beurteilen. Dabei gelangte er zur Auffassung, dass es sich im Falle einer Beurlaubung (Dienstfreistellung) zwecks Besuch eines Kurses es sich bei der Kursteilnahme nicht um die Erbringung von Dienstleistungen gegenüber dem Dienstgeber handelt, wenngleich es sich um eine Tätigkeit handelt, die mit der nichtselbständigen Tätigkeit im Zusammenhang steht. Die Beurlaubung erleichtert dem Dienstnehmer nur die Erfüllung der im Dienstvertrag übernommenen Pflicht zur Ablegung der Lehramtsprüfung. Die Fortbildungsstätte ist in einem solchen Fall nicht Arbeitsstätte im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988. Bei den vom Beschwerdeführer absolvierten Fahrten zwischen Wohnung und Fortbildungsort handelt es sich daher nicht um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sondern um Fahrten zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen als Vertragslehrer.

Die Auffassung des Finanzamtes, dass im gegenständlichen Fall dem Bf. für seine im Zeitraum vom 1.10. bis 18.12. durchgeführten Fahrten (zu den PHen Steiermark und Kärnten) das höchste Pendlerpauschale zuzuerkennen sei, ist nicht rechtens. Die PHen Steiermark und Kärnten sind somit im angeführten Zeitraum nicht als Arbeitsstätte anzusehen. Aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes sind daher sehr wohl die vom Bf. in seiner Fahrtkostenaufstellung angeführten Fahrten auf ihre Werbungskosteneigenschaft hin zu prüfen.

Im gegenständlichen Beschwerdefall wurden die vom Bf. vorgelegten Unterlagen (Fahrtkostenaufstellung und Aufzeichnungen im persönlichen Terminkalender) miteinander abgeglichen. Dabei wurden dem Bf. die Fahrtkosten (für die Zeit vom 1.10. bis ) an jenen Tagen, an denen er bis spätestens 17.00 Uhr in Graz abreisen konnte, mit 45 Tagen (mit € 3.288,60) errechnet; für die dem Bf. so nicht zuerkannten Rückfahrten an seinen Wohnort bzw. Anfahrten an seinen Ausbildungsort wurde an Nächtigungsgeld insgesamt € 345,00 (für 23 Nächtigungen) errechnet. Der Besuch der PH Kärnten schlug sich mit € 181,44 nieder. Unter Hinzurechnung der vom Finanzamt zuerkannten Fahrtkosten von € 1.023,12 (die sich aus den Fahrten des Bf. vom 1.1. bis  auch unter Zugrundelegung des vom Bundesfinanzgericht angelegten Maßstabes ergeben), und unter Abzug der dem Bf, geleisteten Fahrtkostenersätze von € 493,20 ergibt sich daraus ein Betrag an Fahrtkosten von insgesamt 4.344,96.

Sowohl der Bf. als auch das Finanzamt hat sich mit dem Ansatz dieser Fahrtkosten einverstanden erklärt. Die beantragte mündliche Verhandlung ist somit entbehrlich und kann entfallen.

Das Bundesfinanzgericht hält die vom Finanzamt dem Bf.  (in der Beschwerdevorentscheidung) zuerkannten weiteren Werbungskosten (von € 396,53 Lern- Büromaterial) ebenso für gerechtfertigt wie die Zuerkennung der Kinderabsetzbeträge von je € 132,00 für die Kinder des Bf. (die in § 106a EStG 1988 in der für das Streitjahr 2014 geltenden Fassung ihre Grundlage haben und der das Finanzamt zugestimmt hat).  

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100745.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at