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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.09.2015, RV/2101332/2014

Nutzungsüberlassung des Privat-Pkw an die GmbH des Ehegatten gegen Kilometergeldverrechnung - Kein korrespondierender Werbungskostenabzug in Höhe des Kilometergeldes

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch die Richterin N.N. in der Beschwerdesache der Beschwerdeführerin gegen die Bescheide des Finanzamtes X . betreffend Einkommensteuer 2010 und 2011 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. 

Die Bemessungsgrundlagen und die daraus resultierenden Abgaben sind den beiliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisspruches bilden.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Strittig ist im anhängigen Verfahren die Höhe der Sonstigen Einkünfte iSd § 29 Z. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG), welche die Beschwerdeführerin (Bf) in den Jahren 2010 und 2011 dadurch erzielte, dass sie ihren Privat-Pkw ihrer Dienstgeberin zur Nutzung überließ und dafür eine Vergütung in Höhe des amtlichen Kilometergeldes je gefahrenem Kilometer (0,42 €/km) erhielt.

Nach einer gemäß § 144 BAO durchgeführten Nachschau vertritt das Finanzamt  X (FA) in den nunmehr angefochtenen Bescheiden bzw. in einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom den Standpunkt, von den erzielten Einnahmen seien ausschließlich von der Bf im Zuge der Nachschau nachgewiesene Werbungskosten in Abzug zu bringen. Ein Kilometergeldansatz auf Seiten der Werbungskosten anstelle der tatsächlichen Aufwendungen komme mangels eines entsprechenden Wahlrechts nicht in Betracht.

Die Bf bringt vor, dass sie, davon ausgehend, dass im außerbetrieblichen Bereich die steuerlich anzuerkennenden Kfz-Kosten der Höhe des amtlichen Km-Geldes entsprechen, nur einen Teil der Ausgabenbelege aufbewahrt und sodann im Zuge der Nachschau vorgelegt habe. In Hinblick auf die Aussagen des BMF in den Lohnsteuerrichtlinien (LRL, Rz 371f), nach welchen im außerbetrieblichen Bereich ein auf Basis des amtlichen Kilometergeldes berechneter Werbungskostenabzug bis zu einer Jahresfahrleistung von 30.000 km jedenfalls anzuerkennen und selbst darüber hinaus möglich sei, werde bei der Berechnung ihrer Sonstigen Einkünfte ein entsprechender Kilometergeldansatz als Werbungskosten und eine daraus resultierende Korrektur ihrer Einkünfte gemäß § 29 Z. 3  EStG im Jahr 2010 auf 0,- € bzw im Jahr 2011 auf 699,72 € beantragt.

Es wurde erwogen:

I.) Die - seit 2008 steuerlich vertretene - Bf ist Dienstnehmerin der im Juli 2009 durch Einbringung des nicht protokollierten Einzelunternehmens ihres Gatten (Schlossereibetrieb) gegründeten Bf- GmbH, (Firmenadresse) (FN  123456z ), deren geschäftsführender Alleingesellschafter der Gatte der Bf  ist.

Nach der Aktenlage erzielte die Bf im Verfahrenszeitraum – abgesehen von ihrem Lohnbezug und den strittigen Einkünften iSd § 29 Z.3 EStG – keine weiteren Einkünfte.

Lt. EKIS-Daten war in den Jahren 2010/2011 auf die Bf lediglich das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug, ein Pkw Opel Zafira, Bj. 1999, amtliches Kennzeichen AB1234CD , behördlich zugelassen (ab ). Die Bf hatte den Pkw als Gebrauchtwagen mit einem Kilometerstand von 177.560 km um einen Kaufpreis von 4.500,- € erworben. Zwar ist die Modellbezeichnung des Pkw nicht dokumentiert, doch gehen die Verfahrensparteien übereinstimmend von einem Fahrzeug mit Dieselantrieb aus, weshalb das BFG keine Bedenken hat, das Vorliegen dieses Ausstattungsmerkmals als erwiesen anzusehen.

