Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.11.2017, RV/5101162/2016

Haftung des Geschäftsführers für Lohnsteuer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, vertreten durch Steuerberater, über die Beschwerde vom gegen den Haftungsbescheid der belangten Behörde FA vom , Steuernummer, zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO im Sinne der Becshwerdevorentscheidung vom  teilweise Folge gegeben. Der Haftungsbetrag beträgt 15.618,18 € und wird wie folgt aufgeschlüsselt:


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Abgabenart
Zeitraum
Höhe in Euro
Lohnsteuer
2009
4.073,51
Lohnsteuer
2010
5.225,12
Lohnsteuer
2011
5.893,75
Lohnsteuer
01-02/2012
425,75
Summe
 
15.618,13

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Bisheriger Verwaltungsablauf:
Mit Haftungsbescheid vom wurde Herr Bf, der Beschwerdeführer, für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Firma A GmbH in Höhe von 20.177,28 € zur Haftung herangezogen. Die A GmbH sei Abgaben in Höhe von € 20.177,28 schuldig. Am  sei gegen die A GmbH ein Konkursverfahren eröffnet worden. Die haftungsgegenständlichen Abgaben wurden wie folgt aufgeschlüsselt:


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Abgabenart
Zeitraum
Höhe in Euro
Lohnsteuer
2009
4.073,51
Lohnsteuer
2010
5.225,12
Lohnsteuer
2011
5.893,75
Lohnsteuer
01-05/2012
425,75
Dienstgeberbeitrag
2009
1.353,91
Dienstgeberbeitrag
2010
1.293,76
Dienstgeberbeitrag
2011
1.409,11
Dienstgeberbeitrag
01-05/2012
127,19
Zuschlag zum DB
2009
123,35
Zuschlag zum DB
2010
115,00
Zuschlag zum DB
2011
125,42
Zuschlag zum DB
01-05/2012
11,41

Begründend wurde ausgeführt, dass es der Beschwerdeführer unterlassen habe dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln der Primärschuldnerin entrichtet würden. Die Haftung wäre auszusprechen, weil der Rückstand infolge schuldhafter Verletzung der Pflicht nicht eingebracht werden könne. Aufgrund des bereits abgeschlossenen Insolvenzverfahrens der Primärschuldnerin sei die Uneinbringlichkeit der Abgaben gegeben. Der Beschwerdeführer habe nur eine Aufstellung der persönlichen Verbindlichkeiten vorgelegt, nicht jedoch die Gläubigergleichbehandlung. In Zusammenhang mit dem Ermessen wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer keine in seiner wirtschaftlichen Lage gelegenen Billigkeitsgründe vorgetragen habe, weswegen das Finanzamt in der Inanspruchnahme als Haftender eine Unbilligkeit im Sinne einer Unzumutbarkeit erblicken könnte.

Mit Schriftsatz vom wurde durch den ausgewiesenen Vertreter gegen den Haftungsbescheid das Rechtmittel der Beschwerde eingebracht. Begründend wurde vorgebracht, dass die Zahlungsquote der monatlichen bestehenden Rückstände gegenüber der Abgabenbehörde im Vergleich zur Gesamtsumme der Schulden höher gewesen sei. Bezüglich der Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag sei die Abgabenbehörde für den Zeitraum von 01/2009 bis 02/2012 nicht benachteiligt worden. Dies sei aus den der Beschwerde beigelegten Unterlagen ersichtlich. Zusätzlich wurde darauf verwiesen, dass gegen die dem Haftungsbescheid vom zugrundeliegenden Lohnsteuerbescheide für die Jahre 2009-2012 Beschwerde erhoben worden sei, welche sich schuldmindernd auf den aktuellen Haftungsbescheid vom auswirken würde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und der Haftungsbetrag auf 15.618,13 € eingeschränkt:


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Abgabenart
Zeitraum
Höhe in Euro
Lohnsteuer
2009
4.073,51
Lohnsteuer
2010
5.225,12
Lohnsteuer
2011
5.893,75
Lohnsteuer
01-05/2012
425,75
Summe
 
15.618,13

Es wurde darauf hingewiesen, dass die Richtigkeit der im Haftungsbescheid vom geforderten Lohnsteuer nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gegen den Haftungsbescheid sei und über die Beschwerde gegen die Abgabenbescheide (Lohnsteuer 2009-2012) nach Rechtskraft des Haftungsbescheides gesondert abgesprochen werde. Wie in der Beilage zur Beschwerdevorentscheidung ersichtlich, sei der Haftungsbescheid auf die Lohnsteuerforderungen eingeschränkt worden.

