Parkometerabgabe; Vollstreckungsverfügung; Einwand gegen Titelbescheid
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des Bf., vom , gegen die Vollstreckungsverfügung der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 32, vom , Zahlungsreferenz 123, in Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, MA 67-PA-67, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Vollstreckungsverfügung bestätigt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Aus dem von der belangten Behörde am vorgelegten Verwaltungsakt, eingelangt beim Bundesfinanzgericht am , ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (Bf.) wurde als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna von der Magistratsabteilung 67 (MA 67) mit Schreiben vom gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem er das in Rede stehende Kraftfahrzeug am um 14:39 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 12, Oswaldgasse 10, gestanden sei.
Die Zustellung wurde mit Rückscheinbrief RSb veranlasst und das Schriftstück nach einem am durchgeführten erfolglosen Zustellversuch bei der Post-Geschäftsstelle 1150 hinterlegt und ab zur Abholung bereit gehalten.
Nachdem das Schriftstück binnen der Hinterlegungsfrist nicht behoben wurde, wurde es an die MA 67 retourniert.
In der Folge wurde dem Bf. mit Strafverfügung vom angelastet, dass er im Zusammenhang mit der Abstellung des genannten Kraftfahrzeuges am um 14:39 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 12, Oswaldgasse 10, der an ihn gerichteten Lenkerauskunft nicht entsprochen habe und auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von EUR 61,00 und im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
In seinem gegen die Strafverfügung fristgerecht erhobenen Einspruch brachte der Bf. vor, dass er die Lenkerauskunft nicht erteilen habe können, da er das Lenkerauskunftsersuchen nicht erhalten habe. Der Fahrer sei F. gewesen. Er bitte den Magistrat um Nachsicht und um Einstellung des Verfahrens.
Die MA 67 teilte dem Bf. mit Vorhalt vom unter Anführung der gesetzlichen Bestimmungen des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz die aktenkundigen Zustellvorgänge mit und gab ihm die Gelegenheit, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen und der Behörde im Fall einer etwaigen Ortsabwesenheit oder falls er hinsichtlich der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers einen Zustellmangel (zB Abwesenheit von der Abgabestelle) geltend mache, zur Glaubhaftmachung geeignete Beweismittel vorzulegen.
Der Bf. teilte der MA 67 mit E-Mail vom wiederum mit, keine Postzustellungen empfangen zu haben, wodurch es ihm nicht möglich gewesen sei, auf das Schreiben der Behörde zu reagieren.
Mit Straferkenntnis vom lastete die MA 67 dem Bf. die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von EUR 61,00 und bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (Gesamtbetrag somit EUR 71,00).
Das Straferkenntnis wurde vom Bf. am nachweislich übernommen und erwuchs in Rechtskraft.
Nachdem der Bf. die Geldstrafe und die Kosten von EUR 71,00 nicht einbezahlte, erging an ihn am die in Beschwerde gezogene Vollstreckungsverfügung, mit der dem Bf. eine Zahlungsfrist bis eingeräumt wurde.
Der Bf. bringt in seiner Beschwerde erneut vor, dass es ihm beim besten Willen leider nicht möglich sei auf eine Post zu reagieren, die er nicht bekommen habe. Er hoffe bei einer Verhandlung beim Verwaltungsgericht könne er ich nochmals daraufhin verweisen. Bei Gericht gelte doch immer noch die Unschuldsvermutung. Er verlange nochmals die Einstellung des Verfahrens.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt fest:
Das der Vollstreckungsverfügung vom zu Grunde liegende Straferkenntnis der belangten Behörde wurde vom Bf. am nachweislich übernommen (Rückscheinabschnitt) und erwuchs in Rechtskraft.
Mit der Vollstreckungsverfügung wurde dem Bf. zur Bezahlung der ausständigen Geldstrafe eine Zahlungsfrist bis eingeräumt.
Der mit diesem Straferkenntnis der belangten Behörde festgesetzte Strafbetrag wurde vom Bf. bis zur Erlassung der Vollstreckungsverfügung nicht getilgt.