Nach den Feststellungen der Abgabenbehörde im Zuge der Nachschau vom März 2013 bzw. im Rahmen ergänzender Erhebungen im Auftrag des BFG vom Juli 2015 nutzte die Bf den verfahrensgegenständlichen Opel Zafira nie selbst, sondern stellte den Pkw von Beginn an der Bf- GmbH „formlos“ (ohne schriftliche Vereinbarung) gegen Kilometergeldverrechnung zur Verfügung. Über Details dieser „formlosen“ Vereinbarung zur Fahrzeugüberlassung ist nichts bekannt, jedoch wurde im Zuge der abgabenbehördlichen Erhebungen festgestellt, dass die Bf im Verfahrenszeitraum die Kosten des laufenden Fahrzeugbetriebes - einschließlich der Treibstoffkosten - selbst trug (Tz. 1 der Niederschrift zur Nachschau vom ; Beilage 9 des FA-Berichts zur Einvernahme der Bf vom ).

Die Bf verwendete anstatt ihres Privat-Pkw ein Fahrzeug aus dem Betriebsvermögen der Bf- GmbH, einen BMW 525d, Bj 2005 (amtl. Kennzeichen AB5678EF ). Die Nutzung dieses Kfz durch die Bf wurde bei ihrer Dienstgeberin im Rahmen einer GPLA-Prüfung im Jahr 2012 auf Basis einer (vollen) Sachbezugsverrechnung für den Verfahrenszeitraum nachversteuert.

Die Bf- GmbH überließ den Opel Zafira der Bf einem ihrer Außendienstmitarbeiter zur Nutzung. Zu dieser Nutzung wurde ein (dem BFG nicht vorgelegtes) Fahrtenbuch geführt (lt. FA Aufzeichnung ausschließlich beruflicher Fahrten), auf dessen Basis die Abrechnung des vereinbarten Nutzungsentgelts für den überlassenen Privat-Pkw zwischen der Bf und der Bf-  GmbH erfolgte.

Bei der abgabenbehördlichen Überprüfung dieses Fahrtenbuches und der von der Bf vorgelegten Kfz-Kostenbelege (die dem BFG ebenfalls nicht übermittelt wurden) bzw. der buchhalterischen Erfassung der Kilometergeldverrechnung durch die Bf-  GmbH kamen Formalmängel insofern hervor, als falsche Kfz-Kennzeichen auf der Kopie des überlassenen Fahrtenbuchs (ausdrücklich nicht auf dem Original), auf dem Kilometergeldverrechnungskonto der Bf in der Buchhaltung der Bf- GmbH sowie auf den, dem Pkw Opel Zafira zugeordneten Tankrechnungen bis Februar 2011 vermerkt waren bzw. auf fünf Tankbelegen des Verfahrenszeitraumes kein Kennzeichenvermerk aufschien. Für einzelne Kostenpositionen des Jahres 2011 fehlten Zahlungsnachweise gänzlich (Vignette sowie Haftpflichtversicherung und Kfz-Steuer). Weiters hält das FA im Erhebungsbericht zum fest, dass die Bezahlung der – ab Oktober 2010 mittels monatlichen Sammellieferscheinen an die Bf-  GmbH dokumentierten und per Sammelrechnung abgerechneten - Betankungen des Fahrzeugs über ein Bankkonto des Gatten der Bf erfolgte.

Sonstige Mängel formeller oder inhaltlicher Art wurden bei den abgabenbehördlichen Überprüfungen der von der Bf vorgelegten Unterlagen nicht festgestellt.

Gemäß den bei der FA-Erhebung im Juli 2015 vorgelegten  Treibstoffbelegen bewegte sich der monatliche Treibstoffverbrauch für das strittige Fahrzeug in Spitzenmonaten bei in etwa 260 Litern, in den typischen Urlaubsmonaten (Sommer, Weihnachten/Jahreswechsel) ging der Verbrauch auf rd. 140 - 150 Liter zurück.

Unter Zugrundelegung des zugehörigen Fahrtenbuches ergab sich ein durchschnittlicher Treibstoffverbrauch von 6,40 l/100 km für 2010 bzw. von 6,82 l/100 km für 2011.

Die im Fahrtenbuch verzeichnete (für 2010 umgerechnete) Jahreskilometerleistung lag mit 35.789 bzw. 37.180 Kilometern in beiden Jahren in vergleichbarer Höhe, bevor sie im Folgejahr 2012 um rd. 15%  und ab 2013 noch wesentlich deutlicher absank. Lt. Buchhaltung der Bf-  GmbH bildeten die im vorgelegten Fahrtenbuch erfassten Kilometer die Berechnungsbasis für die an die Bf bezahlte Nutzungsvergütung (je 0,42 € pro „Fahrtenbuchkilometer“).

