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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.12.2017, RV/5101795/2016

Tatsachen, die der Behörde bereits bekannt waren

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch V, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs vom  über die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO) betreffend Einkommensteuer 2010, zu StNr. XY zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin (Bf.) hat in den Streitjahren 2010 bis 2012 in den Einkommensteuererklärungen Einkünfte aus ausländischen Kapitalvermögen erklärt. In der der Einkommensteuererklärung für 2010 in Kopie beigefügten Erträgnisaufstellung waren neben Kapitalerträgen in Höhe von 16.141,60 € ausschüttungsgleiche Erträge in Höhe von 14.176,67 € ausgewiesen. In der Erklärung selbst wurden in der Rz 754 lediglich besagte 16.141,60 € ausgewiesen. Die Einkommensteuer wurde erklärungsgemäß veranlagt. Der Einkommensteuerbescheid 2010 erging am .

Auf Grund der EU-Richtlinie 2003/48/EG wurden der belangten Behörde ausländische Kapitalerträge in Form von Kontrollmitteilungen übermittelt. Auf Grund dieser Kontrollmitteilungen ergaben sich im Vergleich zu den von der Bf. erklärten Einkünften Differenzen. In der weiteren Folge leitete das Finanzamt ein Ermittlungsverfahren zur Klärung der Differenzen ein.

Mit Bescheid vom wurde das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer 2010 gem. § 303 Abs. 1 wieder aufgenommen. Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuer 2010 neu festgesetzt. Dabei zog das Finanzamt, die in der Erträgnisaufstellung ausgewiesenen Beträge von 16.141,60 € und 14.176,67 € heran.

In der Beschwerde vom , gerichtet u.a  gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2010 wies die Bf. darauf hin, dass den eingereichten Steuererklärungen Kopien der Erträgnisaufstellungen beigefügt worden seien. Aus diesen Aufstellungen seien die jetzt nachversteuerten Werte jederzeit ersichtlich. Es handle sich nicht um neue Tatsachen, welche die Wiederaufnahme rechtfertigen.

Im Ergänzungsschreiben vom hielt die Bf. an ihrem Standpunkt fest.

Das Finanzamt wies in der weiteren Folge die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. Der Einkommensteuerbescheid 2010 sei am ergangen. Erst am sei eine divergierende Mitteilung der ausländischen Finanzverwaltung eingelangt. Dem Finanzamt sei somit erst nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides im abgeschlossenen Verfahren diese Mitteilung bekannt geworden.

Im Vorlageantrag vom wies die steuerliche Vertretung zunächst auf die Ausführungen der Bf. und in der weiteren Folge auf die Entscheidungen des VwGH zu den Zlen 87/16/0003 und 2001/13/0054 hin. Letztendlich erging nochmals der Hinweis, dass den Einkommensteuererklärungen Kopien der Erträgnisaufstellungen beigefügt, die Umstände der belangten Behörde somit bekannt gewesen, allerdings bei der Bescheiderlassung nicht beachtet worden seien.

Mit Eingabe vom wurde der Vorlageantrag vom , soweit er die Jahre 2011 und 2012 betrifft, zurückgenommen.

Beweiswürdigung

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die dem BFG vorgelegten Aktenteile. Im Übrigen ist der Sachverhalt nicht strittig.

Rechtslage

Nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO  kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Erwägungen

Eine Wiederaufnahme eines mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumption zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können (vgl. , 0029).

Dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2010 vom wurden solche Zahlen zu Grunde gelegt, die sich bereits aus der der Einkommensteuerklärung 2010 in Kopie beigelegten Erträgnisaufstellung ergaben.

Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann aber nicht auf solche Tatsachen gestützt werden, die der Behörde bereits bekannt waren, aber im Ermittlungsverfahren als unwesentlich nicht berücksichtigt wurden. Es kann also kein Wiederaufnahmsgrund nach § 303 Abs 1 lit b BAO vorliegen, wenn die Partei alles, was zur Sachdarstellung gehört, zwar richtig erklärt, die Behörde jedoch falsche rechtliche Schlüsse gezogen hat (vgl. ).

Somit war der Beschwerde, soweit es den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich Einkommensteuer 2010 betrifft, stattzugeben und der Bescheid aufzuheben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das vorliegende Erkenntnis weicht nicht von der ständigen Rechtsprechung des VwGH ab, vielmehr wird dieses auf die zitierte Rechtsprechung des VwGH gestützt. 

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5101795.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at