Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.12.2017, RV/7103215/2013

Aufwendungen für HiFi-Anlage als Werbungskosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerde­sache Bf, vertreten durch S, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde FA Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmer­veranlagung) 2008 bis 2011, zu Recht erkannt:  

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) machte in ihren Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für 2008 bis 2011 unter anderem Aufwendungen für Arbeitsmittel in Höhe von 7.790,92 € (2008), 7.299,97 € (2009), 6.789,44 € (2010) und 4.897,05 € (2011) als Werbungskosten geltend.

Auf Vorhalt des Finanzamtes übermittelte die Bf. dem Finanzamt Aufstellungen der geltend gemachten Werbungskosten (AfA für Musik­instrumente und HiFi-Geräte, Noten, Fachbücher, Büromaterial und Geringwertige Wirtschaftsgüter) für die einzelnen Jahre. Sie teilte dem Finanzamt ergänzend mit, bei den geltend gemachten Musik­instrumenten sei, wie in den Vorjahren, ein Privat­anteil von 20 % berücksichtigt worden. Sie sei in der Musik­schule in O als Musik­lehrerin beschäftigt und unterrichte Klavier und Keyboard. Sie sei an vier Tagen in der Woche in der Schule.

Nach den von der Bf. vorgelegten Aufstellungen handelt es sich um folgende HiFi-Geräte:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
Anschaffungs­kosten
NAIM HI-CAP ext. Netzteil
1.250 €
NAIM CDX2 CD Player
4.498 €
Premier MK III Plattenspieler
2.719 €
ALLEGRA Sonic Lautsprecher
3.890 €
NAIM NAP 250 Endverstärker
7.298 €
NAIM NAP 300 Endstufe
8.698 €
NAIM Super-Line Vorstufe
2.165 €

Mit einem weiteren Vorhalt ersuchte das Finanzamt die Bf. um Bekanntgabe, wo sich die von ihr angeschafften HiFi-Geräte befinden sowie um Nachweis der ausschließlich beruflichen Verwendung dieser Geräte.

Die Bf. teilte dem Finanzamt in der Vorhalts­beantwortung Folgendes mit:

Die HiFi-Anlagen befänden sich in ihrer Wohnung. Bei den HiFi-Anlagen handle es sich nicht um handelsübliche Geräte, sondern um Anlagen für professionelle Anwender. Die Anlagen dienten ausschließlich beruflichen Zwecken, da es für sie als Lehrerin unerlässlich sei, ihre eigene Technik bzw. Interpretation von Musik­stücken weiter zu entwickeln. Darüber hinaus benötige sie die Anlagen für die Vorbereitung des Unterrichts. Nur so sei es möglich, ihren Schülern einen zeitgemäßen und qualitativ hochwertigen Unterricht zu bieten.

Mit handelsüblichen Anlagen wäre es ihr z.B. nicht möglich, Interpretationsvergleiche von Musik­stücken durch verschiedene Künstler anzustellen damit sie diese im Unterricht ihren Schülern beibringen könne. Die akustische Wiedergabe von handelsüblichen Anlagen ermögliche keine derart genaue Klangwiedergabe, dass dies möglich wäre. Der Klavier- bzw. Keyboardunterricht sei nicht nur auf das bloße Erlernen von Musik­stücken auf dem Instrument beschränkt, sondern beinhalte auch, dass die verschiedenen Techniken und Interpretations­möglichkeiten beigebracht werden.

In Zeiten begrenzter Budgetmittel und steigender Ansprüche, die an Lehrer gestellt werden, sei es notwendig, dass die Bf. selbst die erforderlichen Anlagen besitzt, um einen zeitgemäßen und qualitativ hochwertigen Unterricht halten zu können. Da es sich um professionelle und hochpreisige Anlagen handle, widerspräche es der Lebenserfahrung, dass solche Geräte nur rein aus privaten Motiven heraus gekauft werden.

