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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.12.2017, RV/7102579/2011

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerden vom sowie vom  gegen die gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig erlassenen Bescheide der belangten Behörde FA Wien 12/13/14 Purkersdorf vom sowie vom , betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2003 bis 2005, die Einkommensteuer für die Jahre 2003 und 2005, die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2006 sowie die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2007 zu Recht erkannt: 

Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Gemäß der Bestimmung des § 200 Abs. 2 Satz 1 BAO erfolgt die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 2003 bis 2005 sowie der Einkommensteuer für die Jahre 2003 und 2005 endgültig.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe und den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Veranlagung der Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2003 und 2004 sowie Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2007

Wegen Nichtabgabe der Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2003 und 2004 wurden die Besteuerungsgrundlagen des Bf. im Schätzungsweg ermittelt, respektive diese den mit datierten Abgabenbescheiden zu Grunde gelegt.

Basierend auf der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2004 wurde mit Bescheid vom ein auf den Betrag von 14.525,27 Euro lautender betreffend die Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2007 erlassen. 

2. Berufung vom

Mit Telefax vom erhob der Bf. gegen, sämtliche unter Punkt 1 angeführten Bescheide das Rechtsmittel der Berufung und führte hierbei begründend aus, dass die im Schätzungsweg ermitteln Grundlagen, respektive die daraus resultierenden Abgaben jeglicher Grundlage entbehren. Hätte der Bf. tatsächlich die den Bescheiden zugrunde gelegten Summen verdient, hätten sich die AMS Zahlungen wohl erübrigt, respektive hätte überhaupt kein Anspruch auf derartige Leistungen bestanden. 

Des Weiteren gab der Bf. zu bedenken, dass er zwar die volle Verantwortung für die Nichtabgabe der Erklärungen trage, aber dessen ungeachtet ob privater Probleme (Ableben seiner Mutter, Sorgerechtsstreitigkeiten) noch nicht in der Lage gewesen sei, sämtliche Belege zu präsentieren.

Aus vorgenannten Gründen werde das Finanzamt die Vergabe eines Termins zum Zwecke einer persönliche Vorsprache unter Nachreichung der Unterlagen ersucht.

3. Mängelbehebung vom

In Beantwortung eines mit datierten Mängelbehebungsauftrages führte der Bf.  mit Schriftsatz vom aus, dass anhand der zwischenzeitig beim FA Waldviertel eingereichten Abgabenerklärungen ersichtlich sei, dass aus den Umsatzsteuern der Jahre 2003 und 2004 Guthaben resultieren, respektive ob enormer Investitionen auch keine Einkommensteuer für nämliche Jahre anfalle. In Ansehung vorstehender Ausführungen und der Tatsache, dass bedingt durch die wirtschaftlich angespannte Situation des Bf. auch zukünftig keine steuerpflichtigen Einkünfte zu erwarten seien, ergehe der Antrag die Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2007 auf 0 Euro zu setzen.

4. Außenprüfung betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2006

Im Jahr 2007 fand beim Bf. eine die Jahre 2003 bis 2006 umfassende Außenprüfung statt, im Zuge derer die Prüferin in ihrem Bericht vom  nachstehende Feststellungen traf:

Tz 1 (mangelnde) Mitwirkungspflicht

Laut Ausführungen der Prüferin habe der Bf. - ungeachtet des die Jahre 2003 bis 2006 - umfassenden Prüfungszeitraumes und wider dessen Zusage ausständige Unterlagen nachreichen zu wollen -, lediglich Unterlagen betreffend die Jahre 2003 und 2004 vorgelegt und sei dieser im Laufe des Prüfungsverfahrens weder telefonisch erreichbar gewesen, noch zur Schlussbesprechung erschienen. 

Tz 2 Umsatzsteuer

Einkünfte aus selbständiger Arbeit 2003

In Ansehung der Tatsache, dass der Bf. in obigem Jahr keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit, sondern lediglich bereits lohnversteuerte Bezüge aus einer Tätigkeit als Gemeinderat erzielt habe, sei, seien sowohl die im Ausmaß von 3.707,10 Euro erklärten, in realiter aber der Fa. x OEG zurechenbare Umsätze als auch die mit diesen in Konnex stehenden Vorsteuern von 952,59 Euro aus den Bemessungsgrundlagen auszuscheiden.

