Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.01.2018, RV/7500006/2018

Abweisung eines Antrages auf Haftunterbrechung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Judith Fries-Horn über die
Beschwerde des X!, A1, vertreten durch Mag. Dr. Günter Harrich, Margaretenstraße 91/10, 1050 Wien gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom , 000, mit welchem dem
Antrag auf Unterbrechung des Strafvollzuges der vom Magistrat der Stadt Wien zur Zahl
MA 67-PA-xxx verhängten Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 54a Abs. 1 und 2 VStG
nicht stattgegeben wurde, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der
angefochtene Bescheid bestätigt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Landespolizeidirektion Wien erließ am 030.12.2017 einen Bescheid, 000,
mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers (Bf.) auf Unterbrechung des Strafvollzuges der vom Magistrat der Stadt Wien zur Zahl MA 67-PA-xxx verhängten Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 50 Stunden gemäß § 54a Abs. 1 und 2 VStG nicht stattgegeben wurde.

Begründet wurde der Bescheid folgendermaßen:

"Gemäß § 54a Abs. 1 VStG kann auf Antrag des Bestraften aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wenn 

  • durch den sofortigen Vollzug der Freibeitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde oder 

  • dringende Familienangelegenheiten zu ordnen sind 

(2) Auf Antrag des Bestraften kann ans wichtigem Grund (Abs. 1) auch die Unterbrechung des Vollzuges der Freibeitsstrafe bewilligt werden. 

Sie haben Ihren Antrag sinngemäß mit folgendem Argument begründet: 

Sie brachten vor, sich um eine Beschäftigung bei der Firma F2, A2 zu bemühen bzw. bemüht zu haben. 
Ihrem Antrag von war eine Arbeitsbestätigung der genannten Firma angeschlossen. 
In der Vergangenheit haben sich derartige schriftliche Arbeitsbestätigungen immer wieder als Gefälligkeitsakte ohne ernsthafte Absicht einer tatsächlichen Anstellung herausgestellt. 

Bemerkenswert ist einmal mehr, dass sich die Chancen auf einen Arbeitsplatz nach langer Suche just dann ergeben, wenn der Betroffene Verwaltungstrafen zu verbüßen hat. 

Die Inhaftierung erfolgte im konkreten Falle am und es ist die Arbeitsplatzzusage mit datiert. 

Ihr Vorbringen wurde durch die Polizeiinspektion Laurenzerberg überprüft. Es wurde jedoch weder an der genannten Adresse nocb telefonisch ein Verantwortlicher der bezeichneten Firma erreicht. 

Der neue Verfahrensstand wurde Ihnen nachweislich zur Kenntnis gebracht, wobei Sie ohne Angabe von Gründen die Unterschrift verweigerten. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

In seiner am mit Fax eingebrachten Beschwerde brachte der Bf. vor:

"Der Antragsstefler erhebt Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom zur Geschäftszahl 000. In der umseits näher bezeichneten Strafsache verbüßt der Antragsteller seit mehreren Tagen eine Ersatzfreiheitsstrafe für nichtbezahlte Verwaltungsstrafen.

Der Antrag auf Unterbrechung nach § 54a VStG wurde abgewiesen. Dies mit dem Argument, dass es sich um eine Scheinzusage bzw. Gefälligkeitszusage
handelt.

Dies ist nicht richtig. Der Antragssteller wurde sogar schon bei der Sozialversicherung angemeldet. Diesbezüglich wird eine Bestätigung übersendet.

Der Arbeitgeber ist unter der neuen Telefonnummer [...] erreichbar.

Es wird gestellt der Antrag der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Verbüßung der Haftstrafe gemäß § 54a VStG unterbrochen wird."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 54a VStG normiert:

"Aufschub und Unterbrechung des Strafvollzuges  

(1) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wenn  

1. durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde.  

(2) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund (Abs. 1) auch die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden. Die Zeit der Unterbrechung des Strafvollzuges ist nicht in die Strafzeit einzurechnen."

