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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.12.2017, RV/7200123/2014

Konsensloses Ablagern von Baurestmassen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Georg Zarzi in der Beschwerdesache Bf. , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , 230000/41006/2013 betreffend Altlastenbeitrag und Säumniszuschlag zu Recht erkannt: 

Der bekämpfte Bescheid wird insoferne abgeändert als der Ablagerungszeitraum für das Ablagern mit dem vierten Quartal 2010 festgestellt wird, im übrigen wird die Beschwerde  gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin (nachfolgend Bf.) ein Altlastenbeitrag in der Höhe von € 12.480,00 für das 2. Quartal 2011 wegen des Ablagerns von Abfällen gemäß § 201 Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit 
§§ 3 Abs. 1 Zi. c, 6 Abs. 1 Zi. 1 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG), sowie ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 249,60 vom Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt vorgeschrieben.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung (Beschwerde) wurde im wesentlichen vorgebracht, dass zum gegenständlichen Zeitpunkt der Ablagerung im 2. Quartal der Antrag auf Baugenehmigung bei der Behörde anhängig gewesen sei. Das abgelagerte Material entspreche den Vorgaben für die geplante Bautätigkeit. Eine Ablagerung von Abfällen liege daher nicht vor. Es bestehe daher eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1 a Zi. 6 AlSAG.

Das Zollamt wies vorstehende Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab und setzte den Altlastenbeitrag für 1.541 Tonnen, Satz € 8,00 je Tonne, mit € 12.328,00 neu fest.

Daraufhin begehrte die Bf. mit als Berufung bezeichneter Eingabe vom die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, wobei in der Sache nichts Neues vorgebracht worden ist. Als Beweis wurde auf den Antrag bei der Baubehörde W vom und das Gutachten der MAPAG vom verwiesen.

Das Bundesfinanzgericht hat über die vorliegende Beschwerde wie folgt erwogen:

Die Bezug habenden Rechtsvorschriften lauten wie folgt:

§ 2 AWG 2002 i.d.g.F:


(1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die im
Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die Öffentlichen Interessen (§1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung
und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung und Behandlung i. S. d. Bundesgesetzes ist
jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (AWG § 1 Abs. 3) erforderlich, solange,
1. Eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist, oder
2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsmäßigen
Verwendung steht.


§ 3 ALSAG i.d.g.F.


(1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (d.h. unter Tage) der Erde; als ablagern gilt auch
a)das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit
deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (z.B. Fahrstraßen, Rand-
und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich
Methanoxidationsschichten und Rekultivierungs- schichten).
b).....
c)das Verfüllen von Geländeunebenheiten (u. a. das Verfüllen von Baugruben oder
Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (u. a. die Errichtung von
Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der
Bergversatz mit Abfällen.


(1 a) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind

1.............
2.............
3.............

4. Bodenaushubmaterial, sofern dieses zulässiger Weise für eine Tätigkeit Abs. 1 Z 1 lit. c
verwendet wird,
5. Erdaushub, der im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs.1 Z1 lit. c verwendet wird; weiters Erdaushub, sofern dieser die Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anhang 1, Tabelle 3 und 4) einhält und auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert wird.
6. mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-
Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische
Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, das
eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer
Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässiger Weise für eine Tätigkeit
gemäß Abs.1 Z 1 lit. c verwendet werden.

§ 4 ALSAG i.d.g.F. (Beitragsschuldner)


Beitragsschuldner ist
(3) in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar ist,
derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet.


§ 6 ALSAG i.d.g.F. (Höhe des Beitrages)

(1) Sofern die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten gem. § 3 Abs. 1 Z.1 bis 4 je angefangene Tonne für
1.a) Erdaushub oder
   b) Baurestmassen oder gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen gem.
       Anhang 2 der Deponieverordnung 2008, BGBL. ll. Nr. 39/2008
       ab .............................. 8,00 Euro

§ 7 ALSAG i.d.g.F.

(1) Die Beitragsschuld entsteht im Fall der Beförderung von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Beförderung begonnen wurde, bei allen übrigen beitragspflichtigen Tätigkeiten mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde.


§ 201 Bundesabgabenordnung (BAO) i.d.g.F.

(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den     Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss
nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabenpflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als
nicht richtig erweist
(2) Z. 3 Die Festsetzung kann erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekanntgegeben wird.

Dem vorliegenden Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H vom , mit welchem der Bf. die Entfernung von ca. 1200 Kubikmeter Bauschutt  (zusammengesetzt aus Mauerwerksabbruch, Ziegel, Dachziegelbruch, Betonbruchstücken, alten Rigipsplatten, Holzfaserdämmplatten und Aushubmaterial) vom Grundstück Nr. 1106/2, KG W bis spätestens aufgetragen wurde, sind die verfahrensgegenständlichen Ablagerungen von Bauschutt als erwiesen anzunehmen.

