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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.09.2015, RV/2100340/2013

Kein Katastrophenschaden bei einem durch Starkregen bedingten Schadensfall

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adr., gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom , betreffend Einkommensteuer 2012 (Arbeitnehmerinnenveranlagung) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin, im Folgenden kurz Bf. genannt, beantragte in ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerinnenveranlagung 2012 ua. Aufwendungen in Höhe von 980 € für Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes.

Mit Bescheid vom wurden diese Kosten nicht anerkannt, wobei auf eine telefonische Besprechung verwiesen wurde. Die Steuerberechnung ergab eine Gutschrift für das Jahr 2012 in Höhe von 286 €.

Gegen diese Festsetzung wurde Berufung eingelegt und ausgeführt, dass die außergewöhnliche Belastung - nunmehr eingeschränkt  auf 650 € - nach Informationen aus dem Steuerjahrbuch 2013 und aus den Lohnsteuerrichtlinien zu berücksichtigen sei. Die Abweichung zum ursprünglich geltend gemachten Betrag ergebe sich aus einem weiteren Schadensbetrag von rd. 330 € für einen Unwetterschaden desselben Tages im Dachrinnen- und Regenabschlussbereiches, für den sie zu einem späteren Zeitpunkt von der Donauversicherung eine Abgeltung erhalten habe. Am sei im Bereich der Marktgemeinde X. ein lang andauernder Starkregen niedergegangen, durch den es auch im zentralen Ortsgebiet, in dem ihre Liegenschaft liege, zu Überflutungen gekommen sei, weil die Entwässerungssysteme und Kanäle das anfallende Wasser nicht mehr aufnehmen konnten (siehe Bestätigung des Marktgemeindeamtes). Dabei sei Wasser aus dem Kanalnetz in das im Vorhaus im Hochparterre stillgelegte Abflussrohr eingedrungen. Im Augenblick, als sie einen Eimer an das Rohr gehalten habe, sei ihr der Rohrverschluss ins Gesicht geschleudert worden, die Brillengläser zersplittert und mit der Fassung weggeschleudert worden. Es sei als Glücksfall anzusehen, dass sie keine Gesichtsverletzungen davongetragen habe. In der Folge sei laufend Wasser in das Vorhaus eingedrungen und habe den Parterreraum überschwemmt. Mit Mühe habe von ihr und einer ihr zu Hilfe geeilten Kollegin verhindert werden können, dass Wasser in die Nebenräume eindringe bis schließlich der Wasserzufluss nachgelassen habe. Sie habe sich daher bei einem Optiker die Brillengläser neu einschneiden und die Fassung reparieren lassen (Rechnung vom ). Dafür hätte sie keinen Ersatz von der Versicherung etc. erhalten.

Vorgelegt wurde dazu eine Bestätigung der Marktgemeinde X vom mit dem Betreff "Hochwasserereignis 2012" und folgendem Inhalt:

"Bezugnehmend auf Ihre mündliche Anfrage teilen wir Ihnen mit, dass es am infolge eines länger andauernden Starkregens ua. auch im zentralen Ortsgebiet (im Bereiche Ihrer Liegenschaft) zu Überflutungen gekommen ist, weil die Entwässerungssysteme - Kanäle - das anfallende Wasser nicht mehr aufnehmen konnten."

Zugleich wurde eine Optiker-Rechnung vom  vorgelegt, die eine Brillenfassungsreparatur (Wasserdruckschaden) und Gleitsichtgläser rechts und links mit einer Gesamtsumme von 650 € ausweist.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung unter der Begründung abgewiesen, dass ein örtlich begrenzter Starkregen nach der Verkehrsauffassung nicht als Schadensereignis mit Katastrophencharakter zu beurteilen ist. Katastrophen im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 seien nur solche, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen und die in der Regel verheerende Folgen nach sich ziehen und von der Allgemeinheit als schweres Unglück angesehen werden (; , 87/14/0116).

Gegen diese Entscheidung wurde der Vorlageantrag gestellt und vorgebracht, die zitierten VwGH-Erkenntnisse seien beim gegebenen Sachverhalt nicht anwendbar. Die größte Bundesländerzeitung Österreichs, die "Kleine Zeitung" habe in ihrer Ausgabe vom Freitag, den S 18/19 von Unwetterkatastrophen in der Steiermark vom 16.6. - und vom 11. Juli im Murtal und Y berichtet, wobei ausdrücklich X. erwähnt worden sei. Sie sei der Auffassung, dass das Schadensereignis durchaus von der Allgemeinheit als Unglück angesehen werde und nach der Verkehrsauffassung als Katastrophe zu beurteilen sei. Beigelegt wurde der angesprochene Zeitungsausschnitt.

Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht erging am folgender Vorhalt an die Bf.: 

"Hinsichtlich der Geltendmachung einer außergewöhnlichen Belastung führten Sie aus, dass der Rohrverschluss eines stillgelegten Abflussrohres im Vorhaus im Hochparterre durch die hohe Druckeinwirkung infolge des Starkregens vom  in Ihr Gesicht geschleudert wurde, wobei Ihre Brillengläser zersplitterten. Aus Ihren Angaben wird geschlossen, dass sonst keine weiteren Schäden verursacht worden sind und nur der Vorraum im Hochparterre kurzzeitig über das nun offene Abflussrohr überschwemmt wurde.

1.) Wie viel Liter Wasser sind schätzungsweise im Vorhaus ausgetreten?

2.) Wie groß ist dieser Vorraum? 

3.) War die Feuerwehr auch bei Ihnen im Einsatz? Wenn ja, was wurde unternommen?

4.) Kam es zu einer Schadensmeldung bei der Gemeinde?

5.) Erfolgte eine Befundaufnahme?

6.) Welche Zimmer sind noch im Hochparterre gelegen (zB Küche, Bad, Klo)?

7.) Kam es auch in diesen Räumlichkeiten zu Wasseraustritten aus den Abflüssen? 

Zur Feststellung des Sachverhaltes werden Sie eingeladen, Ihre Angaben über den Hergang des Schadenfalles geeignet nachzuweisen (zB Fotos, Befundaufnahme, Zeugen)."

Die Bf. antwortete am folgendermaßen:

"ad 1.) Während der Dauer des Starkregens haben die zu Besuch weilende Frau B und ich mit 2 Zehnlitereimern und einem Kärchersauggerät die Wassermassen durch das Fenster entleert, um die Überflutung in die Nebenräume aufzuhalten.

ad 2.) Das Ausmaß des Vorraumes beträgt 25 m².

ad 3.) Die Feuerwehr war nicht im Einsatz.

ad 4.) Keine Schadensmeldung an die Gemeinde.

ad 5.) Keine Befundaufnahme.

ad 6.) Im Hochparterre liegen Küche, Bad, Klo und 3 Wohnräume ohne Wasseranschluss.

ad 7.) Keine Wasseraustritte aus Küche, Bad, Klo, da an anderes System angeschlossen."

2 Fotos wurden beigelegt, auf denen das gegenständliche Abflussrohr und der Vorraum zu sehen sind.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Am kam es im Bezirk Y und in der Gemeinde X. durch einen länger andauernden Starkregens zu Überflutungen,  weil die Entwässerungssysteme - Kanäle - das anfallende Wasser nicht mehr aufnehmen konnten. Betroffen war ua. auch das zentrale Ortsgebiet, wo die Liegenschaft der Bf. gelegen ist.

Nach Angaben der Bf. drang auch in ihrem Haus über ein stillgelegtes Abflussrohr Wasser in den im Hochparterre gelegenen ca. 25 m² großen Vorraum ein, das sie und eine zu Besuch weilende Kollegin mittels Eimer und eines Kärchersauggerätes über das Fenster entleerten. Zum Ausmaß des Wasseraustrittes wurden keine Angaben gemacht. In den ebenfalls im Hochparterre befindlichen Räumen Küche, Bad und Klo kam es zu keinen Wasseraustritten. Die Bf. gab an, dass diese an ein anderes Abflusssystem angeschlossen sind. Die Feuerwehr, die in X. Auspumparbeiten zu bewältigen hatte, war bei ihrer Liegenschaft nicht im Einsatz. Andere Schäden als der behauptete Bruch der Brille durch das Wegschleudern des Rohrverschlusses infolge des Wasserdrucks wurden nicht verzeichnet. Eine Schadensmeldung an die Gemeinde erfolgte nicht.

Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Eine Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen nach der Einkommenshöhe sowie nach dem Familienstand gestaffelten Selbstbehalt übersteigt.

Als Ausnahmen können nach § 34 Abs. 6 EStG 1988 Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden.

Eine gesetzliche Definition des Begriffes "Katastrophe" fehlt. Das Gesetz zählt unter dem Begriff "Katastrophenschäden" beispielsweise Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden auf. Daraus ist zu folgern, dass es sich dabei um ein Elementarereignis, ein Ereignis von allgemeiner Tragweite, welches folgenschwere, verheerende Auswirkungen auf Lebewesen bzw. deren Umwelt hat, handeln muss. Nur derart außergewöhnliche Schadensereignisse rechtfertigen eine höhere steuerliche Förderung von Aufwendungen zur Beseitigung der Schadensfolgen.