Für die Jahre 2004 bis 2006 seien keine Umsatzsteuererklärungen gelegt worden und seien demzufolge sowohl die Umsätze als auch Vorsteuern mit 0 Euro zum Ansatz zu bringen.

Tz 3 Einkommensteuer

Einkünfte aus selbständiger Arbeit 2003 bis 2006

Korrespondierend mit den Feststellungen unter Tz 2 seien die für das Jahr 2003 im Ausmaß von 1.275,44 Euro erklärten Einnahmen, respektive der für das Jahr 2004 erklärte Verlust von 48,36 Euro aus den Einkommensteuerbemessungsgrundlagen auszuscheiden, respektive für die Jahre 2005 und 2006 in Ermangelung entsprechender Erklärungen mit 0 Euro in Ansatz zu bringen. 

Tz 4 Umsatzsteuer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 2003 bis 2006

Aus der aus einem PSK Konto bestehenden Belegsammlung des Bf. seien Zahlungseingänge nur für die Jahre 2003 und 2004 nachvollziehbar und demzufolge - nach Reduktion der Umsätze laut Tz 2 - in Höhe von 28.104,52 Euro (2003) bzw. 30.232,81 Euro zum Ansatz zu bringen, während die Umsätze für die Jahre 2005 und 2006 - mangels Legung entsprechender Erklärungen - im Schätzungswege mit 32.000 Euro (2005) bzw. von 34.000 Euro (2006) zum Ansatz zu bringen.

In Ansehung der Tatsache, dass Belege betreffend Betriebsausgaben samt und sonders nicht vorgelegt worden seien, komme ein Vorsteuerabzug für den gesamten Prüfungszeitraum nicht in Betracht.

Tz 5 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 2003 bis 2006

In Ansehung der Feststellungen unter Tz 4 seien lediglich die Einnahmen der Jahre 2003 und 2004 überprüfbar gewesen, während die Ausgaben ob deren Zusammensetzung mit den Hauptmietzinsen, den Betriebskosten sowie den Erhöhungen gemäß § 18 Abs. 3 MRG samt und sonders nicht nachvollziehbar seien.

Zusammenfassend seien nach dem Dafürhalten der Prüferin die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit 22.377,85 Euro (2003), mit 28.347,24 Euro (2004) mit 31.000 Euro (2005), sowie mit 33.000 Euro (2006) in Ansatz zu bringen.

5. Berufungsvorentscheidungen (BVE) zur Umsatz-und Einkommensteuer für die Jahre 2003 und 2004 sowie die Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2007, (Erst)Bescheide zur Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2005 und 2006 (Bescheide vom )

Das Finanzamt folgte den - an oberer Stelle explizit dargelegten - Feststellungen der Prüferin und erließ sowohl mit datierte Berufungsvorentscheidungen zur Umsatz-und Einkommensteuer für die Jahre 2003 und 2004 sowie den Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2007 als auch mit datierte (Erst)Bescheide zur Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2005 und 2006. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Festsetzung der Umsatz - und Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2005 gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig erfolgte.

Die Abweisung der gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für das Jahr 2007 gerichteten Berufung wurde im Wesentlichen mit einem sich aus der Neuberechnung des Veranlagungsjahres 2006 ergebenden Abfall von lediglich 64 Euro begründet. 

6. Vorlageantrag vom betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2003 und 2004 die Einkommensteuer für das Jahr 2004 sowie die Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2007 

Mit Schriftsatz vom wurde gegen die BVE betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2003 und 2004, die Einkommensteuer für das Jahr 2003 sowie die Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2007 ein Antrag auf Vorlage der Berufung vom an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.

