Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.12.2017, RV/7103391/2016

Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache B.K., Anschr., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom , betreffend erhöhte Familienbeihilfe, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer beantragte am die Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für seinen Sohn F.K., geb. am xy2008, ab November 2011 mit der Begründung, das Kind leide an Asthma.

Die Abgabenbehörde folgte diesem Antrag erst ab dem Monat Juni 2015. Für den Zeitraum November 2011 bis Mai 2015 fertigte sie am einen Bescheid aus, mit dem sie die Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe versagte. In ihrer Entscheidung nahm die Abgabenbehörde auf § 8 Abs. 5 FLAG 1967 Bezug und verwies auf die vom Sozialministeriumservice erstellte und dem Beschwerdeführer übermittelte Bescheinigung vom . In dieser Bescheinigung gibt das Sozialministeriumservice einen Behinderungsgrad von 50 v.H. erst ab an. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 18. Lebensjahr bzw. 21. Lebensjahr liege nicht vor. Die Funktionsbeeinträchtigung sei voraussichtlich mehr als 3 Jahre gegeben. Eine Nachuntersuchung sei am erforderlich.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Bescheidbeschwerde.

In diesem Schreiben führt er Folgendes aus:

“Ich B.K. mache hiermit die Berufung für meinen Sohn F.K. das er seit seiner geburt krank ist und ich den Antrag für 5 Jahre Rückwirken gestellt habe daher möchte ich die Berufung machen weil es meinen Sohn zu steht es wurden auch Befunde bei gelegt beim Arzt da steht genau wann der Zeitraum von seiner Krankheit wir bitten sie um eine neue Bearbeitung der Familienbeihilfe erhöhung.“

Nach neuerlicher Befassung des Sozialministeriumservices gab die Abgabenbehörde der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom keine Folge.

Diese Entscheidung begründete sie nach auszugsweiser Wiedergabe des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 damit, laut dem fachärztlichen Sachverständigengutachten vom hätte der Behinderungsgrad von 50 % erst ab festgestellt werden können. Eine durchgängige Behinderung von 50 % ab Geburt sei aus den Befunden nicht ableitbar.

Am brachte der Beschwerdeführer ein als Vorlageantrag zu wertendes Schreiben ein, in dem er ausführt:

“Ich B.K. wohnhaft in Anschr. Mache hiermit eine Berufung gegen das Urteil (Ablehnung) vom Finanzamt und möchte eine genaue Wiederbearbeitung der Ablehnung und des Falles.“

Diesem Schreiben schloss der Beschwerdeführer als Beilage die Beschwerdevorentscheidung vom an.

Am legte die Abgabenbehörde die Beschwerde samt Akt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Da der vorgelegte Familienbeihilfenakt keine ärztlichen Sachverständigengutachten enthielt, sondern nur die vom Sozialministeriumservice übermittelten “Metadaten“ der Bescheinigungen forderte das Bundesfinanzgericht mit Schreiben vom die Gutachten, die den Bescheinigungen zugrunde liegen, vom Sozialministeriumservice an.

Am übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesfinanzgericht per Fax kommentarlos einen Befund von Prim. Dr. H.T., Facharzt für Lungenkrankheiten, vom , in dem Folgendes festgehalten wird:

“F. war erstmalig im Jahr 2011 bei mir, er leidet an einem allergischen Asthma bronchiale, er hat multiple Aeroallergien, die Asthmaerkrankung ist als schwer zu bezeichnen, da F. eine Therapie mit Symbicort, Montelukast, einen kortisonhaltigen Nasenspray und Aerius benötigt.

