Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.10.2017, RV/7100089/2017

Gemäß Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2204 entscheidet bei Renten aus zwei Mitgliedsstaaten der Wohnort des Kindes.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Wien, vertreten durch Dr. Michaela Iro, Invalidenstraße 13/1/15, 1030 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe für den Zeitraum ab April 2014 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 278 BAO teilweise stattgegeben. 
Der angefochtene Bescheid wird  insofern abgeändert als der inhaltlich der Beschwerdevorentscheidung entspricht.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Bf. brachte am einen Antrag auf Familienbeihilfe für seine Tochter M., geb. xxx ab April 2014 ein.

Der Bf. führte aus, dass er ab keine Arbeitslosenunterstützung mehr bekommen habe und - wie aus dem beiliegenden Bescheid der Pensionversicherungsanstalt vom  ersichtlich ist - eine Korridorpension in Österreich ab bekommen habe.

Vorgelegt wurden das Maturazeugnis der Tochter und die Aufnahmebestätigung der Universität von Trnve.

Auf Grund eines Ergänzungsersuchen des Finanzamtes legte der Bf. die Erklärung der Kindesmutter vor, dass der Bf. für den gesamten Lebensunterhalt aufkomme, sie nicht beschäftigt sei, sie mit der Tochter in der Slowakei  gemeinsam wohne und dass sie für den gegenständlichen Zeitraum in der Slowakei keine Kinderbeihilfe bezogen habe.

Weiters legte der Bf. die Bestätigungen betreffend den Bezug der Alterspension aus der Slowakei für die Jahre 2014 (mtl. 440,00) und 2015 (mtl. 445,20) vor.

Das Finanzamt wies den Antrag ab und führte begründend aus, das laut Art. 68 Abs. 1 lit. b VO 883/2004 jenes Mitgliedstaat zuständig sei, in dessen Gebiet der Familienangehörige wohnt.

Da der Familienwohnsitz in der Slowakei ist, und der Bf. in der Slowakei eine Pension beziehe, sei die Slowakei für die Auszahlung von Familienleistungen zuständig.

Gegen den abweisenden Bescheid brachte der Bf. Beschwerde ein.

Begründend führte er aus:

"Das Finanzamt geht davon aus, dass der Familienwohnsitz in der Slowakei ist und ich in der Slowakei eine Pension beziehe.
Diese Annahmen sind unrichtig, da zwar meine Frau und mein Kind in der Slowakei wohnen, ich jedoch meinen ständigen Hauptwohnsitz in Österreich habe.
Mein Hauptwohnsitz ist seit Oktober 1990 immer in Österreich gewesen und ich bin nach wie vor in Österreich, nunmehr in Wien Hauptwohnsitz gemeldet und werde auch in Österreich Hauptwohnsitz haben und hier bleiben. Es gibt daher keinen "Familienwohnsitz in der Slowakei" sondern es leben meine Frau und mein Kind getrennt von mir. Daran wird sich auch in Zukunft nichts ändern.
Ich habe seit dem Jahr 1990 durchgehend gearbeitet und es steht mir in Österreich eine Pension zu.
Die Pension, die ich in Österreich beziehe, ist höher als die Pension, die ich in der Slowakei beziehe. In Österreich habe ich ab laut Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom (WL) eine Pension in Höhe von € 531,85 zuzüglich einem Kinderzuschuss für ein Kind von € 14,03 somit zusammen von € 545,88 bezogen.
Wie das Finanzamt bereits zur Kenntnis genommen hat, besteht laut den von mir vorgelegten Unterlagen kein gemeinsamer Haushalt, sohin auch kein "Familienwohnsitz".
Die Nachweise für die alleinige Kostentragung habe ich erbracht. (Beglaubigte Bestätigung meiner Frau)
Die Behörde geht daher von falschen Annahmen aus, nämlich, dass der Familienwohnsitz in der Slowakei ist. Mangels Vorhandensein eines Familienwohnsitzes in der Slowakei ist daher auch keine Zuständigkeit laut Artikel Abs. 68 1 lit. b VO 883/2004 gegeben.
Gemäß Artikel 68 Abs. 1 lit. b Z ii, ist bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden, der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten.
Nachdem ich in erster Linie Anspruch auf Rente in Österreich habe, liegen widerstreitende Vorschriften vor, sodass subsidiär zu prüfen ist, wo ich die längeren Versicherungs- oder Wohnzeiten aufweise; eindeutig weise ich die längeren Versicherungszeiten in Österreich auf.
Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, wäre nach Artikel 68 Abs. 2 bei Zusammentreffen von Ansprüchen, ein Unterschiedsbetrag in Höhe der hinausgehenden Betrages der Leistungen zu gewähren. Der Unterschiedsbetrag muss jedenfalls gewährt werde, da, selbst wenn die Kinder in einem anderen Mitgliedstatt wohnen, der entsprechende Leistungsanspruch nicht ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wurde, sondern eben durch den Bezug einer Rente.
Darüber hinaus ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass mir ein Kinderzuschuss zusteht, dass auch eine Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Österreich zu bezahlen ist, nachdem im Pensionsbescheid ausdrücklich ein Kinderzuschuss für ein Kind gewährt wird.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf meinen Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe geben hätte müssen.
Ich beantrage daher die Abänderung des Abweisungsbescheides dahingehend, dass meinem Antrag vom auf Familienbeihilfe für mein Kind M. ab April 2014 Folge gegeben wird...."

