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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.12.2017, RV/7500933/2017

Unterbrechung des Strafvollzuges

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des X1, A1, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom , Zahl, mit welchem der Antrag auf Unterbrechung des Strafvollzuges der vom Magistrat der Stadt Wien zur Zahl Zahl1 verhängten Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 54a Abs. 1 und 2 VStG abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Unterbrechung des Strafvollzuges unverändert.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Landespolizeidirektion Wien erließ am einen Bescheid, Zahl, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers (Bf.) auf Unterbrechung des Strafvollzuges der vom Magistrat der Stadt Wien zur Zahl Zahl1
verhängten Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 74 Stunden mangels Vorliegens eines
wichtigen Grundes gemäß § 54a Abs. 1 und 2 VStG abgewiesen wurde.

Begründet wurde der Bescheid folgendermaßen:

"Gemäß § 54a Abs. 1 VStG kann auf Antrag des Bestraften aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wenn 

  • durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Enrverbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde oder 

  • dringende Familienangelegenheiten zu ordnen sind. 

(2) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund (Abs. 1) auch die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden. 

Sie haben Ihren Antrag im Wesentlichen wie folgt begründet: 

  • Ihre Frau X2 sei wegen diverser Krankheiten öfters operiert worden.

  • Da Ihre Frau unter anderem wegen eines Venenbruchs im Bauch operiert wurde, könne Ihre Frau nicht lange stehen und auch das Kind nicht heben oder tragen. 

  • Ihr Kind ist nicht ausgewachsen, hat einen deformierten Kopf und leidet unter Lungenproblemen, weshalb das Kind jede Woche zur Kontrolle ins Krankenhaus und zum Kinderarzt muss.

  • Bis müssen Sie einen Kopfschutz/Kopfhelm für das Kind kaufen. Weiters bekommt das Kind wöchentlich eine Spritze zur Lungenbehandiung. 

  • Da Ihre Frau immer noch von den Operationen mitgenommen sei, der deutschen Sprache nicht mächtig sei und das Ganze alleine nicht schaffe, müssten Sie ihr zur Seite stehen und ihr helfen. Weiters könnten Ihre Eltern Sie auch nicht unterstützen, da Ihr Vater am operiert worden sei und Ihre Mutter schwere Diabetikerin wäre. 

Für die Abweisung des Antrages waren folgende Überlegungen ausschlaggebend: 

In jenen Fällen, bei denen der Behörde Ermessensspielraum zukommt, muss der Grundsatz gelten, dass durch die Verbüßung der Freiheitsstrafe der klare Strafcharakter mit seiner spezialpräventiven Funktion hervorkomrnt. Dies hat zur Folge, dass zwar Härtefälle vermieden, aber nicht jede mögliche Begünstigung gewährt werden soll. Zur Antragsbegründung ist folgendes zu bemerken: 

Ihre Angaben wurden im Wege der PI Sibeliusstraße überprüft, hielten allerdings der Überprüfung nicht stand. Eine Hauserhebung an Ihrer Wohnanschrift verlief negativ. Es wurde trotz Läutens nicht geöffnet, da sich offenbar derzeit niemand in Ihrer Wohnung befindet. Ihre Gattin samt Baby dürften sich derzeit in Serbien befinden. Sie selbst haben am angegeben, dass Sie den Mutter- Kindpass für Ihre Gattin und das Kind nach Serbien schicken müssen, da sich beide Personen in Serbien befinden und krank sind.  

Weiters konnte in Erfahrung gebracht werden, dass gegenständliche Strafakte bereits am zur Vollziehung in der PI Sibeliusstraße auflagen, jedoch nach Intervention Ihrerseits - sie bezahlten einen Teilbetrag von € 1.200,-- direkt bei der MA 6 - seitens des Magistrates der Stadt Wien ein Widerruf des Vollzugs erfolgte. Nachdem Sie allerdings keine weiteren Zahlungen leistete, wurden gegenständliche Strafakte wieder an die PI Sibeliusstraße zur Vorführung und Vollziehung übermittelt. 

Es ist somit kein Grund für eine vorzeitige Haftunterbrechung erkennbar, weshalb nach Abwägung sämtlicher Gründe seitens der erkennenden Behörde spruchgemäß zu entscheiden war."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am Beschwerde und argumentierte im Wesentlichen, dass sein Sohn am aus medizinischen Gründen einen Kopfhelm bekomme. Um seiner Ehefrau, die außerdem wegen bereits bekanntgegebener und in den beiliegenden Unterlagen dokumentierter Beschwerden und Krankheitsfälle eine schwere Zeit durchmache, beistehen zu können, habe der Beschwerdeführer um eine 20 tägige Haftunterbrechung ersucht. Der Beschwerdeführer habe auch vor, die Haftunterbrechung dazu zu verwenden, um die noch offenen Geldstrafen zu bezahlen und ein Ratenansuchen an die MA 67 zu stellen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 54a VStG normiert:

"Aufschub und Unterbrechung des Strafvollzuges  

(1) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wenn  

1. durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde.  

