Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.07.2015, RV/7200090/2014

Aussetzung der Vollziehung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der Bf , Adresse1 , vertreten durch A Rechtsanwalts GmbH, Adresse2 , gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zahl: 100000/ aaa /2013-4 betreffend Aussetzung der Vollziehung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt und Verfahrensverlauf:

Nach Ausweis der Akten des Zollamtes Wien ist das Finanzstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin seit anhängig, als die ersten Anzeigen an die Staatsanwaltschaft Wien ergingen.  Es umfasst die Straftatbestände der §§ 11, 35 Abs. 2 und 38 Abs. 1 lit. a FinStrG. Die Abschlussberichte des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde an die Staatsanwaltschaft Wien ergingen in mehreren Teilen unter der GZ. 100000/ bbb /2010 bis zum .
Das Finanzstrafverfahren ist bei der Staatsanwaltschaft Wien zur GZ. ccc  noch anhängig.

Die Betriebsprüfung Zoll des Zollamtes Wien hat über Ersuchen der Strafsachenstelle des Zollamtes Wien bei der B GmbH, Adresse3, eine Betriebsprüfung gemäß § 99 FinStrG zur Überprüfung der anlässlich verschiedener Importe erklärten Zollwerte und Hinzurechnungskosten bzw. zur Ermittlung des jeweiligen exakten Zustelldatums wegen vielfacher Unstimmigkeiten bei Importen in der Filmbranche durchgeführt.
Aus der Sicht einer durchgeführten Risikoanalyse wurden im Zeitraum September 2007 bis August 2013 zahlreiche Zollanmeldungen im Bereich des Zollamtes Wien festgestellt.
Im Rahmen der Überprüfung des jeweiligen exakten Zustelldatums der Sendungen wurden in zehn Fällen Exemplare von Speditionsübergabescheinen des Anmelders (Beschwerdeführerin) vorgefunden, die einen Datumsstempel der Empfangsfirma aufweisen. Vom geprüften Unternehmen wurde bestätigt, dass dieses Datum den Empfang der jeweiligen Sendung belegt, auch wenn fallweise keine Unterschrift dazu aufscheint.
Diese Übernahmedaten auf den gegenständlichen Speditionsübergabescheinen weichen jedoch von den Daten der dazugehörigen Importanmeldungen ab, sie liegen bei jedem der zehn Fälle vor dem Verzollungsdatum der Importanmeldung.
Bei zwei Importanmeldungen hat die Betriebsprüfung Zoll Unstimmigkeiten bei den erklärten Zollwerten festgestellt.

Dies hat das Zollamt Wien der Beschwerdeführerin im Schreiben vom vorgehalten.

In der diesbezüglichen Stellungnahme führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus,
- sie habe die Ware nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen. Es sei unrichtig, dass sie die Ware vorzeitig der B GmbH ausgefolgt habe;
- es betrage die Verjährungsfrist zehn Jahre erst bei einer rechtskräftigen Verurteilung.

Mit Bescheid vom , Zahl: 100000/aaa/2013-001, hat das Zollamt Wien bei der Beschwerdeführerin eine für sie gemäß Art. 203 Zollkodex (ZK) entstandene Einfuhrzollschuld im Betrage von € 196,95 geltend gemacht und ihr gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung im Betrage von € 44,93 verrechnet, den erhobenen Sachverhalt unter die in der Entscheidung erwähnten gesetzlichen Bestimmungen subsumiert und sich zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom geäußert. Im Wesentlichen hat das Zollamt seine Entscheidung damit begründet, Ermittlungen bei der B GmbH hätten ergeben, dass zu den in der beigelegten Aufstellung über Versanddokumente genannten Zeitpunkten beim Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien und beim Central Communitiy Transit Office in Großbritannien für den jeweiligen Hauptverpflichteten Versandverfahren eröffnet worden seien. Als Bestimmungsstelle sei das Zollamt Wien Zollstelle Inzersdorf angeführt. Die Beschwerdeführerin habe die Waren nachweislich in Kenntnis darüber, dass sie dem Versandverfahren unterliegen, übernommen, diese aber nicht zur Bestimmungszollstelle befördert, sondern direkt dem Warenempfänger zugestellt bzw. dadurch das jeweilige Versandverfahren nicht ordnungsgemäß beendet und dadurch die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen.
Bei einer Importanmeldung sei ein falscher Warenwert erklärt worden.        

