Säumniszuschlag, Zahlungsfrist nach § 210 (4) BAO beachtlich bei Verböserung nach erfolgter Herabsetzung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., . Anschrift, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , FA 10-XY Team AS 02, betreffend Säumniszuschlag gemäß § 217 BAO zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt einen Säumniszuschlag in Höhe von € 206,80 fest, da die Glücksspielabgabe 12/2012 mit einem Betrag von € 10.340,00 nicht bis zum Fälligkeitstag, dem , entrichtet worden sei.
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In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wandte die Beschwerdeführerin (Bf.) ein, den in der Buchungsmitteilung 1/2017 für 12/2012 genannten Fehlbetrag in Höhe von € 10.340,00 nicht nachvollziehen und daher keine Bezahlung dieses Betrages veranlassen zu können.
Nach ihren Unterlagen seien für das Jahr 2012 folgende Beträge in der Vergangenheit bezahlt worden:
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Jänner 2013 | € 1.400,00 | laut eigener Berechnung für das Jahr 2012 |
März 2013 | € 9.600,00 | laut Berechnung des Finanzamtes laut anderslautender Rechtsauffassung |
Da alle Glücksspielabgaben für das Jahr 2012 in der Vergangenheit bereits beglichen worden seien, sei die Erhebung eines Säumniszuschlages rechtswidrig und auf € 0,00 zu reduzieren. Der Kontostand für die Abgaben des Jahres 2012 sei auf € 0,00 zu reduzieren.
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Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus:
Werde eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so seien gemäß § 217 Abs. 1 BAO Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 betrage der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 BAO unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen sei gemäß § 239 Abs. 1 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen zurückzuzahlen.
Für die Beschwerdevorentscheidung werde, im Gegensatz zu der in der Beschwerde angeführten Zahlung vom März 2013 über € 9.600,00, von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Die Tilgung zu der mit Bescheid vom festgesetzten Glückspielabgabe für den Zeitraum 12/2012 über € 9.600,00 sei mit erfolgt.
Im Zuge der zu dieser Steuervorschreibung eingegangenen Beschwerde mit zusätzlich beantragter Aussetzung der Einhebung, sei der Betrag € 9.600,00 infolge der Bestimmungen des § 212a Abs. 6 ausgesetzt worden.
Zu diesem dadurch mit entstandenen Guthaben sei mit Antrag vom die Rückzahlung des Betrages € 9.600,00 angefordert worden, welche mit an die Bf. durchgeführt worden sei.
Da aufgrund dieser Rückzahlung die Glückspielabgaben für den Zeitraum 12/2012 nicht vollständig bezahlt seien, sei die Vorschreibung des Säumniszuschlages zu Recht erfolgt und habe ihrer Beschwerde kein Erfolg beschieden sein können.
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Die Bf. beantragte am rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und wandte ein, dass es sich bei der zugrunde liegenden Abgabe (§ 58 Abs. 3 GSpG) um eine selbst zu berechnende Abgabe iSd § 217 Abs. 7 BAO handle. Die Berechnung sei im Jänner 2013 von ihr vorgenommen und die von ihr berechnete Steuer in Höhe von € 1.400,00 entrichtet worden.
Durch die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom sei die Abgabe sogar auf € 660,00 reduziert worden, was im Jahr 2015 zu einer Steuererstattung der Abgabe für 2012 geführt habe.
Aus diesem Grund sei die Erhebung eines Säumniszuschlages iSd § 217 Abs. 1 BAO in diesem Fall unzulässig. Es werde beantragt, den Säumniszuschlag aufzuheben bzw. auf € 0,00 zu reduzieren.
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Mit Vorhalt vom ersuchte das Bundesfinanzgericht das Finanzamt um Beantwortung folgender Fragen:
„Laut Abgabenkonto wurde über einen Teil (€ 9.600,00) der dem gegenständlichen Säumniszuschlag vom zugrunde liegenden Glücksspielabgabe 12/2012 von € 10.340,00 bereits am ein Säumniszuschlag festgesetzt. Am wurde dieser auf dem Abgabenkonto wieder „storniert“ (GF 99). Es wird um Übermittlung des der „Stornierung“ zugrunde liegenden Bescheides und Bekanntgabe darüber ersucht, weshalb der nunmehrige Säumniszuschlagsbescheid nicht zum überwiegenden Teil bereits res iudicata darstellt.