Auf Grund eines weiteren Ergänzungsersuchen des Finanzamtes legte der Bf. eine Bestätigung betreffend seine geringfügige Beschäftigung betreffend den Zeitraum Februar bis Ende Dezember 2015 (8 Stunden in der Woche), monatlich € 280,- vor.

Das Finanzamt erließ eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde vom teilweise, hinsichtlich der Monate September bis November 2014 sowie Mai 2015 bis Jänner 2016 stattgegeben wurde.

Begründend wurde wie folgt ausgeführt:
"Gemäß § 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Da in Ihrem Fall sowohl das Kind als auch die Kindesmutter überwiegend in der Slowakei leben, besteht gemäß den Bestimmungen des FLAG 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Auf Grund des Anwendungsvorranges von EU-Recht ist jedoch zu prüfen, ob nicht auf Grund von EU-Verordnungen Familienbeihilfenzahlungen für diese Kinder zu leisten wären.
Der Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bestimmt, dass Personen, für die diese Verordnung gilt, nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterliegen.
Diese Verordnung regelt im Artikel 68, welcher Mitgliedstaat für ein und denselben Zeitraum für ein und demselben Familienangehörigen vorrangig zur Gewährung der im jeweiligen Hoheitsgebiet vorgesehenen Familienleistungen verpflichtet ist.
Der Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet:
Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen

1) Sind für denselben Zeitraum und denselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge:
an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgelöste Ansprüche,
darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche
und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit Ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;
ii)bei Ansprüchen, die durch Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;
iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.

2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrag ausgesetzt;
erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.

Die zuständige Verwaltungskommission fasste zur Auslegung des Artikels 68 VO (EG) Nr. 883/2004 den Beschluss Nr. F1 vom (2010/C 106/04). Dieser lautet:
Für die Zwecke des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten Ansprüche auf Familienleistungen insbesondere dann als "durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgelöst", wenn sie erworben wurden
a) aufgrund einer tatsächlichen Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit oder auch
b) während Zeiten einer vorübergehenden Unterbrechung einer solchen Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit
i) wegen Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Arbeitslosigkeit, solange Arbeitsentgelt oder andere Leistungen als Renten im Zusammenhang mit diesen Versicherungsfällen zu zahlen sind, oder
iii) durch bezahlten Urlaub, Streik oder Aussperrungen oder
iii) durch unbezahlten Urlaub zum Zweck der Kindererziehung, solange dieser Urlaub nach den einschlägigen Rechtsvorschriften einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist.
Zu den Beschäftigungen gehören auch geringfügige Beschäftigungen. Erforderlich ist aber, dass eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausgeübt wird, wobei Tätigkeiten außer Betracht  bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich "als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen" (EUGH , C-357/98, Rs Raulin).
Hievon kann z.B. ausgegangen werden, wenn eine Beschäftigung nicht regelmäßig, sondern nur sporadisch ausgeübt wird. Bloße Gelegenheits- oder Gefälligkeitsarbeiten fallen daher nicht darunter.