(2) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund (Abs. 1) auch die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden. Die Zeit der Unterbrechung des Strafvollzuges ist nicht in die Strafzeit einzurechnen."

In § 54a Abs. 1 VStG sind jene wichtigen Gründe, aus welchen der Strafvollzug nach dieser Gesetzesstelle aufgeschoben werden kann, mit dem Wort "insbesondere" nur beispielsweise angeführt. Beispielsweise führt das Gesetz in den Z 1 und 2 Umstände an, welche die persönliche Lebensführung des Bestraften betreffen. Auf Grund eines Antrages gemäß § 54a Abs. 1 VStG soll daher vor allem vermieden werden, dass durch die Wahl des Zeitpunktes der Vollstreckung der Freiheitsstrafe auf unbillige Weise in die persönliche Lebensführung des Bestraften eingegriffen wird. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 1987, mit welcher die geltende Fassung des § 54a Abs. 1 VStG erlassen wurde, verweisen darauf, dass mit dieser Bestimmung "den Grundsätzen des Strafvollzugsgesetzes (vgl. §§ 6 und 99 StVG)" gefolgt werde (vgl. ErläutRV 133 BlgNR, XVII. GP, 14; ).

Die für einen Aufschub oder eine Unterbrechung geltend gemachten wichtigen Gründe
müssen im Antrag ausreichend konkret dargelegt werden (Walter/Thienel II² § 54a Anm. 8; ).

Hinsichtlich der Gewährung eines Aufschubes oder einer Unterbrechung der
Strafvollstreckung nach § 54a Abs 1 und 2 VStG ist Ermessen zu üben (arg: "kann"; vgl.
Thienel/Schulev-Steindl5 539 sowie VwSlg 10.644 A/1982; kein Rechtsanspruch des
Bestraften), wobei die vom Antragsteller geltend gemachten wichtigen Gründe gegen die
Strafzwecke abzuwägen sind; durch den Aufschub oder die Unterbrechung des Vollzuges
darf der Zweck der Freiheitsstrafe nicht vereitelt werden (Kronister in N. Raschauer/
Wessely § 54a Rz 1).

Die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde können nicht zum angestrebten Erfolg führen:

Aus den vorgelegten Behandlungsunterlagen geht hervor, dass die Gattin des Beschwerdeführers zuletzt am ärztlich behandelt wurde und als weitere Maßnahme empfohlen wurde einen Arzt für allgemein Medizin aufzusuchen. Dass nach der Behandlung ein schlechter Allgemeinzustand der Ehefrau des Beschwerdeführers festgestellt wurde, ist anhand des vorgelegten Patientenbriefes nicht zu erkennen. Es gibt somit keinen plausiblen Grund, weshalb diese nicht in der Lage sein sollte den bereits fixierten Termin zur Korrekturbehandlung des Kindes selbst wahrzunehmen. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass jemand, der an schwerer Diabetes leidet (Mutter des Beschwerdeführers), seine Ehefrau begleitet und auf das Kind aufpasst.

Da die Gattin des Beschwerdeführers nach Auskunft des Zentralen Melderegisters seit mehr als fünf Jahren in Österreich wohnt, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass sie sich zumindest über Alltägliches ausreichend verständigen kann, vor allem nachdem der Termin  für die Korrekturbehandlung des Kindes bereits feststeht und auch klar ist, dass das Kind einen Kopfhelm bekommen soll.

Wie das Bundesfinanzgericht in Erfahrung bringen konnte, dürfen Haftinsassen mittels Brief und Telefon mit der Außenwelt in Kontakt treten. Außerdem besteht die Möglichkeit in Begleitung Geld zu beheben und Auszahlungen anzuweisen. Somit ist der Beschwerdeführer auch vom Gefängnis aus in der Lage, noch offene Geldstrafen zu bezahlen und Ratenansuchen an die MA 67 zu stellen.

Für das erkennende Gericht liegt demnach kein wichtiger Grund vor, der im Rahmen des gebotenen Ermessens zu einer Haftunterbrechung führen kann.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung, da im Einzelfall zu
entscheiden war, ob eine Unterbrechung des Strafvollzuges gerechtfertigt ist.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die
belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 54a VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500933.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at