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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.12.2017, RV/7500902/2017

Parkometerabgabe; Abweisung eines Antrages auf Zahlungserleichterung wegen Zahlungsunfähigkeit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des Bf.,  gegen den Bescheid der belangten Behörde, Magistratsabteilung 6, als Abgabenstrafbehörde, vom , betreffend die Abweisung des Antrages  vom auf Zahlungserleichterung , zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Über den Beschwerdeführer (Bf.) wurden auf Grund diverser Verwaltungsübertretungen in Parkometerangelegenheiten mit Strafverfügungen Geldstrafen verhängt, die laut Rückstandsausweis vom mit einem Gesamtbetrag von EUR 3.312,45 aushafteten.

Einem vom Bf. am  gestellten Ansuchen um Bewilligung eines Zahlungsaufschubes wurde von der Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 32, mit Bescheid vom stattgegeben und diesem gleichzeitig aufgetragen bis als Nachweis der Zahlungsfähigkeit einen Betrag von EUR 600,00 zu entrichten.

Der Bf. kam dieser Aufforderung nicht nach und ersuchte mit E-Mail vom ein weiteres Mal um Genehmigung eines Zahlungsaufschubes in Form einer Ratenvereinbarung, dies mit der Begründung, dass es ihm auf Grund der einvernehmlichen Auflösung seines Dienstverhältnisses und der darauf folgenden Arbeitslosigkeit in den letzten Wochen nicht möglich gewesen sei, weitere Zahlungen zu erbringen. Aktuell stehe er wieder in einem neuen Dienstverhältnis bei der Fa. X. und mit Gehaltseingang 1. Juli werde eine Pfändung in Höhe von EUR 1.456,-- (davon noch offen EUR 860,--) beglichen. Mit Gehaltseingang per sei es ihm wieder möglich, regelmäßige Zahlungen in Form von Raten zu tätigen.

Am teilte der Bf. der Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, telefonisch mit, dass er bis EUR 600,00 überweisen werde (Aktenvermerk vom ). Es erfolgte kein Zahlungseingang.

Laut Rückstandsausweis betrug der vollstreckbare Rückstand mit EUR 3.345,57 (darin enthalten eine Zwangsverfahrensgebühr von EUR 33,12).


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Protokollzahl
Bescheiddatum
Rechtskraft
Strafbetrag
Zwangsverfahrensgebühren
MA 67-PA-739425/5/8
EUR 365,00
 
MA 67-PA-740625/5/4
EUR 171,45
 
MA 67-PA-744007/5/7
EUR 365,00
 
MA 67-PA-754669/5/8
EUR 365,00
 
MA 67-PA-756297/5/6
EUR 365,00
 
MA 67-PA-766918/5/8
EUR 365,00
 
MA 67-PA-535244/6/9
EUR 317,00
 
MA 67-PA-536001/6/2
EUR 317,00
 
MA 67-PA-539147/6/4
EUR 317,00
 
MA 67-PA-554423/6/5
EUR 365,00
EUR      33,12
 
 
 
 
EUR 3.345,57
 
 
 
 
 

Die belangte Behörde wies das Ansuchen des Bf. auf Zahlungsaufschub in Form einer Ratenvereinbarung mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten Bescheid, auf der Rechtsgrundlage des § 54b VStG, ab. Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung gemäß § 54b Abs.3 VStG sei der Nachweis der Zahlungsfähigkeit. Da die erforderliche Sofortzahlung von EUR 600,00 (= fehlendes Zahlungsziel laut Bescheid vom ) zum Nachweis der Zahlungsfähigkeit, vom Bf. bis dato nicht erbracht worden sei und auch die Uneinbringlichkeit des Rückstandes durch die Aktenlage dokumentiert sei, müsse das Ansuchen abgewiesen werden. Darüber hinaus liege es nicht im Sinne des Gesetzgebers, Zahlungserleichterungen allein deshalb zu gewähren, damit die Ersatzfreiheitsstrafe nicht vollzogen werde.

Der Bf. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde (E-Mail vom ) und brachte vor, dass gemäß § 54b Abs.3 VStG die Behörde auf Antrag einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zumutbat ist, einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu gewähren hat. Er habe den Nachweis der Zahlungsfähigkeit schon mehrmals erbracht. Es seien bereits mehr als 87,94 % (EUR 26.157,95) des von der Behörde durch Mahngebühren, Zinsen und Verwaltungskosten verzehnfachten Grundstrafausmaßes bezahlt worden. Wie er bereits mitgeteilt habe, sei es ihm auf Grund der einvernehmlichen Auflösung seines Dienstverhältnisses und darauf folgender Arbeitslosigkeit in den letzten Wochen nicht möglich gewesen, weitere Zahlungen zu erbringen. Aktuell stehe er wieder in einem neuen Dienstverhältnis und werde die geforderte Sofortzahlung in Höhe von EUR 600,00 mit nächstem Gehaltseingang möglich sein. Er ersuche nochmals um Genehmigung eines weiteren Zahlungsaufschubes in Form einer Ratenvereinbarung mit Beginn unter Berücksichtigung der bereits von ihm bezahlten Strafverfügungen in Höhe von 87,94 % der an ihn gestellten Gesamtforderung.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht,(BFG), zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Auf Grund der Aktenlage steht  folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Der Rückstandsausweis des Bf., in Parkometerangelegenheiten, wies mit Stand einen Betrag von EUR 3.345,57 aus (s. Tabelle).

