Säumnisbeschwerde
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. H.L in der Beschwerdesache H.F, J.Str. 17, 12xs Z.a.K, wegen vorgebrachter Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes A betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom über die Abweisung eines Ansuchens um Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten beschlossen:
Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs. 2 letzer Satz Bundesabgabenordnung (BAO) eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer hat mit schriftlicher Eingabe vom beim Finanzamt Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 1 BAO wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben, weil das Finanzamt über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom über die Abweisung eines Nachsichtsansuchens noch nicht entschieden hat.
Beantragt wurde,dem Finanzamt aufzutragen, über die Bescheidbeschwerde binnen drei Monaten zu entscheiden oder die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Mit schriftlichem Anbringen vom übermittelte das Finanzamt die Beschwerdevorentscheidung vom .
Am teilte das Finanzamt zur Zustellung mit, dass der Beschwerdeführer das Rsb Schriftstück am beim Zustellpostamt behoben hat.
Rechtslage
§ 284 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) idF BGBl I 2014/105 lautet:
"Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen."
Erwägungen
Erlässt die belangte Behörde den Bescheid und teilt dies dem Verwaltungsgericht mit, ist das Verfahren einzustellen. Liegt ein wirksam nach Ablauf der gem. gemäß § 284 Abs. 2 BAO gesetzten Frist erlassener Bescheid der Abgabenbehörde vor, darf das Verwaltungsgericht nicht mehr in der Sache entscheiden (vgl. ). Durch den Ablauf der Frist geht zwar die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 284 Abs. 3 BAO auf das Verwaltungsgericht über.
Diese Zuständigkeit endet aber, wenn die säumige Behörde – obwohl sie sachlich hiezu nicht mehr zuständig ist – den betreffenden (versäumten) Bescheid erlässt (Ritz, BAO5, § 284 Tz 26). Ein solcherart verspätet erassener Bescheid ist daher keineswegs nichtig, sondern wirksam und rechtsmittelfähig ().
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die belangte Behörde mit Erlassung der rechtswirksamen Beschwerdevorentscheidung am die säumige Handlung nachgeholt hat.
Die zwingende Rechtsfolge der Erlassung des versäumten Bescheides ist nach § 284 Abs. 2 BAO die Einstellung des Verfahrens beim Bundesfinanzgericht.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Säumnisbeschwerde |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RS.4100003.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
UAAAC-16132