Ohne diese Therapie kann keine Kontrolle der Erkrankung erzielt werden, derzeit ist der Verlauf zufriedenstellend, der FEV 1- Wert liegt über 90 %. Die Therapie soll unverändert fortgesetzt werden.“

Am übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesfinanzgericht per FAX ein Schreiben, das folgenden Wortlaut trägt:

“Ich B.K. schicke hiermit den Befund von Lungenfach Arzt Dr. H.T. das mein Sohn F.K. seit November 2011 an Allergischen Astma bronchiale leidet und ich die Familienbeihilfe von November 2011 beantrage.“

In dem als Beilage beigefügten ärztlichen Befund von führt Prim. Dr. H.T. Folgendes aus:

“F. leidet seit November 2011 an einem allergischen Asthma bronchiale, er hat multiple Aeroallergien, die Asthmaerkrankung ist als schwer zu bezeichnen, da F. eine Therapie mit Symbicort, Montelukast, einen kortisonhaltigen Nasenspray und Aerius benötigt.

Ohne diese Therapie kann keine Kontrolle der Erkrankung erzielt werden, derzeit ist der Verlauf zufriedenstellend, der FEV 1- Wert liegt über 90 %. Die Therapie soll unverändert fortgesetzt werden.“

Im Hinblick auf diese Eingabe trat das Bundesfinanzgericht mit Schreiben vom an das Sozialministeriumservice heran und ersuchte um eine Ergänzung der bisherigen Gutachten (Beantwortung der Frage, ob sich aufgrund des nunmehr vorgelegten ärztlichen Befundes eine Änderung gegenüber den bisherigen Gutachten ergibt).

Mit Schreiben vom übermittelte das Sozialministeriumservice ein weiteres Gutachten, datiert mit , vidiert von der ärztlichen Leiterin am . Darin wird erneut festgehalten, dass der Behinderungsgrad von 50 % erst ab Juni 2015 gegeben ist.

Über Anforderung des Bundesfinanzgerichtes legte der Beschwerdeführer am die Befunde von Prim. Dr. T. vom , die er dem Bundesfinanzgericht per Fax am und übermittelt hatte, im Original vor.

Über Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes erfolgte seitens des Sozialministeriumservices am und  eine ergänzende Stellungnahme zum Gutachten vom .

Mit Schreiben vom wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen.

Davon machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob dem Beschwerdeführer für den Zeitraum November 2011 bis Mai 2015 die erhöhte Familienbeihilfe für seinen Sohn F. zusteht.

1. Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am den Antrag auf rückwirkende Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe ab November 2011 für seinen am xy2008 geborenen Sohn F.. Dies erfolgte mit der Begründung, der Sohn sei Asthmatiker. Seit Juni 2015 wird dem Beschwerdeführer die erhöhte Familienbeihilfe für das genannte Kind gewährt.

Im Hinblick auf diesen Antrag forderte die Abgabenbehörde am vom Sozialministeriumservice eine Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 an. In dem in diesem Zusammenhang vom Sozialministeriumservice erstellten Sachverständigengutachten vom wird wie folgt ausgeführt (Wiedergabe erfolgt auszugsweise):

“Anamnese:
F. leidet seit den ersten Lebensmonaten an obstruktiver Bronchitis. Die Betreuung erfolgt über den Lungenfacharzt Dr. T. und über das X-Kinderspital (Lungenambulanz). Die Auslöser sind Allergene, Kälte, lnfekte.

Derzeitige Beschwerden:
siehe oben

Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel:
Flixotide, Sultanol, Symbicort, Aerius, Montelukast, Nasonex, Fentrinol

Sozialanamnese:
besucht die 2. Klasse Volksschule, gut integriert

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2016-03-04: X-Kinderspital: Asthma bronchiale, polyvalente Sensibilisierung,
obstruktive Schlafapnoe (Verdacht), Dystrophie, rez. Atelektasen
2015-06-15: Dr. T. Lungenfacharzt, Asthma bronchiale, Hausstaubmilbenallergie
2015-06-29: Dr. T. Lungenfacharzt, Asthma bronchiale, lokale Steroidtherapie

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


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Lfd.
Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze
Pos.Nr.
GdB %
1
Asthma bronchiale des Kleinkindesalters
URS, da rezid. obstr. Episoden trotz adäquater inhal. Therapie mit topischen Steroiden
50

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Stellungnahme zu Vorgutachten:
rückwirkend per angeführtem Diagnosedatum geltend zu machen

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
ja

GdB liegt vor seit: 06/2015

Nachuntersuchung: in 3 Jahren

Gutachten erstellt am von Univ.Prof. Dr. N.N.

