Parkometerabgabe; der elektronische Parkschein wurde in derselben Minute aktiviert, in der die Beanstandung durch das Parkraumüberwachungsorgan erfolgte. Bf. wendet ein, sich unmittelbar beim Fahrzeug befunden zu haben.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des Bf., Wien, gegen das Erkenntnis der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , MA 67-PA-67, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Erkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von EUR 14,60 (d.s. 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv EUR 14,60 ist zusammen mit der Geldstrafe iHv EUR 73,00 und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens iHv EUR 10,00, insgesamt somit EUR 97,60, an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Dem Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung vom angelastet, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 21:27 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 7, S-Gasse, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe verkürzt.
Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 73,00, und im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden, verhängt.
Der Bf. erhob gegen die Strafverfügung fristgerecht Einspruch (E-Mail vom ) und brachte vor, dass aus dem im Anhang ersichtlichen Auszug aus seinen Parkscheinkäufen zu entnehmen sei, dass er am um 21:27 Uhr einen Parkschein für sein kurzfristiges Parken getätigt habe. Er habe an diesem Tage, es habe zu der Zeit geregnet, mittels seines Handys versucht, den Parkscheinkauf zu tätigen, was nicht sofort funktioniert habe. Er habe daher gewartet und sich bis zur Bestätigung des Parkscheinkaufs in einer anliegenden Hauseinfahrt untergestellt. Dieser sei für die Zeit vom , 21:27 bis 21:42 Uhr mit der Transaktionsnummer 209,373,668, bestätigt worden. Daher habe er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen, sondern für einen gültigen Parkschein gesorgt. Er ersuche um Aufhebung der Strafverfügung und um Einstellung des Verfahrens.
Der Magistrat der Stadt Wien erließ am ein Straferkenntnis und lastete dem Bf. die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an. Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv EUR 73,00, und im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden, verhängt. Zudem wurde ihm gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der vom Bf. in seiner Strafverfügung vorgebrachten Einwendungen Folgendes ausgeführt:
"Unbestritten blieb, dass sich das besagte Kraftfahrzeug zur Tatzeit am Tatort in der dort kundgemachten Kurzparkzone befand und von Ihnen dort abgestellt wurde.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung).
Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten lnternet-Applikation über das Internet Protokoll (IP)über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung). Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§ 7 Abs. 2 und 3 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, in der geltenden Fassung).
Der dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Organstrafverfügung des eingeschrittenen Kontrollorgans zufolge wurde die Kontrolle des von lhnen abgestellten Kraftfahrzeuges um 21:27 Uhr des genannten Tages durchgeführt. Diese Zeitangabe ist deshalb glaubwürdig, weil den Kontrollorganen des Magistrates der Stadt Wien als Hilfsmittel für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben elektronische Überwachungsgeräte (sog. PDA’s) zur Verfügung stehen, welche die zum Beanstandungszeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server beziehen und vorgeben.
Mittels einer Online-Verbindung kann die Aktivierung des elektronischen Parkscheins überprüft werden. Zum Zeitpunkt der Überprüfung mittels dieser Online-Verbindung war kein Parkschein gebucht, weshalb die Beanstandung erfolgte.
lhre offensichtliche Annahme, die Gültigkeit des elektronischen Parkscheine beginne mit der Sekunde 00 der Minute des Einlangens der Bestätigung - womit Sie gleichsam eine Rückwirkung unterstellen, sodass beispielsweise bei Erhalt der Bestätigungs-SMS um 21:27:50 Uhr die Gültigkeit des Parkscheins um 21:27:00 Uhr beginnen würde - findet im Parkometergesetz und den dazu ergangenen Verordnungen keine Deckung.
Entscheidend ist, ob sich der Lenker von seinem Fahrzeug entfernt, bevor er die Bestätigung der Abstellanmeldung erhält (den Parkschein nur dann zu aktivieren, wenn man ein Parkraumüberwachungsorgan bemerkt, wäre andernfalls nicht ausgeschlossen).
Dem Einwand, dass Sie Netzprobleme mit Ihrem Handy hatten, wird entgegengehalten, dass, sollte - aus welchen Grund auch immer - die Parkscheinbuchung mittels Handyparking nicht entrichtet werden können, der Abgabepflichtigen einen anderen Weg der Abgabenentrichtung wählen oder auf die Abstellung in der Kurzparkzone verzichten muss.