Die Bf. benötige die Anlagen für ihren Unterricht wie folgt:

- Anhören der Aufnahmen von ihren Schülern

- Anhören von CD’s, die Klaviernoten beigefügt sind (Schülerliteratur)

- Kennenlernen von neuen Werken, Kompositionen, neuen Künstlern, Ensembles etc., die im Unterricht verwendet werden, bzw. Beurteilung, ob diese überhaupt für den Unterricht geeignet sind

- Radio: am Laufenden bleiben, was CD-Neuerscheinungen bzw. neue Kompositionen betrifft (Kultursender Ö1).

Die Anschaffung der HiFi-Anlagen sei daher beruflich veranlasst gewesen.

In den Einkommensteuerbescheiden für 2008 bis 2011 wurden die Aufwendungen für die HiFi-Anlagen mit folgender Begründung nicht berücksichtigt:

Aufwendungen für die Anschaffung einer HiFi-Anlage, die sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind, stellten Kosten der privaten Lebensführung dar (vgl. ; ; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 68 zu § 16 und die dort angeführten Erkenntnisse zu Fernseh-, Film-, Radio- und Videogeräten).

Dafür aufgewendete Beträge seien nur dann nicht den nichtabzugsfähigen Ausgaben der privaten Lebensführung zuzurechnen, wenn feststehe, dass die Geräte ausschließlich oder so gut wie ausschließlich betrieblich genutzt werden (wie z.B. ein TV-Gerät in einer Gaststube).

Da sich die gegenständlichen HiFi-Geräte in der Wohnung der Bf. befinden, der Beruf jedoch in der Musikschule in O ausgeübt wird, sei der Nachweis für die nahezu ausschließliche berufliche Verwendung als Musiklehrerin nicht erbracht worden. Die für die gegenständlichen HiFi-Geräte beantragte AfA sei daher außer Ansatz geblieben.

Die Bf. erhob gegen die Einkommensteuerbescheide für 2008 bis 2011 Berufungen (nunmehr: Beschwerden) mit folgender Begründung:

Sie möchte nochmals auf ihre Ausführungen in der Vorhalts­beantwortung verweisen, in welcher sie die berufliche Verwendung der HiFi-Geräte dargelegt habe.

Ergänzend möchte sie anmerken, dass § 16 EStG in keinster Weise vorsieht, dass sich Arbeitsmittel etc. ausschließlich am Arbeitsort befinden müssen, um als solche anerkannt werden zu können. Es sei wohl unbestritten, dass Lehrer sehr viel Zeit für Vorbereitungen bzw. Nacharbeiten auch außerhalb der Schule für den Unterricht erbringen müssen. Die Bf. hätte gar nicht die Möglichkeit, diese Geräte in der Schule unterzubringen, da dies allein schon aus versicherungsrechtlichen Gründen für die Schule problematisch wäre, da es sich um hochpreisige Anlagen handle. Ein Schaden, der durch einen etwaigen Einbruch entstehen würde, wäre nicht von der Versicherung der Schule gedeckt. Die Bf. wäre zudem gezwungen, die Geräte im Unterrichtsraum aufzustellen, da sie darüber hinaus über kein Arbeitszimmer verfüge. Da die Bf. vor allem Kinder im Volksschulalter unterrichte, wäre das Risiko, dass die Kinder die Anlagen im Unterrichtsraum durch Anfassen, Knöpfe drücken etc. beschädigen, viel zu hoch.

Des Weiteren seien offensichtlich bei der Veranlagung nicht sämtliche beantragte Werbungskosten berücksichtigt worden (siehe Beilage).

Sie beantrage daher die erklärungsgemäße Veranlagung der Jahre 2008 bis 2011.