Gegen diesen Erstbescheid in der Hauptsache hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom Beschwerde erhoben und den Bescheid des Zollamtes Wien seinem gesamten Inhalt nach angefochten.
Begründend hat sie im Wesentlichen vorgebracht,
- sie habe indirekte Vollmacht gehabt und könne ihr daher keine Zollschuld vorgeschrieben werden;
- sie bestreite die Waren dem Zollamt zu spät deklariert zu haben. Die Sendung sei am Flughafen Wien dem Zoll übergeben worden. Es sei unrichtig, dass es nicht zu einer ordnungsgemäßen Verzollung gekommen sei. Selbst wenn die Waren zuerst an den Kunden ausgeliefert worden wären, hätte das Zollamt keine Schaden erlitten, zumal die Verzollung jedenfalls zeitnah erfolgt sei und seien auch die Abgaben bezahlt worden;
- es gelte die dreijährige Verjährungsfrist des Art. 221 Abs. 3 ZK, weil die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens die zehnjährige Frist nicht rechtfertige. Voraussetzung für die zehnjährige Verjährungsfrist sei eine rechtskräftige Verurteilung.
In der Beschwerdeschrift hat sie auch noch den Antrag nach § 212a BAO (gemeint: Antrag nach Art. 244 ZK iVm § 212a BAO) gestellt.
Sie begründet ihren Antrag dahingehend, es sei nach dieser Gesetzesstelle die Einhebung einer Abgaben auszusetzen, wenn die in Abs. 2 angegebenen Voraussetzungen nicht vorliegen. Es sei im gegenständlichen Verfahren die Beschwerde erfolgversprechend, sie weiche nicht von Anbringen ab. Es sei aus ihrem Verhalten eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe nicht abzuleiten. Sie habe alle ihre steuerrechtlichen Verpflichtungen fristgerecht erfüllt.

In der Hauptsache ist nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens bisher eine Beschwerdevorentscheidung noch nicht ergangen.   

Das Zollamt Wien hat dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung gemäß Art. 244 ZK iVm § 212a BAO mit Bescheid vom , Zahl: 100000/aaa/2013-4, teilweise stattgegeben, einen Betrag von € 43,55 an Abgabenerhöhung ausgesetzt und den Antrag im Übrigen abgewiesen.

