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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.12.2017, RV/7500862/2017

Rechtmäßigkeit der verordneten Kurzparkzone

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des Bf., NOE, vom , gegen die Erkenntnisse der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde, beide vom , Zlen. MA 67-PA-123 und MA 67-PA-456, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden als
unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Erkenntnisse bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den
Kosten der Beschwerdeverfahren in Höhe von jeweils € 13,20 (20 % der verhängten Geldstrafe)
binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.

Die Beiträge zu den Kosten der Beschwerdeverfahren von jeweils € 13,20 sind gemeinsam mit der Geldstrafe von jeweils € 66,00 und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde von jeweils € 10,00 an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen NOE.

I. MA 67-PA-123

Mit Strafverfügung vom wurde dem Bf. angelastet, er habe das genannte Fahrzeug am um 13:28 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 14, Wawragasse 23, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 66,00, und im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, verhängt.

Der Bf. erhob gegen die Strafverfügung ohne Begründung fristgerecht Einspruch (E-Mail vom ).

Die Magistratsabteilung 67 übermittelte dem Bf. daraufhin mit Schreiben vom (Aufforderung zur Rechtfertigung) zwei vom Kontrollorgan zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommene Fotos in Kopie und räumte ihm die Möglichkeit zur mündlichen oder schriftlichen Rechtfertigung sowie zur Vorlage von, seiner Verteidigung dienlichen, Beweismitteln ein. Weiters wurde der Bf. um Bekanntgabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten ersucht, um diese bei der Bemessung der Geldstrafe berücksichtigen zu können.

In seiner Rechtfertigung vom brachte der Bf. Folgendes vor:

"Hiermit gebe ich bekannt, dass ich die mir angelastete Tat zum angegebenen Zeitpunkt am angegebenen Ort nicht begangen haben kann und zwar aus folgenden Gründen:

1) Die am Tatort vorhandene Kurzparkzone verstößt gegen den § 25 StVO, somit ist diese Kurzparkzone illegal - dazu der genaue Gesetzestext (§ 25 StVO):

"(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, KANN die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen."

Die Einrichtung einer Kurzparkzone im Gebiet des angegebenen Tatortes ist weder aus ortsbedingten Gründen noch zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich, da erstens zu JEDER Tages- und Nachtzeit, also sowohl an Werktagen als auch am Wochenende, genügend Abstellplatze für die Fahrzeuge vorhanden sind und somit auch zweitens die in diesem Gebiet wohnenden Personen ohne Kurzparkzone in keinster Weise eingeschränkt waren bzw. es kein Interesse dieser Personen an einer in diesem Gebiet vorhandenen
Kurzparkzone gibt. Wenn nötig, existiert eine Zeugenliste von Personen, die in diesem Gebiet wohnen und dieses Argument bestätigen. Außerdem können Fotos, mit Zeit- und Ortsangabe, wenn nötig, vorgelegt werden, die, zu Zeitpunkten der größten Auslastungen der Parkplätze gemacht, zeigen, dass die Einrichtung von Kurzparkzonen in Wien, speziell dieser betreffenden, willkürlich erfolgen, ohne Gesetzesgrundlage und ohne Interesse der betroffenen Wohnbevölkerung, nur, um die Finanzlage der Stadt Wien zu verbessern, somit diese Errichtung, wie der Volksmund kund tut, reine "Abzocke" darstellt, gegen die vorgegangen werden MUSS - und dies im Interesse nicht nur der in diesem Gebiet betroffenen Personen, sondern auch derer, und dieser sogar speziell, die NICHT dort wohnen. Dass es Gebiete gibt, wo eine Kurzparkzone sinnvoll ist, sei unbestritten, aber die hat es schon früher (seit 1959) gegeben, somit auch Kurzparkzonen, die jedoch nichts gekostet haben (siehe die gute, alte Parkscheibe) - seit 1975 existieren gebührenpflichtige Kurzparkzonen - die Frage ist, warum und wozu wurden diese eingeführt?

2a) Die in diesem Gebiet des Tatortes vorhandene Kurzparkzone widerspricht dem EU-Gesetz in Bezug auf Gleichheit (Vergleich mit der Situation in Deutschland im Bezug zu Einführung einer Autobahnmaut, die den deutschen Staatsbürgern rückerstattet werden sollte).

2b) Widerspruch zum Art. 2 des Staatsgrundgesetzes: "Vor dem Gesetze sind alle Staatsbürger gleich". Wie kann es dann sein, dass die einen, nämlich die, die in besagter Kurzparkzone wohnen, das Recht auf ein sogenanntes Parkpickerl haben, andere nicht? Wo bleibt da die Gleichheit vor dem Gesetz?

2c) Widerspruch zum Artikel 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes: "Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des taglichen Lebens zu gewährleisten". Und nochmals die Frage, wie es sein kann, dass die einen, nämlich die, die in besagter Kurzparkzone wohnen, das Recht auf ein sogenanntes
Parkpickerl haben, andere nicht?

2d) Verschiedenheit von Kurzparkzonen (speziell im Bezug auf die verschiedenen Zeiten, in denen die Kurzparkzone gilt) innerhalb von Wien überhaupt - auch hier wird das Gleichheitsprinzip nicht beachtet - mehrere Kurzparkzonen mit unterschiedlichen Zeitgrenzen (Beweis: Kurzparkzonenplan von Wien - sollte er nicht bekannt sein, kann dieser vorgelegt werden).

