Pfändung einer Geldforderung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. in der Beschwerdesache A., vertreten durch Rechtsanwalt B., über die Beschwerde vom , gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt C. vom , Zahl1 betreffend Pfändung einer Geldforderung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom , Zl. Zahl1, pfändete das Zollamt C. wegen Abgaben einschließlich Nebengebühren in Höhe von € 110.932,89 gemäß § 65 AbgEO die dem Beschwerdeführer (Bf) gegen die Bank, zustehenden Forderungen aus den auf den Konten der Bank1 Einlagenkonten 1, 2, 3 sowie auf den Girokonten 4 und 5 und auf anderen Konten erliegenden Guthaben. Der Bescheid wurde am zugestellt.
Mit Eingabe vom brachte der Bf. Beschwerde gegen die Pfändung des auf dem Girokonto Nr. 5 5 erfolgten Guthabens iHv. € 393,22 ein. Der Bf. sei bei der CKG in K. als Arbeiter beschäftigt und bringe netto 1.295,00 ins Verdienen. Er sei für 2 minderjährige Töchter entsprechend der vor der Bezirkshauptmannschaft E. abgeschlossenen Unterhaltsvereinbarung seit. zu einem monatlichen Gesamtunterhalt von € 534,00 zur Zahlung verpflichtet. Diese Unterhaltsvereinbarungen seien nicht exekutierbar. Er habe Anrecht auf das ihm verbleibende Existenzminimum. Aufgrund bereits bestehender Gehaltsexekutionen überweise ihm die CKG lediglich das ihm unter Berücksichtigung der Unterhaltszahlungsverpflichtungen noch verbleibende Existenzminimum auf sein Gehaltskonto.
Dem Bf. gebühre auch ein Existenzminimumbetrag für seine eigenen Lebenshaltungskosten. Auf Grund der Pfändungsanordnung sei er nicht einmal mehr in der Lage, die Betriebskosten, wie Strom etc. zu bezahlen. Dies sei grob rechtswidrig.
Er gehe einer Vollbeschäftigung nach, dies sei ganz im Sinne einer Resozialisierung. Durch die angeordnete Abgabenexekution betreffend das verfahrensgegenständliche Girokonto, auf dem sich ein Guthaben iHv. € 393,22 befinde, könne der Bf. weder den gesetzlichen Unterhalt an seine beiden Töchter zahlen, noch seine Betriebskosten, noch bleibe ihm Geld dafür, seine Existenz zu bestreiten.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. Zahl2, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Bf. habe nicht glaubhaft darlegen können, dass beschränkt pfändbare Geldforderungen auf das Konto überwiesen worden seien und somit die Voraussetzungen des ersten Satzes des § 54 Abs. 3 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) vorliegen.
Aus den vorgelgten Kontoauszügen sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer unter anderem Zahlungen für folgende Leistungen erbracht habe:
E. GmbH: € 153,65 ()
Leasingrate Auto € 500,00 ()
Zahlung an F. für Auto: € 428,22 ()
Fitness-Studio G. € 244,50 ()
H..com jeweils € 9,99 (9.3., 7.4. und )
Dr. H. € 3.613,28 ().
Bei diesen Zahlungen konnte der Bf. nicht glaufhaft nachweisen, dass es sich um beschränkt pfändbare Geldforderungen gehandelt habe, die dieser bis zum nächsten Zahlungstermin dringend bedürfe um seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten und seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen.
In der gegen die Beschwerdevorentscheidung eingebrachten Vorlageantrag wiederholte er im Wesentlichen das bisherige Vorbringen. Ergänzend brachte er vor, das Zollamt mißinterpretiere die an Rechtsanwalt Dr. H. geleistete Zahlung von € 3.613,28. Es handle sich dabei um die Erfüllung des gegen den Bf. und dessen Vater von der I. Leasing GmbH zu einem Zahlungsbefehl des BG E.. Bei Nichtzahlung hätte Exekution gedroht. Der Vater des Bf. habe kurz vor der Zahlung auf das Konto des Bf. € 4.000,00 einbezahlt, damit diese Überweisung überhaupt durchgeführt werden konnte.
Auch bei der Leasingrate für das Auto von € 500,00 habe es kurz vor der Zahlung eine Überweisung von € 500,00 durch seinen Vater gegeben.
Der Bf. benötige das Fahrzeug um zu seiner Arbeitsstelle in der J. bzw. vorher nach K., zu kommen. Arbeitsbeginn sei 8:00 Uhr; er verbüße elektronisch überwachten Hausarrest. Es gebe keine Busverbindung.
