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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.05.2016, RV/2100663/2012

Auslandsstudium als Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R. in der Beschwerdesache AB, vertreten durch MGI-Graz Steuerberatung GmbH, Steuerberatungskanzlei, Jakob Redtenbachergasse 10/1, 8010 Graz , gegen die Bescheide des FA Graz-Umgebung vom , betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2006 bis 2010 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betreffend die Jahre 2006 und 2007 erfahren gegenüber den Berufungsvorentscheidungen vom keine Änderung.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben für die Jahre 2008 bis 2010 sind den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Spruchbestandteil dieses Erkenntnisses.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe:

Strittig ist im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht (BFG) die Frage, ob der Pauschbetrag iSd § 34 Abs. 8 EStG 1988 (110 Euro pro Monat) für die auswärtige Berufsausbildung, und zwar betreffend das Wirtschaftsstudium ("International Economics") an der University of Nottingham, zusteht.

Das Finanzamt hat diesen vom Beschwerdeführer (Bf) im (damaligen) Berufungsverfahren (neben Kirchenbeiträgen für die Jahre 2006 bis 2010) beantragten Pauschbeträgen in Höhe von 440 Euro (2008) und jeweils 1.320 Euro (2009 und 2010) die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung versagt.

Begründet hat das Finanzamt dies in der Berufungsvorentscheidung vom damit, dass gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes nur dann als außergewöhnliche Belastung gelten, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht.

Eine "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" liege nun nach ständiger VwGH-Rechtsprechung dann vor, wenn ein gleichwertiges Studium bei gleichen Bildungschancen und gleichen Berufsaussichten auch an einer im Nahbereich gelegenen Universität absolviert werden könne.

Der Sohn des Bf studiere nun in Nottingham International Economics. Dieses Studium sei - wie ein Vergleich der Studienpläne der Universitäten Graz und Nottingham ergebe - in den Kernbereichen mit der Studienrichtung Betriebswirtschaft/Volkswirtschaft, die an der Wirtschaftsuniversität Graz angeboten werde, vergleichbar; auch würden einzelne Seminare und Kurse an der Wirtschaftsuniversität Graz in englischer Sprache angeboten werden.

Auf Grund dieser Tatsachen werde festgestellt, dass eine gleichwertige Ausbildung an der Wirtschaftsuniversität Graz - also im Einzugsbereich des Wohnortes - möglich sei; die geltend gemachten Aufwendungen seien daher nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

In seinem dagegen gerichteten Vorlageantrag argumentiert der Bf, dass es - entgegen dem Standpunkt der Finanzbehörde - in Graz keine "Wirtschaftsuniversität"gebe und sich das an der Karl-Franzens-Universität Graz angebotene Studienfach "Betriebswirtschaftslehre/Volkswirtschaftslehre" in wesentlichen Grundzügen von jenem Studienplan unterscheiden würde, welcher dem Studium "International Economics BA" an der Universität Nottingham zugrundeliege.

Im Sinn der von der Finanzbehörde angesprochen VwGH-Judikatur sei zu prüfen, ob ein gleichwertiges Studium bei gleichen Bildungschancen und unter gleichen Berufsaussichten auch an einer im Nahebereich  gelegenen Universität absolviert werden hätte können.

Wie bereits ausgeführt, gebe es nun an Karl-Franzens-Universität Graz keine vergleichbare Ausbildung im Fach "International Economics BA" und seien daher auch keine gleichen Bildungschancen gegeben.

In diesem Zusammenhang sei vor allem zu berücksichtigen, dass die gesamte Ausbildung in den Fächern der Wirtschaftswissenschaften an der Universität Nottingham in der "internationaler Wirtschaftssprache", also in englischer Sprache erfolge. Die Finanzbehörde verkenne in ihrer diesbezüglichen Argumentation, dass an der Grazer Universität ebenso einzelne Kurse in englischer Sprache angeboten würden, dass dieses Angebot natürlich in keiner Weise jenen sprachlichen Standards gerecht werden könne, der erst durch Absolvierung  der wirtschaftswissenschaftlichen Studien ausschließlich in englischer Sprache erreicht werden könne.

Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass - so der Bf - der Sohn seine Entscheidung, das Studium an einer englischen Universität zu absolvieren, vor dem Hintergrund seiner beruflichen Zielsetzungen getroffen habe - er strebe eine Tätigkeit im Bereich der Wirtschaftswissenschaften außerhalb Österreichs an -, sodass die Ausbildung an einer in diesem Raum anerkannten Universität nicht nur seinen gerechtfertigten Zielsetzungen entspreche, sondern natürlich auch potentielle Arbeitgeber im angloamerikanischen Sprachraum jene Absolventen mit einer Ausbildung an einer in diesem Raum anerkannten Universität, insbesondere mit perfekten Kenntnissen der englischen Sprache bzw. im Bereich des "Wirtschafts-Englisch" bevorzugen würden.

Die Finanzbehörde verkenne überdies, dass diese Umstände auch schon von anderen Unabhängigen Finanzsenaten geprüft worden" seien - so führe etwa der UFS Feldkirch in seiner Entscheidung vom , RV/0019-F/10, Folgendes aus:

"Allein die Fremdsprachenperfektion und die interkulturelle Bildung stellen im Inlandsvergleich bereits wesentliche unterschiedliche Lehrinhalte dar, sodass (bei einer fremdsprachigen Ausbildung im Ausland) die Möglichkeit einer gleichwertigen Ausbildung im Einzugsbereich des Wohnortes a priori verneint werden kann."

