Nachsicht von Gebühren, für die man als Rechtsnachfolger eines Verstorbenen in Anspruch genommen wurde
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache der BF vertreten durch V, gegen den Bescheid vom StNr. betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden je vom waren der Beschwerdeführerin (Bf) als Rechtsnachfolgerin nach O sowohl Gebühr für einen Kreditvertrag als auch die Gebühr für 2 Gleichschriften vorgeschrieben worden.
In der Folge erhob die Bf gegen die beiden Gebührenbescheide das Rechtsmittel der Berufung und begehrte in einem für den Fall der Abweisung der Berufungen die Nachsicht dieser Gebühren.
Dazu führte sie im Wesentlichen aus:
„Die Nachsicht liegt im Ermessen der Abgabenbehörde und setzt sachliche und/oder persönliche Unbilligkeit der Einhebung voraus. Beides ist im konkreten Fall gegeben:
Subsidiäre Haftung der Berufungswerberin
Wie oben unter Punkt 2.2. ausgeführt, ist allenfalls eine subsidiäre Haftung der Berufungswerberin gegeben. Bereits aus diesem Grund wäre es unbillig, diese allein mit sämtlichen Gebühren zu belasten, obwohl die Urkunde nachweislich im Alleininteresse des Darlehensgebers erstellt wurde
Persönliche Unbilligkeit mangels Vorteilen aus dem Rechtsgeschäft
Die Darlehenssumme wurde von H und O zur Finanzierung eines aufwendigen Lebensstils verwendet. Der Berufungswerberin ist dies kaum zugute gekommen. Sie selbst hatte nur am Rande mit der gesamten Abwicklung zu tun. Es wäre auch aus diesem Grund unbillig, ihr nun sämtliche Nachteile anzulasten und im Nachhinein mit derart hohen Gebühren zu belasten. Sowohl die Verlassenschaft nach O als auch nach H war weit überschuldet. Die Berufungswerberin wird als Rechtsnachfolgerin der beiden Darlehensnehmer in Anspruch genommen. Da beide Verlassenschaften hoch verschuldet waren, wäre es höchst unbillig nun weitere Verbindlichkeiten auf die Berufungswerberin überzuwälzen."
Die Abgabenbehörde erster Instanz wies das Nachsichtsansuchen mit dem angefochtenen Bescheid ab.
Die dagegen erhobene Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vorgelegt.
Da die gegenständliche Berufung am beim unabhängigen Finanzsenat anhängig war, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 323 Abs. 38 BAO auf das Bundesfinanzgericht übergegangen. Es ist die Rechtssache somit als Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Nach dem Wortlaut des § 236 BAO ist die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung tatbestandsmäßige Voraussetzung für eine Nachsichtsgewährung.
Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum ( und , 91/15/0017).
Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe nach Lage des Falles kann eine persönliche oder sachliche bedingte Unbilligkeit sein (z.B. ).
Eine persönliche Unbilligkeit ergibt sich aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers. Eine persönliche Unbilligkeit liegt dann vor, wenn gerade die Einhebung der Abgabe die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet oder die Abstattung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden wäre, z.B. wenn die Abstattung eine Veräußerung von Vermögen erfordern würde, die einer Verschleuderung gleichkäme (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 236 Anm 10), wenn die Einhebung der Abgabe in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Abgabepflichtigen oder den Steuergegenstand ergäben. Zwischen der Abgabeneinhebung und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen muss somit ein wirtschaftliches Missverhältnis vorliegen (), es also zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen ().
Im Nachsichtsverfahren ist es Sache des Nachsichtswerbers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann ().
Das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit hat die Bw. in keiner Weise konkretisiert. Eine Darstellung der wirtschaftlichen Situation (Lebenshaltungskosten, Unterhaltsleistungen) ist völlig unterblieben.
Das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit ist im gegenständlichen Fall nicht zu erkennen.
Ein sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt (Ritz, Bundesabgabenordnung3, Kommentar, zu § 236, Tz 11, und die dort angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Der Unbilligkeitstatbestand des § 236 BAO stellt nicht auf die Festsetzung einer Abgabe, sondern auf deren Einhebung ab. Auf die Behauptung der Unbilligkeit im Sinne von inhaltlicher Unrichtigkeit eines Abgabenbescheides kann daher ein Nachsichtsansuchen nicht mit Erfolg gestützt werden ().
Die Vorschreibung der Gebühren bzw. dass die Bf als Rechtsnachfolgerin in Anspruch genommen wurde sind Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage und stellen ein beabsichtigtes Ergebnis des Gesetzgebers dar.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine abgabenrechtliche Auswirkung, die ausschließlich Folge eines als generelle Norm mit umfassenden persönlichen Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist, nicht im Einzelfall als Unbilligkeit gewertet werden und durch Nachsicht behoben werden. Eine Unbilligkeit, die für alle davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt und für deren Hintanhaltung der Gesetzgeber selbst hätte vorsorgen müssen, ist der Beseitigung im Wege des sich an Unbilligkeiten aus der Besonderheit des Einzelfalles orientierten § 236 BAO grundsätzlich entzogen. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit des Einhebungseinzelfalles ist eben dann nicht gegeben, wenn lediglich - so wie im gegenständlichen Fall - eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, durch die alle von den betreffenden Gesetzen erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise berührt werden.
Da weder das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit noch einer persönlichen Unbilligkeit aufgezeigt werden konnte, war die Beschwerde aus Rechtsgründen als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. u.a.).
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101210.2010 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at