Beim Pay TV handle es sich um ein vergleichsweise günstiges Angebot. Er führe ein bescheidenes Leben. Ihm gebühre der Verbleib eines Existenzminimums für seine eigenen Lebenshaltungskosten. Im verbleibe auf Grund der bescheidmäßigen Pfändungsanordnung nicht einmal soviel Geld um zukünftige Betriebskosten und Strom zu bezahlen.
Rechtslage:
Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.
Gemäß § 65 Abs. 3 AbgEO ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
§ 54 Abs. 1 AbgEO: Werden beschränkt pfändbare Geldforderungen auf ein Konto des Abgabenschuldners bei einem Kreditinstitut oder der Österreichischen Postsparkasse überwiesen, so ist eine Pfändung des Guthabens auf Antrag des Abgabenschuldners vom Finanzamt insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht.
Abs. 2 Wird ein bei einem Kreditinstitut oder der Österreichischen Postsparkasse gepfändetes Guthaben eines Abgabenschuldners, der eine natürliche Person ist, zur Einziehung überwiesen, so darf erst vierzehn Tage nach der Zustellung des Überweisungsbescheides an den Drittschuldner aus dem Guthaben geleistet oder der Betrag hinterlegt werden.
Abs. 3 Das Finanzamt hat die Pfändung des Guthabens über Antrag des Abgabenschuldners für den Teil aufzuheben, dessen dieser bis zum nächsten Zahlungstermin dringend bedarf, um seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen. Der freigegebene Teil des Guthabens darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Abgabenschuldner voraussichtlich nach Abs. 1 zu belassen ist. Der Abgabenschuldner hat im Antrag wenigstens glaubhaft zu machen, dass beschränkt pfändbare Geldforderungen auf das Konto überwiesen worden sind und dass die Voraussetzungen des ersten Satzes vorliegen.
Gem. § 53 AbgEO sind im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren die Bestimmungen der §§ 290 bis einschließlich 291a, der §§ 291d, 291e, 292, 292d, 292e, 292f, 292g, 292h Abs. 1, 292j und 299a der EO sinngemäß anzuwenden.
§ 65 AbgEO regelt den Vorgang bei der finanzbehördlichen Vollstreckung auf Geldforderungen mit Ausnahme jener, die durch bestimmte Arten von Wertpapieren verkörpert sind. Die Vollstreckung wird ebenso wie im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren (§ 294 EO) durch Erlassung eines Zahlungsverbotes an den Drittschuldner und eines Verfügungsverbotes an den Abgabenpflichtigen vollzogen. Beide Verbot sind vom vollstreckenden Finanz- bzw. Zollamt mit Bescheid zu erlassen.
In der Beschwerde brachte der Bf. vor, dass er durch die Verfügungsbeschränkung auf dem Konto 5 seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten und nicht einmal mehr über das ihm gesetzlich zustehende Existenzminimum verfüge.
Zu prüfen war daher, ob im Sinne des § 54 Abs. 3 AbgEO, das gepfändete Guthaben iHv. € 393,22 dem Pfändungsschutz unterliegt.
Laut vorliegendem Kontoauszug für Juni 2017 erfolgten am und am Einzahlungen (bezeichnet jeweils als Eigenerlag) auf das Konto von € 400,00 bzw. 4.000,00.
Dass es sich bei diesen Einzahlungen um nicht pfändbare (§ 290 EO) bzw. beschränkt fändbare Forderungen (§ 290a EO) bzw. sonstige nur eingeschränkt pfändbare Forderungen handelte, hat der Bf. nicht behauptet.
Werden daher Zahlungen Dritter auf das Konto des Bf. geleistet, ohne das der Rechtsgrund der Zahlung bekannt ist, sind diese zur Gänze pfändbar.
Damit verfügte der Bf. entgegen seinen Angaben jedoch über Vermögen, das über dem Existenzminimum lag.
Das mit Pfändungsbescheid vom auf dem Girokonto 5 gepfändete Guthaben von € 393,22 sowie das erlassene Zahlungsverbot an den Bf. ist daher zu Recht erfolgt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Die Lösung der mit dem vorliegenden Erkenntnis zu beantwortenden Rechtsfragen ergibt sich aus dem Wortlaut der anzuwendenden und im Erkenntnis zitierten Bestimmungen.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 54 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 65 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 53 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 290 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 § 290a EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.3200008.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at