Lt. Zentralem Melderegister sind Sie seit in Österreich gemeldet. Sie beziehen seit sowohl aus Österreich als auch aus der Slowakei eine Rente.
Zusätzlich übten Sie im Abweisungszeitraum von 15. bis , von 11. bis , von 28. bis sowie von bis eine geringfügige Tätigkeit in Österreich aus. Von 28.8. bis lag außerdem ein Beschäftigungsverhältnis als Arbeiter vor.

Gemäß den vorliegenden Unterlagen leben die Kindesmutter und das Kind in der Slowakei an der gleichen Adresse. Die Kindesmutter ist nicht berufstätig.
Das volljährige Kind absolviert im Abweisungszeitraum ein Universitätsstudium in der Slowakei. Die Unterhaltsleistungen für das Kind werden, lt. Bestätigung der Kindesmutter, von Ihnen zur Gänze getragen.
Die Slowakei ist hinsichtlich der Kindesmutter (und des Kindes) somit Wohnortstaat.
In Ihrem Fall sind sowohl Österreich als auch die Slowakei Rentenstatten.
Da Sie lt. Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nur den Rechtsvorschriften eines Staates unterliegen können, muss anhand der Prioritätsregeln des Artikels 68 zunächst eine Zuordnung hinsichtlich der Renteneinkünfte getroffen werden.

Lt. Artikel 68 Abs. 2 b (ii) ist bei Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen (Rentenbezüge), jener Mitgliedstaat zur Leistung verpflichtet, in dem sich der Wohnort der Kinder befindet (vgl. Dorothee Frings, Sozialleistungen für Unionsbürger/innen nach der VO 883/2004, Feber 2012, Internetpublikation).
Die Subsidiärbestimmung, nach der die Zuständigkeit gemäß der längstens Dauer der Versicherungs- oder Wohnzeiten zu bestimmen ist, kann nicht angewendet werden, da bereits eine Zuordnung nach dem Wohnort des Kindes möglich war.
Diese Subsidiärbestimmung wäre z.B. nur dann notwendig, wenn sich das Kind in keinem der beiden Rentenstaaten, sondern in einem dritten Staat aufhalten würde.

Auf Grund des Wohnortes (des Kindes) in der Slowakei, ist daher die Slowakei (und nicht Österreich) der für Sie (durch Personenleistungen) ausschließlich zuständige Staat (Slowakei ist Wohnortstaat der Kindesmutter und Rentenstaat des Kindesvaters).
Der § 68 Abs. 2 ist in dem Fall nicht anwendbar, da Personen nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterliegen können und somit auch keine Zahlung des Unterschiedsbetrages (wie im Fall von unterschiedlich zuständigen Staaten von Kindesmutter und Kindesvater) möglich ist.

Zusätzlich ist jedoch zu prüfen, ob durch eine berufliche Tätigkeit in Österreich diese Zuständigkeit der Slowakei auf Österreich übergehen könnte.

Auf Grund Ihrer sporadischen Tätigkeit  in den Monaten Mai und Juni 2014, muss in der Zeit von einer völlig untergeordneten und unwesentlichen Tätigkeit in Österreich und damit von keiner Beschäftigung im Sinne des Artikels 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 ausgegangen werden.
Lediglich in jenen Monaten, in denen zusätzlich eine wesentliche und wiederkehrende Tätigkeit in Österreich ausgeübt wurde (28.8. bis und bis ) ist Österreich, auf Grund der Bevorrangung von Erwerbstätigkeiten gegenüber Rentenbezügen, der vorrangig zuständige Staat für die Zahlung von Familienleistungen (Slowakei ist Wohnortstaat der Kindesmutter und Österreich ist Tätigkeitsstaat des Kindesvaters).

Der Artikel 59 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 987/2009 lautet:
Regelungen für den Fall, in dem sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften und/oder die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen ändern.
(1) Ändern sich zwischen den Mitgliedstaaten während  eines Kalendermonats die Rechtsvorschriften und/oder die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen, so setzt der Träger, der die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gezahlt hat, nach denen die Leistungen zu beginn dieses Monats gewährt wurde, unabhängige von den in den Rechtsvorschriften dieser Mitgliedsstaaten für die Gewährung von Familienleistungen vorgesehenen Zahlungsfristen die Zahlungen bis zum Ende des laufenden Monats fort. Auf Grund dieser Regelung besteht daher für die Monate des Arbeitsbeginns, August 2014 und April 2015 kein Anspruch auf die österreichischen Familienleistungen.
Weiters wird auf die fehlende Bindungswirkung von Pensionsgesetz (Kinderzuschuss) und Familienlastenausgleichsgesetz hingewiesen.
Da in den Monaten April bis August 2014, Dezember 2014 bis April 2015 und ab Februar 2016 die Slowakei sowohl Rentenstaat (Kindesvater) als auch Wohnsitzstaates (Kindemutter) war, kann ihrer Beschwerde nur spruchgemäß stattgegeben werden."