3) Meine Lebensgefährtin wohnt in besagter Kurzparkzone und daher bin ich öfters bei ihr und muss mein Fahrzeug irgendwo abstellen. Da ich erstens keine Möglichkeit habe, ein sogenanntes Pickerl zu erhalten, da mein Hauptwohnsitz in Niederösterreich liegt, zweitens in der Zeit, die ich bei ihr verbringe, was auch mehr als einen Tag dauern kann, alle 3 Stunden spätestens zu meinem Fahrzeug, egal wo es in dieser Kurzparkzone steht, gehen muss und nicht nur einen neuen Parkschein hinterlegen, sondern auch mein
Fahrzeug woanders parken muss, da ich es ja nicht auf demselben Platz stehen lassen darf laut Gesetz, was mir, wie ich der Meinung bin, nicht zumutbar ist und was den Schadstoffausstoß meines Fahrzeuges um ein Vielfaches steigern würde im Gegensatz, wenn es stehen bleiben könnte (laut wissenschaftlichen Untersuchungen stößt ein Fahrzeug wesentlich mehr Schadstoffe auf Kurzstrecken bzw. beim Anstarten aus als bei längerer Fahrt) und drittens sich ein sogenanntes "Handyparken" für mich nicht rentieren
würde, da es erstens zu teuer ist, zweitens zu fehleranfällig, was ich bereits von vielen Seiten bestätigt bekommen habe (per Handyparken Parkgebühr entrichtet, trotzdem Strafmandat kassiert und trotz Beweis-SMS die Strafe zu bezahlen gehabt) und die Tatsache, dass das Fahrzeug nur 3 Stunden am selben Platz stehen darf, auch beim "Handyparken" bestehen bleibt, sehe ich auch hier das Gleichheitsprinzip verletzt, da es mich zu anderen Personen, die in dieser Kurzparkzone einen Hauptwohnsitz haben, diskriminiert.

3) Laut Gesetz muss bei einer Kurzparkzone alle 2 (!) Jahre nach Errichtung überprüft werden, ob diese Kurzparkzone (noch) notwendig ist, da diese bei Nichterfüllung der Notwendigkeit mit sofortiger Wirkung aufgehoben werden MUSS! In vorliegendem Fall hatte diese Kurzparkzone von Anfang an keine Notwendigkeit, daher hatte diese nach spätestens 2 Jahren nach Errichtung abgeschafft werden müssen! Somit wurde in diesem Fall eine weitere Gesetzesbestimmung gröblichst verletzt durch Unterlassung einer Überprüfung!

4) Es wird zwar behauptet, dass sich mein Fahrzeug am angegebenen Tatort befunden haben soll, allerdings gibt es keinerlei Beweise - außer die Aussage bzw. Angabe des Parkraumüberwachungsorganes, das ja nicht lügen darf und dem NATÜRLICH mehr geglaubt wird als einem normalsterblichen Bürger (von dem ja angenommen wird, dass er (oder sie) auf alle Falle die Unwahrheit sagt, wenn die Aussage anders lautet als jene des Überwachungsorganes), obwohl auch diese sogenannten "Organe" Menschen sind, die sich ebenfalls irren können - auch die Fotos zeigen nicht, ob der Tatort korrekt angegeben wurde - somit gilt als erwiesen, dass hier Aussage gegen Aussage steht und der Fall von "In dubio pro reo" vorliegt!

5) Des weiteren stelle ich fest, dass es sich bei der Wawragasse lt. meinen Informationen um eine Privatstraße handelt und somit nicht der Straßenverkehrsordnung unterliegt!

6) Auch muss hierbei angemerkt werden, dass die Verkehrssituation bei der Wawragasse nicht klar ersichtlich ist, da diverse Verkehrszeichen fehlen!

Aus diesen (und bestimmt auch noch anderen) Gründen gilt es meiner Meinung nach als erwiesen, dass ich die mir angelastete Tat in keinster Weise begangen haben kann und daher fordere ich die sofortige Einstellung des Verfahrens gegen meine Person."

Der Magistrat lastete dem Bf. mit Straferkenntnis vom , MA 67-PA-123, folgende Verwaltungsübertretung an:

"Sie haben am um 09:23 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 14, WAWRAGASSE 31 und 33 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen NOE folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der
geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für
Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 66,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Der zu zahlende Gesamtbetrag betrégt daher EUR 76,00.

Begründung

Folgender Sachverhalt wurde festgestellt:

Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit, zur angeführten Zeit, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem ür den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben.

Die Übertretung wurde Ihnen mittels Strafverfügung angelastet und erhoben Sie Einspruch. Mit der Aufforderung zur Rechtfertigung wurden Ihnen die angefertigten Fotos des Meldungslegers zur Kenntnis gebracht. In Ihrer Stellungnahme gaben Sie an,
Sie haben die Übertretung nicht begangen, zweifelten im Wesentlichen an der
Rechtmäßigkeit der Kurzparkzone hinsichtlich § 25 StVO, dem Gleichheitsgrundsatz und dem Gleichheitsprinzip. Weiters gaben Sie an, dass es sich in Wien 14, Wawragasse um eine Privatstraße handelt und bestreiten, ob das Fahrzeug am Tatort abgestellt war und dieser konkret angegeben worden sei. Sie forderten deshalb die Einstellung des Verfahrens gegen Ihre Person "in dubio pro reo".