Diese rechtlichen Wertungen würden sich auch in der Entscheidung des UFS Wien vom , RV/2529-W/09 wiederspiegeln - auch hier sei der UFS zum Ergebnis gelangt, dass eine Ausbildung im Inland kein gleichwertiges Studium bei gleichen Bildungschancen und gleichen Berufsaussichten im Vergleich zu einer ausländischen Universität (hier: London) biete.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

§ 34 Abs. 8 EStG 1988 lautet:

"Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt."

Berufsausbildungskosten eines Kindes können als Teil der Unterhaltsverpflichtung gemäß § 34 Abs. 7 EStG 1988 grundsätzlich keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung finden. Eine Ausnahme sieht Abs. 8 leg. cit. für Fälle der auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes unter der weiteren Voraussetzung vor, dass im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 EUR pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. Die Pauschalierung des Mehraufwandes der Höhe nach durch das EStG 1988 enthebt nicht von der Prüfung der Frage, ob eine auswärtige Berufsausbildung dem Grunde nach geboten ist. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann nicht der Fall, wenn am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Einzugsbereich - unter Berücksichtigung der Talente des Kindes - eine gleichartige Ausbildungsmöglichkeit besteht (vgl. Hofstätter/Reichel , § 34 EStG, Einzelfälle Tz 1 - Auswärtige Berufsausbildung, und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Wie der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise im Erkenntnis vom , 2008/15/0169, ausgesprochen hat, sind die durch das auswärtige Studium verursachten Mehraufwendungen dann nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn das gleiche Studium bei gleichen Bildungschancen und gleichen Berufsaussichten auch an einer im Wohnort oder im Nahebereich des Wohnortes gelegenen Universität absolviert werden kann. Entscheidend ist, dass die betreffenden Studien ihrer Art nach vergleichbar sind.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid das Studium der Betriebswirtschaftslehre/Volkswirtschaftslehre an der Karl-Franzens Universität Graz mit dem Studium "International Economics BA" an der Wirtschaftsuniversität Nottingham gegenüber gestellt und als gleichwertig beurteilt.

Der Bf hat im Verwaltungsverfahren ua. vorgetragen, dass sich das Studium seines Sohnes an der Wirtschaftsuniversität Nottingham von jener Ausbildung an der Karl-Franzenz-Universität in Graz schon grundlegend unterscheide und darüberhinaus vor allem zu berücksichtigen wäre, dass wegen der Absolvierung der wirtschaftswissenschaftlichen Studien ausschließlich in englischer Sprache die Berufsaussichten ungleich besser bzw. jedenfalls nicht vergleichbar wären mit der Ausbildung an einer inländischen Universität, an der (nur) einzelne Kurse in englischer Sprache angeboten würden.

Das BFG folgt dieser Argument des Bf im Vorlageantrag, dass bei einem Studium an einer fremdsprachigen Universität schon angesichts der Vermittlung der Lehrinhalte in einer Fremdsprache von unterschiedlichen Lehrinhalten und damit von einer fehlenden Vergleichbarkeit der auswärtigen (englischsprachigen) Ausbildung mit einer inländischen (deutschsprachigen) Ausbildung auszugehen ist, weil sich deshalb auch ganz andere ("breitgefächertere") Berufsaussichten für den Absolventen ergeben.

Diese Auffassung, wonach eine "Gleichartigkeit der Ausbildung" deshalb zu verneinen ist, da mit einer ausschließlich fremdsprachigen Ausbildung "ganz andere Berufsaussichten verbunden" sind, lässt sich auch aus der neuesten VwGH-Judikatur ableiten (vgl. Wanke, UFSjournal, 2013, 316; ; ; ). In der Fremdsprachenperfektion und in der interkulturellen Bildung sind wesentliche Lehrinhalte zu erblicken und ist dies nicht zuletzt im Hinblick auf die zunehmende Internationalisierung im Berufsleben und dem damit insbesondere einhergehenden besonderen Bedarf am Erwerb von Fremdsprachenkompetenzen bedeutsam (vgl. Jakom/Baldauf, EStG, 2015, § 34 Rz 82).

Dazu kommt, dass sich diese "theoretischen Überlegungen" hinsichtlich der zu verneinenden "Gleichartigkeit der Ausbildung" gegenständlichenfalls auch - ex-post betrachtet - im tatsächlichen beruflichen Werdegang des Sohnes im Anschluss an seine Ausbildung manifestieren (lt. Internetrecherche):

Ab September 2012 bis August 2014 war er als Assistant Economist am UK Department of XY tätig, danach bis September 2015 Private Secretary to the Minister for YZ und ab September 2015 bis dato Senior Strategy Advisor at Z England:
Berufsfelder also, von denen nicht anzunehmen ist, dass sich diese in gleichem Umfang auch im Anschluss an ein - größtenteils in deutscher Sprache - in Graz absolvierten BWL-Studium eröffnet hätten.

Dem weiteren Begehren des Bf auf Anerkennung der Kirchenbeiträge als Sonderausgaben (2006 -2008: je 100 Euro jährlich, 2009 und 2010: je 200 Euro jährlich) wird - wie bereits in der BVE - ebenso Rechnung getragen.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Frage der Vergleichbarkeit eines Inlands- und Auslandsstudiums unter dem Aspekt der Maßgeblichkeit der Ausbildungssprache und den damit - in aller Regel verbundenen - anderen  Berufsaussichten in seiner bisherigen Rechtsprechung noch nicht eindeutig beantwortet.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100663.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at