Entfernt sich der Lenker von seinem Fahrzeug, gibt er hiedurch klar zu verstehen, dass aus seiner Sicht die Phase des Beginns des Abstellens, die zur Abgabenentrichtung zur Verfügung steht, beendet ist und er den Vorgang des Einparkens für abgeschlossen hält.
Dies war gegenständlich nach den Feststellungen des Parkraumüberwachungsorgans, gegen deren Richtigkeit im Hinblick darauf, dass dieses zur Wahrheit verpflichtet ist, sowie dessen Eingaben in das elektronische Überwachungsgerät zeitgleich in der zentralen Datenbank erfasst werden und damit einer ständigen Kontrolle unterliegen, keine Bedenken bestehen, der Fall.
Dass die Parkscheinaktivierung in derselben Minute wie die Beanstandung erfolgt ist, ändert daher nach den vorliegenden Verhältnissen an der nicht zeitgerechten Aktivierung nichts.
Da die Parkometerabgabe (bzw. die Aktivierung des Parkscheines) bei Beginn des Abstellens des Fahrzeugs (also unverzüglich, bevor sich der Lenker vom Fahrzeug entfernt) zu entrichten ist und die Abgabe bei Verwendung elektronischer Parkscheine (erst) als entrichtet gilt, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird, haben Sie den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Parkometergesetz 2006 verwirklicht, die objektive Tatseite ist daher gegeben (vgl. ).
Ihre Einwendungen waren sohin nicht geeignet, Sie vom angelasteten Tatvorhalt zu entlasten.
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen..."
Weiters enthält das Straferkenntnis maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz), erläutert diese näher und führt jene Gründe an, die für die Strafbemessung im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblich waren.
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die ihm mit Straferkenntnis vorgeworfene Tat nicht richtig sei und nicht den Tatsachen entspreche. Er habe den auf Grund einer Störung etwas länger dauernden Vorgang der Rückmeldung des elektronischen Systems in einem unmittelbar beim Fahrzeug liegenden Hauseingang abgewartet.(Dafür ist ein Zeuge benannt worden) Im Straferkenntnis sei auf die technischen und sonstigen Fehler- und Verzögerungsquellen der elektronischen Datenübermittlung nicht eingegangen worden. Tatsache sei, dass sich aus dem Auszug aus den Parkscheinkäufen ergebe, dass er den Kauf um 21:27 Uhr getätigt habe.
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 21:27 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 7, S-Gasse, abgestellt. Laut Übersicht Handy-Parken aktivierte der Bf. den elektronischen 15-Minuten-Gratis-Parkschein um 21:27.Die Beanstandung durch das Parkraumüberwachungsorgan erfolgte um 21:27 Uhr.Zum Zeitpunkt der Abfrage durch das Kontrollorgan war der elektronische Parkschein im Parkraumüberwachungssystem noch nicht registriert
Gesetzliche Grundlagen:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Zur Entrichtung sind nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 1 Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Übersteigt nach § 6 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung) festgesetzt.
§ 7 der Kontrolleinrichtungenverordnung regelt diesbezüglich:
Abs. 1: Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
Abs. 2: Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
Abs. 3: Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.
Rechtliche Würdigung:
Nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung muss jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.
Auf der Website der Stadt Wien (wien.gv.at/Verkehr und Stadtentwicklung/Parken/Kurzparkzonen und Parkgebühren/Parkgebühren bezahlen/HANDY Parken) finden sich zum Handy-Parken folgende Informationen:
"…. Als HANDY Parken-NutzerIn ist man an dieselben abgabenrechtlichen Bestimmungen gebunden wie andere VerkehrsteilnehmerInnen, die das herkömmliche Parkscheinsystem verwenden. Die Parkgebühr wird in der gleichen Höhe, wie sie für Papierparkscheine gilt, bezahlt. Die Parkgebühr gilt erst dann als bezahlt, wenn nach der Parkscheinbuchung die Bestätigung via SMS oder HANDY Parken App erhalten wurde. Erst dann wird der entsprechende Betrag vom Parkkonto abgebucht.
Es wird empfohlen, bis zum Einlangen der jeweiligen Bestätigung (via SMS oder HANDY Parken App) beim Fahrzeug zu bleiben. Aufgrund der dann möglichen, eventuellen Kontaktaufnahme mit dem Kontrollorgan kann vermieden werden, dass während des Weggehens vom Fahrzeug eine Abfrage des Kennzeichens und die darauf folgende Beanstandung wegen fehlendem Parkschein vorgenommen wird.