Gutachten vidiert am von Dr. R.R..“

1.2. Aufgrund der vom Beschwerdeführer gegen den abweisenden Bescheid vom erhobenen Bescheidbeschwerde ersuchte die Abgabenbehörde am das Sozialministeriumservice um eine neuerliche Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967. In dem dieser Bescheinigung zugrundeliegenden Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservices vom heißt es (Wiedergabe erfolgt auszugsweise):

“Anamnese:
Beschwerde wegen rückwirkender Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung
Asthma bronchiale

Derzeitige Beschwerden:
Ist seit der Geburt krank und hat immer wieder Bronchitis. Trotz Medikamente immer wieder Atemnot

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Flixotide, Sultanol, Symbicort, Aerius, Montelukast, Nasonex‚ FentrinoL derzeit Xiclav

Sozialanamnese:
besucht die 2. Klasse Volksschule, gut integriert

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Mutter-Kind-Pass: 1. Lebenswoche: kongenitale Infektion, 7. bis 9. Lebensmonat: Bronchitis.

M-Spital von 11/2009: Akute Bronchitis, Lungenkollaps, Adelektase, Inhalation mit Sultanol und Fluxitide junior.

X-Kinderspital vom : Pneumonie linkes Unterfeld, Minderwuchsdystrophie, Zustand nach Bronchitis 2009.

X-Kinderspital vom : Pneumonie links.

Dr. G., FA für Kinder- und Jugendheilkunde vom : Hatte im Jahr 2009 4 Mal Bronchitis und im Jahr 2011 1 Mal Pneumonie.

Prim. Dr. T. vom : leidet an Asthma bronchiale, regelmäßige lnterventionen notwendig. Bub bekannt seit .

X-Kinderspital vom : Asthma bronchiale, polyvalente Sensibilisierung, Verdacht auf obstruktives Schlafapnoesyndrom, Dystrophie, rezidivierende Adelektasen

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


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Lfd.
Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze
Pos.Nr.
GdB %
1
Asthma bronchiale des Kleinkindesalters
unterer Rahmensatz, da rezid. obstr. Episoden trotz adäquater inhal. Therapie mit topischen Steroiden
50

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Eine durchgängige Beeinträchtigung von 50% GdB ab Geburt ist durch die Befunde nicht ableitbar. Die Rückdatierung ist ab 6/2015 möglich.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
-

Stellungnahme zu Vorgutachten:
-

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
ja

GdB liegt vor seit: 6/2015

Nachuntersuchung: in 3 Jahren
Anmerkung hins. Nachuntersuchung:
-

Gutachten erstellt am von Dr.in M.F.

Gutachten vidiert am von Dr. R.R..“

1.3. Über Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom erstellte das Sozialministeriumservice ein neuerliches Gutachten (Gutachten vom , vidiert von der leitenden Ärztin am ). In diesem wird Folgendes ausgeführt (Wiedergabe erfolgt auszugsweise):

“Im Akt abgelegte und zur Beurteilung herangezogene Schriftstücke:

1. Sachverständigengutachten FLAG Verfahren Untersuchung 2016-04-04
GdB 50% bei Diagnose Asthma bronchiale, rückwirkend ab 06/2015
(angeführtes Diagnosedatum, an Befunden vorgelegt Bestätigung Dr T., datiert 05/2015)

2. Berufung gegen DATUM der Rückwirkung (beantragt AB GEBURT) gg oa Sachverständigengutachten
Untersuchung 2016-05-20:
Vorgelegt neben Bestätigungen über Pneumonie 2011 und Bronchitiden 2009 Bestätigung Dr T., dass Bub seit 11/2011 in Ordination betreut.

