Hangrutschung - außergewöhnliche Belastung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer,
vertreten durch Steuerberatung, gegen den Bescheid des Finanzamt Graz-Stadt vom ,
Einkommensteuer 2011
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer machte in seiner Einkommensteuererklärung 2011 Katastrophenschäden iHv 12.400 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Das Finanzamt hat diese mit Bescheid vom nicht anerkannt, weil der Bf. trotz Aufforderung keine Nachweise beigebracht hat.
In der dagegen eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) verwies der steuerliche Vertreter auf die (zwischenzeitig fristgerecht) beigebrachten Unterlagen. Demzufolge setzten sich die Kosten aus einer Vergleichszahlung iHv 10.000 Euro und Anwaltskosten iHv 2.400 Euro zusammen. Die Zahlung wurde geleistet, weil die Erwerberin der Liegenschaft Hang-Sanierungsmaßnahmen setzten musste, die auf eine Hangrutschung zurückzuführen sind, die in der Zeit stattgefunden habe, in der der Bf. die Gefahr dafür zu tragen hatte.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit der Begründung ab, die Hangrutschung habe bereits 2009 stattgefunden und sei 2010 aus Mitteln des Katastrophenfonds beglichen worden.
Im Vorlageantrag erläuterte der steuerliche Vertreter, dass der Bf. die Liegenschaft mit Kaufvertrag vom veräußert hat, wobei die Übergabe von Nutz, Last und Gefahr mit vereinbart war. Beginnend mit sei es bei der veräußerten Liegenschaft zu einer zweiten, bisher steuerlich nicht beachteten Hangrutschung gekommen, die im Laufe des Jahres 2011 von der Käuferin dergestalt saniert wurde, dass die Rutschung im Straßenbereich im Zuge des Ausbaues gesichert wurde: Am unterem Teil wurde laut vorgelegter Kostenschätzung ein Steinfuß (mit Wasserbausteinen) angebracht; weiters zumindest 3 Stützrippen, wobei eine bis zur Hofzufahrt hin verlängert wurde. Schließlich wurden noch zur Entlastung des Hanges Tiefdränagen eingebaut. Da der Bf. bis zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges am verpflichtet war, Abwehrmaßnahmen zur Schadensminimierung zu treffen, hat ihn die Käuferin in die Pflicht zur Bezahlung des Schadens in Höhe von 15.509,81 Euro (nach Abzug der Beihilfen aus Katastrophenfonds) genommen. Dieser Betrag wurde durch Vergleichsmaßnahmen auf 10.000 Euro reduziert zuzüglich Anwaltskosten in Höhe von 2.400 Euro welche als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen seien.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde zum Sachverhalt folgendes erhoben:
Nach Angaben des Bf. kam es bei der strittigen Liegenschaft zu zwei Hangrutschungen. Die erste Hangrutschung hat in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2009 stattgefunden. Die zweite Hangrutschung begann wie in der Beschwerde ausgeführt am . Dabei kam es an der gleichen Stelle, wie bei der ersten Hangrutschung, abermals zu einem Abbruch von ca. 20 cm. In einem Zeitraum von einigen Wochen weitete sich der Abbruch über eine Breite von ca. 60 bis 70 Meter auf 1 bis ca. 1,5 Meter Höhe aus.
Obgleich das Finanzamt von einer Rutschung an einer anderen Stelle ausging, kamen beide Parteien überein, dass es nicht mehr möglich ist, festzustellen, ob die zweite Rutschung cm-gleich erfolgte. Fest steht jedenfalls, dass am selben Hang an ähnlicher Stelle eine zweite Rutschung erfolgte.
Zu den angefallen Kosten verweist der Bf. auf die aktenkundige Kostenschätzung von Hr. A , die betragsmäßig den tatsächlich angefallenen Kosten entspricht. Genauere Abrechnungen kann er nicht vorlegen, zumal das Verhältnis zur Käuferin angespannt ist. Sie habe allerdings ein Beweissicherungsverfahren beim Bezirksgericht angestrengt. Daraus müsste sich die genaue Schadenskostenzuordnung ergeben.
Das FA verfügt über derartige Unterlagen nicht.
Rechtslage
§ 34. (1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
(…)
(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
- Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.
(…)
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
Gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 können Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.
Unter Katastrophenschäden sind ausschließlich Schäden aufgrund von Naturereignissen zu verstehen, wobei das Gesetz die eingetretene Erdrutschung selbst als Beispiel für einen Katastrophenschaden anführt.
Wie sich jedoch aus dem Wortlaut "Beseitigung" in § 34 Abs. 6 EStG 1988 ergibt, sind nur solche Aufwendungen abzugsfähig, die der unmittelbaren Beseitigung des Schadens dienen, wie der Abtransport der abgerutschten Erdmassen bzw. die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch Aufschüttung des abgerutschten Erdreiches. Aufwendungen zwecks Abwehr künftiger Schäden (vgl. Quantschnigg/Schuch, ESt-HB § 34 Tz 21 und die dort zitierte Judikatur). bzw. Maßnahmen, die als Verbesserung gegenüber dem Zustand vor dem Schadensfall angesehen werden, dürfen nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (vgl. auch die Ausführungen in Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 34 Abs. 6 bis 8 Anm. 2, Stichwort: Katastrophenschäden; sowie Doralt, EStG, § 34 Tz 78, Stichwort: Katastrophenschäden).
Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter Aufwendungen iSd § 34 EStG nur vermögensmindernde Ausgaben, also solche zu verstehen, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verknüpft sind (; ). Ausgaben, die nicht zu einer Vermögensminderung, sondern zu einer bloßen Vermögensumschichtung (hier: Verbesserung der Hangabstützung) führen, können daher nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden (vgl. ; , -G/10). Vorsorgemaßnahmen dienen nämlich nicht der Beseitigung von Naturkatastrophenschäden.
Aktenkundig wurde ein Anbot gelegt demzufolge ein Steinfuß (mit Wasserbausteinen) sowie Stützrippen angebracht werden, wobei eine bis zur Hofzufahrt hin verlängert wird. Schließlich sollen noch zur Entlastung des Hanges Tiefdränagen eingebaut werden. Über die Beseitigung von abgerutschten Erdmassen ist dem Akt nichts zu entnehmen.
Soweit der Bf. andeutet, das BFG könne ggf. amtswegig eine genaue Kostenaufschlüsselung ermitteln ist zu entgegen, dass die amtswegige Ermittlungspflicht nach Ansicht des VwGH generell bei Begünstigungsbestimmungen in den Hintergrund tritt (vgl Ritz, BAO5, § 115 Tz 12 und die dort zitierte Judikatur). Im Übrigen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorgelegte Kostenschätzung nicht den tatsächlich angefallenen Kosten entspräche.
So wie die Errichtungskosten einer Stützmauer zum Schutze einer Gemeindestraße nicht als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden kann (vgl mit Hinweis auf und ) können die Kosten der Sanierung bereits deshalb nicht berücksichtigt werden, weil nicht die Folgen der Hangrutschung beseitigt, sondern Maßnahmen ergriffen wurden, die eine zukünftige Hangrutschung verhindern sollen. Damit sind schon begrifflich keine Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden gegeben.
Dasselbe gilt auch für die Anwaltskosten: Diese dienen nicht der Beseitigung von Katastrophenschäden.
Damit erübrigen sich auch alle anderen Erwägungen über Außergewöhnlichkeit oder Zwangsläufigkeit.
Die Beschwerde war daher wie im Spruch ersichtlich abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.2101088.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at