Die Stellungnahme der Gewässeraufsicht, Bezirkshauptmannschaft H betreffend A., konsenslose Ablagerung von Bauschutt auf Gst. Nr. 1106/2 KG W gibt folgenden Sachverhalt wieder:

Rund um eine Fläche von 40 mal 20 m wurde eine betonierte Fundamentmauer errichtet. Der Bereich innerhalb dieser Ummauerung wurde auf eine Höhe von ca. 1,5 Meter mit Bauschutt und Aushub verfüllt.

Diese Art der Entsorgung entspreche nicht dem Stand der Technik und sei nicht zulässig. Der Bauschutt sei daher vom Grundstück zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

Hinsichtlich des Zeitpunktes der Ablagerung darf auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen werden und ist dieser mit dem 4. Quartal 2010 anzunehmen.  

Die Menge der im vierten Quartal 2010 abgelagerten Baurestmassen ist unstrittig und ist mit 1.200 Kubikmeter und nach dem Umrechnungsfaktor 1,3 mit einem Gewicht von 1.560 Tonnen anzunehmen. Nachträglich entfernter Abfall vermindert nicht die Bemessungsgrundlage für die ursprüngliche Menge, da die Beitragsschuld bereits vorliegend mit Ablauf des letzten Kalendervierteljahres 2010 entstanden war. 

Zum Zeitpunkt der Ablagerung der Baurestmaßnahmen lag keine Baubewilligung für die zu errichtende Lagerhalle vor. Weiter wurde der Bf. in der Folge mit dem vorerwähnten Bescheid vom der Bezirkshauptmannschaft H die Entfernung der Baurestmassen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 aufgetragen, da für die Bezirkshauptmannschaft H feststehe, dass es sich bei den getätigten Ablagerungen um Abfälle handle (konsenslose Ablagerung).

Daran vermag auch der Prüfbericht der MAPAG , Staatlich akkreditierte Prüf- und Inspektionsstelle für Baustoffuntersuchung und Umweltanalytik nichts ändern, da hier die Eignung des Abfalls für verschiedene Deponietypen an Hand von Grenzwerten  Gegenstand der Untersuchung war.

Aus dem vorstehend dargestellten Sachverhalt ist somit ersichtlich, dass wie oben ausgeführt zum Zeitpunkt der Ablagerung  keine Baubewilligung für das Bauvorhaben Lagerhalle vorlag und die Ablagerungen entgegen den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes erfolgten.

Die von der Bf. ins Treffen geführte Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1a
Zi 6 AlSAG kann nicht in Anspruch genommen werden, da zum Zeitpunkt der Ablagerung keine Baubewilligung vorlag und damit das Verfüllen von Geländeunebenheiten unter anderem das Verfüllen von Baugruben vorliegend nicht zulässiger Weise im Sinne der in Anspruch genommenen Befreiungsbestimmung vorlag. Die Ablagerungen erfolgten weiters nicht rechtmäßig im Sinne der Bestimmungen des Abfallwirtschaftgesetzes (konsenslose Ablagerung). Die Voraussetzung des Vorliegens eines Qualitätssicherungssystems ist gleichfalls nicht gegeben. 

Schon in Ansehung dieses aktenkundigen Sachverhaltes ergibt sich für das Bundesfinanzgericht, dass auf die in Rede stehende Ablagerung von Bauschutt die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1a Zi. 6 AlSAG, laut welcher nicht nur gefordert wird, dass es sich um mineralische Baurestmassen handelt, hinsichtlich der durch ein Qualitätssicherungssystem gleichbleibende Qualität gegeben ist, sondern dass weiters diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Zi. 21 lit. c verwendet werden, nicht anwendbar ist, weil hier auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere in dessen Erkenntnis vom , 2004/07/0141, Bedacht zu nehmen ist: Danach liegt eine Unzulässigkeit jedenfalls dann vor, wenn die Verwendung oder Verwertung gegen Rechtsvorschriften verstößt oder wenn nicht alle hierfür erforderlichen Bewilligungen und zwar sowohl für die Vornahme der Verfüllung als auch die übergeordnete Baumaßnahme, in dem für das Entstehen der Beitragsschuld maßgeblichen Zeitpunkt vorgelegen sind.

Im vorliegenden Fall kann laut festgestelltem Sachverhalt nicht vom Vorliegen sämtlicher Bewilligungen und einer zulässigen Ablagerung zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsschuld die Rede sein.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erkenntnis folgt jedoch wie oben ausgeführt der Rechtsprechung des VwGH.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 3 Abs. 1a Z 6 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 3 Abs. 1 lit. c ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7200123.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at