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Unbestritten blieb Ihre Lenkereigenschaft.
Den Anzeigeangaben des Parkraumüberwachungsorgans der Landespolizeidirektion Wien, welche als taugliches Beweismittel anzusehen sind (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/18/0079), ist zu entnehmen, dass das gegenständliche Fahrzeug ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben am Beanstandungsort abgestellt war.

Der Meldungsleger hat das Fahrzeug in der Anzeige der Marke und dem behördlichen Kennzeichen nach genau beschrieben. Eine Verwechslung des Fahrzeuges mit einem anderen am Tatort abgestellten Fahrzeug wird daher ausgeschlossen.

Angesichts des Umstandes, dass die Anzeige alleine (auch ohne Fotos) als taugliches Beweismittel anzusehen ist und Sie sich während des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens auf das bloße Bestreiten der Ihnen angelasteten Übertretung beschränkt haben, ohne eine schlüssige Gegendarstellung zu geben bzw. der Behörde entlastende Beweismittel vorzulegen, kann als erwiesen angenommen werden, dass Sie die angeführte Übertretung begangen haben (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 90/18/0079).

Den Beschuldigten trifft im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht, welche
es erfordert, die Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen entsprechende
Beweise entgegenzusetzen. Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt.

Zu Ihrem Einwand zum Tatort ist festzuhalten, dass das Verwaltungsstrafgesetz eine
Konkretisierung von Tatzeit und Tatort erfordert, dass aber nicht eine zentimetergenaue Angabe des Tatortes gefordert ist, sondern im Spruch eines Straferkenntnisses und in den Verfolgungshandlungen insoweit eine Konkretisierung stattzufinden hat, als der Täter rechtlich davor zu schützen ist, zwei Mal für die selbe Tat bestraft zu werden und er in die Lage versetzt werden muss, sich auf Grund der konkreten Tatort- und Tatzeitangaben zu rechtfertigen. Dies ist mit gegenständlichen Tatortangaben hinreichend gewährleistet, da zu einem Tatzeitpunkt das Fahrzeug nur einmal abgestellt werden kann.

Es besteht für die Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers in der Organstrafverfügung zu bezweifeln. Einem zur Parkraumüberwachung bestellten Organ kann die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte wohl zugemutet werden, noch dazu, wo nur abgestellte Fahrzeuge kontrolliert werden.

Der Meldungsleger fertigte bei seiner Beanstandung zwei Fotos an und hhielt zum einen das behördliche Kennzeichen NOE fest zum anderen, dass das Fahrzeug ohne gültigen Parkschein abgestellt war.

Es besteht kein Grund an der Objektivität des Meldungslegers zu zweifeln, ist dieser doch zur Angabe der Wahrheit verpflichtet und ergibt sich aus dem Akt auch kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig
belasten wollte.

Als öffentliche Straßen gelten solche, die von jeder Person unter den gleichen Bedingungen benützt werden können (§ 1 Abs. 1 StVO). Nach der ständigen Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich dann um eine Straße mit öffentlichem
Verkehr, wenn sie weder abgeschrankt, noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkungen des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind. Es kommt also darauf an, ob sie der Öffentlichkeit zur Benützung freisteht oder ob diese Benützung durch die Öffentlichkeit sichtbar ausgeschlossen ist( u.a.)

Von wesentlicher Bedeutung ist für die rechtliche Beurteilung, ob eine Verwaltungsübertretung nach der StVO vorliegt oder nicht, ob es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt oder nicht. Da die Verkehrsfläche infolge fehlender Absperrung oder sonstiger Kenntlichmachung zumindest für den allgemeinen Verkehr uneingeschränkt zur Verfügung stand, war sie als öffentliche Straße zu beurteilen und erstreckte sich demnach auch die Kurzparkzone auf diesen Bereich.

Da Sie nicht angaben, dass diese Fläche mittels Schranken, Ketten, Gittern oder dergleichen vom übrigen Verkehrsraum nicht jedem Verkehrsteilnehmer zugänglich war, ist davon auszugehen, dass es sich nicht um ein Privatgrundstück im Sinne der StVO handelte.

Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches. Dieser ist ordnungsgemäß gekennzeiohnet,
wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52
lit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) angebracht sind.

Bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich mussten Sie bei einem Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" vorbeikommen. Sie hätten daher so lange davon ausgehen müssen, dass Sie sich im Kurzparkzonenbereich befinden, als Sie nicht ein Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" passierten.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung hat der Lenker, wenn ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt wird, das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen.

Hinsichtlich lhrer weiteren, die Rechtmäßigkeit der verordneten Kurzparkzone betreffenden Einwände, ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde die dem Rechtsbestand angehörenden Gesetze und Verordnungen zu vollziehen hat, ohne auf eine allfällige
Verfassungswidrigkeit Bedacht zu nehmen oder die Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.
Diesbezüglich wird auf auf das Erkenntnis des Verwaltungshofes vom , Zl. 95/02/0194 verwiesen, wonach sich die Behörde, wenn ein als Verordnung erkennbar kundgemachter Verwaltungsakt vorliegt, nicht mit der Frage von dessen Gesetzmäßigkeit, auch nicht hinsichtlich seiner Erzeugung, auseinanderzusetzen hat.

Sobald eine Verordnung kundgemacht ist, bindet sie die Verwaltungsbehörde (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1035/78).

§ 25 Abs. 1 StVO 1960 besagt, dass wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus
ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone) kann. Die Kurzparkzone darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

Bei Anwendung der für einen Fahrzeuglenker im Straßenverkehr nötigen Aufmerksamkeit hätten Sie den Bestand der Kurzparkzone erkennen müssen.

Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im Stande wären, wurden von Ihnen im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens weder angeboten noch vorgelegt; ein lediglich allgemein gehaltener Verweis auf Zeugen war zu wenig um Erhebungen in diese Richtung tätigen zu können.

Es sind im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen
Einstellung führen könnten.

Rechtlich ist zu bemerken:

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig
verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00
zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Bei der Strafbemessung wurde der Umstand berücksichtigt, dass Ihnen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute
kommt.

Da Sie keine Angaben über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten machten, waren diese von der Behörde zu schätzen. Auf Grund Ihres Alters und Ihrer beruflichen Stellung war von durchschnittlichen Einkommens-
und Vermögensverhältnissen auszugehen. Eine allfällige Sorgepflicht konnte mangels jeglicher Hinweise nicht angenommen werden.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00
reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden, ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal besondere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde. Die darin gemachten Einwendungen sind in weiten Teilen ident mit seinem Vorbringen in der Rechtfertigung vom . Darüber hinaus machte der Bf. noch folgende Ausführungen:

"5) Desweiteren verstößt die Errichtung dieser Kurzparkzonen - wie viele andere auch - gegen das Gewohnheitsrecht.

6) Es ist nicht einsehbar, dass für ein öffentliches Gut, das ALLEN Staatsbürgern gehört - wozu natürlich auch die Straßen sowie Parkplätze gehören, eine Gebühr zu entrichten ist, dafür, dass man diese benutzt.

7) Zum Straferkenntnis selbst sei noch angemerkt, dass dem Meldungsleger natürlich schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zugemutet werden können, auch, dass er der Wahrheit verpflichtet ist, was aber nicht ausschließt, dass ein Meldungsleger einem Irrtum erliegt, da auch er aus menschlichen Eigenschaften besteht und von diesen gelenkt wird, was sich in dem Ausspruch "Irren ist menschlich" manifestiert.

8) Zum Thema Privatstraße muss ich anmerken, dass, wenn es sich bei der Wawrastraße um eine öffentliche Straße handelt, dass es dann an vielen Verkehrszeichen fehlt, was eben zur Annahme verleitet, es handle sich um eine Privatstraße.

9) Weiters sind für eine mögliche mündliche Verhandlung folgende für die Bestätigung meiner Angaben wichtige Zeugen UNBEDINGT notwendig:

1) der zum Zeitpunkt der Errichtung dieser Kurzparkzone, in der sich der Tatort befindet,
verantwortliche Bürgermeister der Stadt Wien X

2) der zum Zeitpunkt der Errichtung dieser Kurzparkzone (siehe 1)) verantwortliche Verkehrsstadtrat in Person von Frau Y

3) der zum Zeitpunkt der Errichtung dieser Kurzparkzone (siehe 1)) verantwortliche Bezirksvorsteher in Person von Frau Z

10) Außerdem für eine mögliche mündliche Verhandlung UNBEDINGT notwendig sind noch folgende Unterlagen:

1) angewandte (wennüberhaupt vorhandene) Gesetzesgrundlage zur Errichtung dieser besagten Kurzparkzone, in der sich der Tatort befindet

2) das (die) Gutachten, das (die) feststellt(en), dass es laut § 25 StVO NOTWENDIG sei, eine Kurzparkzone in dem besagten Gebiet (Tatort) einzurichten.

Aus diesen (und bestimmt auch noch anderen, bis dato (noch) nicht bekannten) Gründen gilt es meiner Meinung nach als erwiesen, dass ich die mir angelastete Tat in keinster Weise begangen haben kann und daher fordere ich die sofortige Einstellung des Verfahrens gegen meine Person."

II. MA 67-PA-456

Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde mit Strafverfügung vom angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen NOE am um 09:23 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 14, Wawragasse 31 U 33, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 66,00, und im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, verhängt.

Der Bf. erhob gegen die Strafverfügung mit E-Mail vom Einspruch.

Die Magistratsabteilung 67 übermittelte dem Bf. mit Schreiben vom (Aufforderung zur Rechtfertigung) zwei vom Kontrollorgan zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommene Fotos in Kopie und räumte ihm die Möglichkeit zur mündlichen oder schriftlichen Rechtfertigung sowie zur Vorlage von, seiner Verteidigung dienlichen, Beweismittel ein. Weiters wurde er um Bekanntgabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten ersucht, um diese bei der Bemessung von Geldstrafen berücksichtigen zu können.

Die Rechtfertigung des Bf. (E-Mail vom ) ist in weiten Teilen ident mit jener zur Zl. MA 67-123. Der Bf. führt darüber hinaus nur aus, dass es ihm nicht möglich sei, mit einem Fahrzeug gleichzeitig an zwei Stellen zu sein (Wawragasse 31 und Wawragasse 33) und der Tatort laut Gesetz außerdem korrekt und unmissverständlich angegeben werden müsse, was hier nicht der Fall sei. Die Strafverfügung sei daher ungültig.

Der Magistrat der Stadt Wien lastete dem Bf. mit Straferkenntnis vom , MA 67-PA-456, an, er habe das mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem
behördlichen Kennzeichen NOE am um 09:23 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 14, Wawragasse 31 und 33, abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idgF, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, idgF, wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 66,00, und im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Zudem wurde ihm gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzesein ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt; zu zahlender Gesamtbetrag daher EUR 76,00.

