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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.12.2017, RV/1200019/2016

Verbringen eines in der Schweiz zugelassenen PKWs zum Einbau eines neuen Fahrwerks in die BRD ohne Abgabe einer Anmeldung zur aktiven Veredelung

Beachte

Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2018/16/0044. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. in der Beschwerdesache A., vertreten durch Rechtsanwalt B., Adr., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt vom , Zahl, betreffend Eingangsabgaben und Abgabenerhöhung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Zollamt vom , Zahl: Zahl, wurden für den Beschwerdeführer (in weiterer Folge Bf) Eingangsabgaben in Höhe von € 11.589,19 (Zoll € 3.621,62, EuSt € 7.967,57) sowie eine Abgabenerhöhung von € 76,87 vorgeschrieben.
Begründend wurde ausgeführt, der Bf habe am den verfahrensgegenständlichen PKW formlos über die Zollstelle A. zwecks Einbau eines neuen Fahrwerks nach Deutschland verbracht, ohne eine Zollanmeldung zur aktiven Veredelung abzugeben, weshalb der PKW vorschriftswidrig iSd Artikel 202 ZK verbracht worden sei.

In der gegen den Bescheid eingebrachten Beschwerde vom wurde vorgebracht, die österreichische Zollverwaltung sei zur Vorschreibung der Abgabenschuld unzuständig, da das Fahrzeug in Deutschland der aktiven Veredelung (Fahrwerkseinbau) unterzogen worden sei. Der Antrag auf Bewilligung gem. Art. 498 lit. b ZK-DVO sei von den für den Veredelungsort zuständigen Behörden in Deutschland zu erteilen.
Die im Bescheid vorgeschriebene Abgabenschuld sei nicht nachvollziehbar, da das Fahrzeug erlaubterweise in das Zollgebiet eingeführt worden sei. Die Veredelung sei in Deutschland erfolgt; es hätte daher höchstens der Bruttorechnungsbetrag der Reparatur zur Abgabenberechnung herangezogen werden dürfen. Daher sei die Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer in Österreich unzulässig.
Selbst wenn der Bf gegen zollrechtliche Bestimmungen verstoßen haben sollte, sei darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug wieder ausgeführt worden und daher auch nicht in den Wirtschaftskreislauf der Europäischen Union gelangt sei. Weder der BRD, wo die Wertschöpfung erfolgte, noch Österreich sei dadurch irgendein Schaden entstanden.

Des Weiteren verweist der Bf. auf Entscheidungen des EuGH (C-226/14 und C-228/14) betreffend Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer. Der PKW sei nicht in den Wirtschaftskreislauf eingegangen, weil das veredelte Fahrzeug wieder in die Schweiz ausgeführt worden sei, sodass keine Einfuhrumsatzsteuer zu erheben sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , GZ. Zahl, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit Eingabe vom beantragte der Bf die Vorlage an das Bundesfinanzgericht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit weiteren Eingaben vom und brachte der Bf. unter Hinweis auf die bereits in der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vor, dass die Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer rechtswidrig sei. Es habe keine Einfuhr eines Fahrzeuges gegeben, da sich der PKW physisch nur kurze Zeit im Gebiet der Europäischen Union befunden habe. 

In der mündlichen Verhandlung verwies der Bf auf das bisherige Vorbringen. Der PKW sei nicht in den Wirtschaftskreislauf eingegangen; die Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer sei (insbesondere im Hinblick auf die zitierten Urteile des Europäischen Gerichtshofes) unzulässig.

Sachverhalt

Der Bf. hat das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am über die Zollstelle A. auf eigener Achse fahrend in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht. Grund der Einreise war, dass er den PKW zur Durchführung von Veredelungsarbeiten (Ausbau des bestehenden Fahrwerkes und Einbau eines Sportfahrwerks) zur Fa. C., gebracht hat.
Nach Durchführung der Reparatur ist der Bf. mit dem Fahrzeug wieder in die Schweiz  zurückgekehrt. 
Die Einbringung (und Ausbringung) des Fahrzeuges erfolgte ohne Gestellung und Abgabe einer Zollanmeldung zur aktiven Veredelung.
Mit Eingabe vom beantragte er die Rückerstattung der in Deutschland entrichteten Umsatzsteuer mittels Formular U 34.