Sollte die jeweilige Bestätigung (via SMS oder HANDY Parken App) nicht einlangen, muss ein Papierparkschein ausgefüllt werden…"
Die Kontrollorgane der Parkraumüberwachungsgruppe der Landespolizeidirektion Wien haben die Abgabenentrichtung in den linearen und flächendeckenden Kurzparkzonen zu überprüfen, indem sie kontrollieren, ob für die abgestellten Kfz die angeordneten Kontrollmaßnahmen (entwerteter Parkschein oder elektronische Bestätigung der Abgabenentrichtung) erfüllt bzw. das "Parkpickerl" usw. ordnungsgemäß angebracht sind.
Für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben stehen ihnen elektronische Überwachungsgeräte (Personal Digital Assistant, kurz PDA) zur Verfügung.
Mit diesen Geräten wird überprüft, ob für das abgestellte Kraftfahrzeug über das M-Parking-System (Parken mit dem Handy) die Abgabe entrichtet wurde. Weiters sind in die PDA für ein eventuell anschließendes Ermittlungsverfahren diverse Sachverhaltsfeststellungen, wie z.B. Manipulationen an Parkscheinen, einzugeben und im Bedarfsfall auch die von den Kontrollorganen auszustellenden Organstrafverfügungen auszudrucken.
Die Eingaben in die PDA werden ständig über Datenfunk in die zentrale Datenbank der Magistratsabteilung 67 übertragen. Damit ist gewährleistet, dass die Dokumentationen der Tätigkeiten und die Aufenthaltsorte der Kontrollorgane zeitnah der Dienstaufsicht vorliegen. Weiters sind mit diesem System auch die Datensätze der Organstrafverfügungen in der Datenbank für weitere zu setzende Schritte verfügbar.
Im Zuge einer Beanstandung wird die zu dem Zeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server bezogen und vorgegeben. Somit ist ein händisches Eingreifen oder ein Fehler durch den Mitarbeiter ausgeschlossen. Die Ausstellung des Abfragezeitpunktes des Kontrollorgans und die Bestätigung des elektronischen Parkscheins erfolgt vom selben Server.
Die Organstrafverfügung wird zum Abfragezeitpunkt des Meldungslegers mit der Serverzeit ausgestellt, wohingegen der elektronische Parkschein am selben Server erst zu einem späteren Zeitpunkt erfasst und bestätigt wird. Der Server wird permanent synchronisiert und der hierfür erforderliche Prozess laufend überwacht. Im Fall einer Störung des Systems erfolgt eine Meldung an den Meldungsleger.
Das elektronische Parksystem berücksichtigt nur Stunden und Minuten, jedoch keine Sekunden. Es ist daher möglich, dass für die selbe Minute die Meldung "Kein Parkschein" erfolgen kann und auch ein Parkschein bestätigt wird. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die Abfrage des Überwachungsorgans innerhalb dieser Minute vor der Bestätigung der Buchung des Parkenden erfolgt. Im umgekehrten Fall - wenn also die Bestätigung der Buchung innerhalb dieser Zeitspanne von einer Minute vor der Überwachungsanfrage des Kontrollorgans erfolgt - würde das Parkraumüberwachungsorgan die Meldung mit den Daten des gebuchten Parkscheines erhalten.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurde der elektronische Parkschein in derselben Minute aktiviert, in der die Beanstandung durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung in der hier in Rede stehenden Kurzparkzone in Wien 7, S-Gasse, vorgenommen wurde.
Der Bf. bestreitet, eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe begangen zu haben, denn es sei zum Beanstandungszeitpunkt um 21:27 Uhr ein elektronischer Parkschein gebucht gewesen, was durch den Parkscheinkauf (Übersicht HandyParken) bewiesen sei. Er habe den "etwas länger dauernden Vorgang" der Rückbestätigung unmittelbar bei einem beim Fahrzeug liegenden Hauseingang abgewartet. Für die zuletzt aufgestellte Behauptung wurde von ihm ein Zeuge angeführt.
