Beschwerde durch eine nicht legitimierte Person, Beschwerdevorentscheidung ohne Beschwerde
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R.
1. in der Beschwerdesache X.BauGmbH., vertreten durch Y. Steuerberatungs GmbH, Alserstraße 23/27, 1080 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs und Abgabewesen, vom , MA 6/ARL - 284391/16 i, betreffend Geltendmachung der Haftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe beschlossen:
Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird wegen Unzuständigkeit eingestellt.
2. in der Sache Vorlageantrag des Z. vertreten durch Y. Steuerberatungs GmbH, Alserstraße 23/27, 1080 Wien, vom gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom betreffend Haftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe zu Recht erkannt:
Die Beschwerdevorentscheidung vom wird wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos aufgehoben.
Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 6, vom (zugestellt durch persönliche Übernahme am ) wurde Z. als Geschäftsführer für den Rückstand an Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüchen der Firma X.BauGmbH. in Höhe von insgesamt 8.114,71 Euro in Anspruch genommen und aufgefordert, diesen Betrag innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides zu entrichten.
Gegen diesen Haftungsbescheid brachte die Y. Steuerberatungs GmbH im Namen der X.BauGmbH. eine Beschwerde vom (Postaufgabe am ) ein.
Die Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom - ergangen an Z. - ab, da nach Ansicht der Behörde sämtliche Voraussetzungen für die Geltendmachung der Haftung gegenüber einem Geschäftsführer einer Gesellschaft erfüllt seien.
Mit Vorlageantrag vom beantragte der steuerliche Vertreter im Namen des Z. die Vorlage an das Bundesfinanzgericht.
Die Behörde legte die gegenständliche Beschwerde samt Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesfinanzgericht vor, wobei im Vorlagebericht Z. als Beschwerdeführer bezeichnet ist.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
1. Rechtswidrigkeit der Beschwerdevorentscheidung vom
Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
Ein Bescheid ergeht an die Person, die im Spruch des Bescheides genannt ist. Die Rechtsmittellegitimation setzt überdies voraus, dass der Bescheid dem Betreffenden gegenüber wirksam bekannt gegeben ist (§ 97). Beschwerdeführer kann daher nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den er auch inhaltlich bestimmt war (vgl zB ; siehe auch Ritz, BAO6, § 246 Tz 2 und 3).
Wird eine Beschwerde von einem hiezu nicht Legitimierten eingebracht, so ist sie gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO zurückzuweisen (vgl , 0114). Zuständig ist hiezu die Abgabenbehörde (mit Beschwerdevorentscheidung) bzw das Verwaltungsgericht (mit Beschluss) (Ritz, BAO4, § 246 Tz 7).
Zur Frage der Zurechnung eines Rechtsmittels hat der Verwaltungsgerichtshof folgendes festgestellt ():
„Ist zweifelhaft, wem ein Anbringen zuzurechnen ist, ist die Behörde zu entsprechenden Ermittlungen verpflichtet (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/15/0252).
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Parteienvertreter, der eine Berufung gegen einen Bescheid einbringt, dies im Namen jener Person tut, die zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Wenn der Parteienvertreter zweifelsfrei namens einer nicht legitimierten Person tätig wird, erübrigt sich eine Klarstellung und die Berufung ist ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/13/0175).“
Im Beschwerdefall erging der Haftungsbescheid vom an Z., der im Spruch des Bescheides genannt ist und dem der Bescheid ordnungsgemäß zugestellt wurde. Die Steuerberatungskanzlei hat die Beschwerde gegen diesen Bescheid bei der belangten Behörde eingebracht und eindeutig die X.BauGmbH. als „Berufungswerber“ bezeichnet.