Hierbei wurde seitens des Bf. betreffend die Umsatzsteuern für die Jahre 2003 und 2004 ins Treffen geführt, dass die Umsätze für das Jahr 2003 in realiter auf 0 Euro, respektive jene des Jahres 2004 auf ein Guthaben von 1.080,08 Euro zu lauten haben. 

Nämliches gelte für die Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2003, welche nach dem Dafürhalten des Bf. ebenfalls auf 0 Euro zu lauten habe.

Die Behauptung, wonach die aus der Hausverwaltung für die Liegenschaft nn herrührenden Entgelte bei der Fa. x OEG zu erfassen seien, entbehre in Anbetracht der Tatsache, dass vorgenanntes Unternehmen niemals Teileigentümerin der Liegenschaft gewesen sei, jeglicher Grundlage. Vielmehr habe der Bf. via Legalzession nämliche Gelder auf das Konto der OEG überwiesen.

Was die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2007 anlange, so entziehe sich - ungeachtet dessen, dass abgesehen von der langen Rechtsmittelerledigungsdauer die Berechnung schon per se unrichtig sei - die nunmehrige Herkunft der in der BVE angezogene Erhöhung von 5 % jeglicher Kenntnis. 

Dem Vorwurf der mangelnden Mitwirkungspflicht trete der Bf. angesichts der Tatsache, der Verbringung der Unterlagen von dessen nunmehrigem Wohnsitz zur Prüferin nach Wien vehement entgegen.

7. Berufung gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 und 2006

Mit Schriftsatz vom wurde gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 das Rechtsmittel der Berufung erhoben und unter Bezugnahme auf das Vorbringen bezüglich die Veranlagungsjahre 2003 und 2004 ausgeführt, dass die behördlicherseits angenommenen Gewinne aus Vermietung und Verpachtung - wie auch dem Grundbuch zu entnehmen - zwecks Darlehenstilgung samt und sonders der Gemeinde Wien abgetreten worden seien.

In soweit seien die im Schätzungsweg ermittelten Bemessungsgrundlagen bar jeglicher Realität.

Zusammenfassend ergehe der Antrag die Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2005 und 2006 mit 0 Euro festzusetzen.  

8. Stellungnahme der Prüferin vom

Mit Schriftsatz vom nahm die Prüferin zum Vorlageantrag (Umsatzsteuer 2003 und 2004., Einkommensteuer 2003), respektive zur Berufung (Umsatz- und Einkommensteuer 2005 und 2006) wie folgt Stellung:

Was die Mitwirkungspflicht des Bf. anlange, so habe dieser nur Belege betreffend die Jahre 2003 und 2004 vorgelegt, während - trotz der auf Initiative des Bf. erfolgten Verschiebung des Prüfungsbeginn und entgegen der Zusage die Belege betreffend die Veranlagungsjahre 2005 und 2006 binnen einer Woche nachreichen zu wollen -, vorgenannte Unterlagen weder präsentiert habe, noch auf  Kontaktierungsversuche der Betriebsprüfung reagiert habe. Zusammenfassend sei nach dem Dafürhalten der Prüferin dem Bf. vom (Prüfungsbeginn) bis zum ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachzukommen.

Des Weiteren komme der in den Rechtsmittelschriftsätzen offenbar vertretene Ansicht, der gemäß die Streichung sämtlicher Betriebsausgaben auf dem Nichterscheinen des Bf. begründet gelegen sei, insoweit keinen Berechtigung zu, da angesichts der Tatsache des Lukrierens von Bezügen als Gemeinderat bzw. von Leistungen des AMS der Bf. im streitgegenständlichen Zeitraum keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt habe und korrespondierend damit keine mit nämlicher Einkunftsart in Konnex stehenden Aufwendungen zum Tragen gekommen seien. 