Ergebnis: GdB 50% gemäss Pos 06.O4.03 bei Diagnose Asthma bronchiale,
BESTÄTIGUNG der Rückwirkung ab 06/2015, da durchgehende Beeinträchtigung ab Geburt nicht belegt

3. Berufung gegen oa Sachverständigengutachten 05/2016 in handschriftlicher Form, unterzeichnet von B.K.. Das Datum der rückwirkenden Anerkennung des GdB 50% wird ab 11/2011 beantragt, als zugrundeliegender Befund wird neuerlich der lungenfachärztliche Befund Dr T. angeführt

4. Aktualisierte Bestätigung 2016-07-26 Dr T., FA für Lungenkrankheiten:
"F. leidet an einem allergischen Asthma bronchiale, betreut seit 11/2011, die Asthmaerkrankung ist als schwer zu bezeichnen .... Dauerinhalation Symbicort, dadurch Verlauf zufriedenstellend. Damit FEV1 über 90%, die Therapie soll unverändert beibehalten werden“

Aktuelle Beschwerden:

Allergisches Asthma bronchiale, rezidivierende Pneumonien

Neue Befunde:
02/2016: X-Kinderspital bei Pneumonie, Atelektase
03/2015 Allergietestung: Klasse 3 Hausstaub, Schimmelpilz‚ Gräser

Aktuelle Therapie:
Sultanol 3mal tgl 2 Hub
Flixotide 2mal tgl 1 Hub
Singulair abends
Symbicort
Nasonex

Status:
Guter Allgemeinzustand
Gewicht 20 kg Grösse 119 cm
Pulmo: frei, keine Obstruktion
Gehör oB.
Motorik und Neurologie unauffällig

Status psychicus: altersgemäss

Festgestellte Gesundheitsschädigungen und Ergebnis:

Pos GdB 50% bei Asthma bronchiale
RÜCKWIRKUNG weiterhin ab 06/2015.
Begründung: Es liegen keine Befunde vor, die die Schwere der Erkrankung ab dem beantragten Datum 11/2011 belegen. Auch die fachärztliche Bestätigung, dass der Patient seit 09/2011 bei Lungenfacharzt betreut ist, ist ohne Bestätigung von detaillierten Angaben zu ambulanten und stationären Aufenthalten nicht ausreichend.
Es ist 2011 EINE stationäre Aufnahme wegen Pneumonie dokumentiert.

Dr K.M., Wien am
FA f Kinder und Jugendheilkunde

Dr. R.R.
Ärztliche Leiterin
vid. “.

Da im Gutachten vom der unter Pkt. 4 (Aktualisierte Bestätigung 2016-07-26 Dr T., FA für Lungenkrankheiten) angeführte Text nicht mit dem Text des vom Beschwerdeführer vorgelegten und mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom dem Sozialministeriumservice übermittelten Befundes übereinstimmte, wurde das Sozialministeriumservice hinsichtlich dieses Umstandes um Stellungnahme ersucht.

Mit Schreiben vom teilte die Verfasserin des Gutachtens, Dr. K.M., dazu Folgendes mit:

1. Die unter Punkt 4. des Gutachtens vom in Anführungszeichen zitierten Textteile stellen kein wörtliches Zitat aus dem Befund Dr T. dar, sondern vielmehr eine sinngemäße Wiedergabe. So stellt der Satz aus dem Gutachten (wörtliches Zitat) “… F. leidet an einem allergischen Asthma bronchiale, betreut seit 11/2011 …“ keinen anderen Sachverhalt dar als der Satz aus dem Befund vom Dr T. (wörtliches Zitat) “… F. leidet seit November 2011 an einem allergischen Asthma bronchiale …“.