Am wurde mit Wirksamkeit vom ein Betrag von € 10.340,00 vom Verwahrungskonto YZ dem Abgabenkonto gutgeschrieben. Woher stammt dieser Betrag? Besteht ein Zusammenhang mit der am (GF 20) durchgeführten Rückzahlung von € 9.600,00? Wurde dieser Betrag vielleicht gar nicht zurückgezahlt, sondern auf das Verwahrungskonto gebucht?“
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In Beantwortung dieses Vorhaltes teilte das Finanzamt mit Schreiben vom mit:
„Übermittlung des der SZA-Stornierung zugrunde liegenden Bescheides
Aufgrund der Unzustellbarkeit des Steuerbescheides vom und des zugehörigen Bescheides vom über die Vorschreibung eines Säumniszuschlages wurde mit der Grundlagenbescheid (GS 12/2012) neuerlich an den Abgabepflichtigen (mit geänderter Fälligkeit ) zugestellt. Daher wurde der Säumniszuschlagsbescheid vom von Amts wegen (ohne Bescheid) auf dem Abgabenkonto storniert.
Zu Buchung
Der Betrag in Höhe von € 10.340,00 (Einzahlung seitens der ‚Bf.‘) wurde bei der Abstattung mit vorläufig auf das Verwahrungskonto verbucht, da gegenwärtig keine genaue Zuordnung der Zahlung möglich war. Mit konnte die Zahlung eindeutig dem Abgabenkonto Stnr. XY zugeordnet und darauf verbucht werden.
Rückzahlung vom
Gegenständliches Guthaben wurde, wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, ordnungsgemäß an die Abgabepflichtige rückgezahlt. Ein Zusammenhang dieser Rückzahlung mit Buchungen auf das Verwahrungskonto kann daher seitens des Finanzamtes nicht erkannt werden.“
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zugrunde:
Die Glücksspielabgabe 12/2012 wurde von der Bf. in Höhe von € 1.400,00 selbst berechnet und am entrichtet. Mit Bescheid vom (Zahlungsfrist gemäß § 210 Abs. 4 BAO bis ) setzte das Finanzamt die Glücksspielabgabe 12/2012 in Höhe von € 11.000,00 fest, die daraus resultierende Nachforderung von € 9.600,00 entrichtete die Bf. am .
Da jedoch die Bf. gegen den Bescheid vom das Rechtsmittel der Berufung einbrachte und die Aussetzung der Einhebung der Nachforderung von € 9.600,00 gemäß § 212a BAO, die mit Bescheid vom bewilligt wurde, sowie die Rückzahlung des dadurch auf dem Abgabenkonto in Höhe von € 9.600,00 entstandenen Guthabens am beantragte, wurde dieses der Bf. am antragsgemäß zurückgezahlt.
Am , RV/7101620/2013, gab das Bundesfinanzgericht der nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung statt und setzte die Glücksspielabgabe 12/2012 mit € 660,00 fest. Das daraus nach Verbuchung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung am resultierende Guthaben von € 740,00 überrechnete das Finanzamt auf das Abgabenkonto XZ der XY-GmbH.
Gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom brachte das Finanzamt die ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein, der mit Erkenntnis vom , Ro 2015/16/0035, der Revision Folge gab und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abänderte, dass die als Beschwerde behandelte Berufung der Bf. gegen den Glücksspielabgabenbescheid des Finanzamtes vom als unbegründet abgewiesen wird, woraufhin das Finanzamt die daraus resultierende Nachforderung von € 10.340,00 am (mit einer Zahlungsfrist gemäß § 210 Abs. 4 BAO bis ) wieder auf dem Abgabenkonto der Bf. einbuchte. Die Entrichtung dieses Betrages erfolgte mit Wirksamkeit vom .
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 59 Abs. 3 GSpG haben die Schuldner der Abgaben nach § 58 Abs. 3 GSpG diese jeweils für ein Kalenderjahr selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten.
Die Glücksspielabgabe 12/2012 war gemäß § 59 Abs. 3 GSpG iVm § 58 Abs. 3 GSpG (Preisausschreiben ohne Einsätze) am (der war ein Sonntag) fällig.