Am brachte der ausgewiesene Vertreter des Haftungsschuldners vorliegenden Vorlageantrag ein. Der bei der Ermessensentscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt sei nicht richtig, zumal Umstände wie persönliche Haftungen aus dem Unternehmerkonkurs samt außergerichtlicher Vereinbarung, Zweckmäßigkeit und Billigkeit der Haftungsinanspruchnahme aufgrund der Vermögenssituation, persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie mangelndes Verschulden an der Nichtabfuhr der Abgaben durch unrichtige Angaben der Lohnsteuerschuldner unberücksichtigt geblieben bzw. unvollständig in die Ermessensentscheidung eingeflossen seien. Darüber hinaus sei über die Einbringlichkeit der Lohnsteuer bei den Abgabenschuldnern (Mitarbeitern) dem Haftungsbescheid keine Information zu entnehmen, obwohl die Ursache der Lohnsteuerverkürzung in Erklärungen und Handlungen der Lohnsteuerschuldner zu suchen seien. Im Rahmen der Beschwerde sei der Abgabenbehörde nachgewiesen worden, dass eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Gläubigern jedenfalls nicht vorgenommen worden sei. Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung sei von einer Haftung für Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag antragsgemäß Abstand genommen worden. Hinsichtlich der Heranziehung zur Haftung für ausstehende Lohnsteuern werde von der Abgabenbehörde festgehalten, dass der Arbeitgeber gemäß § 78 Abs. 3 EStG für den Fall, dass die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen würden, verpflichtet sei, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen, einzubehalten und abzuführen. Eine Nichtbeachtung dieser Verpflichtung stelle jedenfalls schuldhaftes Verhalten dar. Die in Frage stehenden Lohnsteuerbeträge seien im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung im Zuge des Insolvenzverfahrens der Primärschuldnerin festgestellt worden. Betroffen seien insbesondere Sachverhalte zu Kilometergeldern, Pendlerpauschalen und einem Sachbezug. Gegen den Haftungsbescheid betreffend Lohnsteuer sei gemäß § 248 BAO ebenfalls Beschwerde eingebracht worden und werde diese Beschwerde als Beilage angeschlossen. Die Lohnsteuernachforderungen würden also in Sachverhalten basieren, die auf Handlungen der betreffenden Mitarbeiter zurückzuführen seien, und seien nicht auf schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Aus welchem Grund der Lohnsteueranspruch nicht direkt bei den einzelnen Lohnsteuerschuldnern durch berichtigte Lohnzettel mit einer berichtigten Lohnsteuerbemessungsgrundlage eingebracht würden, sei dem Haftungsbescheid nicht zu entnehmen. Auch werde nicht dargetan, inwieweit überhaupt eine Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld bestehe. Die Uneinbringlichkeit beim abzugsverpflichteten Arbeitgeber schließe eine Uneinbringlichkeit beim Steuerschuldner nicht aus. Die diesbezüglichen Feststellungen seien daher nicht richtig. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers beim Finanzamt am sei eine Aufstellung der persönlichen Verbindlichkeiten vorgelegt worden und sei die anstehende außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern mündlich der Abgabenbehörde mitgeteilt worden. Diese persönlichen Haftungen für die Primärschuldnerin seien entsprechend dem beigelegten Schreiben mit einer Quote von rund 10 Prozent über 11 Jahre vereinbart, die persönliche Einkommenssituation sei der Beilage 3 zu entnehmen. Aus den genannten Gründen wäre im Rahmen einer richtigen Ermessensübung gemäß § 20 BAO der Steueranspruch nicht beim Beschwerdeführer geltend zu machen.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte deren Abweisung.

II. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Mit Vertrag vom wurde die Firma A GmbH gegründet und unter der Nummer xxx in das Firmenbuch eingetragen. Seit der Gründung bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens am war der Beschwerdeführer alleiniger Geschäftsführern der Firma.
Die Primärschuldnerin wurde infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst, am erfolgte die Aufhebung des Konkurses nach der Schlussverteilung und am wurde die Firma A GmbH gemäß § 40 FBG gelöscht.
Der Beschwerdeführer wurde am geboren und bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Die haftungsgegenständlichen Abgaben wurden der Primärschuldnerin im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung mit Haftungsbescheid vom vorgeschrieben und haften am Abgabenkonto der Primärschuldnerin unberichtigt aus. Die Fälligkeiten liegen zwischen und .
Der Beschwerdeführer hat das Gleichbehandlungsgebot bei Befriedigung der einzelnen Gläubiger nicht verletzt.

III. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus den vorliegenden Akten, dem Firmenbuch und der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen.

IV. Rechtliche Grundlagen:
§ 9 Abs. 1 BAO lautet:
"Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können."
§ 80 Abs. 1 BAO lautet:
"Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden."
§ 224 Abs. 1 BAO lautet:
"Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten."
§ 248 BAO lautet:
"Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen. Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so gilt § 245 Abs. 2, 4 und 5 sinngemäß."
§ 20 BAO lautet:
"Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen."
§ 78 Abs. 3 EStG 1988 lautet:
"Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so hat er die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten.

V. Rechtliche Erwägungen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Geltendmachung der Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO voraus, dass
< eine uneinbringliche Abgabenforderung gegen den Vertretenen besteht,
< die als haftungspflichtige in Frage kommende Person zum Personenkreis der §§ 80 ff BAO gehört,
< eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten des Vertretenen vorliegt und
< die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war.

Gemäß § 248 BAO kann der nach den Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Beschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen.

Wenn ein zur Haftung Herangezogener sowohl gegen die Geltendmachung der Haftung als auch gemäß § 248 BAO gegen die Bescheide über die Abgabenansprüche Beschwerde einbringt, ist zunächst nur über die Beschwerde gegen die Geltendmachung der Haftung zu entscheiden, weil sich erst aus dieser Entscheidung ergibt, ob eine Legitimation zur Beschwerde gegen die Abgabenansprüche überhaupt besteht. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung sind in einem gemäß § 248 BAO durchzuführenden Abgabenverfahren und nicht im Haftungsverfahren geltend zu machen ( mit weiteren Verweisen).

Die Frage, ob und in welcher Höhe ein Abgabenanspruch objektiv gegeben ist, ist als Vorfrage im Haftungsverfahren nur dann zu beantworten, wenn kein Bindungswirkung auslösender Abgabenbescheid vorangegangen ist. Bescheide über den Abgabenanspruch sind insbesondere Abgabenbescheide und Haftungsbescheide. Geht der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung aber kein Abgabenbescheid voran, so gibt es eine solche Bindung nicht (; Fischerlehner, Abgabenverfahren², § 248 Anm 3 Satz 1 und 2).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die haftungsrelevanten Abgabenansprüche die Primärschuldnerin betreffend durch Haftungsbescheid vom geltend gemacht wurden. Aus diesem Umstand ergibt sich in der Folge, dass im Haftungsverfahren nunmehr eine Bindung an diesen Bescheid gegeben ist (vgl. ) und werden die diesbezüglichen Einwendungen im Beschwerdeverfahren gemäß § 248 BAO zu behandeln sein.

Dem Vertreter, der die Abgabenbescheide bekämpft und im zuerst abschließenden Haftungsverfahren das Fehlen des Haftungstatbestandes geltend machen will, obliegt daher zunächst der Nachweis, dass die Abgabenforderungen, falls er sie zu Unrecht bestreitet, nicht infolge schuldhafter Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden konnten ().

Die Haftung des § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung, welche die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben bei der Primärschuldnerin im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraussetzt. Diese Tatbestandsvoraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben, weil die Primärschuldnerin nach Aufhebung des Konkursverfahrens aus dem Firmenbuch gelöscht wurde. Ob und inwieweit die haftungsrelevanten Abgaben bei den Arbeitnehmern einbringlich sind, ist für das gegenständliche Verfahren irrelevant. Voraussetzung für die Haftung gemäß § 9 BAO ist, dass die Abgabenforderungen beim Vertretenen, also bei der Firma A GmbH, uneinbringlich ist. Dies ist unbestritten der Fall.

Die Fälligkeiten der haftungsgegenständlichen Abgaben liegen zwischen und . Der Beschwerdeführer war ab Gründung der Primärschuldnerin bis zur Konkurseröffnung der alleinige Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Daraus ergibt sich, dass die Abgaben in jenem Zeitraum fällig wurden, in welchem er die Primärschuldnerin vertreten hat.

Sind die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten und die Vertreterstellung gegeben, so ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Vertreters, im Rahmen der ihm obliegenden qualifizierten Mitwirkungspflicht darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft war. Nur der Vertreter wird in der Regel jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung des Vertretenen haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht ().