Die Begründung des Straferkenntnisses ist im Wesentlichen ident mit dem zu MA 67-PA-123 ergangenen Straferkenntnis, ebenfalls datiert mit .

Die vom Bf. dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde ist bezüglich der Einwendungen der Beschwerde zu MA 67-PA-123 im Wesentlichen gleichlautend.

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerden samt Verwaltungsakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten und wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bf. ist Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen
Kennzeichen NOE.

Das Fahrzeug war

I. am um 13:28 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 14, Wawragasse 23, und

II. am um 09:23 Uhr in Wien 14, Wawragasse 31u33

ohne einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt.

Der Abstellort, jeweils die Wawragasse, befand sich zu den Tatzeitpunkten in einer ordnungsgemäß kundgemachten gebührenpflichtigen Kurzparkzone, welche von Montag bis Freitag (werktags) von 9 bis 19 Uhr für eine maximale Parkdauer von drei Stunden Gültigkeit hat.

Die Lenkereigenschaft wird nicht bestritten.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Straßenverkehrsordnung 1960

Kurzparkzonen

(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im
Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich
ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken
(Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als
3 Stunden betragen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e
kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit
Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie
mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen
Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder
dergleichen gekennzeichnet werden.

(3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker
das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu
handhaben.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung
die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu
bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine
kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.

(4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges
auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die
Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder
sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen.

(5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer nach § 43 Abs. 2a
verordneten Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel zu
bestimmen.

Parkometerabgabeverordnung

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen
Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der
ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der
Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe
der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das
eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten
Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Nach § 1 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz ist Voraussetzung für die Verpflichtung zur
Entrichtung der Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens eines mehrspurigen
Kraftfahrzeuges das Vorliegen einer für diesen Bereich kundgemachten Kurzparkzone.

Organstrafverfügung

§ 50 Abs. 1 bis 5 VStG idgF lautet:

(1) Die Behörde kann besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen,
wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener
Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Sofern in
den Verwaltungsvorschriften für bestimmte Verwaltungsübertretungen der durch eine
Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag nicht bestimmt ist, hat die Behörde
einen einheitlich im Vorhinein festzusetzenden Betrag bis zu 90 Euro zu bestimmen. Wenn die ermächtigende Behörde nicht zugleich Dienstbehörde ist, kann die Ermächtigung nur mit Zustimmung der Dienstbehörde gegeben werden.

(2) Die Behörde kann die Organe (Abs. 1) ferner ermächtigen, dem Beanstandeten einen
zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben, oder,
wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Der Beleg hat
eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann.

(3) Die Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde festzuhalten.
Das Organ ist verpflichtet, bei der Amtshandlung diese Urkunde auf Verlangen des
Beanstandeten vorzuweisen.

(4) Eine Organstrafverfügung hat die Tat, die Zeit und den Ort ihrer Begehung, den
Strafbetrag und die Behörde, in deren Namen eingeschritten wurde, anzugeben.
Falls ein Beleg gemäß Abs. 2 verwendet wird, hat das Organ zusätzlich jene Daten
festzuhalten, die für eine allfällige Anzeigenerstattung an die Behörde erforderlich sind.

(5) Die Gestaltung der für die Organstrafverfügung zu verwendenden Drucksorten, die Art
ihrer Ausstellung und die Gebarung mit diesen Drucksorten sowie mit den eingehobenen
Strafbeträgen sind durch Verordnung der Bundesregierung zu regeln.

Rechtliche Würdigung:

Parkraumüberwachungsorgane

Der Bf. führt in seiner Beschwerde aus, dass Meldungsleger natürlich schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zugemutet werden könnten, auch, dass diese der Wahrheit verpflichtet seien, was aber nicht ausschließe, dass sie einem Irrtum unterliegen könnten, da auch diese aus menschlichen Eigenschaften bestünden und von diesen gelenkt würden, was sich in dem Ausspruch "Irren ist menschlich" manifestiere.

Dazu wird Folgendes bemerkt:

Bei Parkraumüberwachungsorganen (Meldungslegern) handelt es um Kontrollorgane für gebührenpflichtige Kurzparkzonen in Wien. Als solche sind sie auf dem Gebiet der Überwachung und der Einhaltung der Vorschriften des Parkometergesetzes speziell geschult und erfahren. Parkraumüberwachungsorgane (Meldungsleger) unterliegen auf Grund ihres Diensteides und ihrer verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht und es träfen sie im Falle einer Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen, wohingegen Beschuldigte in der Wahl ihrer Verteidigung völlig frei sind. Dazu kommt, dass sich die Wahrnehmungen von Parkraumüberwachungsorganen (Meldungsleger) auf den ruhenden Verkehr beziehen und diese daher Zeit genug haben, richtig zu erkennen, ob ein für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteter Parkschein sich im Fahrzeug befindet oder nicht. Die richtige Aufnahme und Wiedergabe des Sachverhaltes am Tatort kann daher von Parkraumüberwachungsorganen (Meldungslegern) erwartet werden.