Der Bf. hat im Zuge des Prüfungsverfahrens nachstehende Unterlagen vorgelegt: 

1. Konto der 6 Kto.Nr. 1 ltd. auf yy für
die Jahre 2003 und 2004. Auf diesem Konto befinden sich Mieteingänge von einer Mieterin für das Objekt in 1150 Wien, nn. Weiters befinden sich auf dem
Konto die Gemeinderatsbezüge. Die restlichen Bewegungen auf dem Konto sind der
Privatsphäre zuzuordnen.
2. Konto der 7 Kto. Nr. 5 ltd. auf yy für die Jahre 2002, 2003,
2004 und 2005. Auf diesem Konto erfolgen sämtliche Mieteingänge, sowie die
Zahlungen an die Hausverwaltung.
3. Konto der 8 Kto. Nr. 2 ltd. auf xy für das Jahr
2003
4. Konto der 8 Kto. Nr. 3 ltd. auf xy für die
Jahre 2003 und 2004
5. Konto der 9 Kto.Nr. 4 ltd. auf x OEG
für die Jahre 2003 und 2004.
6. Ordner mit Belegen, welche z.T. die Fa. x OEG und z.T. Hr. yy betreffen. Es liegt keine fortlaufende Nummerierung der Belege vor. Weiters
handelt es sich um Belege, die der Privatsphäre zuzuordnen sind.
Die ho. Aussenprüfung konnte ausschließlich aus den vorgelegten Konten, welche auf Herrn yy lauten, eine Überprüfung vornehmen und hat aufgrund der vorgelegten Unterlagen ihre Feststellungen getroffen.

Die ho. Aussenprüfung konnte ausschließlich aus den vorgelegten Konten, welche auf den Bf. lauten, eine Überprüfung vornehmen und hat aufgrund der vorgelegten
Unterlagen ihre Feststellungen getroffen.

Entgelte der Hausverwaltung
Da wie bereits dargestellt, der ho. Außenprüfung ausschließlich Fragmente einer Belegsammlung zur Verfügung gestanden sind, in welcher Überweisungen von Hr. yy an die Fa. x OEG mit dem Verwendungszweck „Hausverwalterentgelt
MM/JJJJ" vorliegen, ist die ho. Finanzbehörde der Ansicht, dass diese Kosten der Fa. x OEG zuzurechnen sind.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung kann eine teilweise
Stattgabe erfolgen. Es werden die nachgewiesenen Mieteingänge sowie die AfA und die
Betriebskosten bei der Überschussermittlung herangezogen.
Überschussermittlung laut ho. Finanzbehörde:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
2003
2004
2005
2006
Einnahmen (netto):
28.104,52
28.104,52
28.104,52
28.104,52
AfA
3.801,70
3.801,70
3.801,70
3.801,70
Betriebskosten:
11.122,98
11.122,98
11.122,98
11.122,98
Einkünfte aus V+V:
13.179,84
13.179,84
13.179,84
13.179,84

Die Umsatzsteuer aus der Vermietung nn wird wie folgt berechnet:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
2003
2004
2005
2006
Einnahmen ohne BK (netto):
16.981,54
16.981,54
16.981,54
16.981,54
zu versteuern mit 10%
1.698,15
1.698,15
1.698,15
1.698,15

9. Vorlage der Rechtsmittel

In der Folge hat der Bf. zu obiger Stellungnahme keine Gegenäußerung erstattet und wurden die Rechtsmittel am dem unabhängigen Finanzsenat (UFS) zur Entscheidung vorgelegt.

10. Ergänzungsschriftsatz des Bf. vom

Mit an den UFS gerichteten Schriftsatz vom stellte der Bf. die offenbar - an eine amtliche Kontaktaufnahme geknüpfte - Nachreichung diverser, der Klärung des laufenden Berufungsverfahrens dienlicher Unterlagen in Aussicht.

Anzumerken ist, dass in der Folge die Nachreichung nämlicher Unterlagen bis dato nicht erfolgt ist.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Zuständigkeit des BFG

Eingangs wird darauf hingewiesen, dass die am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht (BFG) als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.

