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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.03.2017, RV/7200023/2014

Erlass von Abgabenschuldigkeiten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/52965/8/2007, betreffend den Erlass von Eingangsabgaben zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schriftsatz vom beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) den Erlass der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , GZ. 100/90171/99, und diversen Bescheiden über die Festsetzung von Säumniszinsen und Kosten des Vollstreckungsverfahrens in Höhe von insgesamt € 3.131,18 vorgeschriebenen und noch in der Höhe von € 2.569,83 aushaftenden Abgabenschuldigkeiten. Begründend führte der Bf. im Wesentlichen aus, dass er Mindestsicherungsbezieher sei, keine sonstigen Einkünfte beziehe, dass seine Lebenshaltungskosten wie Miete, Gas- und Stromrechnungen die Leistungen aus der Sozialhilfe wesentlich übersteigen würden, er nur durch sachliche und finanzielle Hilfe seiner Freunde überleben könne und, dass sich an seiner finanziellen Lage voraussichtlich auch in Zukunft nichts mehr ändern würde.

Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/52965/8/2007, wurde der Antrag gemäß Art. 239 Zollkodex (ZK) iVm Art. 899 Abs.2 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) und §§ 83, 2 Abs.1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf. Mindestsicherung in Höhe von € 752,94 monatlich beziehe, diesen Einnahmen stünden dokumentierte Fixkosten (Miete Betriebskosten, Energie) von € 613,73 gegenüber. Da die finanzielle Situation des Bf. so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht des geringsten Sanierungseffekt hätte, und an der Existenzgefährdung nichts ändern würde, könne davon ausgegangen werden, dass keine persönliche Unbilligkeit vorliegt, Zudem hätte der Bf. über einen Zeitraum von 10 Jahren nicht den geringsten Zahlungswillen gezeigt.

Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass es zutreffe, dass sich bei einer Nachsicht der Abgabenschuld kein Sanierungseffekt einstellen würde, eine Existenzgefährdung sei aber als persönliche Unbilligkeit zu werten. Im Übrigen habe er mit Unterstützung seiner Bekannten in den letzten zwei Jahren eine Ratenzahlung von € 20,00 monatlich und eine Einmalzahlung für EU-Eigenmittel in Höhe von € 41,35 geleistet, da damit die Aussicht auf Erlass der restlichen Abgabenschuldigkeiten verbunden war.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/52965/9/2007, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die finanzielle Lage des Bf. schlecht und die Existenzgefährdung evident sei. Da auch bei einer positiven Billigkeitsentscheidung kein Sanierungseffekt gegeben ist, könne ein Erlass der Abgabenschuldigkeiten nicht gewährt werden.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung hat der Bf. mit Eingabe vom  den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gestellt. Begründend führte der Bf. nochmalig aus, dass es unbestritten sei, dass die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte, ebenso unbestritten sei aber, dass er keine Ratenzahlung leisten könne. Gegen ihn würden seit mehreren Jahren aussichtslose Exekutionen laufen, das Mobiliar sei bereits gerichtlich versteigert, sein Überleben könne nur durch Essenszuwendungen und finanzielle Hilfen seiner Bekannten ermöglicht werden.

Über die Beschwerde wird erwogen:

Gemäß Art. 239 Abs.1 ZK können Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden; diese Fälle - werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt; - ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen diese Bestimmung angewandt werden kann und welche Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind. Die Erstattung oder der Erlass kann von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

Gemäß Art. 899 Abs.2 ZK-DVO entscheidet in anderen als den in Art. 900 bis 904 ZK-DVO beschriebenen Tatbeständen die Entscheidungsbehörde von sich aus, die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben zu erstatten oder zu erlassen, wenn es sich um besondere Fälle handelt, die sich aus Umständen ergeben, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind.

Gemäß § 83 ZollR-DG liegt im Falle einer Erstattung oder eines Erlasses der sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben nach den Bestimmungen des Artikels 239 in Verbindung mit Artikel 899 Abs.2 ZK-DVO ein besonderer Fall dann vor, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernsthaft gefährdet ist. Letzteren falls stellt die betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten keinen Ausschließungsgrund für die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses dar, sofern alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen und eine Gesamtbetrachtung für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers spricht. Eine Vorlage an die Kommission hat zu unterbleiben.

Gemäß § 235 Abs.1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten von Amts wegen durch Abschreibung gelöscht werden, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden kann, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden.

Das Bundesfinanzgericht legt seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zu Grunde:

Der im Jahre 1946 geborene Bf. bezieht die Mindestsicherung in Höhe von ca. € 752,-- monatlich. Diesen Einnahmen stehen monatliche Fixkosten von ca. € 532,-- an Miete und ca. € 81,-- an Energie gegenüber. Das Mobiliar des Bf. wurde bereits versteigert, mehrere aussichtlose Exekutionen gegen den Bf. sind im Laufen. Der Bf. ist auf Hilfsleistungen und Hilfszahlungen seiner Bekannten angewiesen. Die finanzielle Situation des Bf. ist seit Jahren unverändert, eine Besserung ist nicht zu erwarten. An Abgabenschuldigkeiten haftet der Betrag von € 2.569,83 aus.

Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten.

Gemäß § 83 ZollR-DG liegt ein besonderer Fall (Art. 239 ZK iVm Art. 899 Abs.2 ZK-DVO) für einen Erlass der sonstigen Eingangsabgaben vor, wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernsthaft gefährdet ist. Die Existenzgefährdung des Bf. ist evident, aber nicht durch die Abgabenbelastung verursacht. Selbst nach Darstellung des Bf. würde sich bei einem Erlass der Eingangsabgaben an der Existenzgefährdung nichts ändern. Ist die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht bzw. des beantragten Erlasses nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts ändern würde, liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Unbilligkeit bzw. Existenzgefährdung infolge der Abgabenbelastung vor (zB ; , 2007/13/0086; , 2006/15/0278; , 2013/15/0173).

Das Gesetz (§ 235 BAO) sieht jedoch in Fällen, in denen alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden kann, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden, eine Löschung der Abgabenschuldigkeiten vor. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, ein Antragsrecht des Bf. ist nicht vorgesehen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 239 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
§ 83 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7200023.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at