Der Einwand der Bf. hinsichtlich der im Jänner und März 2013 erfolgten Entrichtung geht ins Leere, da letztlich durch antragsgemäße Rückzahlung (€ 9.600,00 am ) und Überrechnung (€ 740,00 am ) die ursprünglichen (teils verspäteten) Zahlungen vom und teilweise wieder rückgängig gemacht wurden und der Bescheid des Finanzamtes vom über eine Glücksspielabgabe 12/2012 in Höhe von € 11.000,00 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom bestätigt wurde.
Die Entrichtung der am fälligen Glücksspielabgabe 12/2012 erfolgte durch die Zahlung vom in Höhe von € 660,00 (der Betrag von € 740,00 wurde überrechnet) unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 211 Abs. 2 BAO (Respirofrist) rechtzeitig, allerdings in Höhe von € 10.340,00 aufgrund der erst am und erfolgten Zahlungen verspätet, weshalb die bescheidmäßige Festsetzung des Säumniszuschlages vom in Höhe von € 206,80 zu Recht erfolgte, zumal nicht einmal die Zahlungsfrist bis eingehalten wurde.
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind gemäß § 217 Abs. 7 BAO Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Allerdings wurde seitens der Bf. auch auf § 217 Abs. 7 BAO verwiesen, weshalb nunmehr zu prüfen war, ob grobes Verschulden an der verspäteten Entrichtung bzw. unrichtigen Selbstberechnung vorlag.
Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Grobes Verschulden liegt hingegen vor, wenn das Verschulden nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit anzusehen ist (Ritz, BAO5, Tz 43 zu § 217 Abs. 7).
Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine lediglich (leichte) Fahrlässigkeit dann vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn jemand auffallend sorglos gehandelt hat. Auffallend sorglos handelt derjenige, der die im Verkehr mit Behörden zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt.
Ein grobes Verschulden wird idR dann zu verneinen sein, wenn der Abgabepflichtige der Selbstberechnung eine höchstgerichtliche Rechtsprechung, eine Rechtsauskunft des zuständigen Finanzamtes, eine Erlassmeinung des Bundesministeriums für Finanzen oder eine Rechtsauskunft eines Wirtschaftstreuhänders zu Grunde legt (Ritz, BAO5, § 217 Tz 48).
Bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben (wie den gegenständlichen Umsatzsteuern) ist ein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung auszuschließen, wenn dieser eine vertretbare Rechtsansicht zugrunde liegt (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, Tz 49 zu § 217 BAO). Allerdings schadet selbst eine unvertretbare Rechtsansicht nur dann, wenn grobe Fahrlässigkeit zurechenbar, der Irrtum daher vorwerfbar ist.
Die Bf. legte jedoch in keiner Weise dar, inwiefern eine vertretbare Rechtsansicht vorgelegen oder sie einem entschuldbaren Irrtum bei der unrichtigen Selbstberechnung der Glücksspielabgabe 12/2012 unterlegen wäre.
Da der Antragsteller im Falle einer Berufung auf § 217 Abs. 7 BAO einer erhöhten Mitwirkungspflicht unterliegt, hätte die Bf. in ihrem Antrag das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Säumniszuschlages aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen gehabt.
Da allerdings offenbar infolge der vom VwGH bestätigten Rechtsansicht des Finanzamtes weder eine der Bf. folgende Rechtsansicht des Finanzamtes noch eine entsprechende höchstgerichtliche Rechtsprechung oder Erlassmeinung des BMF vorliegt, war auch seitens des Bundesfinanzgerichtes nicht vom Vorliegen einer vertretbaren Rechtsansicht oder eines entschuldbaren Irrtums auszugehen.
Hinsichtlich der verspäteten Entrichtung der Zahlungen vom und wurde seitens der Bf. keinerlei Vorbringen erstattet. Da auch die Nachforderung von € 10.340,00 aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes nicht einmal innerhalb der gemäß § 210 Abs. 4 BAO zuerkannten Zahlungsfrist bis entrichtet wurde, war von einem groben Verschulden auszugehen und kam eine Herabsetzung des angefochtenen Säumniszuschlages nicht in Betracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Glücksspiel |
betroffene Normen | § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 59 Abs. 3 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989 § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102403.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at