2. Festgestellter Sachverhalt und Streitgegenstand

2.1. Festgestellter Sachverhalt 

In der Folge legt das BFG dem Erkenntnis nachstehenden -  aus der Aktenlage, dem Vorbringen des Bf. sowie der Stellungnahme der belangten Behörde - herrührenden Sachverhalt zu Grunde: 

Der Bf. bezog im streitgegenständlichen Zeitraum - laut aktenkundigen (Gewinn) -Tangenten vom  vom , vom sowie  als Beteiligter der x OEG in den Jahren 2003 bis 2005 negative Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft [- 6.303,42 Euro (2003), - 737,47 Euro (2004), sowie - 4.162,99 Euro (2005)] sowie solche aus Vermietung und Verpachtung der Liegenschaft zz [1.010,30 Euro (2003), 1.010,30 Euro (2004) sowie 1.579,48 Euro (2005)], nichtselbständige Einkünfte aus einer Tätigkeit als Gemeinderat sowie aus Transferleistungen des AMS und Einkünfte aus Vermietung der Liegenschaft nn.

Im Zuge der gegen die im Schätzungswege erfolgten (vorläufigen) Veranlagung der Umsatz- und Einkommensteuern für die Jahre 2003 und 2004 erhobenen Berufung (Beschwerde) vom  reichte der Bf. einnahmeseitig Hausverwalterentgelte (nur für das Jahr 2003), Gemeinderatsbezüge sowie AMS Leistungen sowie ausgabenseitig unter anderem Kosten für ein Arbeitszimmer, Kilometergelder und Telefongebühren umfassende, summa summarum Verluste/Gewinne aus selbständiger Arbeit von - 1.275, 44 Euro (2003) sowie von 48,36 Euro ausweisende Einnahmen - Ausgabenrechnungen nach. Hierbei weisen die den nachgereichten Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2003 und 2004 beigelegten Aufzeichnungen einen Vorsteuerüberhang von 7.101,07 Euro (2003) sowie einen solchen von 1.080,08 Euro (2004) aus.  

Betreffend die Vermietung der Liegenschaft nn legte der Bf. neben - für die Jahre 2003 und 2004 einen Abschreibungsbetrag von jeweils 3.801,70 Euro ausweisenden Anlageverzeichnissen, jeweils Werbungskostenüberschüsse von 51.680,90 Euro (2003), respektive von 10.052,43 Euro (2004) ausweisende Überschussrechnungen vor, welche ausgabenseitig unter anderem anrechenbare Hauptmietzinse bzw. auf § 18 Abs. 3 MRG fußende Erhöhungen beinhalten.

Während obengenanntes Rechenwerk der Jahre 2003 und 2004 samt und sonders unbelegt blieb, ist  für die Jahre 2005 und 2006 die Vorlage jedweder, in Konnex mit der Vermietungstätigkeit stehender Unterlagen (Überschussrechnungen und Belege) unterblieben.

In den Rechtsmitteln des Bf. gegen die - auf den Feststellungen der Prüferin basierenden - Berufungsvorentscheidungen für die Jahre 2003 und 2004 sowie die Abgaben(erst)bescheide für die Jahre 2005 und 2006 wird seitens des Bf. die umsatz- und ertragsteuerliche Nichterfassung der im Jahr 2003 erzielten Hausverwalterentgelte sowie die Negierung der Tatsache, dass ob Weiterleitung der Mieteinnahmen an die Gemeinde Wien zwecks Tilgung des WBSF-Darlehens und sonstiger Aufwendungen aus der Vermietung der Liegenschaft nn in den Jahren 2003, 2005 und 2006 stets Werbungskostenüberschüsse resultierten, moniert.

Ebenso wird seitens des Bf. die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2007 generell in Abrede gestellt.

Während die im Zuge der Berufungsstellungnahme erfolgte Neuermittlung der Einkünfte aus der Vermietung der Liegenschaft nn seitens des Bf. "unkommentiert" blieb, wurde seitens der Abgabenbehörde im Zuge der Rechtsmittelvorlage - unter der Annahme des Vorhandenseins von Rechnungen - die zusätzliche Berücksichtigung von Vorsteuern aus in den im schätzungsweise Ausmaß von 50% in den Betriebskosten enthaltenen Energiekosten. Darüberhinaus vertritt die belangte Behörde im Vorlagebericht die Ansicht, dass unter Berücksichtigung der bisherigen Aktenlage und der Tatsache, dass die x OEG im Wesentlichen eine Landwirtschaft betreibt, die Hausverwalterentgelte des Jahre 2003 richtigerweise dem Bf. zuzurechnen, und diese unter Berücksichtigung pauschaler Betriebsausgaben gemäß  § 17 EStG 1988 als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zum Ansatz zu bringen sind.

