Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 20.11.2017, VH/2100004/2017

Zurücknahmeerklärung eines Verfahrenshilfeantrages mangels Mängelbehebung (§ 85 Abs. 2 BAO)

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch die Richterin N.N. im Verfahren des Beschwerdeführers zur Gewährung von Verfahrenshilfe in der beim BFG zu RV/2100658/2013 geführten Beschwerdesache gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt X vom betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2010 beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe vom wird gemäß § 85 Abs. 2 iVm § 278 Abs. 1 lit. b BAO als zurückgenommen erklärt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Im Rahmen der Ergänzung seiner Berufung vom gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2010 vom formulierte der Beschwerdeführer (Bf) in seiner Eingabe vom : „Falls es einen Antrag auf Verfahrenshilfe wie bei Gericht gibt, beantrage ich diesen mit diesem Schreiben."

Das in der Folge dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) zur Entscheidung vorgelegte Rechtmittel gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2010 vom war am beim BFG noch unerledigt ("offen").

Durch BGBl I Nr. 117/2016 wurde mit § 292 BAO erstmals eine Verfahrensbestimmung geschaffen, welche unter bestimmten Voraussetzungen die Gewährung von Verfahrenshilfe in Abgabenverfahren vorsieht. Die Bestimmung trat mit in Kraft (§ 323 Abs 51 BAO).

§ 292 BAO in der ab geltenden Fassung BGBl I Nr. 117/2016 lautet auszugsweise:

„(1) Auf Antrag einer Partei (§ 78) ist, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,

1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und

2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt." (...... )

"(8) Der Antrag hat zu enthalten

1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3),

2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,

4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten." (....)

Nach Lehre und Rechtsprechung sind neue verfahrensrechtliche Normen, sofern für diese nicht ausdrücklich ein spezieller Geltungsbeginn bestimmt wird, auf alle "offenen Verfahren" anzuwenden. Im Rahmen des beim BFG zu RV/2100658/2013 durchzuführenden Rechtsmittelverfahrens war der Verfahrenshilfeantrag des Bf vom daher dem Grunde nach zulässig.

Da der Antrag vom jedoch den Erfordernissen des § 292 Abs. 8 BAO (insbesondere hinsichtlich Z. 3 und Z. 4 leg.cit.) nicht entsprach, wurde dem Bf mit   unter Anschluss eines Antragsformulars (samt Vermögensbekenntnis) die Verbesserung seines Antrages auf Verfahrenshilfe im Sinne der genannten Bestimmung bis spätestens mit dem Hinweis aufgetragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Fristablauf gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen gilt.

Nachdem beim BFG weder eine Mitteilung des Bf noch des FA über eine geänderte Zustelladresse des Bf vorlag, war der Beschluss an die (einzige) im Zentralen Melderegister (ZMR) aufrechte Adresse des Bf adressiert, die zugleich als dessen bis dato aufrechte Zustelladresse in der abgabenbehördlichen Datenbank aufscheint. Eine nachweisliche Zustellung wurde angeordnet (RSg-Zustellung). 

Am langte das Postsstück mit dem postamtlichen Vermerk "Ortsabwesenheit" unverrichtet wieder beim BFG ein.

Auf eine in der Folge durchgeführte Erhebung teilte das zuständige Zustellpostamt dem BFG mit, dass der Bf im Jahr 2017 bei Zustellung von Schriftstücken mit Zustellnachweisen ("RS Briefe") "immer Ortsabwesenheit bekanntgegeben" habe.

Gerichtliche Erhebungen zu weiteren möglichen Zustelladressen blieben ergebnislos (der Bf ist steuerlich nicht vertreten, geschieden und seit August 2017 beim AMS als arbeitssuchend gemeldet bzw. bezieht seither Notstandshilfe; bei einem Zustellversuch des Beschlusses an eine in der abgabenbehördlichen Datenbank im Jahr 2014 angemerkte Adresse in (Adresse-2) kam das Poststück ebenfalls unverrichtet an das BFG zurück).

Gemäß § 98 Abs. 1 BAO sind bei der Zustellung von Schriftstücken in Abgabenverfahren grundsätzlich die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl 200/1982 idgF anzuwenden. Zufolge § 2a BAO gelten die Bestimmungen der BAO im Verfahren vor dem BFG sinngemäß.

Nach § 8 Abs. 1 Zustellgesetz hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, die bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Eine Mitteilung an die Post vermag die Meldung an die Abgabenbehörde nicht zu ersetzen (vgl. z.B. ; , 88/09/0140, , 93/01/0823-0825).

Wird die in § 8 Abs. 1 BAO normierte "Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann." (§ 8 Abs. 2 Zustellgesetz)

Da der Bf Kenntnis vom anhängigen Rechtsmittelverfahren hatte, war er gemäß § 98 BAO iVm § 8 ZustellG in jeder Phase des Verfahrens verpflichtet, der Abgabenbehörde bzw. dem BFG eine taugliche Zustelladresse bzw. Abgabestelle für deren schriftliche Erledigungen bekanntzugeben. Nachdem er dies unterließ und eine andere Abgabestelle für schriftliche Erledigungen nicht ohne Schwierigkeiten festzustellen war, wurde die Zustellung des mit welchem dem Bf die Behebung der Mängel seines Verfahrenshilfeantrages vom aufgetragen worden war, durch die am durchgeführte Hinterlegung des nach erfolglosen Zustellversuchs zurückgelangten Poststücks beim BFG/Außenstelle Graz wirksam.

Nach § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) das BFG nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das BFG dem Einschreiter die Behebung des Mangels/der Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist keine ordnungsgemäße Mängelbehebung, hat das BFG den mit einer solcherart mangelhaften Eingabe gestellten Antrag gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss als zurückgenommen zu erklären.

Im gegenständlichen Verfahren hat der Bf dem gerichtlichen Auftrag zur Behebung der Mängel seines Verfahrenshilfeantrages vom nicht innerhalb der mit Beschluss vom gesetzten Frist behoben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass dem Verfahrenshilfeantrag des Bf  auch mangels Vorliegens von Rechtsfragen mit besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art im Bezug habenden Rechtsmittelverfahren kein Erfolg beschieden sein hätte können. Maßgeblich für die mittlerweile ergangene Entscheidung waren im Wesentlichen Sachverhaltsfragen. Im Übrigen stützt sich die Entscheidung auf durchwegs gefestigte VwGH-Judikatur. Entsprechend wurde vom BFG auch die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision an den VwGH wegen des Fehlens zu klärender Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung verneint (Verweis auf die mit gleichem Datum ergangene Erledigung des BFG zu RV/2100658/2013).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine gesicherte Rechtsprechung besteht bereits bei Vorliegen eines begründeten Erkenntnisses (vgl. ).

Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, auf welche die genannten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision zutreffen.

Der gegenständliche Beschluss folgt dem klaren Wortlaut der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen und der angeführten gefestigten VwGH-Judikatur. Im Übrigen waren im Wesentlichen Sachverhaltsfragen entscheidend. 

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 292 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 323 Abs. 51 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 8 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 8 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 292 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:VH.2100004.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at