Der Bf. brachte gegen die Entscheidung den Vorlageantrag ein und führte aus, dass der Beschwerde zur Gänze Folge gegeben hätte werden müssen, da es auf die Länge der Versicherungs- und Wohnzeiten des Kindesvater ankomme und erst dann gemäß dem Wohnort des Kindes und nicht umgekehrt.

Der Bf. wies auf das Erkenntnis des .
"Die Auffassung des Finanzamtes, nach Artikel 11 Abs. 3 lit. E Verordnung (EG) 883/2004 sei der Wohnmitgliedsstaat für Familienleistungen zuständig ist unzutreffend, weil diese Regelung unter dem Vorhalt anders lautender Verordnung für Rentner der die Rente gewährenden Mitgliedstaat zuständig ist (vgl. Dorothee Frings, Sozialleistungen für Unionsbürger/innen nach der VO 883/2004, Feber 2012, Internetpublikation). Die Prioritätsregel des Artikel 68 Abs. 1 lit. B II kommt mangels kollidierende Ansprüche nicht in Betracht. Für Familienleistungen ist daher Österreich zuständig."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Ausgehend vom Inhalt der Verwaltungsakten und  den Ergänzungsvohalten wird der Entscheidung folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Der Bf. brachte am einen Antrag auf Familienbeihilfe für seine Tochter M., geb. xxx ab April 2014 ein.

Der Bf. führte aus, dass er ab keine Arbeitslosenunterstützung mehr bekommen habe und - wie aus dem beiliegenden Bescheid der Pensionversicherungsanstalt vom  ersichtlich ist - eine Korridorpension in Österreich ab in Höhe € 545,88 mtl. bekomme.

Vorgelegt wurden das Maturazeugnis der Tochter und die Aufnahmebestätigung der Universität in der Slowakei.
Laut Bestätigung der Kindesmutter kam der Bf. im gegenständlichen Zeitraum für den gesamten Lebensunterhalt auf, die Kindesmutter war nicht beschäftigt.
Die Kindesmutter und die Tochter wohnen in der Slowakei im gemeinsamen Haushalt. 
Die Kindesmutter bezog für den gegenständlichen Zeitraum in der Slowakei keine Kinderbeihilfe.
Weiters legte der Bf. die Bestätigungen betreffend den Bezug der Alterspension aus der Slowakei für die Jahre 2014 (mtl. 440,00) und 2015 (mtl. 445,20) vor.

Das Finanzamt wies den Antrag ab und führte begründend aus,
da der Familienwohnsitz in der Slowakei sei und der Bf. in der Slowakei eine Rente beziehe, sei die Slowakei für die Auszahlung von Familienleistungen zuständig.

Gegen den abweisenden Bescheid brachte der Bf. Beschwerde ein und führte ua. aus, dass  er in Österreich eine Pension beziehe, die eindeutig auf längeren Versicherungszeiten beruhe.

Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob dem Bf. die österreichische Familienbeihilfe für seine in der Slowakei lebende Tochter zusteht.

Der Sachverhalt war rechtlich wie folgt zu begründen:

Nach § 2 Abs 1 lit a FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe. Nach Abs 2 leg cit hat jene Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten überwiegend für das Kind trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Gem § 5 Abs 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

Im gegenständlichen Fall lebt die Kindesmutter und die (anspruchberechtigte) Tochter in der Slowakei im gemeinsamen Haushalt, es besteht gemäß den Bestimmungen des FLAG kein Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe.

In diesem Zusammenhang bestimmt jedoch § 53 Abs 1 FLAG 1967, dass § 5 Abs 3 FLAG 1967 in Bezug auf EWR-Staatsbürger grs nicht gilt; diese sind in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Dabei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des EWR nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.