Als Hilfsmittel für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben stehen den Kontrollorganen elektronische Überwachungsgeräte (Personal Digital Assistant - PDA) zur Verfügung. Mit diesen Geräten wird nicht nur überprüft, ob für das abgestellte Kfz über das M-Parking-System (Parken mit dem Handy) die Abgabe entrichtet wurde, sondern werden sämtliche Sachverhaltsfeststellungen, die für die Erfassung einer Verwaltungsübertretung erforderlich sind, für ein eventuell anschließendes Ermittlungsverfahren in das Gerät eingegeben. Die Eingaben werden ständig über Datenfunk in die zentrale Datenbank der Magistratsabteilung 67 übertragen, wodurch gewährleistet ist, dass die Dokumentationen der Tätigkeiten und die Aufenthaltsorte der Kontrollorgane zeitnah der Dienstaufsicht vorliegen. Weiters sind mit diesem System auch die Datensätze der Organstrafverfügungen in der Datenbank für weitere zu setzende Schritte verfügbar.

Ein händisches Eingreifen oder ein Fehler durch den Mitarbeiter ist dadurch ausgeschlossen.

Tatortumschreibung, exakter Standort auf Foto nicht ersichtlich

Handelt es sich wie im gegenständlichen Verfahren um den Vorwurf, der Beschuldigte habe die Parkometerabgabe verkürzt, so kommt einer genauen Bezeichnung des Tatortes deshalb besondere Bedeutung zu, weil erst auf Grund dieser Angabe eine abschließende Beurteilung erfolgen kann, ob an dieser Stelle eine gebührenpflichtige Kurzparkzone besteht oder nicht.

Wenn der Bf. in seiner Beschwerde moniert, dass die vom jeweiligen Kontrollorgan zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos nicht zeigen, ob der Tatort korrekt angegeben wurde, so ist dem zu entgegnen, dass es dem Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) überlassen bleibt, ob bzw. wie viele Fotos es im Zuge der Beanstandung eines Fahrzeuges und der daraufhin ergehenden Organstrafverfügung anfertigt. Eine
Verpflichtung zur Aufnahme von Fotos besteht nicht, denn es reicht bereits das Vorliegen
einer Organstrafverfügung bzw. Anzeige für die Einleitung und Durchführung des Verwaltungsstrafverfahren aus. Eine Organstrafverfügung bzw. die Anzeige eines
Parkraumüberwachungsorgans (Meldungslegers) ist als taugliches Beweismittel zu
beurteilen.

Zur Tatortumschreibung wird noch festgehalten, dass gemäß § 44a VStG 1991 der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, Folgendes zu enthalten hat:

die als erwiesen angenommene Tat
die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

Nach Z 1 leg. cit. hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen. Das heißt, dass die Tat im Spruch eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist.

Der Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung (ua. ) entsprochen, wenn

a) im Spruch des Straferkenntnisses einem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogen Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und

b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Zur Auslegung des Bescheidspruches kann - auch hinsichtlich des Tatortes - die Begründung des Bescheides herangezogen werden ().

Die Strafverfügungen sowie die jeweiligen Straferkenntnisse bezeichnen die Tatorte mit "Wien 14, Wawragasse 23" und "Wien 14, Wawragasse 31U33" und umschreiben die Verwaltungsübertretung. Es bedurfte daher keiner weiteren Präzisierung des Tatortes für die nach § 44a Z 1 VStG 1991 geltenden Grundsätze.

Die Tatorte wurden somit mit ausreichender Genauigkeit umschrieben, als klar zum Ausdruck kommt, dass beide in der Wawragasse gelegen sind.

Zu den Einwendungen des Bf. betreffend die Notwendigkeit bzw. Gesetzmäßigkeit der gebührenpflichtigen Kurzparkzone im Allgemeinen und in der Wawragasse im Besonderen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (, VwGH 95/02/0194, ) gibt es - wie die belangte Behörde in ihren Straferkenntnissen vom zutreffend ausgeführt hat - keine gesetzliche Bestimmung, wonach die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, sich mit der Frage der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung auseinanderzusetzen, darüber Beweise abzuführen und in diesem Zusammenhang ihre Erwägungen in die Bescheidbegründung aufzunehmen.

Liegt also ein als Verordnung erkennbar kundgemachter Verwaltungsakt vor - was der Bf. nicht bezweifelt -, hatte sich die belangte Behörde nicht mit der Frage von dessen Gesetzmäßigkeit - auch nicht hinsichtlich seiner Erzeugung - auseinanderzusetzen.

Das Bundesfinanzgericht hat im Beschwerdefall keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der hier gegenständlichen Verordnung, zumal deren Inhalt nach der Aktenlage ausreichend determiniert ist.

Kennzeichnung einer Kurzparkzone

Die Zeichen "Kurzparkzone" und "Ende der Kurzparkzone" sind im § 52 Z 13d und 13e Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) gesetzlich normiert.

Weiters wird im § 52 Z 13d StVO normiert: "Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Kurzparkzonenregelung gilt, und die zulässige Kurzparkdauer anzugeben. Falls für das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten ist, so ist auf diesen Umstand durch das Wort gebührenpflichtig, das im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel anzubringen ist, hinzuweisen" (vgl. ). Im Hinblick auf die Schaffung des eigenen Zeichens "Ende der Kurzparkzone" gemäß § 52 Z 13e StVO ist klargestellt, dass die Kurzparkzone fortdauert, solange dieses Zeichen für einen Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar wird (vVwGH , 1859/78).