Dagegen wendet sich die Beschwerde vom . Von der Beschwerdeführerin wird der Bescheid des Zollamtes Wien vom seinem gesamten Inhalte nach angefochten.
Die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einbringlichkeit (gemeint: der Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung) sei schon deshalb unrichtig, weil sie nur eine Scheinbegründung anbiete, weswegen ein wesentlicher Begründungsmangel vorliege.
Im Parallelverfahren sei wiederholt darauf hingewiesen worden, es könne die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht dazu führen, dass die zehnjährige Verjährungsfrist gelte. Dies hätte zur Konsequenz, dass die Verjährungsvorschriften des ZK dann, wenn gleichzeitig ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wird, totes Recht seien. Wenn es im Finanzstrafverfahren zu einem Freispruch kommt, könne dies nicht bedeuten, dass trotzdem die zehnjährige Verjährungsfrist gilt.
Es sei - entgegen der Ansicht des Zollamtes Wien - die Ware ordnungsgemäß gestellt worden, weil unrichtig sei, dass die Waren zuerst an den Kunden ausgeliefert wurden und dass erst dann das Zollverfahren beantragt wurde. Die Zollbehörde wäre in der Lage gewesen, die Ware zu überprüfen, was jedoch nicht geschehen sei (dies wie bei nahezu allen Zollabfertigungen).
Art. 5 Abs. 2 ZK sei anwendbar, da sie keine unerlaubten Handlungen gesetzt habe und ihr diese auch nicht nachgewiesen worden seien.
Sowohl die Frage, ob der Einwand der Verjährung berechtigt sei als auch die Frage, ob unerlaubte Handlungen stattgefunden hätten (Art. 5 Abs. 2 ZK), seien nicht überprüft worden. Es könne daher die Zollbehörde über diese Fragen keine Aussage treffen, weil darüber das Strafgericht zu entscheiden habe. Umso mehr sei es nicht möglich von vorneherein festzustellen, ob die Beschwerde Erfolg haben werde oder nicht, weshalb sie beantrage, der Beschwerde Folge zu geben und die Aussetzung der Abgaben zu beschließen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Das Zollamt Wien hat über die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl: 100000/aaa/2013-9, entschieden und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Es stützt seine Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass in Aussetzungsverfahren die Erfolgsaussichten der Beschwerde gegen den Abgabenbescheid nur überschlagsmäßig zu beurteilen seien, ohne die Beschwerdevorentscheidung (in der Hauptsache) vorwegzunehmen. Diesen Anforderungen genüge der Bescheid, weshalb eine Scheinbegründung nicht zutreffe. 
Die Verjährungsvorschriften des ZK seien nicht totes Recht, weil eine dem Abgabenverfahren nachfolgende andersartige Sachentscheidung des Gerichtes im Finanzstrafverfahren im Hinblick auf die Verjährungsfristen verbindlich sei. Zuvor obliege die Prüfung des Vorliegens von hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben der Zollbehörde, auch wenn für die finanzstrafrechtliche Ahndung die gerichtliche Zuständigkeit gegeben sei. Gemäß Art. 218 Abs. 3 ZK habe die buchmäßige Erfassung des Abgabenbetrages innerhalb von zwei Tagen zu erfolgen, nachdem der betreffend Abgabenbetrag berechnet und der Zollschuldner bestimmt werden kann. Die Rechtskraft der strafrechtlichen Entscheidung sei nicht abzuwarten.
In den gegenständliche Fällen habe der Warenempfänger die Warenübernahme auf den Speditionsübergabescheinen mit Datumsstempel dokumentiert. Der Warenempfänger habe dazu bestätigt, es belege das jeweilige Datum den tatsächlichen Empfang der entsprechenden Sendung, auch wenn fallweise keine Unterschrift aufscheint. Dieses Datum auf den Speditionsübergabescheinen liege in jedem der Fälle vor dem Datum der Importabfertigung und beweise eindeutig, dass die Waren bereits vor ihrer Anmeldung zum freien Verkehr widerrechtlich an den Kunden ausgeliefert wurden. Damit sei der Zugang zu den unter zollamtlicher Überwachung stehende Waren verhindert worden und die Bestimmungsstelle habe die vollständige und unveränderte Gestellung nicht mehr überprüfen können, mithin seien die Versandverfahren nicht gemäß Art. 92 Abs. 1 ZK ordnungsgemäß beendet worden.
Da sich die Vertretung nur auf zollrechtliche Verfahrenshandlungen beziehe, scheide eine Zurechnung rechtswidrigen Verhaltens in Anwendung von Art. 5 ZK aus.
Über das bewilligte Ausmaß hinaus würden keine begründeten Zweifel vorliegen.

Mit Schriftsatz vom beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an und die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Im Wesentlichen wurde neuerlich vorgetragen, die zehnjährige Verjährungsfrist könne nicht schon dann gelten, wenn ein Finanzstrafverfahren eingeleitete wurde. Die Zollbehörde könnte sonst bei jeder nach drei Jähren verjährten Zollschuld ein Finanzstrafverfahren einleiten und würde unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens die zehnjährige Verjährungsfrist gelten. Dies müsse rechtswidrig sein, da ansonsten die Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist keinen Sinn habe. Voraussetzung für die zehnjährige Verjährungsfrist sei daher eine strafrechtliche Verurteilung.
Wenn keine Unterschrift auf den Übergabescheinen vorliegt, könne die Behörde nicht den Beweis erbringen, die Ware sei dem Empfänger vor Gestellung beim Zollamt übermittelt worden.
Im Übrigen wäre jederzeit eine Beschau durch das Zollamt möglich gewesen, wenn das Zollamt eine solche verlangt hätte.
Art. 5 ZK sei im gegenständlichen Fall schon deshalb anwendbar, weil kein rechtwidriges Verhalten ihrerseits vorliege.   

Beweiswürdigung:

Dem Erkenntnis liegen die dem Bundesfinanzgericht seitens des Zollamtes Wien vorgelegten Verwaltungsakten des Zollamtes Wien - beinhaltend vor allem den Erstbescheid in der Hauptsache, den Sachverhalt und Verfahrensgang und die Entscheidungen im Aussetzungsverfahren - zugrunde.

