Einwendungen nach §§ 12, 13 AbgEO im Zusammenhang mit der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf, Rechtsanwalt, als Masseverwalter im Insolvenzverfahren des G., Adr, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom betreffend Einwendungen gegen den Anspruch gemäß § 12 AbgEO und Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung gemäß § 13 AbgEO,
zu Recht erkannt:
1. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, als die nach
§§ 12 und 13 AbgEO erhobenen Einwendungen zurückgewiesen werden.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen den Anspruch nach § 12 AbgEO und gegen die Durchführung der Vollstreckung nach § 13 AbgEO. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom über das Vermögen des G. das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Das Finanzamt habe auf Grundlage des Rückstandsausweises vom Abgabenforderungen in Höhe von € 547.116,78 angemeldet. Der Beschwerdeführer werde als Insolvenzverwalter vorbehaltlich anderslautender Erklärungen in der Insolvenztagsatzung einen Betrag von € 73.489,74 anerkennen und die unter den Positionen 17 bis 28, 31 bis 57 näher bezeichnete Abgabenforderungen in Höhe von insgesamt € 473,627,04 wegen Vollstreckungsverjährung bestreiten. Entgegen den Ausführungen des Finanzamtes im Abrechnungsbescheid vom habe keine einzige Unterbrechungshandlung im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO stattgefunden, die geeignet gewesen wäre, die Vollstreckungsverjährung zu unterbrechen. Die getätigten ZMR-Abfragen könnten mangels Erkennbarkeit nach außen keine Unterbrechungswirkung entfalten.
Das Finanzamt wies die Einwendungen mit Bescheid vom ab. Den Abfragen beim Zentralgen Melderegister und der Abfrage in der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialverscherungsträger komme entgegen der Ansicht des Masseverwalters verjährungsunterbrechende Wirkung zu.
Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom erhobene Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer fehlende Feststellungen aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung und die Verletzung von Verfahrensvorschriften (Unterlassung der Sachverhaltsermittlung) einwendete.
Gegen die die Beschwerde als unbegründet abweisende Beschwerdevorentscheidung vom , wurde mit Eingabe vom der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht gestellt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
II. Sachverhalt:
Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom wurde über das Vermögen des G. der Konkurs eröffnet und der Beschwerdeführer zum Masseverwalter bestellt. Das Finanzamt meldete am unter Vorlage eines Rückstandsausweises Abgabenforderungen in Höhe von insgesamt € 547.116,78 an.
Mit Eingabe vom erhob der Beschwerdeführer unter Vorbehalt anderslautender Erklärung bei der zu diesem Zeitpunkt noch nicht durchgeführten Prüfungstagsatzung beim Finanzamt Einwendungen gemäß § 12 AbgEO und Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung gemäß § 13 AbgEO betreffend darin näher bezeichneter Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt € 473.627,04 (Positionen 17 bis 28, 31 bis 57 des Rückstandsausweises, Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 73.489,74 würden anerkannt werden) wegen behaupteter Einhebungsverjährung.
Über Antrag des nunmehrigen Gemeinschuldners vom wurde bereits mit Abrechnungsbescheid vom festgestellt - nicht darin enthalten sind die erst später festgesetzten nachstehend angeführten Nebenansprüche - dass die Abgabenschuldigkeiten nicht durch Einhebungsverjährung erloschen sind.
Pos. 41: Pfändungsgebühr 2014
Pos. 46: Barauslagenersatz 2013
Pos. 47: Barauslagenersatz 2014
Pos. 54: Säumniszuschlag 1 2013 (
Pos. 55: Säumniszuschlag 1 2014
Pos. 56: Säumniszuschlag 2 2013
Pos. 57: Säumniszuschlag 3 2013
In der Prüfungstagsatzung am bestritt der Beschwerdeführer die Konkursforderungen in der angekündigten Höhe von € 473.627,04. Das Insolvenzgericht setzte zur Geltendmachung der bestrittenen Forderungen eine Frist von einem Monat.
III. Beweiswürdigung:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt des Finanzamtes.
IV. Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 12 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) können im Zuge des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind.
Gemäß § 13 Abs. 1 AbgEO sind im Fall, dass der Abgabenschuldner bestreitet, dass die Vollstreckbarkeit eingetreten ist oder wenn er behauptet, dass das Finanzamt auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt und für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, seine diesbezüglichen Einwendungen beim Finanzamt (§ 12 Abs. 2) geltend zu machen.
Damit ist das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden. Aus der Bestimmung des § 12 Abs. 1 AbgEO ergibt sich, dass derartige Einwendungen nur "im Zuge des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens" erhoben werden können. Die Anmeldung vollstreckbarer Forderungen im Insolvenzverfahren stellt jedoch keine Vollstreckungsmaßnahme im Sinne der AbgEO dar. Daran ändert auch nichts, dass das Finanzamt zur Anmeldung seiner Forderungen im Insolvenzverfahren einen Rückstandsausweis gemäß § 229 BAO ausstellte und der Forderungsanmeldung beilegte. Einen außerhalb eines Abgabenvollstreckungsverfahrens gesondert zu erledigenden Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit kennt die BAO auch nicht (vgl. ).
Nach § 229 BAO ist über vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten als Grundlage für die Einbringung ein Rückstandsausweis auszufertigen. Das bedeutet, dass als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens jedenfalls ein Rückstandsausweis auszustellen ist, jedoch nicht, dass damit bereits eine Vollstreckungsmaßnahme im Sinne der AbgEO getroffen worden wäre. Ein Rückstandsausweis kann auch - wie hier - zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren ausgestellt werden.
Davon abgesehen ist mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eine Exekutionssperre verbunden (§ 10 IO), wodurch Vollstreckungsmaßnahmen ohnehin unzulässig gewesen wären.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass vollstreckbare Forderungen, die vom Masseverwalter bestritten worden sind - was hier im Zeitpunkt der Einwendungen noch nicht der Fall war - innerhalb der vom Insolvenzgericht festgesetzten Frist seinen Widerspruch mittels Klage geltend zu machen hat (§ 110 Abs. 2 IO), wobei dann, wenn die Sache - wie hier - nicht auf den streitigen Rechtsweg gehört, die zuständige Behörde über die Richtigkeit der angemeldeten Forderung zu entscheiden hat (§ 110 Abs. 3 IO). Aufgrund eines Antrages nach § 110 Abs. 2 iVm Abs. 3 IO betreffend von der Abgabenbehörde auf Grund eines Rückstandsausweises in der Insolvenz angemeldete Abgabenforderungen ist ein Abrechnungsbescheid zu erlassen, in dem über die Richtigkeit der Forderungen abzusprechen ist (vgl. ).
Im gegenständlichen Fall wurde bereits mit Abrechnungsbescheid vom festgestellt, dass Einhebungsverjährung noch nicht eingetreten ist und die Gebarung sich somit als richtig erweist. Über dieselben Abgabenschuldigkeiten und über denselben Zeitraum sowie über fragliche Tilgungsvorgänge darf aber nicht wiederholt ein Abrechnungsbescheid ausgestellt werden (vgl. Ritz, BAO6, § 216 Tz 10). Betreffend die nicht vom angeführten Abrechnungsbescheid umfassten Nebenansprüche wurden seitens der Abgabenbehörde keine Vollstreckungsmaßnahmen getroffen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht konnte sich im Beschwerdefall auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof stützen, von der es nicht abgewichen ist. Die Revision war daher als unzulässig zu erklären.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 12 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 13 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.3101250.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at