2.2. Streitgegenstand

Unter Bezugnahme auf die Ausführungen unter Punkt 2.1. stehen einerseits die Zurechnung der Hausverwalterentgelte des Jahres 2003, die umsatzsteuerliche Behandlung (2003 bis 2006), respektive die Ermittlung der Einkünfte aus der Vermietung der Liegenschaft nn in den Jahren 2003, 2005 und 2006 sowie die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2007 in Streit.

3. Rechtliche Würdigung

3.1. Mitwirkungspflicht des Bf. und (Teil)Schätzungsberechtigung der belangten Behörde betreffend die Vermietung der Liegenschaft nn

Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörden und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Gemäß § 184 Abs. 2 BAO ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

Gemäß § 184 Abs. 3 BAO ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen (vgl. Ritz, BAO Kommentar, 5. Auflage, § 184 Rz 6 und die dort zitierte Judikatur und Literatur).

§ 184 Abs. 2 und 3 BAO nennen keine eigenständigen Gründe, sondern Beispiele, woraus sich eine solche Unmöglichkeit ergeben kann (vgl. Ritz, a.a.O.).

Die Abgabenbehörde trägt zwar grundsätzlich die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend zu machen, doch befreit dies die Partei nicht von der Verpflichtung ihrerseits zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen (vgl. das Erkenntnis des ). Im Schätzungsverfahren besteht die Mitwirkungspflicht der Partei (vgl. das Erkenntnis des ).

Offenlegen bedeutet umfassendes Aufklären, rückhaltloses Offenbaren der abgabenrechtlich bedeutsamen Tatsachen, deren Kenntnis für eine der Wahrheit entsprechenden Abgabenerhebung bedeutsam und erforderlich ist. Die tatsächlichen Gegebenheiten und Verhältnisse sind wahrheitsgemäß so darzulegen, dass der Behörde die Berücksichtigung der wahren Tatsachen möglich ist.

Nach dem Dafürhalten des BFG  kann im vorliegenden Fall von einer Offenlegung, respektive einer Mitwirkungspflicht des Bf. im Sinne obiger Ausführungen keine Rede sein.

Dies deshalb, da der Bf. betreffend die Jahre 2003 und 2004 - samt und sonders nicht durch Unterlagen - belegte Überschussrechnungen betreffend die Vermietung der Liegenschaft nn nachgereicht hat, während Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2005 und 2006 - entgegen der Ankündigung des Bf. im Zeitpunktes des Beginnes der Außenprüfung bis dato überhaupt nicht vorgelegt wurden.

Da es auf Grund dieser Umstände dem Finanzamt nicht möglich war, die den Bf. betreffenden Besteuerungsgrundlagen im gegenständlichen Zeitraum zu ermitteln, steht die Schätzungsbefugnis bzw. die Verpflichtung zur Schätzung im vorliegenden Fall außer Frage.

Gegenstand der Schätzung sind die Besteuerungsgrundlagen oder ein Teil hiervon, nicht jedoch die Abgabenhöhe.

Die Schätzung ist ein Akt der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen. Sie ist ihrem Wesen nach ein Beweisverfahren, mit Hilfe dessen der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise ermittelt wird und stellt somit keine Ermessensübung dar. Der Schätzungsvorgang ist eine Art der Feststellung tatsächlicher Gegebenheiten und Verhältnisse (vgl. das Erkenntnis des ).

Ist eine Schätzung zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei, doch müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein, und muss das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung in Einklang stehen (vgl. das Erkenntnis des ). Ziel der Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (vgl. die Erkenntnisse des , vom , 94/15/0011, vom , 95/13/0191 und vom , 96/15/0183).

