TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.07.2015, RV/2100411/2014

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtzeitigkeit eines fristgebundenen Antrages (hier: Antrag auf Veranlagung der Einkommensteuer) im FinanzOnline-Verfahren (hier: Datenstromverfahren)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, K, vertreten durch Mag. Rein & Partner Steuerberatung GmbH, Oberer Markt 1, 8190 Birkfeld, gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom , betreffend Zurückweisung des Antrages auf Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2008, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Das Finanzamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag vom auf Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2008 zurückgewiesen, weil der - in FinanzOnline übermittelte - Antrag nicht fristgerecht eingebracht worden sei.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde hat die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers (Bf) auf die beigeschlossenen Übermittlungsprotokolle hingewiesen, aus denen eindeutig hervorgehe, dass die Einkommensteuererklärung 2008 fristgerecht eingereicht worden sei. Lediglich die fehlerhafte Beilage sei am berichtigt worden.

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung hat das Finanzamt folgendermaßen begründet:

"Liegt kein Tatbestand für eine Pflichtveranlagung vor, so kann jederzeit eine Veranlagung beantragt werden. Der Antrag kann bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden (für 2008 daher bis ).

Die Steuererklärung 2008 wurde am eingebracht. Eine Übermittlung mit fehlerhafter Beilage, wie in der Beschwerde erwähnt, ist nicht möglich. Die gesamte Steuererklärung wurde am eingebracht."

Dagegen hat der Bf unter Hinweis auf die Ausführungen in der Beschwerde vom den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Wenn die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 EStG 1988 nicht vorliegen, so erfolgt gemäß Abs. 2 leg. cit. eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden. 

Nach § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

Gemäß § 86a Abs. 1 BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung, oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006), BGBl. II Nr. 97/2006 idF BGBl. II Nr. 373/2012, regelt diese Verordnung automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO) und Akteneinsicht (§ 90a BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.

Zufolge § 1 Abs. 2 FOnV 2006 ist die automationsunterstützte Datenübertragung zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at) zur Verfügung stehen. Die für eine Datenstromübermittlung und für eine Übermittlung mittels eines Webservices erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (zB XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar zu halten.

§ 5 FOnV 2006 - "Unbeachtliche Anbringen" - lautet:

"Andere als die in den Funktionen gemäß § 1 Abs. 2 dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen sind, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich. Die in § 1 Abs. 2 letzter Satz angesprochenen Datenübertragungen gelten überdies als erst dann eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Anbringen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Abgabenbehörde in geeigneter Weise zu bestätigen; insbesondere sind im Sinne des vorhergehenden Satzes unbeachtliche Anbringen kenntlich zu machen.

Der Beschwerde konnte aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:

Es ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass die fehlerhafte Beilage E 11 zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 von der bevollmächtigten Vertreterin des Bf erst am berichtigt worden ist. Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen, mit datierten Übermittlungsprotokoll ist ersichtlich, dass die in Rede stehende "PRODUKTIONS-Übermittlung am um 15:11:20 nicht (vollständig) eingebracht wurde. Die aufgelisteten Satznummern ohne Fehlerhinweis gelten als eingebracht.

Satznummer: 1 Steuernummer: 67 000/0000 Kundeninfo: 11015 Bf //E1,2008,2Dn+,AA

Unzulässige oder fehlende Eingabe im Feld "Bezeichnung der Personengesellschaft/Gemeinschaft"; Beilage: E11 - Einkunftsart: GW".

Da demnach das aus einem einzigen Datensatz bestehende, im Datenstromverfahren in FinanzOnline übermittelte Datenpaket infolge der unvollständig ausgefüllten Beilage E 11 nicht verarbeitbar war, gilt die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 als nicht eingebracht. Denn § 5 Satz 2 FOnV 2006 setzt für die rechtswirksame Einbringung von Datenübertragungen voraus, dass sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangen.

Die Mangelhaftigkeit der Datenübermittlung ist der bevollmächtigten Vertreterin im vorhin zitierten, in die DataBox gestellten Übermittlungsprotokoll vom unmissverständlich mitgeteilt worden.

Da für die am Nachmittag übermittelten Datenpakete - im vorliegenden Fall am um 15:11:20 Uhr - das Übermittlungsprotokoll über die inhaltliche Prüfung der übermittelten Daten am nächsten Tag (Vormittag) in die DataBox gestellt wird (vgl. Informationen für die Datenstromübermittlung auf https://www.bmf.gv.at/egovernment/fon/fuer-softwarehersteller), hat die bevollmächtigte Vertreterin ohnedies noch die Möglichkeit gehabt, am , somit am letzten Tag der Frist, die für die Bearbeitung der Einkommensteuererklärung 2008 erforderliche Berichtigung der Beilage E 11 vorzunehmen.

Wenn ein berufsmäßiger Parteienvertreter eine fristgebundene Eingabe im Datenstromverfahren am Nachmittag des vorletzten Tages der Frist der Abgabenbehörde übermittelt, ist wohl davon auszugehen, dass er am nächsten Tag, somit am letzten Tag der Frist in das in die DataBox gestellte Übermittlungsprotokoll Einblick nimmt, um allfällige fehlerhafte Datensätze zu korrigieren. Eine nähere Begründung, weshalb die Berichtigung erst nach Fristablauf und damit verspätet, am vorgenommen worden ist, bleibt die bevollmächtigte Vertreterin schuldig.

Somit ist der Antrag auf Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2008 gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 nicht fristgerecht bis gestellt worden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Vielmehr ergibt sich die Entscheidung bezüglich der Rechtzeitigkeit des im Datenstromverfahren in FinanzOnline eingebrachten Antrages auf Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2008 gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 zwingend aus der Bestimmung des § 5 Satz 2 FOnV 2006; die Revision ist somit nicht zulässig.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. 

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 2 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 5 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 86a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100411.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at