Aufgabe des Geschäftsführers ist es, im Verwaltungsverfahren allfällige Gründe aufzuzeigen, die ihn daran gehindert haben, die Abgabenschulden am oder nach dem Fälligkeitstag zu begleichen. Er hat darzustellen, dass ab dem Zeitpunkt, an welchem die von der Haftungsinanspruchnahme erfassten Abgaben fällig geworden sind, keine Geldmittel der Gesellschaft mehr vorhanden waren. Es hat nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel.

Der Vertreter haftet nicht für sämtliche Abgabenschulden des Vertretenen in voller Höhe, sondern nur im Umfang der Kausalität zwischen seiner schuldhaften Pflichtverletzung und dem Entgang der Abgaben. Reichten die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden aus und haftet der Vertreter nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt und den Abgabengläubiger somit benachteiligt hat, dann erstreckt sich die Haftung des Vertreters auch nur auf den Betrag, um den der Abgabengläubiger bei gleichmäßiger Befriedigung aller Forderungen mehr erlangt hätte, als er infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich erhalten hat. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt allerdings dem Vertreter. Weist er nach, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, dann haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich bezahlten Betrag. Tritt der Vertreter diesen Nachweis nicht an, dann kann ihm die uneinbringliche Abgabe allerdings zur Gänze vorgeschrieben werden ().

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor dem Finanzamt dargelegt, dass er den Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten hat. Er hat keine Gläubiger gegenüber der Finanzverwaltung bevorzugt. Eine Haftungsinanspruchnahme für Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag ist daher (wie bereits in der Bescherdevorentscheidung) ausgeschlossen. 

Von der Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes ausgenommen ist die Lohnsteuer. Die Verpflichtung eines Vertreters nach § 80 BAO geht hinsichtlich der Lohnsteuer über das Gebot der gleichmäßigen Behandlung aller Gläubiger hinaus. Aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG 1988, wonach in Fällen, in denen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichten, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten ist, ergibt sich, dass jede vom Vertreter vorgenommene Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung seiner abgabenrechtlichen Pflichten mit den Rechtsfolgen des § 9 Abs. 1 BAO darstellt (). Nach ständiger Rechtsprechung ist die auf die ausbezahlten Löhne entfallende Lohnsteuer jedenfalls einzubehalten und spätestens am Fälligkeitstag in voller Höhe zu entrichten. Jede vom Geschäftsführer vorgenommene Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne stellt eine schuldhafte Verletzung seiner abgabenrechtlichen Pflichten dar, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die Abfuhr der darauf entfallenden Lohnsteuer ausreichen und auch abgeführt werden. Die Bestimmung stellt nicht auf jene Gründe ab, die dazu geführt haben, dass nicht die volle Lohnsteuer abgeführt wurde.

Insgesamt gesehen gelangte daher das Verwaltungsgericht zur Ansicht, dass die Uneinbringlichkeit der Lohnsteuer 2009, 2010, 2011 sowie 01-02/2012 im Gesamtausmaß von 15.618,13 € bei der Primärschuldnerin auf ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes spricht bei schuldhafter Pflichtverletzung die Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben ().

Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff Billigkeit ist dabei die Bedeutung des berechtigten Interesses des Berufungswerbers beizumessen, nicht zur Haftung für Abgaben herangezogen zu werden, deren Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin feststeht und deren Nichtentrichtung durch ihn versursacht worden ist. Dem Gesetzesbegriff Zweckmäßigkeit kommt die Bedeutung öffentliches Interesse an der Einhebung der Abgabe zu. Die Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung liegt daran, dass nur durch diese Maßnahme eine Einbringlichkeit der angeführten Abgaben gegeben ist und nur so dem öffentlichen Interesse an der Erhebung der Abgaben nachgekommen werden kann.
Insofern das Finanzamt eine Ermessensentscheidung zu Ungunsten des Bw getroffen hat, kann ihm nicht entgegengetreten werden, da die Haftungsinanspruchnahme die einzige Möglichkeit darstellt, den Abgabenausfall zu kompensieren. Bei der Primärschuldnerin ist eine Einbringlichkeit der Abgabenverbindlichkeiten zur Gänze ausgeschlossen. Eine allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit beim Haftenden schließt nicht aus, dass künftig neu hervorkommendes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können (). Der Beschwerdeführer ist 47 Jahre alt und bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, sodass eine Einbringlichkeit bei ihm durchaus möglich ist. Es würde einem Ermessensmissbrauch gleichkommen, die Haftung bei ihm nicht geltend zu machen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden von der Abgabenbehörde bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen dann vernachlässigt werden, wenn feststeht, dass diese bei der Primärschuldnerin uneinbringlich ist.

IV. Unzulässigkeit einer Revision:
Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 78 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5101162.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at