Abgesehen von den Treibstoffbelegen für beide Verfahrensjahre wurde von der Bf lediglich die Bezahlung der Kfz-Haftpflichtversicherung und Kfz-Steuer sowie einer Autobahnvignette, jeweils für 2010 nachgewiesen bzw. für 2011 aus Sicht des FA zumindest glaubhaft gemacht. Kosten für weitere Versicherungen, Kfz-Service, Reparaturen und sonstige „außergewöhnliche Aufwände (Unfälle)“ fielen nicht an bzw. wurden nicht belegt (Niederschrift mit der Bf vom im Beisein ihres Gatten und der steuerlichen Vertretung). Angaben über und Unterlagen zur Kfz-Anmeldung sowie über die § 57a KFG-Überprüfungen („Pickerl-Gutachten“) fehlen in den abgabenbehördlichen Ermittlungsunterlagen.

II.) Die Vermietung eines einzelnen Pkw fällt unter den Steuertatbestand des § 29 Z. 3 EStG, der die Vermietung beweglicher Gegenstände ausdrücklich anführt (vgl. ).

Gemäß § 16 Abs.1 EStG sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Soweit im Zusammenhang mit einer Einkünfteerzielung Kosten einer Fahrzeugnutzung anfallen, sind diese zur Wahrung des Prinzips der persönlichen Leistungsfähigkeit sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich grundsätzlich in Höhe des tatsächlich angefallenen Aufwandes anzusetzen (z.B. ; , 97/15/0060; , 2001/15/0088 mit weiteren Judikatur- und Literaturverweisen).

Das österreichische Abgabenrecht ist durch ein Zusammenspiel von amtswegiger Ermittlung zur Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 115 BAO) und Mitwirkung der Abgabepflichtigen geprägt, wobei Letztere verhalten sind, in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Dies umfasst auch die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren, Schriften und Urkunden zur Einsicht und Prüfung, soweit die Unterlagen für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind (§ 138 BAO).

Von der zuletzt genannten Vorlagepflicht regelmäßig betroffen ist die Nachweisführung von geltend gemachten Betriebsausgaben/Werbungskosten, die im Allgemeinen durch Belege zu erfolgen hat.

Neben der Verpflichtung zur Vorlage von Beweismitteln umfasst die Mitwirkungspflicht der Abgabepflichtigen auch eine Beweisvorsorgepflicht. Dies betrifft in besonderem Maße Umstände, die nur unter Mitwirkung der Abgabepflichtigen aufklärbar sind.

Kommt ein Abgabepflichtiger dem behördlichen Verlangen zum Nachweis seines Anbringens (etwa über geltend gemachte Aufwendungen) nicht (hinreichend) nach, hat die Abgabenbehörde dennoch im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht (§115 BAO) alle gebotenen und zumutbaren Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Sachverhalt aufzuklären. Doch liegt - innerhalb des durch § 115 und § 119 BAO vorgegebenen Rahmens -  tendenziell bei der Abgabenbehörde  die Beweislast für jene Tatsachen, die den Abgabenanspruch begründen, während Tatsachen, die d en Abgabenanspruch einschränken, eher von den Abgabepflichtigen zu beweisen sind. Generell nimmt die Mitwirkungspflicht der Abgabepflichtigen an der Erforschung der materiellen Wahrheit zu, wenn den Ermittlungsmöglichkeiten der Abgabenbehörde Grenzen gesetzt sind bzw. die Abgabepflichtigen näher am Beweis sind (z.B. gesetzliche Verschwiegenheitspflichten, Auslandsbezüge, unverhältnismäßiger Eingriff in die Privatsphäre, außergewöhnliche Umstände).

Soweit im Einzelfall die Beweisführung nach den Umständen nicht zumutbar ist, genügt ausnahmsweise anstelle eines Nachweises die Glaubhaftmachung. Das Vernichten von Beweismitteln führt allerdings im Allgemeinen noch nicht dazu, dass auf einen Nachweis von vorgebrachten Tatsachen bzw. Umständen verzichtet werden kann und mit deren Glaubhaftmachung das Auslangen zu finden ist. Beweislose Behauptungen genügen auch den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung regelmäßig nicht (; , 95/14/0016; , 89/14/0088; , 89/14/0173; , 89/13/0079; , 86/14/0114 u.a.).

