Nachweis des Zeitpunktes der Aufhebung der Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner
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RV/4100021/2015-RS1 | Der Zeitpunkt der Aufhebung der Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 ist in freier Beweiswürdigung durch das Bundesfinanzgericht festzustellen und kann vom Zeitpunkt der behördlichen Ummeldung des Wohnsitzes abweichen. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt St. Veit Wolfsberg vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2013, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2013 festgesetzt mit Euro -920,00.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit der vorliegenden Beschwerde wendete sich die Beschwerdeführerin (im Folgenden Bf. genannt) gegen die Nichtgewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages für das Veranlagungsjahr 2013.
Das Finanzamt hatte den ursprünglich mit einer Abgabengutschrift von Euro 920,00 ergangenen Einkommensteuerbescheid 2013 vom 19. Feber 2014 gemäß § 299 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) aufgehoben und im neu erlassenen und nunmehr angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2013, vom , den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht gewährt.
Das Finanzamt begründete die Versagung mit nicht ausreichenden Nachweisen dafür, dass die Bf. seit Mai 2013 getrennt vom Kindesvater R.F. (im Folgenden als R.F. bezeichnet) gelebt habe. Laut Zentralem Melderegister habe sich die Bf. bis im gemeinsamen Haushalt mit dem Kindesvater R.F. befunden. Die vorgelegte Unterhaltsvereinbarung vom , wonach der Kindesvater ab einen monatlichen Unterhalt von Euro 250,00 zu bezahlen habe, sei nicht ausreichend, da keine Zahlungsnachweise vorgelegt worden seien.
Im nunmehr angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2013 vom , berichtigte das Finanzamt noch die Anerkennung des Pendlerpauschales auf fünf Monate, was sich steuerlich jedoch nicht auswirkte und von der Bf. nicht angefochten wurde.
Die Bf. trat in dem nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung eingebrachten Vorlageantrag den Ausführungen des Finanzamtes entgegen, legte den Sachverhalt aus ihrer Sicht nochmals ausführlich dar und brachte vor, dass die ersten beiden Monatsraten des Unterhaltes in bar bezahlt worden seien und dass der Unterhalt dann erst durch Banküberweisung geleistet worden sei. Die behördliche Ummeldung habe für die Bf., im Hinblick auf die gegebene Streitsituation, nicht oberste Priorität gehabt. Auch hätte es ja sein können, dass der Streit wieder beigelegt würde. Weiters legte die Bf. eine eidesstattliche Erklärung ihrer Eltern „zur Vorlage beim Bundesfinanzgericht“ bei, in welcher diese erklärten, dass die Bf. in der Zeit von Mai 2013 bis Juli 2013 in deren Haushalt wohnhaft gewesen sei. Die Bf. brachte weiters vor, seit August 2013 in ihrer eigenen Wohnung zu leben.
Das Finanzamt pflog daraufhin noch eine Rücksprache mit dem Kindesvater R.F., wobei dieser bestätigte, dass die Bf. im Mai 2013 den gemeinsamen Haushalt verlassen habe und zu ihren Eltern gezogen sei. Der Kindesvater bestätigte in seinen – vom Finanzamt in dem darüber aufgenommenen Aktenvermerk – als glaubwürdig eingestuften Ausführungen auch, dass er den Unterhalt bei Abholung des Kindes aus der Brieftasche an die Bf. übergeben habe.
Das Finanzamt legte die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und verwies noch auf ein den Sachverhalt klärendes E-Mail des R.F. vom .
Der im Vorlageantrag gestellte Antrag auf Entscheidung durch einen Senat wurde von der Bf. vor dem Bundesfinanzgericht zurückgenommen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Festgestellt wurde nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Die Bf. ist Mutter des am xx. November 2010 geborenen Kindes F.D. (im Folgenden als F.D. bezeichnet). Die Bf. lebte mit ihrem Kind sowie mit dem Kindesvater R.F. vorerst im gemeinsamen Haushalt.