In § 54a Abs. 1 VStG sind jene wichtigen Gründe, aus welchen der Strafvollzug nach dieser Gesetzesstelle aufgeschoben werden kann, mit dem Wort "insbesondere" nur beispielsweise angeführt. Beispielsweise führt das Gesetz in den Z 1 und 2 Umstände an, welche die persönliche Lebensführung des Bestraften betreffen. Auf Grund eines Antrages gemäß § 54a Abs. 1 VStG soll daher vor allem vermieden werden, dass durch die Wahl des Zeitpunktes der Vollstreckung der Freiheitsstrafe auf unbillige Weise in die persönliche Lebensführung des Bestraften eingegriffen wird. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 1987, mit welcher die geltende Fassung des § 54a Abs. 1 VStG erlassen wurde, verweisen darauf, dass mit dieser Bestimmung "den Grundsätzen des Strafvollzugsgesetzes (vgl. §§ 6 und 99 StVG)" gefolgt werde (vgl. ErläutRV 133 BlgNR, XVII. GP, 14; ).

Die für einen Aufschub oder eine Unterbrechung geltend gemachten wichtigen Gründe
müssen im Antrag ausreichend konkret dargelegt werden (Walter/Thienel II² § 54a Anm. 8; ).

Hinsichtlich der Gewährung eines Aufschubes oder einer Unterbrechung der
Strafvollstreckung nach § 54a Abs 1 und 2 VStG ist Ermessen zu üben (arg: "kann"; vgl.
Thienel/Schulev-Steindl5 539 sowie VwSlg 10.644 A/1982; kein Rechtsanspruch des
Bestraften), wobei die vom Antragsteller geltend gemachten wichtigen Gründe gegen die
Strafzwecke abzuwägen sind; durch den Aufschub oder die Unterbrechung des Vollzuges
darf der Zweck der Freiheitsstrafe nicht vereitelt werden (Kronister in N. Raschauer/
Wessely § 54a Rz 1).

Das Bundesfinanzgericht geht aus folgenden Gründen davon aus, dass das vom Bf. behauptete Arbeitsverhältnis konstruiert worden ist, um der Ersatzfreiheitstrafe zu entgehen:

Wie bereits die erstinstanzliche Behörde festgestellt hat, ist die vorgelegte Arbeitsbestätigung am  ausgestellt worden, also mit dem Wissen, dass der Bf. schon am Vortag die Ersatzfreiheitsstrafe angetreten hat.

Aus dieser Arbeitsbestätigung geht hervor, dass der Bf. am als Maler und Anstreicher eingestellt werden soll. Unter der in der Beschwerde bekannt gegebenen Telefonnummer hat der Geschäftsführer der Firma F2 ausgesagt den Bf. erst ab beschäftigen zu wollen.

Der Geschäftsführer der Firma F2 hat außerdem die telefonische Auskunft erteilt, keine Kenntnis von einem schriftlicher Dienstvertrag zu haben.

Abgesehen davon, dass Anmeldungen zur Sozialversicherung aussschließlich bei Unzumutbarkeit bzw. bei Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragung in Papierform und nur beim ELDA Competence Center erstattet werden können, ist nicht nachvollziehbar, dass ein wirtschaftlich denkendes Unternehmen eine Person zur Sozialversicherung anmeldet, von der überhaupt nicht klar ist, ob und wann sie die Arbeit tatsächlich antreten kann.

Dass eine Baufirma in der kalten Jahreszeit, in der deutlich weniger Aufträge vergeben werden, Personal einstellt, ist ebenfalls schwer mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringen.

Schließlich trägt auch das Verhalten des Bf., der sich jeder Aussage enthalten hat, nachdem ihm im die Ergebnisse des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht worden waren, eben so wenig zu dessen Glaubwürdigkeit bei.

Daher kann im Vorbringen des Bf. kein wichtiger Grund im Sinne des § 54a VStG gesehen werden, der im Rahmen des gebotenen Ermessens zu einer Haftunterbrechung führen kann.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung, da im Einzelfall zu
entscheiden war, ob eine Unterbrechung des Strafvollzuges gerechtfertigt ist.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die
belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 54a Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500006.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at