Laut telefonischer Auskunft der Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, vom wurde die Geldstrafe bis dato nicht bezahlt.
Rechtsgrundlagen:
§ 54b Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) bestimmt über die Vollstreckung von Geldstrafen wie folgt:
(1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist im Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattete werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.
§ 1a Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG 1991) lautet:
(1) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen ist, ist von der Vollstreckungsbehörde
1. wenn ein von ihr selbst erlassener Bescheid zu vollstrecken ist, von Amts wegen,
2. wenn ein sonstiger Vollstreckungstitel zu vollstrecken ist, auf Ersuchen der Stelle, von der er ausgegangen ist,
einzuleiten.
(2) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, auf deren Erfüllung ein Anspruch besteht, ist auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) einzuleiten.
(3) Die Vollstreckung ist von Amts wegen durchzuführen.
§ 3 VVG lautet:
Eintreibung von Geldleistungen
(1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften, über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.
(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung-EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.
(3) ...
§ 35 Abs 1 Exekutionsordnung (EO) lautet:
„Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, können im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Exekutionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte.“
§ 10 VVG lautet:
(1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.
Rechtliche Würdigung:
Als "Vollstreckungsverfügungen" sind Verfügungen von Vollstreckungsbehörden anzusehen, die im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehen und unmittelbar die Durchführung der Vollstreckung zum Gegenstand haben (vgl. ). Diese sind als Bescheide vor den Verwaltungsgerichten anfechtbar.
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung gemäß § 1 Abs. 1 VVG ist, dass ein entsprechender zu vollstreckender Bescheid (Titelbescheid) vorliegt, welcher gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. , 1485,1486/02; ). Der zu vollstreckende Bescheid muss darüber hinaus bereits in Rechtskraft erwachsen sein und die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmen.
Das Straferkenntnis der belangten Behörde vom ist ein tauglicher, vollstreckbarer Titelbescheid. Sie ist gegenüber dem Bf. wirksam ergangen.
Der Vollstreckungsbehörde bleibt daher nur zu prüfen, ob ein exekutierbarer Titel vorliegt und die Vollstreckung zulässig ist. Unzulässig wäre die Vollstreckung, wenn die Leistung im Titelbescheid oder in der Vollstreckungsverfügung nicht genau genug bestimmt ist oder der Titelbescheid nachträglich aufgehoben wurde (vgl. ).
Im vorliegenden Fall ist die Leistung im Titelbescheid, dem Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, genau bestimmt. Das Straferkenntnis wurde vom Bf. nachweislich am übernommen.
Die Vollstreckungsverfügung konkretisiert die im Titelbescheid auferlegten Verpflichtungen und stimmt mit diesem überein.
Zusammenfassend steht somit fest, dass das der Vollstreckungsverfügung zu Grunde liegende Straferkenntnis gegenüber dem Bf. rechtswirksam geworden ist und dass dieser innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
Die Vollstreckungsverfügung entspricht den gesetzlichen Anforderungen und erweist sich damit als zulässig.
Beschwerden gegen Vollstreckungsverfügungen können nicht auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit des vollstreckbaren Bescheides gestützt werden und es kann im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht mehr die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides (des Titelbescheides) aufgerollt werden (, 2009/05/0001, , , , VwGH uvm).
Wenn der Bf. daher in seiner Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung vorbringt, er habe auf die Post der Behörde (damit gemeint das Lenkerauskunftsersuchen) nicht reagieren können, weil er diese nicht erhalten habe, so richtet sich diese Argumentation ausschließlich gegen die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckungsverfügung zu Grunde liegenden Titelbescheides und geht daher ins Leere, da sie ihm Rahmen der Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung nicht mehr beachtet werden kann.
Da die vorliegende Beschwerde keine Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Vollstreckungsverfügung aufzuzeigen vermochte, war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zur Zulässigkeit der Revision
Nach der Bestimmung des Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben zitierten, ergangenen Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 54b VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 1a VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 § 35 Abs. 1 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 § 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 § 10 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 § 1 Abs. 1 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500940.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at