Aufgrund eines eskalierenden Streites zwischen R.F. und der Bf. zog diese im Mai 2013 mit dem Kind F.D. zu ihren Eltern und nahm sich danach ab eine eigene Wohnung. Die behördliche Abmeldung aus der gemeinsamen Wohnung und Ummeldung auf den neuen Wohnsitz erfolgte mit . Die Bf. lebte zumindest ab Juni 2013 mit ihrem Kind nicht in einer Gemeinschaft mit einem Partner.
Der Kindesvater R.F. zahlte ab Juni 2013 einen Unterhalt in Höhe von Euro 250,00 an die Bf., wobei die ersten Raten bar, anlässlich der Abholung des Kindes in Ausübung des Besuchsrechtes, übergeben wurden. Ab August 2013 erfolgte die Zahlung des Unterhaltes mittels Banküberweisung. Die Unterhaltsverpflichtung des R.F. wurde in einer vor dem zuständigen Jugendamt abgeschlossenen Vereinbarung festgehalten.
Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt die vorgelegten Verwaltungsakte, an dessen Richtigkeit kein Zweifel bestand. Das Vorbringen der Bf. wurde nicht nur durch die eidesstattliche Erklärung der Eltern, sondern auch durch die bestätigenden Angaben des Expartners R.F. untermauert. Insbesondere Letzterer hätte nach Auffassung des Gerichtes keinerlei Veranlassung gehabt, einen Sachverhalt zu bestätigen, der nicht dem wahren Ablauf entsprach. Die vorgelegte Unterhaltsvereinbarung fügt sich nahtlos in das Gesamtbild. Es war daher festzustellen, dass die Bf. mit ihrem Kind F.D. zumindest ab Juni 2013 nicht in einer Gemeinschaft mit einem Partner lebte.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 33 Abs. Abs. 4 Z. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988, in der im Streitjahr geltenden Fassung, steht Alleinerziehenden ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 494 Euro.
Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner leben.
§ 106 Abs. 1 EStG 1988 bestimmt, dass als Kinder im Sinne des Bundesgesetzes Kinder gelten, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe-)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht. Die Bestimmung des § 33 Abs. 3 EStG 1988 wiederum verweist auf den Bezug der Familienbeihilfe für das Kind.
Im Beschwerdeverfahren ist nunmehr unzweifelhaft hervorgekommen, dass die Bf. die angeführten gesetzlichen Bestimmungen für die Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages erfüllt. Die Bf. lebte mit ihrem Kind F.D. zumindest ab Juni 2013 nicht mehr in Gemeinschaft mit einem Partner.
Aus dem Umstand, dass die behördliche Ummeldung erst mit erfolgte, kann der Bf. kein Nachteil erwachsen, da der Zeitpunkt der Aufhebung der Gemeinschaft mit dem Partner R.F. zweifelsfrei mit Mai 2013 als nachgewiesen zu betrachten ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Finanzamtes im Vorlagebericht ist hinzuweisen.
Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom war daher stattzugeben.
Bemessungsgrundlagen:
Es ergeben sich die nachfolgenden Bemessungsgrundlagen und Abgaben für das Veranlagungsjahr 2013.
Einkommen Euro 10.101,37 (unverändert)
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge Euro 0,00
Alleinerzieherabsetzbetrag Euro -494,00
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge Euro -494,00
Erstattung gemäß § 33 Absatz 8 EStG 1988:
Alleinerzieherabsetzbetrag Euro -494,00
18% der SV-Beiträge, maximal Euro 400,00 Euro -398,93 (unverändert)
Erstattungsfähige Negativsteuer Euro -892,93
Einkommensteuer Euro -892,93
Anrechenbare Lohnsteuer (260) Euro -26,65 (unverändert)
Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 Euro -0,42
Festgesetzte Einkommensteuer Euro -920,00 (bisher Euro -426,00)
Abgabengutschrift Euro 920,00 (bisher Euro 426,00)
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Streitfall erschien keiner der angeführten Tatbestände erfüllt, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Alleinerzieherabsetzbetrag Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner Aufhebung Ummeldung Wohnsitz |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100021.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at