Rechtslage:

Gemäß Art. 91 Abs. 1 lit. a. ZK können in einem externen Versandverfahren Nichtgemeinschaftswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft gelegene Orten befördert werden.

Gemäß Art. 92 Abs. 1 ZK endet das externe Versandverfahren und die Verpflichtungen des Inhabers des Verfahrens sind erfüllt, wenn die in dem Verfahren befindlichen Waren und die erforderlichen Dokumente entsprechend den Bestimmungen des betreffenden Verfahrens am Bestimmungsort der dortigen Zollstelle gestellt werden.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. erledigen die Zollbehörden das externe Versandverfahren, wenn für sie auf der Grundlage eines Vergleichs der der Abgangszollstelle zur Verfügung stehenden mit den der Bestimmungszollstelle zur Verfügung stehenden Angaben ersichtlich ist, dass das Verfahren ordnungsgemäß beendet ist.   

Gemäß Art. 244 ZK wird die Vollziehung einer angefochtenen Entscheidung durch Einlegung des Rechtsbehelfs nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen die Vollziehung der Entscheidung jedoch ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert zu werden, wenn ein derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.

Nach Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.

Gemäß § 2 Abs.1 ZollR-DG gelten das in § 1 genannte Zollrecht der Union, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften [...], soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen [...], weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten unionsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerderledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Erwägungen:

In einem externen Versandverfahren werden Nichtgemeinschaftswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebietes gelegenen Orten befördert (Art. 91 ZK). Die Waren stehen unter zollamtlicher Überwachung. Versandverfahren werden regelmäßig bei einer Abgangszollstelle eröffnet (hier: Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien bzw. Central Communitiy Transit Office in Großbritannien) und müssen die Waren und Dokumente (Versandschein) innerhalb der Gestellungsfrist bei einer Bestimmungszollstelle (hier: Zollamt Wien Zollstelle Inzersdorf) gestellt werden. Erst dadurch endet ein externes Versandverfahren ordnungsgemäß (Art. 92 ZK).   

In Vollziehung des Art. 244 ZK sind die nationalen Bestimmungen des § 212a BAO anzuwenden, soweit der ZK nicht (wie etwa hinsichtlich der Voraussetzung des § 212a Abs.1 BAO für die Aussetzung) anderes bestimmt (vgl. ).

Nach Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen. Es sind somit die nationalen Vorschriften im Verfahren über die Aussetzung nach Art. 244 ZK anzuwenden, soweit dem nicht unionsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Eine spezielle nationale Regelung über das Verfahren bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK wurde im ZollR-DG nicht ausdrücklich normiert. Es gelten daher nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO. Die Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK entspricht im Wesentlichen der nationalen Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, sodass in Vollziehung des Art. 244 ZK die für diese nationale Bestimmung geltenden Verfahrensbestimmungen auch bei der Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind (vgl. ).

Wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag geprüft werden, so sind darunter die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag durch die Abgabenbehörde zu verstehen, wobei die Aussichten der Beschwerde anhand des Beschwerdevorbringens zu prüfen sind (vgl. dazu ).

Art. 244 ZK verlangt von der Behörde zunächst die Prüfung, ob einer der beiden Tatbestände für die Aussetzung der Vollziehung (begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der bekämpften Entscheidung und Möglichkeit , dass dem Schuldner ein unersetzbarer Schaden entsteht) erfüllt ist, und räumt der Behörde dabei ein Ermessen nicht ein. Erst wenn die Behörde einen dieser beiden Tatbestände als erfüllt ansieht, stellt sich die Frage, ob eine Sicherheitsleistung ganz oder teilweise gefordert zu werden braucht und ob die Behörde dabei in Ausübung von Ermessen auf die Forderung einer Sicherheitsleistung verzichtet ().

Nach Art. 244 ZK ist die Vollziehung auszusetzen, wenn entweder begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Liegt eine der beiden Voraussetzungen vor, dann besteht ein Rechtsanspruch auf Aussetzung der Vollziehung (). 

Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung sind dann anzunehmen, wenn bei der überschlägigen Prüfung der angefochtenen Entscheidung im Verfahren über die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatsachen bewirken. Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Dabei genügt keine bloße vage Erfolgsaussicht. Andererseits müssen auch nicht die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (Witte, ZK6, Art. 244, Rz 17 und die dort zitierte Judikatur des EuGH und des BFH).