In diesem Rückstandsausweis sind alle, diesem Verfahren zu Grunde liegenden, rechtskräftige und vollstreckbare Geldstrafen des Bf. ausgewiesen.


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Protokollzahl
Bescheiddatum
Rechtskraft
Strafbetrag
Zwangsverfahrensgebühren
 MA 67-PA-739425/5/8
 
 
 EUR 365,00
 
 MA 67-PA-740625/5/4
 
 
 EUR 171,45
 
 MA 67-PA-744007/5/7
 
 
 EUR 365,00
 
 MA 67-PA-754669/5/8
 
 
 EUR 365,00
 
 MA 67-PA-756297/5/6
 
 
 EUR 365,00
 
 MA 67-PA-766918/5/8
 
 
 EUR 365,00
 
 MA 67-PA-535244/6/9
 
 
 EUR 317,00
 
 MA 67-PA-536001/6/2
 
 
 EUR 317,00
 
 MA 67-PA-539147/6/4
 
 
 EUR 317,00
 
 MA 67-PA-554423/6/5
 
 
 EUR 365,00
EUR      33,12
 
 
 
 
EUR 3.345,57
 
 
 
 
 

Dem Bf. wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom auf Grund seines Ansuchens vom ein Zahlungsaufschub bewilligt.

Der Aufforderung, als Nachweis seiner Zahlungsfähigkeit bis einen Betrag von EUR 600,00 zu entrichten, ist der Bf. bis dato nicht nachgekommen (Telefonate des BFG mit belangten Behörde vom 1. Dezember und vom ).

Gesetzesgrundlagen:

§ 54b Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) idgF lautet:

(1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.

Rechtliche Würdigung:

Sind die Voraussetzungen des § 54b Abs. 2 VStG gegeben, so ist für eine Anwendung des Abs. 3 dieser Gesetzesstelle nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Raum. Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben (vgl. ). Dies gilt auch hinsichtlich eines Antrages auf Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen (vgl. , , , ).

Somit ist zumindest die begründete Annahme der Einbringlichkeit der Geldstrafe Voraussetzung für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen iSd § 54b Abs.3 VStG 

Bei der Beurteilung der Einbringlichkeit der Geldstrafe ist nur die Sachlage maßgebend, wie sie sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde dargestellt hat (vgl. , ).

Den Bestraften trifft bei der Sachverhaltsermittlung eine besondere Mitwirkungspflicht dahingehend, dass er die für die Zahlungserleichterungen geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe konkret darzulegen und substantiiert darzutun hat, dass finanzielle Schwierigkeiten bestehen, diese nur vorübergehender Natur sind und er auch tatsächlich in der Lage sein wird, die Geldstrafe nach Ablauf der von ihm gewünschten Frist zu entrichten (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni,VStG § 54 b, Rz 15).

Entscheidend ist nicht die Zahlungsbereitschaft des Bestraften, sondern die tatsächliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe (dh der Bestrafte ist zur Leistung der Geldstrafe wirtschaftlich außerstande) () oder aber die begründete Annahme, dass die verhängte Geldstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich ist (, ).

Nicht im Sinne des Gesetzes liegt es, Ratenbewilligungen allein deshalb zu gewähren, damit - ohne jede Möglichkeit einer einzigen Ratenzahlung - die Ersatzarreststrafe nicht vollzogen werden und allenfalls Vollstreckungsverjährung eintreten soll ().

Der Bf. bringt in seiner Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom vor, dass es ihm auf Grund der einvernehmlichen Auflösung seines Dienstverhältnisses und der darauf folgenden Arbeitslosigkeit "in den letzten Wochen" nicht möglich gewesen sei, weitere Zahlungen zu erbringen. Aktuell stehe er wieder in einem neuen Dienstverhältnis und sei ihm die geforderte Sofortzahlung von EUR 600,00 mit nächstem Gehaltseingang möglich.

Laut Rücksprache mit der Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32 (Telefonate vom und vom ) wurde der Betrag von EUR 600,00 bis dato nicht einbezahlt.

Zusammenfassend ist auszuführen, dass der Bf. die ihm mit Bescheid vom gewährte Zahlungserleichterung in Form eines Zahlungsaufschubes (Einzahlung eines Betrages von EUR 600,00 bis als Nachweis der Zahlungsfähigkeit) nicht eingehalten hat.

Ein präzises Vorbringen über seine finanziellen Verhältnisse (zB Gehaltszettel) hat der Bf. nicht erstattet. Da es sich bei Vermögens- und Einkommensverhältnissen und diesbezüglichen Prognosen um Umstände handelt, die in der Sphäre des Bf. liegen, war die belangte Behörde nicht verpflichtet, von sich aus zusätzliche amtswegige Ermittlungen durchzuführen (vgl. ).

Die belangte Behörde musste daher im Sinne der obigen Rechtsausführungen von einer Zahlungsunfähigkeit ausgehen und hat daher mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid zu Recht den Antrag des Bf. auf Zahlungserleichterung abgewiesen. 

Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine ordentliche Revision zulässig, wenn das Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes, die in den angeführten Erkenntnissen zur Bewilligung von Zahlungserleichterungen und zum Vorliegen der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zum Ausdruck kommt (; , 2005/17/0078, ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 54b VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 54b Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 54b Abs. 3 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500902.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at