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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 12.12.2017, RV/7400114/2017

Unzuständigkeit des BFG - keine Beschwerdevorentscheidung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache A-KG, S-Straße xx, xxxx Wien, gegen den Bescheid der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk, vom , GZ xxxxxxxxxx, betreffend die Vorschreibung einer Gebrauchsabgabe für die Zeit von bis sowie für den gleichen Zeitraum der Jahre 2014, 2015 und 2016, beschlossen:

I. Es wird die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festgestellt.

Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom , GZ xxxxxxxxxx, wurde der A-KG gemäß § 9 Abs. 1a des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 (GAG) für den Gebrauch des öffentlichen Grundes bzw. des darüber befindlichen Luftraumes durch den Betrieb eines Schanigartens in Wien 2., S-Straße xx, vor dem Lokal auf der S-Straße xx, zur Aufstellung von Tischen und Stühlen eine Gebrauchsabgabe für die Zeit von bis sowie für die Jahre 2014, 2015 und 2016 für den gleichen Zeitraum nach Tarif D Post 2 in Höhe von € 720,00 (€ 20 x 9 Monate x 4 Jahre) vorgeschrieben.

Seitens der A-KG wurde gegen den Bescheid vom am Beschwerde mit der Begründung erhoben, für die Jahre 2013 bis 2016 sei jeweils Anfang des Jahres eine Gebrauchsabgabe in Höhe von ca. € 240 an die MA 6 überwiesen worden. Es werde daher ersucht, den Bescheid zu stornieren.

Der Beschwerde waren Überweisungs­belege für die Jahre 2015, 2016 und 2017 angeschlossen.

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht – ohne Erlassung einer Beschwerde­vorentscheidung – vor.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

§ 262 BAO lautet:

(1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,

a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und

b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheid­beschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Im gegenständlichen Fall liegt keiner der Fälle des § 262 Abs. 2, 3 oder 4 BAO vor. Da über die Beschwerde vom bisher keine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde, ist das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung über diese Beschwerde (derzeit) nicht zuständig.

Zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das Bundesfinanzgericht im Regelfall nur dann zuständig, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag eingebracht wurde (vgl. ).

Das gegenständliche Beschwerde­verfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. ; ; ).

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ins­beson­dere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Verpflichtung der belangten Behörde zur Beschwerdevorentscheidung unmittelbar aus dem Gesetz (§ 262 Abs. 1 BAO) ergibt, das Nichtvorliegen eines der in § 262 Abs. 2 bis 4 BAO normierten Ausnahmetatbestandes eine reine Sachverhaltsfrage darstellt und schließlich die nicht vorhandene Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2015/15/0001, entspricht, war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7400114.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at