Sind nach einem ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahren geltend gemachte Kosten zwar dem Grunde nach erwiesen, fehlen jedoch hinreichende Informationen über die Höhe der Aufwendungen, hat nach Maßgabe des § 184 BAO eine Schätzung zu erfolgen, deren Ziel die Feststellung eines möglichst realitätsnahen Ergebnisses ist.

Für die Schätzung von Kfz-Kosten kann das amtliche Kilometergeld für Dienstreisen der Bundesbediensteten (mit dem die Abschreibung der Anschaffungskosten des verwendeten Fahrzeugs, die Kosten für Treibstoffe und Schmiermittel, Service-, Reparatur- und Pflegekosten, Kosten für Zusatzausrüstung wie Winterreifen oder Navigationsgeräte, sämtliche Steuern, Mauten, die Autobahnvignette, Parkgebühren, Versicherungsprämien, Finanzierungskosten und –spesen oder auch Mitgliedsbeiträge zu Autofahrerclubs pauschal abgegolten werden) dort einen brauchbaren Ansatz bieten, wo die Verhältnisse des zu beurteilenden Falles weitgehend mit jenen vergleichbar sind, die der Berechnung des Kilometergeldes zugrunde liegen.

Bei außergewöhnlichen Verhältnissen führt der Rückgriff auf das amtliche Kilometergeld aber regelmäßig nicht zu realistischen Ergebnissen. Dies trifft vor allem bei höheren Kilometerleistungen zu, weil das Kilometergeld (das auf eine Jahresfahrleistung von 15 000 Kilometern abstellt) einen linearen Kostenanstieg abbildet, während sich die tatsächlichen Kosten in Hinblick auf den hohen Fixkostenanteil bei Kfz-Nutzungen degressiv entwickeln. Ab einer Fahrtleistung von über 30.000 Kilometern ist diese Divergenz nach langjähriger VwGH-Judikatur regelmäßig nicht mehr zu tolerieren (neuerlich als Beispiel für viele). In solchen Fällen bedarf es daher einer näheren Auseinandersetzung mit den Verhältnissen des konkreten Einzelfalles, um zu einem Schätzungsergebnis zu gelangen, das den Vorgaben des § 184 BAO gerecht wird.

Gleiches hat zu gelten, wenn aus anderen Gründen als der hohen Fahrleistung eine Kostensituation vorliegt, mit welcher durch Rückgriff auf das Kilometergeld kein realitätsnahes Ergebnis erzielbar ist.

III.) Im zu beurteilenden Fall hat das Ermittlungsergebnis der Abgabenbehörde hervorgebracht, dass der Bf im Verfahrenszeitraum - neben den (im Vergleich zu durchschnittlichen Neuwagenpreisen wesentlich niedrigeren) Anschaffungskosten für das strittige Fahrzeug – lediglich Kosten für die jährliche Haftpflichtversicherung und Kfz-Steuer, für Autobahnjahresvignetten sowie Treibstoffkosten, nicht aber für weitere Kostenpositionen erwuchsen, die im Kilometergeld berücksichtigt bzw. mit diesem abgegolten sind. Insgesamt beliefen sich die von der Bf nachgewiesenen Kosten (für Treibstoffe/Öl, Kfz-Versicherung und Kfz-Steuer sowie eine Autobahnjahresvignette) auf 2.559,87 € (2010) bzw. 4.110,35 € (2011, incl. Zuschätzung glaubhaft angefallener Kosten).

Nicht erfasst wurden (ebenso unzweifelhaft angefallene) Kosten für die polizeiliche Anmeldung des Fahrzeugs im Jahr 2010 und für die Jahresüberprüfungen nach § 57a KFG, zu deren Abgeltung das BFG, in der Annahme, dass diese Kosten wie die vom FA festgestellten Aufwendungen von der Bf getragen wurden, einen Pauschalbetrag von 500,- € im Jahr 2010 bzw. 300,- € im Jahr 2011 zusätzlich berücksichtigt (§ 184 BAO). Diese zugeschätzten Beträge dienen zugleich der Abgeltung allfälliger Kleinbetragsaufwendungen, die der Bf aufgrund der geringen Kostenhöhe bei der FA-Erhebung im Juli 2015 nicht im Detail erinnerlich gewesen sein mögen.

Zusätzlich kommt die Abschreibung der Anschaffungskosten mit 1.500,- € p.a. (lt. FA-Nachschau vom ) zum Ansatz.

