Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.08.2015, RV/2100212/2015

Rückforderung Familienbeihilfe (FB) - Kind nicht im gemeinsamen Haushalt, keine überwiegende Kostentragung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr., gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend die Rückforderung der für das Kind X für den Monat März 2013 ausgezahlten Familienbeihilfe und des entsprechenden Kinderabsetzbetrages (Gesamtrückforderungsbetrag 183,90 €) zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Da die Tochter der Beschwerdeführerin (Bf.) X ab nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit ihr gemeldet war, sondern zu diesem Zeitpunkt überwiegend beim Vater lebte, wurde die Bf. vom Finanzamt mit Ergänzungsersuchen vom aufgefordert, die Familienbeihilfe abzumelden und mitzuteilen, ob sie die Familienbeihilfe für März 2013 an den Kindesvater weiter gegeben habe.

Nachdem die Bf. das Ergänzungsersuchen nicht beantwortete, forderte das Finanzamt mit Bescheid vom die ausgezahlte Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für den Monat März 2013 zurück. Dazu führte das Finanzamt unter Zitierung des § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) aus, dass die Tochter X seit nicht mehr bei der Bf. gemeldet sei und daher die Familienbeihilfe (inkl. KG) für den vorgenannten Zeitraum nicht mehr zustehe und rückgefordert werden müsse.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin die Berufung (nach der nunmehr geltenden Rechtslage Beschwerde genannt) mit der Begründung, dass sie dem Kindesvater für die Tochter Pflegeprodukte, usw. gebracht habe.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Beschwerdevorentscheidung ab, verwies auf § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) und führte aus, da die Tochter der Bf. im März 2013 beim Kindesvater im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, seien die anspruchsbegründenden Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 nicht vorgelegen und es habe kein Anspruch auf Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag bestanden.

Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) mit der ergänzenden Begründung, dass sie der Tochter Nahrung, Pflegeprodukte, Spielsachen usw. vorbeigebracht habe und deshalb dem Kindesvater keine Familienbeihilfe zukommen lassen möchte; sie wäre zur Rückzahlung bereit, aber nicht zu Gunsten des Ex-Gatten.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) idgF hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 bestimmt: Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Die Bedingungen einer Haushaltszugehörigkeit sind in § 2 Abs. 5 näher umschrieben; demgemäß kommt es ausschließlich auf die einheitliche Wirtschaftsführung mit dem Kind im Rahmen einer Wohngemeinschaft (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) an. Wie sich aus § 2 Abs. 2 ergibt, knüpft der Anspruch auf Familienbeihilfe primär an die Haushaltszugehörigkeit des Kindes an. Dabei geht das Gesetz erkennbar auch davon aus, dass ein Kind nur einem Haushalt angehören kann. Einerseits wird gemäß § 7 für ein Kind Familienbeihilfe nur einer Person gewährt, andererseits gibt es unter dem Gesichtspunkt „Haushaltszugehörigkeit“ keine Regelung über eine Reihung von potenziell anspruchsberechtigten Personen, etwa nach der Dauer oder dem Grad der Intensität einer solchen Zugehörigkeit (; ).
Insbesondere wird entscheidend sein, wer im fraglichen Zeitraum zum überwiegenden Teil die laufenden Ausgaben für das Kind getragen hat, wobei es nicht nur auf die Ausgaben für die Nahrung, sondern darüber hinaus vor allem auch auf jene für die sonstigen Dinge des täglichen Bedarfs sowie für Bekleidung ankommt ( und siehe auch Nowotny in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 140).

Freiwillige Leistungen, die nicht auf einer Unterhaltspflicht beruhen, sind bei der Beurteilung, wer überwiegend die Unterhaltskosten trägt, nicht zu berücksichtigen (siehe ).

Zum Bedarf des Kindes gehören (je nach Alter) vor allem Nahrung, Kleidung, Wohnung, ferner Unterricht und Erziehung, aber auch weitere Bedürfnisse, zB in kultureller und sportlicher Hinsicht, für Freizeitgestaltung, Urlaub und medizinische Versorgung (vgl. Stabentheiner in Rummel³, § 140 ABGB Rz 3).

Im gegenständlichen Fall hat die Tochter im Monat März 2013 unbestritten nicht mehr dem Haushalt der Beschwerdeführerin angehört, somit wäre nach der oben zitierten Norm nur ein Beihilfenanspruch der Beschwerdeführerin gegeben, wenn sie die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend getragen hätte.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Antwort auf diese Frage davon ab, ob die Beschwerdeführerin  überwiegend den Geldunterhalt geleistet hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom , 2009/13/0241).

Die Bf. bringt vor, dass sie für ihre Tochter Nahrung, Pflegeprodukte und Spielsachen gebracht hat. Mit dieser Behauptung kann die Bf. aber nichts für sich gewinnen, da sie damit nicht den überwiegenden Unterhalt geleistet hat. Ein Kind hat wie oben ausgeführt noch viele andere Bedürfnisse, wie etwa Unterkunft, medizinische Versorgung usw..

Die Beschwerdeführerin hatte daher für den Monat März 2013 tatsächlich keinen Anspruch auf Familienbeihilfe und den entsprechenden Kinderabsetzbetrag und das Finanzamt hat zu Recht für diesen Zeitraum die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag zurückgefordert.

Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Beschwerde wie im Spruch zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (siehe zitierte VwGH-Judikatur), ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Graz, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at