In Ansehung vorstehender Ausführung vermag das BFG in der schätzungsweise Ermittlung der Entgelte, respektive Einkünfte aus Vermietung der Liegenschaft betreffend die Jahre 2003 bis 2006 im Ausmaß der rechnerischen Darstellung in der Berufungsstellungnahme der Prüferin vom keine Rechtswidrigkeit zu erblicken. Hierbei liegt voran geführte Schlussfolgerung vor allem darin begründet, als die - aus den fragmentarischen Überschussrechnungen der Jahre 2003 und 2004 - erfolgte Übernahme der Mieteinnahmen und Betriebskosten sowie die Berücksichtigung der Absetzung für Abnutzung, respektive die Transferierung nämlicher Werte auf die gänzlich unbelegt gebliebenen Veranlagungsjahre 2005 und 2006 dem einer Schätzung immanenten Postulat, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen in schlüssiger Art und Weise Rechnung trägt.

Aus vorgenannten Gründen war in diesem Zusammenhang sowohl dem Antrag des Bf. auf Ansatz negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, als auch jenem der belangten Behörde auf Berücksichtigung von zusätzlichen, im Schätzungswege aus den Betriebskosten herauszuschälenden Energiekosten eine Absage zu erteilen.

Des Weiteren erschien dem Verwaltungsgericht auch eine, - im Schriftsatz vom angeregte - Kontaktaufnahme zwecks Erhalt der Rechtsmittelerledigung dienlicher Unterlagen, in Anbetracht dessen, dass dem Bf. im bisherigen Verwaltungsverfahren ausreichend Zeit und Gelegenheit geboten wurde, seinen Standpunkt durch Nachreichung aussagekräftige Unterlagen zu belegen, als obsolet.

Zusammenfassend waren somit für die Belange der Umsatzsteuer für die Jahre 2003 bis 2006 die Vermietungsentgelte mit dem im Schriftsatz der Prüfern vom ausgewiesenen Betrag von 16.981,54 Euro zum Ansatz zu bringen, respektive diese aus dem Titel der Wohnraummiete dem ermäßigten Steuersatz von 10% zu unterziehen. 

In ertragsteuerlicher Hinsicht waren im Erkenntnis die Einkünfte aus der Vermietung der Liegenschaft nn mit für die Jahre 2003, 2005 und 2006 mit jeweils 13.179,84 Euro zum Ansatz zu bringen, wobei voran geführte Basen betreffend die Jahre 2003 und 2005 um die aus den Gewinntangenten der x OEG herrührenden Vermietungseinkünften von 1.010,30 Euro (2003) sowie von 1.579,48 Euro (2005) zu erhöhen waren, so dass die gesamten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sohin auf 14.190,14 Euro (2003) sowie von 14.759,32 Euro (2005) zu lauten haben.

3.2. Umsatz- und ertragsteuerliche Erfassung von Hausverwaltereinkünften im Jahr 2003 

In diesem Beschwerdepunkt vermag sich das BFG unter Bezugnahme auf die Aktenlage der Vorjahre der gleichlautenden Argumentation des Bf. sowie jener der belangten Behörde im Vorlageantrag, der gemäß diese nicht bei der x OEG, sondern vielmehr beim Bf.  zu erfassen sind anzuschließen.

Demzufolge waren für die Belange der Umsatzsteuer für das Jahr 2003 die Hausverwalterentgelte in Höhe von 3.707,10 Euro zum Ansatz zu bringen (die Gesamtentgelte aus Vermietung der Liegenschaft nn sowie aus selbständiger Arbeit für das Jahr 2003 lauten sohin auf einen Betrag von 20.688,64 Euro), respektive diese dem Normalsteuersatz von 20% zu unterziehen, während diese bei Neuberechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2003  - unter Berücksichtigung des Pauschales gemäß § 17 Abs. 1 Teilstrich 2  EStG 1988 von 222,43 Euro (= 6% von 3.707,10 Euro) in Höhe von 3.484,67 Euro als Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 2 Teilstrich 1 EStG 1998 zu erfassen waren.