Insgesamt ergeben sich auf diese Weise zu berücksichtigende Werbungskosten von 4.559,87 € (2010) bzw. 5.910,35 € (2011). Dies entspricht einer Kostenbelastung von 0,20 €/km im Jahr 2010 bzw. von 0,15 €/km im Jahr 2011 und erreicht damit nur knapp 48% bzw. 36% des amtlichen Kilometergeldes. Damit erweist sich der Ansatz des amtlichen Kilometergeldes im anhängigen Verfahren als ungeeignete Schätzungsmethode iSd § 184 BAO.

Zur Vermeidung eines von den tatsächlichen Verhältnissen grob abweichenden Ergebnisses finden bei der Ermittlung der nach § 29 Z.3 EStG steuerpflichtigen Einkünfte der Bf im Verfahrenszeitraum daher lediglich die zuvor ermittelten Aufwendungen von 4.559,87 € (2010) bzw. 5.910,35 € (2011) steuerliche Berücksichtigung als Werbungskosten.

Keine Berechtigung kommt aus Sicht des BFG aufgrund des Verfahrensergebnisses dem Einwand der Bf betreffend die Unvollständigkeit der vorgelegten Werbungskostennachweise zu.

Da die steuerliche Vertretung des Gatten der Bf bzw. der Bf- GmbH seit 2008 auch die Bf vertritt, besteht in Hinblick auf die zuvor angeführte, langjährige und eindeutige VwGH-Judikatur keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass die Bf über die Verpflichtung zur Belegvorsorge und -aufbewahrung informiert war. Waren doch zur Überprüfung, ob ein Kilometergeldansatz bei den Werbungskosten der Bf zu einem Ergebnis führt, das den tatsächlichen Verhältnissen gerecht wird und daher eine zulässige Schätzungsmethode darstellt, Nachweise über die tatsächlichen Kosten zumindest für einen gewissen (repräsentativen) Zeitraum erforderlich.

Nachdem die Bf bzw. ihr anwesender Gatte im Zuge der abgabenbehördlichen Erhebungen das Anfallen von Kosten für weitere Versicherungen, Reparaturen und andere „außerordentliche Aufwände“ im Verfahrenszeitraum verneint haben, liegt insofern auch kein Beweisvorsorge- bzw. Belegaufbewahrungsproblem vor. Da der Bf bzw. ihrer steuerlichen Vertretung die abgabenbehördliche Überprüfung der ihr im Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung des Opel Zafira erwachsenen Kosten bereits zumindest seit der  FA-Nachschau im März 2013 bekannt war, erscheint die Gefahr des Vergessenes von Aufwendungen dieser Art bei der FA-Erhebung im Juli 2015 vernachlässigbar. Allfällige Kosten für ein „Birndl“ (wohl gemeint einen Glühbirnenaustausch) sind mit der vorgenommenen pauschalen Zurechnung von Werbungskosten zweifellos hinreichend berücksichtigt.

Hinsichtlich allfälliger weiterer Treibstoffkosten (bzw. allenfalls auch Maut- oder Parkkosten usw.) ist schon aufgrund der festgestellten Nutzungsverhältnisse davon auszugehen, dass der den strittigen Pkw der Bf nutzende Außendienstmitarbeiter Belege seiner Dienstgeberin regelmäßig zur Kostenvergütung vorlegte, woraus eine entsprechende Aufbewahrungspflicht der Bf-  GmbH resultierte. Wenn derartige Belege nicht in den Besitz der Bf gelangten, so lässt dies darauf schließen, dass die Bf diese Kosten auch nicht getragen hat.

Im Zusammenhang mit belegmäßig nicht nachgewiesenen Kosten ist – nicht zuletzt aus dem Blickwinkel der abgabenrechtlichen "Angehörigenjudikatur" - vor dem Hintergrund des nicht dokumentierten Inhalts der formlosen Kfz-Nutzungsvereinbarung zwischen der Bf und der Bf-  GmbH zudem daran zu erinnern, dass unter diesen besonderen Umständen der Nachweis der Kostentragung durch die überlassende Fahrzeugeigentümerin im Sinne der dargestellten Rechtslage vornehmlich der Bf oblag.

