großes Pendlerpauschale
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache NN, vertreten durch Mag. Gottfried Ofner, Mitterweg 1, 8561 Söding , gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2009 bis 2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Zu den Beschwerdevorentscheidungen vom ergeben sich keine Änderungen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte in den Beilagen zu ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2009 bis 2012 die Berücksichtigung der Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten mit nachstehender Begründung:
„Aufgrund der langen Wartezeit an den Grazer Krankenhäusern habe ich eine Ausbildungsstelle am Landeskrankenhaus in X angenommen. Nach Beendigung der Ausbildung werde ich bei frei werden einer Dienststelle wieder nach Graz zurück kehren. Weiters ist meine Familie in Graz und ich bin gerade beim Bauen meines Hauses in Graz.
Kilometergeld 115 km pro Strecke x 4 x 45 Wochen 3.372,00
Lt. LStR ist die max. Obergrenze das Große Pendlerpauschale
Miete Wohnung X € 57,09 x 12 Monate 685,08.“
In den in der Folge ergangenen Einkommensteuerbescheiden nahm das Finanzamt eine Kürzung der unter diesem Titel beantragten Werbungskosten vor und begründete dies wie folgt:
„Entsprechend der Beschwerdevorentscheidung zur Einkommensteuer 2008 werden die beantragten Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung insoweit gekürzt, als der Berechnung die monatlichen Familienheimfahrten zugrunde gelegt werden. Die zu berücksichtigenden Werbungskosten aus diesem Titel betragen daher 1.844,28. Ergänzend wird auf die Begründung zur Beschwerdevorentscheidung verwiesen.“
Dagegen wandte sich die Bf. mit dem Rechtsmittel der Beschwerde und verwies auf den Vorlagentrag den Einkommensteuerbescheid 2008 betreffend.
In den daraufhin ergangenen Beschwerdevorentscheidungen für die Streitjahre berücksichtigte das Finanzamt unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/2100916/2014, die Kosten für ein Zimmer in X in Höhe von 685,08 Euro und das kleine Pendlerpauschale.
Dagegen richtete sich die Bf. rechtzeitig mit Vorlageantrag und stellte den Antrag auf Berücksichtigung des großen Pendlerpauschales und verwies dabei auf die LSt-RL RZ 255 und 257.
Die Bf. wendet sich gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/2100916/2014, in dem das Bundesfinanzgericht die Zumutbarkeit des öffentlichen Verkehrsmittels sowohl hinsichtlich der Hinfahrt als auch der Rückfahrt an Hand der BusBahnBim-Auskunft und der ÖBB Fahrpläne festgestellt hat und w ies darauf hin, dass ihr tägliches Dienstende als Ärztin nicht immer pünktlich, sondern zumeist um mindestens 15 Minuten bis 1 Stunde später sei, wodurch von einem durchschnittlichen Arbeitsende von rund 16:00 auszugehen sei. Auch habe das Bundesfinanzgericht in seinem Erkenntnis nicht berücksichtigt, dass sie „laufend Nacht- und Wochenenddienste hat, welche Dienstzeiten haben, wo ein öffentliches Verkehrsmittel nur mit langen Wartezeiten möglich wäre. Gerade an Wochenenden gibt es keine passenden Verkehrsanbindungen. Auch dieser Umstand muss in einer Gesamtbetrachtung der überwiegenden Möglichkeit der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels einbezogen werden.“
Laut Berechnungen vom Pendlerrechner überschreiten die Rückfahrten um 15:45, 16:00, 16:15, 16:30 immer die 2,5 Stunden, wodurch das große Pendlerpauschale zustehe.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Vorrangig wird fest gehalten, dass sich in den Streitjahren 2009 bis 2012 keine Änderungen hinsichtlich Wohnanschrift oder Ort der Dienstverrichtung zu dem im Erkenntnis des angenommenen Sachverhalt ergeben. Auch widerspricht die Bf. nicht den vom Bundesfinanzgericht in dieser Entscheidung angenommen Dienstzeiten und den Fahrtzeiten der Massenbeförderungsmittel für die –ebenfalls unbestrittene- Wegstrecke.
Sowohl die Bf. als auch das Bundesfinanzgericht, beziehen sich dabei auf die aktuellen Pläne, da davon auszugehen ist, dass zu den Streitjahren keine gravierenden Fahrplanänderungen vorliegen.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zählen Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den abzugsfähigen Werbungskosten. Für die (zusätzliche) Berücksichtigung derartiger Aufwendungen über den sog. Verkehrsabsetzbetrag iSd § 33 Abs. 5 Z 1 hinaus (lit. a) bestimmen § 16 Abs.1 Z 6 lit. a bis e, dass einem Arbeitnehmer, dem für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kein arbeitgebereigenes Kfz zur Verfügung steht (lit. b) und dem die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar ist (lit. c und d), bei einer Entfernung von mehr als 60 km zwischen der Wohnung und Arbeitsstätte, wenn er zumindest an elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt (lit. e) ein sog. (großes) Pendlerpauschale zusteht.