Die ÖNORM S 2304 definiert "Katastrophe" als ein "Ereignis, bei dem Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen, die Umwelt oder bedeutende Sachwerte in außergewöhnlichem Ausmaß gefährdet oder geschädigt werden und die Abwehr oder Bekämpfung der Gefahr oder des Schadens einen durch eine Behörde koordinierten Einsatz der dafür notwendigen Kräfte und Mittel erfordert".

Nach Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 34 Anm. 42 verfolgt die Definition der Katastrophe nach dieser Norm, die auch im Stmk. Katastrophenschutzgesetz verwirklicht ist, einen anderen Regelungszweck und ist nicht gänzlich auf die einkommensteuerliche Bestimmung anwendbar. Eine Einstufung eines Ereignisses als Katastrophe im Sinne des Katastrophenschutzgesetzes wäre allerdings auch für die einkommensteuerliche Beurteilung von Bedeutung. Das gegenständliche Ereignis der starken Regenfälle im Gebiet Y/X. vom führte zu keiner solchen Einschätzung.   

Nach dem Verwaltungsgerichtshof kommt die Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung nur nach Naturkatastrophen ist Betracht (). Dabei muss es sich um außergewöhnliche Schadensereignisse handeln, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen (). Nach Rechtsprechung () ziehen sie verheerende Folgen nach sich und werden von der Allgemeinheit als schweres Unglück angesehen. Sie stellen unvorhersehbare Schadensereignisse größeren Umfangs dar, die für den Steuerpflichtigen eine unabwendbare Vermögenseinbuße nach sich ziehen.

Als Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind typischerweise die Kosten der Aufräumarbeiten, die Kosten von Reparatur- und Sanierungsmaßnahmen und die Wiederbeschaffungskosten der zerstörten Sachen absetzbar.

Im Gegensatz dazu liegt ein allgemeines Schadensereignis dann vor, wenn der Schaden durch höhere Gewalt im engeren Sinn, durch ein katastrophenähnliches Ereignis eingetreten ist, das eine aufgezwungene Schadenslage herbeigeführt hat. Als solche Schadensereignisse werden zB Brand, Überflutungen oder Verwüstungen durch Einbrecher genannt (Hofstätter/Reichel, Kommentar zum EStG, § 34, Einzelfälle: Schadensfälle).

Im gegenständlichen Fall wird der Schadensvorfall vom Finanzamt nicht in Zweifel gezogen. Allerdings wird der durch starke Niederschläge bedingte Schadenseintritt nicht als Katastrophenschaden, sondern als allgemeines Schadensereignis beurteilt und die beantragten Reparaturkosten als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt anerkannt.

Das Bundesfinanzgericht teilt diese Ansicht. Wenn im gegenständlichen Fall es aufgrund eines länger anhaltenden Starkregens durch einen überlasteten Kanal zu einem Rückstau gekommen ist, der im Inneren eines Gebäudes (im Hochparterre) über ein stillgelegtes, ca. 50 cm über dem Boden befindliches Abflussrohr zu einem Wasseraustritt geführt hat, wobei der Rohrverschluss weggeschleudert wurde und dabei die Brille der Bf. zu Bruch ging, sonst aber keine weiteren Schäden zu verzeichnen waren und es bei den anderen Abflussöffnungen der im gleichen Stockwerk befindlichen Nassräume zu keinen Wasseraustritten kam, kann nicht von einem Katastrophenschaden im Sinne des Gesetzes gesprochen werden. Typischerweise wird von Katastrophenschäden nach der Verkehrsauffassung dann zu sprechen sein, wenn sie durch Naturgewalt ausgelöst werden und einen größeren Umfang aufweisen. Der Verwaltungsgerichtshof spricht von verheerenden Folgen (vgl. ). Dass der Starkregen bei der Liegenschaft der Bf. erhebliche Schäden verursacht hat, ist nicht dokumentiert.

Zudem wurde auch vom Unabhängigen Finanzsenat in mehreren Entscheidungen ein durch einen mehrtägigen Dauerregen ausgelöster Wassereintritt im Keller durch das Kanalsystem nur als katastrophenähnliches Ereignis angesehen und eine Ausnahme von der Berücksichtigung eines Selbstbehaltes verneint (-I/04; ; ; ). Eine gegenteilige Entscheidung älteren Datums () ist aufgrund der anderen Sachlage im gegenständlichen Fall nicht von Bedeutung.

Die beantragten Reparaturkosten der Brille können daher nicht als außergewöhnliche Belastung ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes angesehen werden. Da der zu berücksichtigende Schadensbetrag unter dem steuerlichen Selbstbehalt liegt, war das Beschwerdebegehren zur Gänze abzuweisen. 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes in seiner rechtlichen Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt. 

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100340.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at