Begründete Zweifel in einer Rechtsfrage liegen vor, wenn die Rechtslage unklar ist, die Rechtsfrage höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Schrifttum Bedenken gegen die Rechtsauffassung der Zollbehörde oder des Finanzgerichte erhoben wird (Witte, ZK6, Art. 244, Rz 19).

Begründete Zweifel in tatsächlicher Hinsicht liegen vor, wenn im Bezug auf die im Einzelfall entscheidungserheblichen Tatsachen Unklarheiten bestehen und wenn die von einem Beschwerdeführer behaupteten Rechtsfolgen unter den gegebenen Umständen möglich erscheinen. Die Beurteilung, ob Zweifel in tatsächlicher Hinsicht bestehen, erfolgt aufgrund der vorliegenden Unterlagen und der zur Verfügung stehenden Beweismittel (Witte, ZK6, Art. 244, Rz 24).

Ein unersetzbarer Schaden ist dann gegeben, wenn einem Beschwerdeführer durch die Vollziehung wirtschaftliche Nachteile drohen, die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind oder die seine wirtschaftliche Existenz gefährden (Witte, ZK6, Art. 244, Rz 25).

Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK handelt es sich, wie bei der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, um eine begünstigende Bestimmung. Der Abgabepflichtige hat daher aus eigenem überzeugend darzulegen, und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (). 

Die Beschwerdeführerin konnte nicht aus eigenem überzeugend darlegen und/oder glaubhaft machen, dass  die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung des Bescheides des Zollamtes Wien vom , Zahl: 100000/aaa/2013-001, vorliegen. Sie konnte weder begründete Zweifel in einer Rechtsfrage, noch begründete Zweifel in tatsächlicher Hinsicht darlegen und/oder glaubhaft machen und auch nicht, dass ihr durch die sofortige Vollziehung des Bescheides im Hinblick auf den nicht ausgesetzten Betrag von € 196,95 ein wirtschaftlicher Nachteil drohen könnte, der nicht oder nur schwer wieder gutzumachen wäre oder sie ihn ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährden würde.

In der Beschwerde gegen den  Bescheid des Zollamtes Wien vom  und im Aussetzungsverfahren hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht,
- es sei unrichtig, dass die Ware vorzeitig der B GmbH zugestellt wurde, weshalb die Ware auch nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen wurde;
- es sei unrichtig, dass die Verjährungsfrist zehn Jahre betrage, weil die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht automatisch dazu führe, dass die zehnjährige Verjährungsfrist gelte, die zehnjährige Verjährungsfrist gelte erst ab einer rechtskräftigen Verurteilung;
- es liege im Hinblick auf die Abweisung der Aussetzung der Vollziehung im Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zahl: 100000/aaa/2013-4, wegen einer Scheinbegründung ein Begründungsmangel vor;
- es könne die Zollbehörde ohne Unterschrift auf den Übergabescheinen nicht den Beweis erbringen, dass die Ware beim Empfänger vor Gestellung beim Zollamt übergeben wurde;
- es wäre jederzeit eine Beschau durch das Zollamt möglich gewesen, wenn das Zollamt eine solche verlangt hätte;
- es sei im gegenständlichen Fall Art. 5 ZK schon deshalb anwendbar, weil kein rechtswidriges Verhalten ihrerseits vorliege.