Hierzu ist Folgendes auszuführen:
Entscheidend ist, ob sich der Lenker von seinem Fahrzeug entfernt, bevor er die Bestätigung der Abstellanmeldung erhält (die Parkometerabgabe nur dann zu entrichten, wenn man ein Parkraumüberwachungsorgan bemerkt, wäre andernfalls nicht ausgeschlossen).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof verwirklicht der Lenker, wenn er sich, ohne die Pflicht der Abgabenentrichtung zu erfüllen, vom "abgestellten" Fahrzeug entfernt, bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Parkometergesetz 2006 ().
Wurde zum Zeitpunkt der Kontrolle durch das Parkraumüberwachungsorgan vom System noch keine Bestätigungs-SMS versandt, dann gilt die Abgabe als nicht entrichtet; dies selbst dann, wenn der Lenker die Bestätigungs-SMS noch innerhalb derselben Minute erhält. Die Gültigkeit des elektronischen Parkscheins beginnt nämlich nicht mit der Sekunde 00 der Minute des Einlangens der Bestätigung (vgl. etwa ).
Die "spätere" Abgabenentrichtung hebt die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht auf (vgl. etwa ).
Der Verwaltungsgerichtshof führte in einem vergleichbaren Fall in seinem Erkenntnis vom , 96/17/0354, Folgendes aus:
"Der Beschwerdeführer ist aber der Ansicht, daß der Begriff "Beginn des Abstellens" dahin zu interpretieren sei, daß in ihm auch ein Zeitraum zur Besorgung der erforderlichen Parkscheine enthalten sei.
Dem kann der Verwaltungsgerichtshof nicht folgen. Bereits der Wortsinn "Beginn des Abstellens" legt die Interpretation dahin nahe, daß die Parkometerabgabe mit der Verwirklichung des "Abstellens" zu entrichten ist. Auch vom Zweck der Parkraumbewirtschaftung her ist es einleuchtend, daß - wie gerade das Beispiel des Beschwerdeführers zeigt - es nicht im Sinne des Gesetzes sein kann, knappen Parkraum für die (ergebnislose) Bemühung um die Beschaffung von Parkscheinen zur Verfügung zu stellen. Daraus folgt aber, daß unverzüglich nach dem "Abstellen" des Fahrzeuges die Parkometerabgabe durch Ausfüllen des Parkscheines zu entrichten ist. Entfernt sich der Lenker, ohne diese Pflicht zu erfüllen vom "abgestellten" Fahrzeug (auch nur zur Besorgung von Parkscheinen), so verwirklicht er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 des (Wiener) Parkometergesetzes."
Mit diesem Erkenntnis brachte der VwGH deutlich zum Ausdruck, dass eine "Kulanzzeit" zwischen Abstellen des Fahrzeuges und der Entrichtung der Parkometerabgabe in der in der Kontrolleinrichtungsverordnung vorgesehenen Form nicht vorgesehen ist.
In Anlehnung an die Judikatur des VwGH vertritt auch das Bundesfinanzgericht in seiner ständigen Rechtsprechung die Auffassung, dass bei einer Zeitgleichheit der Bestätigungsmeldung und der Beanstandung durch ein Parkraumüberwachungsorgan eine fahrlässige Abgabenverkürzung vorliegt (vgl. hiezu die in letzter Zeit ergangenen und im Internet unter https://findok.bmf.gv.at/ veröffentlichten Erkenntnisse vom , RV/7501440/2016 - "Aktivierung des elektronischen Parkscheines und Beanstandung durch das Parkraumüberwachungsorgan in derselben Minute"; , RV/7500988/2015 - "SMS-Bestätigung nicht beim Fahrzeug abgewartet"; , RV/7500355/2016 - "Bestätigung des elektronischen Parkscheins in Minute der Beanstandung"; , RV/7500933/2015 - "Elektronischer Parkschein zu spät gelöst"; , RV/7500515/2016 - "Beanstandung durch das Kontrollorgan und Buchung des Handyparkscheines innerhalb einer Minute"; , RV/7500144/2017 - "Elektronischer Parkschein in gleicher Minute wie Abfrage des Meldungslegers gebucht"; , RV/7501250/2015 - "Handyparken, SMS-Bestätigung in gleicher Minute").
Es kann daher auch im vorliegenden Fall der Umstand, dass der elektronische Parkschein in derselben Minute gelöst wurde, in der die Abfrage durch den Meldungsleger erfolgte, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da zum Zeitpunkt (Augenblick) der Überprüfung im System kein elektronischer Parkschein für den gegenständlichen Abstellvorgang gelöst war.