Privatstraße

Hierzu wird einerseits - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die Ausführungen der belangten Behörde in den Erkenntnissen vom verwiesen und weiters die entscheidenden Ausführungen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , 227/76 zitiert:

"Der Verwaltungsgerichtshof ist ... davon ausgegangen, daß eine Straße dann für jedermann unter den gleichen Bedingungen wird benützt werden können, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Da es auch sein kann, daß eine Privatstraße für die Benützung der Allgemeinheit zugänglich ist, wird die Öffentlichkeit einer zur Gänze im Privateigentum stehenden Straße nur dann nicht anzunehmen sein, wenn sie etwa abgeschrankt oder ihre Benutzung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit sichtlich verboten ist ... . Das Tatbildmerkmal des öffentlichen Verkehrs einer Straße geht auch nicht etwa dadurch verloren, daß die Benützung der Straße nur generell bestimmten Gruppen erlaubt ist ..., hingegen sind Straßen, die nur zu bestimmten Zwecken zugänglich sind, keine Straßen mit öffentlichem Verkehr."

Der UVS Kärnten hat in seinem Erkenntnis vom , KUVS-1532-1536/9/2011, Privatstraßen wie folgt definiert:

"Straßen mit öffentlichem Verkehr sind gemäß § 1 Abs. 1 zweiter Satz StVO solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Dies ist dann der Fall, wenn die Straße nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist somit ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, das heißt also nicht darauf, ob die Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf ihr auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind. Eine Straße kann von jedermann unter gleichen Bedingungen benützt werden, wenn einerseits jedermann faktisch in der Lage ist die Straße zu benützen und andererseits keine für den Straßenbenützer sichtbaren Hinweise dafür vorhanden sind, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt. Entscheidend sind die äußeren, für den Verkehrsteilnehmer wahrnehmbaren Verhältnisse."

Wenn der Bf. einwendet, dass es sich bei der Wawragasse seiner Information nach um eine Privatstraße handelt und diese somit nicht der Straßenverkehrsordnung unterliege, so kann dieser Einwand nur als Zweckvorbringen angesehen werden, hat er doch nicht einmal behauptet, dass die Wawrastraße abgesperrt oder in anderer Form als solche kenntlich gemacht war.

Nach der Rechtsprechung des VwGH kann die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn einer Person die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach den Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Die verschuldete Unkenntnis lässt die Strafbarkeit des Täters bestehen.

In einer solchen Konstellation ist einem Beschuldigten daher die Verbotsunkenntnis vorwerfbar, wenn er sich - trotz Veranlassung hiezu - über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Der VwGH spricht davon, dass der Täter hinsichtlich einer solchen Erkundigungspflicht die "nach seinen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt" anzuwenden hat (VwSlg 7528 A/1969). Der VwGH bejaht eine solche Erkundigungspflicht praktisch durchgehend bei der Teilnahme am Straßenverkehr (VwSlg 10.262 A/1980). Nach ständiger Rechtsprechung besteht eine solche Erkundigungspflicht für alle in Betracht kommenden Verhaltensregeln; und daher nicht nur in Bezug auf gesetzliche Regelungen, sondern auch auf Vollzugsakte (also den Inhalt von Bescheiden und/oder Verordnungen).

Nach der Judikatur des VwGH haben sich sogar Fremde - ebenso wie Inländer - über die (für sie jeweils verhaltensbezogenen) einschlägigen Vorschriften zu informieren; und zwar gegebenenfalls bereits vor Einreise nach Österreich (); im Zweifel ist bei der Behörde anzufragen. Eine Verletzung dieser Erkundigungspflicht führt zur Vorwerfbarkeit eines etwaigen Irrtums (). Unterlässt ein Beschuldigter bei gebotener Informationspflicht derartige Erkundigungen, so ist ein einschlägiger Irrtum jedenfalls vorwerfbar (); er trägt diesfalls "das Risiko des Rechtsirrtums" (). Der Irrtum ist in solchen Fällen nicht unverschuldet.

Zum Einwand des Bf., dass nur die Bewohner eines bestimmten Gebietes ein Parkpickerl erhalten:

Diesbezüglich stellte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , B 291/94 fest:

"Eine KurzparkzonenV gemäß §25 StVO 1960 dient insbesondere auch im Verein mit einer AbgrenzungsV gemäß §43 Abs2a StVO 1960 dem spezifischen Interesse der Wohnbevölkerung an Dauerparkmöglichkeiten oder/und der "Erleichterung der Verkehrslage". Schon diese gesetzlichen Determinanten für die Erlassung einer KurzparkzonenV erweisen die rechtliche Möglichkeit, eine zeitliche Beschränkung des Parkens für alle Straßen innerhalb eines größeren, wenn auch rechtlich eindeutig bestimmten Gebietes zu verordnen. "Ortsbedingte Gründe (auch im Interesse der Wohnbevölkerung)" oder die "Erleichterung der Verkehrslage" können es eben auch erforderlich machen, auf allen Straßen eines größeren, für die Verkehrsteilnehmer sinnvoll abgegrenzten Gebietes das Parken zeitlich zu beschränken und lediglich den Bewohnern des betreffenden Gebietes die Erschwernisse, die durch diese Verkehrsbeschränkung hervorgerufen werden, dadurch auszugleichen,daß die Bewohner bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen von der Kurzparkzone nach Maßgabe des § 45 Abs4 StVO 1960 gegenüber anderen Straßenbenutzern bevorzugt behandelt werden."

Einvernahme von Zeugen und Beischaffung der Gesetzesgrundlagen zur Errichtung der besagten Kurzparkzone sowie eines Gutachtens, aus dem die Notwendigkeit der Einrichtung der Kurzparkzone in der Wawragasse hervorgeht

Der Bf. beantragte in seiner Beschwerde die Einvernahme des Wiener Bürgermeisters, der Verkehrsstadträtin von Wien sowie der zum Zeitpunkt der Errichtung dieser Kurzparkzone verantwortlichen Bezirksvorsteherin, da diese für die Bestätigung seiner Angaben wichtige Zeugen seien.