Im Übrigen lässt auch der ermittelte durchschnittliche Treibstoffverbrauch des Opel Zafira nicht auf fehlende Treibstoffrechnungen in relevantem Umfang schließen. Der vom FA errechnete Durchschnittsverbrauch liegt durchaus in dem für Fahrzeuge der zu beurteilenden Art üblichen Bereich (vgl. z.B. die veröffentlichten Verbrauchsermittlungen auf der Internetseite www.verbrauchsrechner.de für Opel Zafira, Bj.1999 mit Dieselantrieb).

Dagegen wäre nach diesen Daten ein Durchschnittsverbrauch von 8 bis 10 Litern je 100 km, wie im Zuge der Erhebung vom vom Gatten der Bf eingewendet, eher ein Verbrauchswert für einen Benzin betriebenen Opel Zafira im vergleichbaren Alter. Ein solches Fahrzeug ist allerdings nicht verfahrensgegenständlich (lt. Aktenlage wurde Dieselkraftstoff getankt). Da ein derart hoher Durchschnittsverbrauch über einen Zeitraum von mehr als 1,5 Jahren für einen Opel Zafira mit Dieselantrieb außergewöhnlich ist, hätte es in diesem Fall nach den angeführten Rechtsgrundsätzen umso mehr entsprechender Belegnachweise durch die Bf bedurft. Eine Begründung, unter diesen Umständen, Belege über Treibstoffkosten des strittigen Pkw nur teilweise aufzubewahren (lt. Bf vom wurden die vorhandenen Belege vollständig vorgelegt), ist für das BFG nicht nachvollziehbar.

Zum berücksichtigten AfA-Abzug ist festzuhalten, dass die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegende Schätzung einer Restnutzungsdauer von 3 Jahren in Hinblick auf das Alter und die beträchtliche Kilometerleistung (177.560 km) des zu beurteilenden Pkw beim Erwerb durch die Bf (Umstände, die offenbar auch im Kaufpreis von 4.500,- € ihren Niederschlag gefunden haben) durchaus angemessen erscheint. Da der AfA die bei Nutzungsbeginn geschätzte, voraussichtliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen ist, vermag die später tatsächlich längere Verwendung eines Wirtschaftsgutes für sich an der Ordnungsmäßigkeit einer ursprünglich nicht zu beanstandenden Schätzung der voraussichtlichen Restnutzungsdauer nichts zu ändern. Nachdem den abgabenbehördlichen Erhebungsunterlagen über den Aspekt der tatsächlichen Verwendungsdauer hinausgehende Hinweise auf eine Unrichtigkeit der Schätzung vom März 2013 nicht zu entnehmen sind, hält das BFG an der den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden AfA-Höhe fest.

In Bezug auf die bei den FA-Erhebungen festgestellten Unstimmigkeiten hinsichtlich der Zuordnung der im Verfahren vorgelegten Kopie des Fahrtenbuches zum Pkw der Bf sowie betreffend die buchhalterische Erfassung der strittigen Kilometergeldverrechnung im Rechenwerk der Bf- GmbH (beides lautend auf das amtliche Kennzeichen AB1234CD eines im Betriebsvermögen der GmbH befindlichen LKW Mercedes 413) geht das BFG davon aus, dass diesen Mängeln irrtümliche Fehlbezeichnungen infolge Ähnlichkeit der Kennzeichen zugrunde liegen, die sich auf die sachliche Beweiskraft des Fahrtenbuchs nicht auswirkten, zumal der Fehler ausdrücklich nicht das Original-Fahrtenbuch betraf und vom FA über das Kennzeichen hinaus keine Feststellungen getroffen wurden, welche auf im Fahrtenbuch erfasste Fahrten mit dem LKW Mercedes 413 schließen lassen. Nicht zuletzt ist daran zu erinnern, dass das FA im Bericht zur Erhebung vom Juli 2015 selbst davon ausgeht, dass die im vorgelegten Fahrtenbuch aufgezeichneten Fahrten dem verfahrensgegenständlichen Opel Zafira der Bf zuzuordnen sind.