Rechtslage:

Die anzuwendenden Bestimmungen richten sich auf Grund des Zollschuldentstehungszeitpunktes nach den bis zum geltenden Bestimmungen des Zollkodex (ZK), Verordnung  (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom und der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO, Verordnung (EWG) Nr.2454/93 der Kommission vom ).

Wie das Zollamt in der Beschwerdevorentscheidung vom  bereits ausgeführt hat, können drittländische Beförderungsmittel ohne Gestellung und ohne ausdrückliche Abgabe einer Zollanmeldung zum eigenen Gebrauch gemäß Artikel 558 Abs. 1 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) unter vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung überführt werden, wenn
a) das betreffende drittländische Beförderungsmittel außerhalb des Zollgebiets der
Gemeinschaft auf den Namen einer ebenso außerhalb des Zollgebiets ansässigen
Person amtlich zugelassen und
b) das betreffende  Beförderungsmittel -unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 559 bis 561 ZK-DVO - von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person im Zollgebiet verwendet wird.
Bei Zutreffen dieser Voraussetzungen kann das Beförderungsmittel gemäß Artikel 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO durch andere Formen der Willensäußerungen im Sinne des Artikel 233 ZK-DVO zum Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung angemeldet werden.
Das Beförderungsmittel gilt diesfalls gemäß Artikel 234 Abs. 1 ZK-DVO als gestellt im Sinne des Artikel 63 Zollkodex (ZK), die Zollanmeldung als angenommen und das Fahrzeug als zum Verfahren überlassen, sobald die Willensäußerung erfolgt ist.

Ergibt sich bei einer Kontrolle, dass die Willensäußerung im Sinne des Artikel 233 ZK-DVO
erfolgt ist, ohne dass das verbrachte Beförderungsmittel die Voraussetzungen des Artikel 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO erfüllt, so gilt dieses Beforderungsmittel gemäß Artikel 234 Abs. 2 ZK-DVO als vorschriftswidrig verbracht.

Die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführte Waren müssen gemäß Artikel 553 Abs. 4 ZK-DVO grundsätzlich im gleichen Zustand bleiben.
Reparaturen und Wartungen einschließlich Instandsetzungen und Einstellarbeiten
sowie Maßnahmen zum Erhalt der Waren und solche, die die Einhaltung der für sie
hinsichtlich ihrer Verwendung geltenden technischen Vorschriften sicherstellen, sind zulässig.

Reparatur- und Wartungsarbeiten sind dann nicht als Verwendung entgegen den geltenden Bestimmungen anzusehen, wenn durch die Reparatur oder Wartung die weitere bestimmungsgemäße Benutzung des Beförderungsmittels ermöglicht wird. Daher bedarf es in diesen Fällen vor Durchführung der Arbeiten nicht der Überführung des Fahrzeugs in die aktive Veredelung.

Anders verhält es sich jedoch, wenn - wie im gegenständlichen Fall - das Fahrzeug bereits mit der Absicht eingebracht wird, umfassende und nicht bloß der Instandsetzung oder Wartung dienende Arbeiten durchführen zu lassen.

Der Bf. hat, laut Rechnung vom der Fa. C., einen Fahrwerksaustausch (Ausbau des bestehenden Fahrwerks und Einbau eines Sportfahrwerks) durchführen lassen.
Dass es sich dabei um eine umfangreiche werterhöhende Veredelung des Fahrzeuges gehandelt hat, steht für das Bundesfinanzgericht außer Zweifel. Keinesfalls lassen sich diese Arbeiten unter die Bestimmung des Artikel 553 Abs. 4 ZK-DVO subsummieren.

Es handelte sich daher um eine Zweckfahrt zur Durchführung einer
Veredelungstätigkeit und somit um einen Vorgang, wie er nur dem Zollverfahren der aktiven Veredelung (Veredelungsart ,,Bearbeitung“ nach Artikel 114 Abs. 2 Buchst. c ZK in Form einer Lohnveredelung nach Artikel 536 Buchst. b ZK-DVO) zugeordnet werden kann.
Beim Verfahren der aktiven Veredelung (Artikel 114 bis 129 ZK iVm. Artikel 496 bis 523 und 536 bis 550 ZK-DVO) handelt es sich gemäß Artikel 84 Abs. 1 Buchst. b ZK um ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung.