Wie das Bundesfinanzgericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des , im Erkenntnis vom , RV/2100916/2014, ausgeführt hat, ergibt sich aus § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a und b EStG 1988, dass der Gesetzgeber des EStG 1988 grundsätzlich für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht den Individualverkehr und die Benützung eines Kfz, sondern die Benützung eines Massenbeförderungsmittels steuerlich berücksichtigt wissen will. Nur wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist, können im Wege der Pauschbeträge nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 Kosten des Individualverkehrs geltend gemacht werden. Eine nähere ausdrückliche Bestimmung, was unter dem Begriff „zumutbar“ iSd lit. c des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG zu verstehen ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Dazu ist ein Vergleich zwischen den Fahrtzeiten im öffentlichen Verkehr und im Individualverkehr notwendig. Dabei gehen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des EStG, auf die sich auch der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis vom bezieht, davon aus, dass die Fahrt mit dem Massenbeförderungsmittel unzumutbar sei, wenn sie mehr als dreimal so lange dauere wie mit dem eigenen Kfz.
Wie das Bundesfinanzgericht im Erkenntnis das Streitjahr 2008 betreffend aufgezeigt hat, ergibt sich eine Differenz zwischen dem Individualverkehr (1 Stunde 11 Minuten) und dem Massenbeförderungsmittel ( Fahrzeiten lt. ÖBB durchschnittlich 2 Stunden, plus Straßenbahn 20 Minuten) von 1 Stunde und 10 Minuten.
Ergänzend bringt die steuerliche Vertretung im Vorlageantrag dagegen vor, dass es der Bf. nicht möglich sei, das Spital immer pünktlich zu verlassen. Dies vermag jedoch – wie bereits das Streitjahr 2008 betreffend aufgezeigt - bedingt durch die kurzen Intervalle des Massenbeförderungsmittels, nichts an der Zumutbarkeit der Wegstrecke ändern.
Das gilt auch für die im Vorlageantrag aufgestellte Behauptung der Bf., dass die Wochenenddienste gegen die Zumutbarkeit sprechen, da es gerade an Wochenenden keine passenden Verkehrsanbindungen gebe. Wie aus dem Vorlagenantrag für das Streitjahr als auch aus den am nachgereichten Unterlagen für das Jahr 2008, ersichtlich ist, enden die Wochenenddienste am Montag 9:30 und laufende Nachtdienst am nächsten Tag um 8:00 und ermöglichen somit eine Heimfahrt mit dem Massenbeförderungsmittel (Abfahrt 8:53, Fahrtzeit 1 Stunde 21 Minuten, oder 9:45, Fahrtzeit 1 Stunde 42 Minuten bzw. 10:12 mit einer Fahrtzeit von 2 Stunden 02 Minuten). Endet ein Dienst an einem Sonntag, so zeigt die Abfrage der ÖBB Fahrplanauskunft, dass es keine Änderung im Zugfahrplan zu den Werktagen gibt.
Den Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2012/15/0149, („Unzumutbar“ sind im Vergleich zu einem Kfz jedenfalls mehr als dreimal so lange Fahrzeiten) folgend, steht somit das große Pendlerpauschale auch in den Streitjahren nicht zu.
Wenn sich die steuerliche Vertretung der Bf. im Vorlageantrag vom zur Untermauerung des Begehrens auf die Berechnungen des „Pendlerrechner“ bezieht, wird festgestellt, dass sich das Bundesfinanzgericht auf diesen „Pendlerrechner“ bereits in der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 26. Jännern 2015 bezogen hat, da in Übereinstimmung mit der Judikatur des Bundesfinanzgerichtes, die Auffassung vertreten wird, dass die Zuhilfenahme dieses für die Jahre 2009 bis 2012 noch nicht zwingend heranzuziehenden elektronischen Werkzeuges im Interesse der Sachverhaltsermittlung nicht gegen zwingende gesetzliche Normen verstoßt und es dem Gesetzeszweck dient, wenn die tatsächlichen Verhältnisse im Sinne der normierten Anspruchsvoraussetzungen möglichst genau festgestellt werden (vgl. , ).
Bei Eingabe von Wohnadresse der Bf. und Anschrift der Arbeitsstätte in dieses (allgemein zugängliche) Formular, wird eine Wegstrecke als Kombination eines Individualverkehrsmittels mit dem Massenbeförderungsmittel berechnet. Auch diese Berechnung ergibt, dass die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf der überwiegenden Strecke möglich und zumutbar ist.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegenständlichenfalls wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die Beurteilung der Frage, ob das große Pendlerpauschale zusteht, erfolgte im Einklang mit der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Bei der vorliegenden Sach-und Rechtslage war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100647.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at