In der der Beschwerde angeschlossenen Beilage waren nochmals die für die einzelnen Jahre bereits bekanntgegebenen Ausgaben für Noten, Fachbücher, Büromaterial und Geringwertige Wirtschaftsgüter in Höhe von insgesamt 902,18 € (2008), 548,23 € (2009), 554,63 € (2010) und 350,89 € (2011) angeführt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1.) Hifi-Anlagen

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebens­führung selbst dann nicht abzugsfähig, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Hifi-Anlagen dienen nach ihrer objektiven Beschaffenheit im Allgemeinen der Befriedigung privater Bedürfnisse, weswegen sie nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich als notwendiges Privatvermögen anzusehen sind. Die mit solchen Anlagen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen stellen daher in der Regel solche der privaten Lebensführung dar. Dafür aufgewendete Beträge sind nur dann nicht als nichtabzugsfähige Ausgaben der privaten Lebensführung zuzurechnen, wenn feststeht, dass das Gerät ausschließlich oder so gut wie ausschließlich betrieblich genutzt wird. Bei der Abgrenzung der betrieblich bedingten Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise anzuwenden. Nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung ist als allein erheblich anzusehen. Für Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen, ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. ). Die Kosten für die Anschaffung derartiger Geräte unterliegen dem „Aufteilungsverbot“ (vgl. Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 163, ABC zu (nicht)abzugsfähigen Aufwendungen, „Unterhaltungselektronik“).

Die gegenständliche Hifi-Anlage befindet sich in der Wohnung der Bf. Auch wenn die betreffenden Geräte zweifellos auch der beruflichen Tätigkeit der Bf. als Musiklehrerin gedient haben, widerspricht es doch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine sich in der Privatwohnung befindliche Hifi-Anlage nahezu ausschließlich für Unterrichts­zwecke (Vorbereitungen bzw. Nacharbeiten für den Unterricht) Verwendung findet. Aufwendungen für derartige Geräte sind Kosten der privaten Lebensführung und als solche – auch bei Musiklehrern – nicht abzugsfähig (vgl. ).

Zum Beschwerdeargument, es handle sich im vorliegenden Fall nicht um handelsübliche Geräte, sondern um professionelle und hochpreisige Anlagen, die nicht rein aus privaten Motiven heraus gekauft werden, ist darauf hinzuweisen, dass dies auch in dem dem VwGH-Erkenntnis vom , 97/15/0142, zugrunde liegenden Beschwerdefall gegeben war. Der VwGH hat in diesem Erkenntnis eine von einem Musiklehrer zum Preis von 250.450 S angeschaffte Stereoanlage mit ORF- bzw. Tonstudio-Qualität dem Bereich der privaten Lebensführung zugeordnet.

Die für die gegenständlichen Hifi-Anlagen beantragten AfA-Beträge stellen daher keine Werbungskosten dar.

2.) Noten, Fachbücher, Büromaterial etc.

Die Ausgaben für Noten, Fachliteratur, Büromaterial und Geringwertige Wirtschafts­güter sind beruflich veranlasst. Die betreffenden Ausgaben werden daher antragsgemäß in Höhe von 902,18 € (2008), 548,23 € (2009), 554,63 € (2010) und 350,89 € (2011) als Werbungskosten berücksichtigt.

3.) Höhe der Werbungskosten

Dementsprechend werden Werbungskosten in folgender Höhe in Abzug gebracht:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2008
AfA laut Anlageverzeichnis (80 %)
6.888,74
AfA für die Hifi-Geräte (80 %)
- 4.882,88
GWG (80 %)
+ 336,00
Noten
+ 566,18
 
2.908,04


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2009
AfA laut Anlageverzeichnis (80 %)
6.789,54
AfA für die Hifi-Geräte (80 %)
- 4.882,88
Fachbücher
+ 37,80
Noten
+ 510,43
 
2.454,89


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2010
AfA laut Anlageverzeichnis (80 %)
6.257,04
AfA für die Hifi-Geräte (80 %)
- 4.423,04
Büromaterial
+ 22,23
Noten
+ 532,40
 
2.388,63


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2011
AfA laut Anlageverzeichnis (80 %)
4.641,15
AfA für die Hifi-Geräte (80 %)
- 2.950,64
Büromaterial, Fachliteratur
+ 94,99
Noten
+ 255,90
 
2.041,40

Die angefochtenen Bescheide werden dementsprechend abgeändert.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da die Entscheidung des Bundes­finanz­gerichtes der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103215.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at