3.3. Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2007 

Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Steuertarif und nach dem besonderen Steuersatz gemäß § 27 Vorauszahlungen zu entrichten.

Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet:

  • Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der Beträge im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 2 und 3 EStG.

  • Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie die erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes weitere Jahr erhöht.

Vorauszahlungen können auf Antrag oder von Amts wegen angepasst werden. Nach dem 30. September darf das Finanzamt Bescheide über die Änderung der Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr nicht mehr erlassen. Dies gilt nicht für Bescheide auf Grund eines Antrages, den der Steuerpflichtige bis zum 30. September gestellt hat, sowie für eine Änderung in einem Rechtsmittelverfahren (§ 45 Abs. 3 und 4 EStG).

Ausgehend von der nunmehrigen Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2006 in Höhe von 5.511,71 Euro war vorgenannter Betrag gemäß § 45 Abs.1 EStG 1988 um 4% zu erhöhen, so dass die Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2007 auf 5.732,18 Euro zu lauten haben. 

4. Endgültige Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 2003 bis 2005 sowie der Einkommensteuer für die Jahre 2003 und 2005    

Wie aus dem Verwaltungsgeschehen ersichtlich wurden obige Abgaben gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig erlassen, wobei eine Begründung für nämliche Gestion der belangten Behörde samt und sonders und sonders unterblieben ist.

Nach der Bestimmung des § 200 Abs. 2 Satz 1 BAO ist die die vorläufige Festsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen, wenn die Ungewissheit (Abs.1 ) beseitigt ist. 

Meritorische Erledigungen von Bescheidbeschwerden können den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern (§ 263 Abs. 1 bzw. § 279 Abs. 1, jeweils idF FVwGG 2012). Daher kann in einer solchen Entscheidung eine endgültige Abgabenfestsetzung in eine vorläufige umgewandelt werden (z.B. ).

Umgekehrt hingegen ist strittig, ob in der meritorischen Erledigung ordentlicher Rechtsmittel eine (erstinstanzliche) vorläufige Abgabenfestsetzung in eine endgültige Festsetzung abgeändert werden darf (bejahend Ritz, ÖStZ 1986, 162, und Stoll, BAO, 2110). Der VwGH teilt im Erkenntnis vom , 92/13/0097, die Auffassung der belangten Behörde, dass nach § 289 (nunmehr: § 279) ein vorläufiger Bescheid für endgültig erklärt werden darf; diese Berechtigung bzw. Verpflichtung ergebe sich insbesondere aus § 279 Abs. 1 und aus § 280 (jeweils aF; nunmehr § 269 Abs 1 und § 270). Seither vertritt der VwGH zur BAO diese Ansicht (z.B. , 99/13/0187; , 2007/13/0118).

Demzufolge können auch Verwaltungs­gerichte eine Endgültigerklärung vornehmen bzw. eine endgültige Festsetzung durch eine vorläufige ersetzen (vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren 2, § 200 Anm. 2).

In Anbetracht vorstehender Ausführungen und der Tatsache, dass die Abgabepflicht weder dem Grunde, noch der Höhe nach ungewiss ist, war die bisher vorläufige Festsetzung der Umsatzsteuern für die Jahre 2003 bis 2005 sowie der Einkommensteuer für die Jahre 2003 und 2004 seitens des BFG gemäß § 200 Abs. 2 Satz 1 BAO durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen.

Zusammenfassend war wie im Spruch zu befinden. 

5. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ein derartige Rechtsfrage liegt im zu beurteilenden Fall nicht vor, da das BFG in der Frage der Schätzungsberechtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes folgt, respektive sich die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2007 sowie die Ersatz der vorläufigen Festsetzung der Umsatzsteuer 2003 bis 2005 sowie der Einkommensteuer 2003 und 2005 durch eine endgültige sich direkt aus den gesetzlichen Vorschriften des EStG 1988 bzw. der BAO ergibt.   

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 200 Abs. 2 Satz 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 17 Abs. 1 Teilstrich 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 22 Z 2 Teilstrich 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 45 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102579.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at