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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.11.2017, RV/5100893/2014

Mehrfacher Studienwechsel

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom , VNR1, über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) für das Kind *** **, VNR2, im Zeitraum März 2012 bis Februar 2014, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) bezog für ihren am geb 1990 geborenen Sohn *** Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.

Bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen stellte das Finanzamt fest, dass *** das Studium dreimal gewechselt habe und forderte mit Bescheid vom die für den Zeitraum März 2012 bis Februar 2014 bezogenen Beträge unter Verweis auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) und § 17 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) zurück.
Der Sohn der Bf. habe das Studium dreimal gewechselt. Anspruch auf Familienbeihilfe sei daher ab dem dritten Studienwechsel (SS 2012 = 03/12) nicht mehr gegeben.

In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom brachte die Bf. vor, dass ihr Sohn 2012 im Zuge seines Lehramtsstudiums eines der Kombinationsfächer gewechselt habe, und zwar von Lehramt Geographie und Englisch auf Lehramt Geographie und Geschichte.
Bereits 2012 sei aufgrund von Erkundigungen die Fehlinformation entstanden, dass dies keinen weiteren Studienwechsel darstelle und somit hinsichtlich des Anspruchs auf Familienbeihilfe irrelevant wäre.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab.
Nach Anführung der wesentlichen Rechtsgrundlagen führte es zur Begründung im Wesentlichen aus, dass der Sohn der Bf. im Oktober 2010 zu studieren begonnen habe. Im Rahmen der Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe seien folgende Studienwechsel festgestellt worden:


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Beginn
Abbruch
Studium
Oktober 2010
Februar 2011
Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften
März 2011
September 2011
Bachelorstudium Transkulturelle Kommunikation
Oktober 2011
Februar 2012
Lehramtsstudium UF Englisch
UF Geographie
März 2012
Laufend
Lehramtsstudium UF Geographie
UF Geschichte

Da der Sohn der Bf. mit SS 2012 neuerlich seine Studienrichtung gewechselt habe, wobei nach dem Erkenntnis des , auch der Austausch eines Unterrichtsfaches als Studienwechsel zu beurteilen sei, bestehe ab kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr.

Mit der fristgerechten Einbringung des Vorlageantrags vom gilt die Bescheidbeschwerde wiederum als unerledigt (§ 264 Abs. 3 BAO).
Die Bf. führt darin über das Vorbringen in der Beschwerde vom hinausgehend aus, dass sie beim Finanzamt jeweils im Semester jeden Jahres vorschriftsmäßig alle erforderlichen Unterlagen (Inskriptionsbestätigung, Studienerfolgsnachweise, ECTS-Punkte) eingebracht habe. Es hätte daher der Behörde auffallen müssen, dass sie keinen Anspruch auf Familienbeihilfe mehr habe. Sie habe keine finanziellen Zuweisungen willentlich unrechtmäßig angenommen, da sie davon ausgegangen sei, dass von Amts wegen alles rechtmäßig sei. 

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
...
Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.

In diesem Sinn sind folgende Regelungen des § 17 StudFG 1992 für den vorliegenden Fall von Bedeutung:
„ § 17 (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel, bei welchem die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium aufgrund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
..."

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Studienwechsel iSd § 17 StudFG etwa vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt ( mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seiner Entscheidung , zudem aus, dass auch jede Änderung einer der kombinationspflichtigen Studienrichtungen einen Studienwechsel darstelle. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung führte der Verwaltungsgerichtshof in der Folge zum Lehramtsstudium unter gleichzeitigem Hinweis auf das UniStG weiters aus: Das neue Modell sehe ein formell nicht kombinationspflichtiges Studium vor, wobei allerdings generell die Ausbildung in zwei Unterrichtsfächern zu absolvieren sei. Das Lehramtsstudium diene der fachlichen, der fachdidaktischen und der pädagogischen, wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung unter Einschluss einer schulpraktischen Ausbildung in jeweils zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an höheren Schulen, die zwei gewählten Unterrichtsfächer hätten die Studierenden anlässlich der Zulassung zum Lehramtsstudium bekanntzugeben. Für alle Fächer gelte, dass für die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung unbeschadet der schulpraktischen Ausbildung im Studienplan 20 bis 25% der festzulegenden Gesamtstundenanzahl des Lehramtsstudiums für das jeweilige Unterrichtsfach vorzusehen sei. Daraus ergebe sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, dass die von den Studierenden zu wählenden Unterrichtsfächer in quantitativer und qualitativer Hinsicht im Vergleich zur pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung nicht etwa von untergeordneter Bedeutung, sondern im Gegenteil für die Identität des gewählten Lehramtsstudiums von ausschlaggebender Bedeutung seien. Da die beiden gewählten Unterrichtsfächer nach dem UniStG grundsätzlich gleichwertig seien, sei davon auszugehen, dass nach einem Wechsel auch nur eines der beiden Unterrichtsfächer von einer Fortführung desselben (Lehramts)Studiums nicht mehr gesprochen werden könne.

Im Beschwerdefall ist daher vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung unstrittig, dass der Sohn der Bf. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat (§ 17 Abs. 1 Z. 1 StudFG). Auf die in der Beschwerdevorentscheidung enthaltene Aufstellung der betriebenen Studien wird verwiesen. 

Auch die Bf. bestreitet nicht, dass ein „ schädlicher" Studienwechsel iSd § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG vorliegt. Sie bringt jedoch sinngemäß vor, dass das Finanzamt seiner Pflicht zur Überprüfung des Antrages nicht ausreichend nachgekommen sei.

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. § 26 leg. cit. ist gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge anzuwenden.

Bereits das Finanzamt hat in seiner Berufungsvorentscheidung zutreffend ausgeführt, die Rückforderung von Familienbeihilfe nach der Bestimmung des § 26 FLAG 1967 stelle aus­schließlich auf die Unrechtmäßigkeit des Beihilfenbezuges ab.
Hieraus ergibt sich also eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbei­hilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Famili­enbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Ver­pflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge irrelevant (Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 26 Rz 3 mit Hinweis auf ).

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall aufgrund der einheitlichen Judikatur zu § 26 FLAG 1967 nicht vor. Gegen die­ses Erkenntnis ist daher eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Linz, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at