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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.12.2017, RV/6100409/2017

Antrag auf Wiederaufnahme nach Eintritt der Verjährung

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache A.B., Anschr., gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom , betreffend Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2007, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte die Abgabenbehörde die vom Beschwerdeführer zu entrichtende Einkommensteuer für das Jahr 2007 fest.

Am (Eingabe eingelangt bei der Abgabenbehörde am ) beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 1999 bis 2008 mit der Begründung, bei Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen seien Versicherungsbeiträge (Risiko Lebensversicherung-X) nicht berücksichtigt worden.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Jahr 2007.

Mit Bescheid vom wies die Abgabenbehörde den Antrag betreffend das Jahr 2007 zurück. Begründend führte sie aus, gemäß § 304 BAO komme eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht in Betracht, da ihr nicht ein vor dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides eingebrachter Antrag zugrunde liege.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Bescheidbeschwerde.

Darin bringt er vor, es sei ihm immer wieder, zuletzt mit Schreiben der X-Versicherung vom unrichtig mitgeteilt worden, dass die Ausstellung einer Finanzamtsbestätigung nicht möglich sei, da der Vertrag zugunsten der Bank-Y abgetreten worden sei. Mit Schreiben vom der X-Versicherung habe er jedoch dann die Mitteilung erhalten, dass nach nochmaliger Prüfung festgestellt worden sei, dass die Abtretung zum gegenständlichen Tarif nicht steuerschädlich sei. Aus diesem Grund habe er am die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2009 bis 2013 und am hinsichtlich Einkommensteuer 1999 bis 2008 beantragt. Angesichts des vorliegenden Sachverhaltes ersuche er dem Antrag auf Wiederaufnahme trotz Ablauf der Frist stattzugeben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab die Abgabenbehörde der Beschwerde keine Folge.

In der Bescheidbegründung weist sie darauf hin, gemäß § 304 BAO sei nach Eintritt der Verjährung eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann zulässig, wenn der Wiederaufnahmsantrag vor Eintritt der Verjährung eingebracht worden sei. In der Beschwerde werde ersucht, den Antrag auf Wiederaufnahme trotz Ablauf der Frist stattzugeben. Der Ablauf der Frist werde demnach in der Beschwerde nicht bestritten. Ein verspäteter Wiederaufnahmsantrag sei nach Lehre und Rechtsprechung zurückzuweisen.

In der Folge stellte der Beschwerdeführer am den Antrag, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Darin wiederholt er noch einmal sein Vorbringen, die X-Versicherung habe ihm immer wieder, zuletzt mit Schreiben vom unrichtig mitgeteilt, dass die Ausstellung einer Finanzamtsbestätigung nicht möglich sei, da der Vertrag zugunsten der Bank-Y abgetreten worden sei. Diese Auskunft habe er auch seitens des Finanzamtes erhalten. Aufgrund dieser Auskünfte hätte er keine Möglichkeit gehabt, die Versicherungsbeiträge geltend zu machen. Die Nichtgeltendmachung sei nicht in seinem Verschulden gelegen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 304 BAO ist nach Eintritt der Verjährung eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig, wenn der Wiederaufnahmsantrag vor Eintritt der Verjährung eingebracht ist.

Zufolge des § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre.

Die Verjährung beginnt in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird (§ 208 Abs. 1 lit. a BAO).

Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist gemäß § 209 Abs. 1 BAO um ein Jahr.

Gemäß § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO entsteht der Abgabenanspruch bei der Einkommensteuer für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach Z 1 schon früher entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht.

Unter Bedachtnahme auf die zuletzt genannte Bestimmung entstand im Beschwerdefall der Abgabenanspruch für die Einkommensteuer 2007 mit Ablauf des Kalenderjahres 2007. Mit Ablauf dieses Kalenderjahres begann gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO die fünfjährige Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 BAO zu laufen. Im Jahre 2008 wurde dem Beschwerdeführer der Einkommensteuerbescheid vom , betreffend das Jahr 2007, zugestellt. Die Zustellung dieses Einkommensteuerbescheides stellt eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO dar, die die Verjährungsfrist um ein Jahr verlängert hat. Die Verjährungsfrist endete demnach im Beschwerdefall mit Ablauf des Kalenderjahres 2013. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2007 wurde bei der Abgabenbehörde am eingebracht. Da die Einbringung des Antrages nicht vor Eintritt der Verjährung erfolgt ist, erweist sich der Antrag als verspätet und wurde von der Abgabenbehörde zu Recht zurückgewiesen.

Dass der Antrag verspätet ist, gesteht der Beschwerdeführer – darauf weist die Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung auch zutreffend hin – auch ausdrücklich zu, wenn er in der Beschwerde ausführt “Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes ersuche ich meinem Antrag auf Wiederaufnahme ……. trotz Ablauf der Frist stattzugeben“.

Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Versicherungsbeiträge für das Jahr 2007 nicht geltend gemacht hat, ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Faktum ist, dass der Antrag auf Wiederaufnahme nicht vor Eintritt der Verjährung gestellt wurde. Nur darauf kommt es im gegenständlichen Verfahren an.

Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist daher nicht zulässig. 

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.6100409.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at