Die Verbringung einer zur Ausbesserung im Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmten Nichtgemeinschaftsware in dieses Zollgebiet ist nur im Rahmen eines zu beantragenden
bzw. zu bewilligenden Zollverfahrens (Versandverfahren, aktive Veredelung) möglich. Hiezu wird auch auf die ausführliche Begründung in der Beschwerdevorentscheidung vom verwiesen.

Die Abgabe einer Zollanmeldung durch andere Formen der Willensäußerung im Sinne der Artikel 230 bis 233 ZK-DVO ist diesfalls nicht vorgesehen.

Der Bf hat das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am über die Zollstelle A. formlos in das Zollgebiet der Gemeinschaft und daher vorschriftswidrig nach Artikel 234 Abs. 2 ZK verbracht.
Dadurch ist für das Fahrzeug nach Artikel 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK kraft Gesetzes die Zollschuld entstanden.

Mit dem Verweis auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache C226/14 und C-228/14 kann der Bf. nichts gewinnen.

Die zitierten Entscheidungen des EuGH bezogen sich auf Waren im Versandverfahren bzw. Zolllagerverfahren, denen sie auch im Zeitpunkt ihrer Wiederausfuhr nach wie vor unverändert unterlagen. Sie standen - bis zur unveränderten Wiederausfuhr - unter zollamtlichen Überwachung. Sie befanden sich zwar physisch im Gebiet der Union, gelangten aber nicht in den Wirtschaftskreislauf, wurden also keinem Verbrauch zugeführt.

Der verfahrensgegenständliche PKW wurde vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht, befand sich daher im freien Verkehr und somit im Wirtschaftskreislauf der Union.

Die Zollschuld entsteht dabei gemäß Artikel 202 Abs. 2 ZK im Zeitpunkt, in dem die Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird.
Zollschuldner ist gemäß Artikel 202 Abs. 3 1. Anstrich ZK u.a. die Person, welche die
Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht hat.

In der ergänzenden Stellungnahme vom wurden Einwände gegen den vom Zollamt ermittelten Zollwert erhoben. Der Bf. brachte hiezu vor, das Zollamt habe die entsprechenden Bestimmungen der Art. 70 - 74 UZK nicht eingehalten. So habe das Zollamt den Wert des PKWs entsprechend der Eurotaxliste angenommen und lediglich Mehrwertsteuer und Nova herausgerechnet.

Wie bereits oben angeführt, richten sich die anzuwendenden Bestimmungen auf Grund des Zollschuldentstehungszeitpunktes nach den bis zum geltenden Bestimmungen des Zollkodex (ZK), Verordnung  (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom und der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO, Verordnung (EWG) Nr.2454/93 der Kommission vom ).

Gemäß Art. 29 Abs. 1 ZK ist der Zollwert eingeführter Waren der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis.

Mangels Vorliegens eines Transaktionswertes kommt im gegenständlichen Fall eine Be­messung des Zollwertes nach dem vorrangig anzuwendenden Artikel 29 ZK nicht in Be­tracht. Eine Wertermittlung nach Artikel 30 Zollkodex, der auf den Transaktionswert gleicher oder gleich­artiger Waren abstellt, kommt ebenfalls nicht Betracht, da ent­sprechen­de Werte nicht be­kannt sind. Der Zollwert ist daher in Anwendung des Art. 31 ZK nach der Schluss­metho­de zu be­messen.

Als zweckmäßige Methode nach dieser Bestimmung erweist sich dabei die Bewertung unter Zuhilfenahme der Eurotax Liste. Für die Schätzung des angemessenen Verkaufspreises kann der Wert laut Eurotaxliste daher nur ein Ausgangspunkt sein, der bezüglich des konkreten Fahrzeuges zu adaptieren ist. Dabei ist es jedoch in erster Linie am Bf. gelegen, für die Wertermittlung relevante Beweise vorzulegen. Allgemein gehaltenen Einwände reichen nicht aus.

Entgegen der Ansicht des Bf. ist der Wert des Fahrzeuges im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld, somit bei dessen vorschriftswidrigem Verbringen am , heranzuziehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die mit dem vorliegenden Erkenntnis zu lösenden Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Ver­wal­tungsgerichtshofes geklärt bzw. ergeben sich aus dem Wortlaut der anzuwendenden einschlägigen Bestimmungen.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 202 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.1200019.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAC-16042