Dem Vorbringen, es sei unrichtig, dass die Ware vorzeitig der B GmbH zugestellt wurde, ist in tatsächlicher Hinsicht entgegen zu halten, dass sich aus der mit dieser aufgenommenen Niederschrift - dazu wurde der Beschwerdeführerin das Parteiengehör mit Vorhalt vom und in den Begründungen zum Erstbescheid in der Hauptsache und zu den im Aussetzungsverfahren ergangenen Bescheiden gegeben - unmissverständlich ergibt, dass im Rahmen der Überprüfung des jeweiligen exakten Zustelldatums der Sendungen in zehn Fällen Exemplare von Speditionsübergabescheinen des Anmelders (der Beschwerdeführerin) vorgefunden wurden, die einen Datumsstempel der Empfangsfirma aufweisen. Vom geprüften Unternehmen wurde bestätigt, dass dieses Datum den Empfang der jeweiligen Sendung belegt, auch wenn fallweise keine Unterschrift dazu aufscheint.
Ganz allgemein ist zum Beweismaß in Abgabensachen festzuhalten, dass in Abgabenverfahren die größere Wahrscheinlichkeit genügt. Es genügt im Rahmen der der Behörde (dem Bundesfinanzgericht) nach § 167 Abs. 2 BAO zukommenden freien Überzeugung von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (ständige Rechtsprechung des ).
Weil diese Übernahmedaten auf den gegenständlichen Speditionsübergabescheinen von den Daten der dazugehörigen Importanmeldungen abweichen und bei jedem Fall vor dem Verzollungsdatum der Importanmeldung liegen, ist in  Beachtung der Ausführungen der Verantwortlichen der B GmbH ohne erheblichen Zweifel mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die  betroffenen Sendungen bereits vorzeitig, also "vor" der ordnungsgemäßen Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr an den Warenempfänger ausgeliefert wurden.
Wen die Beschwerdeführerin vermeint, dadurch sei die Ware nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen worden, ist ihr entgegen zu halten, dass gemäß der Rechtsprechung des EuGH das Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der nach den gemeinschaftlichen Zollvorschriften vorgesehenen Prüfungen gehindert wird ().
Im Gegenstande war diese Handlung die vorzeitige Auslieferung, eine Auslieferung an den Warenempfänger vor der ordnungsgemäßen Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr durch die Bestimmungszollstelle.

Dem Vorbringen, es sei unrichtig, dass die Verjährungsfrist zehn Jahre betrage, weil die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht automatisch dazu führen könne, dass die zehnjährige Verjährungsfrist gelte bzw. dass die zehnjährige Verjährungsfrist erst ab einer rechtskräftigen Verurteilung gelte, ist entgegen zu halten, dass die Mitteilung der buchmäßigen Erfassung an einen Zollschuldner gemäß Art. 221 Abs. 3 ZK (grundsätzlich) nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nicht mehr erfolgen darf.
Ist die Zollschuld aber aufgrund einer Handlung entstanden, die zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war, so kann die Mitteilung unter den Voraussetzungen, die im geltenden Recht festgelegt sind, noch nach Ablauf der Dreijahresfrist nach Abs. 3 erfolgen.
Im geltenden Recht, in § 74 Abs. 1 ZollR-DG ist festgehalten, dass die Mitteilung nach Art. 221 ZK als Abgabenbescheid gilt. In Abs. 2 leg. cit. ist festgehalten, dass die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben zehn Jahre beträgt, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabeansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde.
Die Bestimmung des § 74 Abs. 2 ZollR-DG knüpft die zehnjährige Verjährungsfrist also an den Tastbestand einer hinterzogenen Abgabe. Nach Ausweis der Akten des Zollamtes Wien ist das Finanzstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin seit anhängig, als die ersten Anzeigen an die Staatsanwaltschaft Wien ergingen.  Es umfasst (auch) den Straftatbestand der Abgabenhinterziehung (§ 35 Abs. 2 FinStrG).
Ob eine Abgabe als hinterzogen anzusehen ist, ist eine Vorfrage, für deren Beantwortung ein rechtskräftiger Schuldspruch im Finanzstrafverfahren nicht erforderlich ist ().
Es bedarf nicht einmal eines förmlichen Strafverfahrens ().
Die Anzeige vom beinhaltet die Feststellungen über die Abgabenhinterziehung und können daraus in einer schlüssige Beweiswürdigung die verjährungsrechtlichen Konsequenzen gezogen werden.   

Dem Vorbringen, es liege im Hinblick auf die Abweisung der Aussetzung der Vollziehung im Bescheid des Zollamtes Wien vom wegen einer Scheinbegründung ein Begründungsmangel vor, weil das Zollamt Wien zwar ausgeführt hat, es habe an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung keine Zweifel und dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines unersetzbaren Schadens gegeben seien, dies (das Warum) aber nicht begründet habe, ist entgegen zu halten, dass das Bundesfinanzgericht gemäß § 279 Abs. 1 BAO berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch in der Begründung seine Anschauung anstelle jener der Abgabenbehörde zu setzen, damit auch berechtigt ist, innerhalbe der Sache des Verfahrens eine Begründung nachzuholen. 
Dass durch die sofortige Vollziehung des Bescheides im Hinblick auf den nicht ausgesetzten Betrag von € 196,95 der Beschwerdeführerin ein wirtschaftlicher Nachteil drohen könnte, der nicht oder nur schwer wieder gutzumachen wäre oder der sie in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährden würde, ist geradezu auszuschließen und ist dieser Umstand nicht in der Lage, irgendwelche berechtigten diesbezüglichen Zweifel zu begründen.