Da der Parteienvertreter ausdrücklich namens einer nicht legitimierten Person tätig wurde, bleibt kein Interpretationsspielraum hinsichtlich der Zurechnung der Beschwerde und waren weitere Ermittlungen zur Klarstellung nicht erforderlich. Der angefochtene Haftungsbescheid war ausschließlich an Z. gerichtet, somit stand der X.BauGmbH. kein Recht auf Erhebung der Beschwerde gegen diesen Bescheid zu. Die belangte Behörde hätte die im Namen der X.BauGmbH. erhobene Beschwerde mangels Berechtigung zu deren Erhebung mit Beschwerdevorentscheidung gemäß § 260 Abs. 1 lit a BAO als unzulässig zurückweisen müssen. Die an Z. gerichtete Beschwerdevorentscheidung vom , mit der in der Sache entschieden wurde, erging somit rechtswidrig.
2. Vorlage einer Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung
Gemäß § 262 Abs 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat gemäß § 262 BAO zu unterbleiben, wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt (Abs 2), wenn in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird (Abs 3) und schließlich, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat (Abs 4).
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Gemäß § 265 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Gemäß § 265 Abs 2 BAO hat die Vorlage der Bescheidbeschwerde jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen.
Die belangte Behörde hat die Beschwerde der X.BauGmbH.. dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Der Vorlagebericht nennt hingegen Z. als Beschwerdeführer. Das Bundesfinanzgericht ersuchte mit Schreiben vom die vorlegende Behörde um Aufklärung dieses Widerspruchs. Innerhalb der gesetzten Frist von vier Wochen langte beim Bundesfinanzgericht keine Stellungnahme der Behörde ein.
Anhand der Aktenlage ist daher davon auszugehen, dass die Behörde keine an die X.BauGmbH. gerichtete Beschwerdevorentscheidung erlassen hat. Einer der Fälle, in denen eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO zu unterbleiben hat, ist jedoch nicht gegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof () hat ausgesprochen, dass (unter Hinweis auf § 291 Abs 1 BAO) der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Bescheidbeschwerde unterliegt. Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) sei das Bundesfinanzgericht freilich im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde.
Mangels Vorliegen einer Beschwerdevorentscheidung zur Beschwerde der X.BauGmbH.. sowie eines entsprechenden Vorlageantrages ist das Bundesfinanzgericht zu einer Entscheidung in der Sache somit nicht zuständig. Das Beschwerdeverfahren ist einzustellen (vgl. ).
Die belangte Behörde wird im weiteren Verfahren eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen haben und hat im Fall eines Vorlageantrages die Beschwerde samt Akten dem Bundesfinanzgericht neuerlich vorzulegen.
3. Beschwerdevorentscheidung ohne Beschwerde
Die belangte Behörde hat dem Bundesfinanzgericht darüber hinaus eine Beschwerdevorentscheidung an den Z. und dessen Vorlageantrag zur Entscheidung vorgelegt. Die Behörde hat die Beschwerdevorentscheidung erlassen, obwohl keine Beschwerde des Z. vorlag.
Festzustellen ist somit, dass die Beschwerdevorentscheidung wegen Unzuständigkeit der Behörde rechtswidrig ist. Die Beschwerdevorentscheidung befindet sich dennoch im Rechtsbestand, der dagegen erhobene Vorlageantrag ist daher zulässig (vgl Ritz, BAO6, § 264 Tz 6).
Eine Aufhebung im Sinne des § 279 Abs. 1 BAO darf nur erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt. Sie darf somit nur ersatzlos erfolgen. Eine Aufhebung hat unter anderem zu erfolgen, wenn der angefochtene Bescheid von einer hiefür unzuständigen Behörde erlassen wurde (vgl. Ritz, BAO5, § 279 Tz 5, 6). Dies ist u.a. dann der Fall, wenn ein antragsgebundener Verwaltungsakt ohne Antrag ergeht ().
Die Behörde war mangels einer Beschwerde des Z. zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung unzuständig. Sie war daher ersatzlos aufzuheben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Verpflichtung der belangten Behörde zur Beschwerdevorentscheidung unmittelbar aus dem Gesetz (§ 262 Abs 1 BAO) ergibt, die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichts zur Entscheidung in der Sache dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2015/15/0001, entspricht, und schließlich auch die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung der Rechtsprechung () entspricht, war gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7400051.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at