Gleiches gilt für die Anführung eines falschen (im Dienstgeberbetrieb der Bf nicht existenten) Kfz-Kennzeichens auf (sämtlichen) Tankrechnungen aus dem Zeitraum zwischen der behördlichen Zulassung des Opel Zafira auf die Bf und dem , dem aus Sicht der BFG offenbar ein unbeabsichtigter und nicht erkannter „Zahlensturz“ zugrunde liegt. Indizien für eine steuerliche Doppelberücksichtigung von Aufwendungen kamen dazu im Verfahren nicht hervor. Anderseits ist aufgrund der vom FA inhaltlich nicht beanstandeten Fahrtenbuchaufzeichnungen nicht zu bezweifeln, dass im fraglichen Zeitraum bei der Nutzung des verfahrensgegenständlichen Pkw durch einen Dienstnehmer der Bf-  GmbH ein entsprechender Treibstoffverbrauch angefallen ist. Unter diesen Umständen hat das BFG keine Bedenken, sich der Beurteilung im FA-Bericht zu Erhebung vom anzuschließen und den Werbungskostencharakter des festgestellten Treibstoffaufwandes im anhängigen Verfahren trotz der Anführung eines falschen Kennzeichens auf einem Teil der Treibstoffrechnungen anzuerkennen.

Aufgrund der erstinstanzlichen Erhebungsergebnisse, denen tragfähige Hinweise auf gegenteilig zu beurteilende Gestaltungen fehlen, sieht sich das BFG im Übrigen auch weder veranlasst, an einer tatsächlich fremdüblich ausgestalteten Abwicklung der Nutzungsüberlassung zwischen der Bf und der Bf-  GmbH zu zweifeln, noch den Umfang der verrechneten Fahrkilometer oder die tatsächliche Kostentragung der nachgewiesenen Aufwendungen durch die Bf in Frage zu stellen (der Zuordnung der vom Bankkonto des Gatten der Bf bezahlten Treibstoffrechnungen zu den Werbungskosten der Bf im FA-Bericht zur Erhebung vom liegt demzufolge eine im Bericht nicht gesondert dokumentierte Vergütung der Bf an ihren Gatten zugrunde).

Eine steuerliche Doppelberücksichtigung von Kfz-Kosten wird zudem aufgrund des abgabenbehördlichen Informationsstandes aus dem dzt. bei der Bf-  GmbH anhängigen AP-Verfahren ausgeschlossen.

Da weder das EStG noch eine dazu ergangene Ausführungsverordnung den Abgabepflichtigen ein Wahlrecht hinsichtlich des Ansatzes von Werbungskosten in Höhe des amtlichen Kilometergeldes anstatt der tatsächlichen Kosten einer Kfz-Nutzung für den hier zum Tragen kommenden, außerbetrieblichen Bereich einräumen und Erlassmeinungen des BMF keine über das Gesetz hinausgehenden Ansprüche zu vermitteln vermögen, werden aufgrund der festgestellten Umstände und auf Basis der dargestellten Rechtslage die oa. Aufwendungen als Werbungskosten der verfahrensgegenständlichen Einkünfte der Bf aus der Nutzungsüberlassung ihres Privat-Pkw an die Bf- GmbH berücksichtigt.

Einnahmenseitig werden die angefochtenen Bescheide um die im Zuge der ergänzenden FA-Erhebungen vom Juli 2015 festgestellten Differenzen korrigiert (Anpassung der Einnahmen der Bf aus der Kilometergeldverrechnung an die im Rechenwerk der Bf-  GmbH verbuchte Ausgabenhöhe; Berichtigung geringfügiger rechnerischer Differenzen aus dem Nachschauergebnis vom März 2013). Die Einnahmen der Bf aus der Kilometergeldverrechnung mit der Bf-  GmbH betreffend die Nutzungsüberlassung ihres Pkw Opel Zafira betragen demnach 9.382,- € (2010) bzw. 15.615,60 € (2011).

Nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erzielte die Bf aus der Nutzungsüberlassung des Opel Zafira an die Bf-  GmbH somit 4.822,- € (2010) bzw. 9.705,25 € (2011) an Einkünften nach § 29 Z.3 EStG.

Zudem war das Rechtsmittel der Bf im Umfang der mit BVE vom berücksichtigten, im BFG-Verfahren nicht mehr strittigen Einwendungen betreffend Pendlerpauschale und Kinderabsetzbeträge berechtigt, sodass die entsprechenden Ansätze der BVE in die gegenständliche Beschwerdeentscheidung übernommen werden (siehe beiliegende Berechnungsblätter).  

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, auf welche die angeführten Voraussetzungen zutreffen. Die Entscheidung folgt unstrittigen Grundsätzen des Abgabenrechts und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 29 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2101332.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at