Für das Bundesfinanzgericht gibt es keinen Grund, den Angaben des behördlichen Parkraumüberwachungsorganes in der Anzeige nicht zu folgen, zumal einerseits kein Grund einsichtig ist, weshalb dieses wahrheitswidrige Angaben machen hätte sollen und andererseits sich aus dem Akt kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass er die Bf. durch seine Angaben wahrheitswidrig belasten hätte wollen (vgl. ). Im Übrigen unterliegt ein behördliches Organ aufgrund des von ihm abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass dieses im Fall der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden.
Der Bf. hat nicht behauptet, das meldungslegende Organ beim Fahrzeug angetroffen zu haben. Da er sich aber- seiner Aussage nach- in unmittelbarer Nähe seines Fahrzeuges befunden hat, um die Rückbestätigung der Aktivierung des elektronischen Parkscheines abzuwarten, kann ihm die gesamte Amtshandlung des Parkraumüberwachungsorganes (Nachschau nach Parkscheinen, Umrundung des Fahrzeuges, Eingabe der KFZ Daten, Abfrage im System, Abwarten der Rückmeldung des Systems, Drücken des Beanstandungsknopfes am PDA Gerät, Eingabe des Tatortes, der Ordnungsnummer und des Deliktcodes, Ausdrucken der Beanstandung, Verpacken und Anbringen am Fahrzeug und letztlich die Anfertigung von Fotos), die eine bestimmte Zeit in Anspruch nimmt, nicht verborgen geblieben sein. Es war daher an ihm gelegen, sich beim Parkraumüberwachungsorgan bemerkbar zu machen und dieses davon in Kenntnis zu setzen, dass er die Rückbestätigung unmittelbar in der Nähe des Fahrzeuges abwartet.
Die Vorgangsweise von Parkraumüberwachungsorganen in der Regel so, dass es zu keiner Beanstandung (sprich Ausstellung eines Organstrafmandates) kommt, wenn der Lenker beim Fahrzeug angetroffen wird.
Da der Bf. vom Kontrollorgan nicht unmittelbar in der Nähe des Kraftfahrzeuges im Zeitraum zwischen Abstellen des PKWs bzw. Aktivierung eines elektronischen Parkscheines und Abwarten einer Rückmeldung der Aktivierung im elektronischen System angetroffen worden ist, war davon auszugehen, dass der Bf. die Abgabe nicht unverzüglich nach dem Abstellen entrichtet hat, und daher jedenfalls objektiv gegen die aufgezeigten Bestimmungen der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung verstoßen hat..
Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.
Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt gemäß § 5 Abs. 2 VStG nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn einer Person die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach den Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist ().
§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähig ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Der Bf. hat dadurch, dass er am elektronischen Parkgebührensystem teilgenommen hat, ohne sich offensichtlich ausreichende Kenntnis davon zu verschaffen, unter welchen Voraussetzungen die Parkometerabgabe als ordnungsgemäß entrichtet zu gelten hat, sorglos gehandelt. Er hat damit die nötige Sorgfalt außer Acht gelassen, was als Schuldform der Fahrlässigkeit zu werten ist.
Somit hat der Bf. gegen die vorstehend aufgezeigten gesetzlichen Bestimmungen der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verstoßen, und somit die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Strafbemessung:
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. und ).
Das Tatbestandsmerkmal der "Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes" und der "Intensität seiner Beeinträchtigung" bilden ein zentrales Anknüpfungskriterium für die Strafbemessung (Thienel/ Zeleny, Verwaltungsstrafverfahren 19, C2 19). Hält man sich vor Augen, dass die Bestimmungen des Parkometergesetzes nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes, dienen, so ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes evident. Angesichts der Wichtigkeit einer effizienten Parkraumbewirtschaftung ist daher der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht unerheblich.
Da der Bf. zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht hat, war von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen.
Der Vorstrafenauszug in Parkometerangelegenheiten wies zum sieben Vorstrafen aus. Dem Bf. kommt daher der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute.
Aus diesen Gründen erscheint bei einem bis zu EUR 365,00 reichenden gesetzlichen Strafrahmen die verhängte Geldstrafe von EUR 73,00 in spezialpräventiver Hinsicht als schuld- und tatangemessen und nicht überhöht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500712.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at