Zum Vorbringen, es könne die Zollbehörde ohne Unterschrift auf den Übergabescheinen nicht den Beweis erbringen, dass die Ware beim Empfänger vor Gestellung beim Zollamt übergeben wurde, ist auf die diesbezüglichen obigen Entgegnungen zu verweisen.

Zum Vorbringen, dass im Übrigen jederzeit eine Beschau durch das Zollamt Wien möglich gewesen wäre, wenn das Zollamt eine solche verlangt hätte, ist die Beschwerdeführerin an die ständige Rechtsprechung des EuGH und des VwGH zu verweisen, wonach das Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der nach den gemeinschaftlichen Zollvorschriften vorgesehenen Prüfungen gehindert wird.
Ob im konkreten Fall eine derartige Prüfung tatsächlich durchgeführt werden sollte, ist unerheblich. Es kommt nicht darauf an, ob die Zollbehörde tatsächlich eine solche Prüfung durchzuführen beabsichtigt oder der Beteiligte die Ware der Zollbehörde zu einer solchen Prüfung zur Verfügung stellen könnte. Entscheidend ist, dass die Zollbehörde - wenn auch nur vorübergehend - objektiv nicht in der Lage ist, die zollamtliche Prüfung sicherzustellen (z.B. C-430 und 431/08; , C-66/99; , C-371/99; , C-337/01; , 2008/16/0097).

Zum Vorbringen, es sei im gegenständlichen Fall Art. 5 ZK schon deshalb anwendbar, weil kein rechtswidriges Verhalten der Beschwerdeführerin vorliege, ist auszuführen, dass sich aus der mit der B GmbH aufgenommenen Niederschrift schlüssig und unmissverständlich ergibt, dass im Rahmen der Überprüfung des jeweiligen exakten Zustelldatums der Sendungen in erwiesenen Fällen Exemplare von Speditionsübergabescheinen des Anmelders (der Beschwerdeführerin) vorgefunden wurden, die einen Datumsstempel der Empfangsfirma aufweisen, dass diese Übernahmedaten auf den gegenständlichen Speditionsübergabescheinen jedoch von den Daten der dazugehörigen Importanmeldungen abweichen und in jedem Fall vor dem Verzollungsdatum der Importanmeldung liegen.
Darin darf ohne erheblichen Zweifel eine nicht ordnungsgemäße Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr, ein rechtswidriges Verhalten erblickt werden. 
Zum Zollschuldner wird u.a. der Handelnde, der Entziehende. Das ist jeder, der durch sein Tun oder Unterlassen den Erfolg herbeiführt, dass zollamtliche Überwachungsmaßnahmen nicht mehr möglich sind. Auf subjektive Merkmale kommt es dabei nicht an (Witte, ZK6, Art. 203 Rz 17). Im Gegenstande war dies die Beschwerdeführerin bzw. ihr zurechenbares Verhalten von für sie handelnden Personen.  
Beim Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung im Sinne des Art. 203 Abs. 1 ZK ist ein Verschulden an der Erfüllung des objektiven Tatbestandes nicht erheblich. Es kommt dabei allein auf den Realakt, auf die Erfüllung objektiver Voraussetzungen an ().

Weil die Rechtslage klar ist, b egründete Zweifel in tatsächlicher Hinsicht nicht vorliegen und auch kein unersetzbarer Schaden gegeben ist, ist aus der Sicht des Beschwerdevorbringens davon auszugehen, dass die Beschwerde nach Lage des Falles kaum Aussicht auf Erfolg zu haben scheint, damit wenig Erfolg versprechend erscheint.

Aufgabe des Aussetzungsverfahrens ist es aber nicht, eine Beschwerdevorentscheidung vorwegzunehmen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die ordentliche Revision ist im vorliegenden Fall unzulässig. Das Bundesfinanzgericht ist in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung nach Art. 203 ZK und zur Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK iVm § 212a BAO gefolgt.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7200090.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at