Um welche Angaben es sich dabei genau handelt, hat der Bf. jedoch nicht ausgeführt. Da die genannten Personen in keinster Weise zu den dem Bf. angelasteten Verwaltungsübertretungen Aussagen treffen können und der Bf. auch nicht angegeben hat, zu welchem Beweisthema die Genannten zu vernehmen wären, kann von deren Einvernahme Abstand genommen werden.

Gleiches gilt auch für die vom Bf. als notwendig erachtete Herbeischaffung der Gesetzesgrundlagen zur Errichtung der besagten Kurzparkzone sowie eines Gutachtens, aus dem deren Notwendigkeit in der Wawragasse hervorgehen soll.

Auf das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis vom , 1035/78 ("Sobald eine Verordnung kundgemacht ist, bindet sie die Verwaltungsbehörde, und zwar auch dann, wenn diese Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung hätte.") wird verwiesen.

Mitwirkungspflicht des Beschuldigten und Beweiswürdigung durch die belangte Behörde

Angemerkt wird, dass von den Verfahrensparteien die Behörde die Feststellungslast für
alle Tatsachen im Verfahren trägt, während den Beschuldigten die Mitwirkungspflicht trifft. Beide Pflichten bestehen grundsätzlich nebeneinander und schließen einander nicht aus.

Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden (§ 25 Abs. 2 VStG).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes befreit der Verfahrensgrundsatz, dass die Verwaltungsstrafbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen (, , , uva.)

Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann (zB ) und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten (, uva).

Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (vgl. ).

Wie bereits von der belangten Behörde in ihren Straferkenntnissen vom ausgeführt, ist die Anzeige alleine (dh auch ohne Fotos) als taugliches Beweismittel anzusehen.

Der Bf. hat in den gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren allgemein seine Meinung zu Kurzparkzonen in Wien, und im Speziellen zum Gebiet des angegebenen Tatortes geäußert. Weiters monierte er, dass nur Personen, die in besagter Kurzparkzone wohnen, das Recht auf ein sogen. Parkpickerl hätten und andere nicht, was dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche. Auch rügt er, dass die Parkzeiten in den Bezirken unterschiedlich geregelt sind usw.

Diese Ausführungen sind unbeachtlich, weil sie in keinster Weise für die dem Bf. vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen relevant sind.

Im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht wäre es Sache des Bf. gewesen, initiativ alles
darzulegen, was für seine allfällige Entlastung spricht.

Der Bf. hat keine schlüssige Gegendarstellung abgegeben und auch keine entlastenden Beweismittel vorgelegt, sondern sich vielmehr nur auf das Bestreiten der ihm angelasteten Übertretung beschränkt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle in der Richtung, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, das heißt, ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen ( unter Verweis auf Hauer - Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, Seite 327 ff).

Die belangte Behörde hat den Sachverhalt nach den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten genügend erhoben. Die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen sind schlüssig.

Das Bundesfinanzgericht geht daher in freier Beweiswürdigung von der Richtigkeit
der Daten und Angaben in der Organstrafverfügung, der Strafverfügung und im
Straferkenntnis aus und sieht keine Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien
Angaben des Parkraumüberwachungsorgans (Meldungslegers) und dessen Objektivität in
Frage zu stellen und anzuzweifeln. Die belangte Behörde konnte daher als erwiesen annehmen, dass der Bf. die ihm angelasteten Übertretungen begangen hat (, ).

Es hat sich kein Anhaltspunkt ergeben, dass das in den vorliegenden Beschwerdeverfahren das jeweilige Kontrollorgan eine unbekannte Person wahrheitswidrig belasten habe wollen ().

Fahrlässigkeit und gebotene Sorgfalt

§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden
nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähig ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht.

Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass er
nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt
nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der
jeweiligen konkreten Situation unzumutbar wäre.

Der Bf. hat somit die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Zur Strafbemessung:

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig
verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu
bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Gemäß § 10 Abs. 1 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den
Verwaltungsvorschriften, soweit im VStG nicht anderes bestimmt ist.

§ 19 VStG idgF lautet:

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass
ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür
vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht oder unrichtig entwertet, entgehen der
Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen
Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in
einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive
Wirkung entfaltet.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den
vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss
die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar
erscheinen (vgl. ; ).
Der Bf. hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und zu allfälligen Sorge-
pflichten keine Angaben gemacht. Es war daher von durchschnittlichen Einkommens-
verhältnissen auszugehen.

Erschwerend war im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Vorstrafenauszug des Bf. betreffend Parkometerangelegenheiten zwei Vorstrafen aufweist.

Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Da der Bf. zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und zu allfälligen Sorgepflichten keine Angaben gemacht hat, ging die belangte Behörde zu Recht von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen aus.

Vor dem Hintergrund des bis € 365,00 reichenden Strafrahmens erachtet das
Bundesfinanzgericht die von der belangten Behörde mit € 66,00 ohnehin im untersten
Bereich des Strafsatzes festgesetzte Geldstrafe als angemessen, um den Bf. von weiteren
gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem
ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der
verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß
anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte
Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen
nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann
sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt
werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund
anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge
uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach
Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO,
im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche
Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig,
da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche
Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu
lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 44a VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 Z 13d StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 10 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500862.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at