Im Beschwerdefall sind nicht nur die innerstaatlichen Bestimmungen des FLAG 1967 zu beachten. Vielmehr ist die Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (idF VO), die ab gilt, anzuwenden. Diese hat allgemeine Geltung, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat ("Durchgriffswirkung"). Die VO geht dem nationalen Recht in ihrer Anwendung vor ("Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts").

Für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmungen - wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt - der VO lauten:
"Artikel 11  Allgemeine Regelung
(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
...

Artikel 67 Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen
Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats.

Artikel 68 Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen
(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge:
- an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche,
- darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und
- schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung.
ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;
iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.

(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag  muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.

Lt. Zentralem Melderegister ist der Bf. seit in Österreich gemeldet. Er  bezieht seit sowohl aus Österreich als auch aus der Slowakei eine Rente.

Gemäß den vorliegenden Unterlagen leben die Kindesmutter und das Kind in der Slowakei im gemeinsamen Haushalt.
Die Slowakei ist hinsichtlich der Kindesmutter und des Kindes somit Wohnortstaat.

Im gegenständlichen Fall sind sowohl Österreich als auch die Slowakei Rentenstaaten.

Da der Bf. lt. Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nur den Rechtsvorschriften eines Staates unterliegen kann, muss anhand der Prioritätsregeln des Artikels 68 zunächst eine Zuordnung hinsichtlich der Renteneinkünfte getroffen werden.

Lt. Artikel 68 Abs. 2 b (ii) der Verordnung (EG) ist bei Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen (Rentenbezüge), jener Mitgliedstaat zur Leistung verpflichtet, in dem sich der Wohnort der Kinder befindet (vgl. Dorothee Frings, Sozialleistungen für Unionsbürger/innen nach der VO 883/2004, Feber 2012, Internetpublikation).

Die Subsidiärbestimmung, nach der die Zuständigkeit gemäß der längstens Dauer der Versicherungs- oder Wohnzeiten zu bestimmen ist, kann nicht angewendet werden, da bereits eine Zuordnung nach dem Wohnort des Kindes möglich war.
Diese Subsidiärbestimmung wäre z.B. nur dann notwendig, wenn sich das Kind in keinem der beiden Rentenstaaten, sondern in einem dritten Staat aufhalten würde.

Auf Grund des Wohnortes des Kindes in der Slowakei, ist daher die Slowakei (und nicht Österreich) der für den Bf.  durch Rentenleistungen ausschließlich zuständige Staat. Die Slowakei ist Wohnortstaat des Kindes und Rentenstaat des Kindesvaters.

Der Art. 68 Abs. 2 der Verordnung (EG) ist in dem Fall nicht anwendbar, da Personen nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterliegen können und somit auch keine Zahlung des Unterschiedsbetrages (wie im Fall von unterschiedlich zuständigen Staaten von Kindesmutter und Kindesvater) möglich ist.

Auch den vom Bf. angeführten Ausführungen der Dorothee Frings ist zu entnehmen:
"Bei Rentenempfängern folgen die Familienleistungen stets der Rentenzahlung. Bezieht ein Elternteil eine Rente eines deutschen Versicherungsträgers, so besteht ein Anspruch auf deutsches Kindergeld/Kinderzuschlag unabhängig vom Wohnsitz der Kindes oder der Eltern.
Umgekehrt besteht kein Anspruch auf Familienleistungen in Deutschland, wenn ein Elternteil eine Rente eins anderen Mitgliedstaates bezieht.
Werden Renten von verschiedenen Versicherungsträgern ausgezahlt, so besteht der Anspruch auf Familienleistungen am Wohnsitz des Kindes, wenn von dem Rententräger dieses Staates eine Rente gezahlt wird. Lebt das Kind in einem Staat, in dem keine Rente gezahlt wird, so richtet sich der zuständige Träger nach der Dauer der Versicherungs- und Wohnsitzzeiten."

Im gegenständlichen Fall lebt die Tochter des Bf. in der Slowakei, in der der Bf. eine Rente bezieht.

Nach Ansicht des BFG kommen daher die Prioritätsregeln des Art 68 der Verordnung (EG) zum Zug, und die Slowakei, als Wohnsitzstaates des Kindes, hat die Familienleistungen zu zahlen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich nach Ansicht des BFG die Rechtsfolgen der Nichtgewährung der Familienbeihilfe sich unmittelbar aus der VO ergibt, liegt im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Art. 11 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 59 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom S. 1
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 53 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100089.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at