Zahlungserleichterungsverfahren: Die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zahlungserleichterung ist durch den Abgabepflichtigen darzutun
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/2101185/2017-RS1 | Legt die Beschwerdeführerin/der Beschwerdeführer die Erfüllung der Voraussetzungen für die Zahlungserleichterung nicht dar, ist die Beschwerde gegen die Abweisung des Ansuchens um Zahlungserleichterung schon aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die Beschwerde der X-KG vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens für Umsatzsteuer 06/2016 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit (elektronischem) Anbringen vom beantragte die Beschwerdeführerin Zahlungserleichterungen für Umsatzsteuer 06/2016 bis . Zur Begründung des Ansuchens um Zahlungserleichterung verwies die Beschwerdeführerin auf ihrer Meinung nach von der belangten Behörde zu veranwortende Verfahrensversäumnisse.
Mit (elektronischem) Anbringen vom änderte die Beschwerdeführerin das noch unerledigte Ansuchen um Zahlungserleichterung und begehrte die Stundung bis .
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde das Anbringen hinsichtlich aller Abgaben mit der Begründung ab, die begehrte Stundungsfrist sei bereits abgelaufen. Eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben im Sinne des § 212 BAO liege vor, da die Beschwerdeführerin aufgrund der Festststellungen des LGZ Graz zahlungsunfähig sei.
Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin mit (elektronischer) Beschwerde vom und begehrte unter Erklärung des Verzichts auf eine Beschwerdevorentscheidung die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Zur Begründung der Beschwerde verwies die Beschwerdeführerin auf ihrer Meinung nach von der belangten Behörde zu veranwortende Verfahrensversäumnisse.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde im Hinblick auf den erklärten Verzicht auf eine Beschwerdevorentscheidung ohne Weiteres dem Bundesfinanzgericht im Oktober 2017 zur Entscheidung vor. Der Stellungnahme der belangten Behörde im Vorlagebericht vom ist zu entnehmen, dass die Abweisung beantragt werde, da eine Gefährdung vorliege und somit die Voraussetzungen des § 212 BAO nicht vorlägen.
Die Beschwerdeführerin hat in dem von ihr als "Vorlageantrag" bezeichneten der (elektronischen) Beschwerde nachfolgenden Schreiben vom die mündliche Verhandlung beantragt.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerde erwogen:
§ 217 BAO lautet:
"(1) Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213), erstrecken.
Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher zu prüfen, ob - sofern ein Antrag des Abgabepflichtigen vorliegt - die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen ().
Die Bewilligung der Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen. Der Begünstigungswerber hat daher darzulegen, dass die sofortige Entrichtung der aushaftenden Abgabenschuld mit erheblicher Härte verbunden wäre, wobei deren Einbringlichkeit nicht gefährdet werde ().
Dass dem Abgabepflichtigen gegenüber eine erhebliche Härte in der Einbringung der Abgaben vorliege, weil er hiedurch in eine wirtschaftliche Notlage, in finanzielle Bedrängnis gerate, oder ihm die Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Einkunftsquellen, nicht zugemutet werden könne, hat der Abgabepflichtige aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand der Einkommenslage und Vermögenslage darzulegen ().
Die Angaben, die eine Beurteilung des Vorliegens einer erheblichen Härte ermöglichen können, müssen grundsätzlich bereits im Antrag, mit dem um die Begünstigung angesucht wird, enthalten sein, vom Begünstigungswerber also aus eigenem Antrieb (initiativ) geltend gemacht werden (keine Verpflichtung der Abgabenbehörde, den Abgabepflichtigen zur Erstattung weiteren Vorbringens aufzufordern) ().
Erst ein konkretes Vorbringen des Abgabepflichtigen, aus welchen Gründen die sofortige Abgabeneinhebung für ihn mit einer erheblichen Härte verbunden wäre, versetzt die Abgabenbehörde in die Lage, das Vorbringen auf seine Stichhaltigkeit hin zu überprüfen und kontrollierend ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht gemäß § 115 Abs. 1 BAO zu entsprechen ().
Kommt aus dem Grund, daß das Vorliegen einer erheblichen Härte in der sofortigen vollen Entrichtung der Abgabe vom Abgabepflichtigen nicht tauglich dargetan worden ist, die Bewilligung von Zahlungserleichterungen schon aus Rechtsgründen nicht mehr in Betracht, hat die Behörde eine Ermessensentscheidung nicht mehr zu treffen (, 93/13/0172).
Da die Beschwerdeführerin die Erfüllung der Voraussetzungen für die Zahlungserleichterung nicht dargetan hat, war die Beschwerde schon aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen, weil gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung nur dann stattzufinden hat, wenn dies in der Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragt wird. Im Beschwerdefall wurde der Antrag nicht in der (elektronischen) Beschwerde vom , sondern im (nachfolgenden) Schriftsatz vom gestellt und war somit unwirksam.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Beschwerdefall nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.2101185.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at