2. Der Terminus “LEIDET“ stellt per se keine Beschreibung eines Schweregrades dar, insbesondere keine Einstufung als schwere Verlaufsform (GdB 50%) seit 11/2011. Auf diesem Punkt wird im letzten Absatz des Gutachtens eingegangen: Wörtliches Zitat aus GA “… Es liegen keine Befunde vor, die die Schwere der Erkrankung ab dem beantragten  Datum 11/2011 belegen …… “

Die Verfasserin des Gutachtens ersuchte um Nachsicht, dass durch den Gebrauch von Anführungszeichen der Eindruck vermittelt worden sei, es handle sich um ein wörtliches Zitat und somit um 2 unterschiedliche Schriftstücke (angeführter Befund im Gutachten und Befund, auf den sich der Antragsteller beziehe).

Am teilte die Verfasserin des Gutachtens, Dr. K.M., ergänzend mit, aus dem Vorgutachten vom gehe zwar hervor, dass im Jahre 2011 2 Pneumonien dokumentiert seien. Welche dieser Pneumonien zu der EINEN von ihr im Gutachten vom erwähnten stationären Aufnahme geführt hätte, lasse sich aufgrund der im Akt abgelegten Gutachten allerdings nicht feststellen. Was aber jedenfalls gesagt werden könnte, sei, dass die Symptomatik von Pneunomien nicht mit der Symptomatik eines Asthmas bronchiale gleichzusetzen sei. Eine Änderung der Einstufung des Leidens Asthma bronchiale für den Zeitraum 11/2011 bis 05/2016 (gemeint 05/2015) ergebe sich daher nicht.

2. Gesetzeslage:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.

Zufolge des § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich monatlich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, um den in dieser Bestimmung genannten Betrag.

Als erheblich behindert gilt gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.

Die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 besonders zu beantragen.

Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden gemäß § 10 Abs. 3 FLAG 1967 höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 abzuführende qualifizierte Nachweisverfahren durch ein ärztliches Gutachten zu führen (vgl. , , mit Hinweis auf ). Wie das Höchstgericht in seiner Judikatur zu § 8 Abs. 6 FLAG 1967 dargetan hat, ist die Beihilfenbehörde (gilt auch für das Bundesfinanzgericht) bei ihrer Entscheidung an die den Bescheinigungen des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice) zugrunde liegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und einander nicht widersprechen (vgl. z.B. , ).

Im Rahmen des gegenständlichen Antrags- bzw. Beschwerdeverfahrens wurden vom Sozialministeriumservice mehrfach Sachverständigengutachten erstellt (vgl. Gutachten vom , Gutachten vom , Gutachten vom ). Zu dem zuletzt genannten Gutachten ist festzuhalten, dass es sich laut Gutachtensverfasserin  bei dem unter Pkt. 4. des Gutachtens angeführten Befund um jenen Befund handelt, den der Beschwerdeführer dem Bundesfinanzgericht mit Schreiben am per Fax übermittelt hat.  

Im Gutachten vom diagnostizierte der untersuchende Facharzt (ein Facharzt für Kinderheilkunde) ein Asthma bronchiale des Kleinkindesalters und reihte die Erkrankung unter die Richtsatzposition . der Einschätzungsverordnung vom , BGBl. II Nr. 261/2010, ein. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50 % (voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend) rückwirkend ab dem Datum der Diagnose (Juni 2015) bescheinigt.

Als vorgelegte relevante Befunde werden im Gutachten angeführt:

  • “2016-03-04: X-Kinderspital: Asthma bronchiale, polyvalente Sensibilisierung, obstruktive Schlafapnoe (Verdacht), Dystrophie, rez. Atelektasen

  • 2015-06-15: Dr T. Lungenfacharzt, Asthma bronchiale, Hausstaubmilbenallergie

  • 2015-06-29: Dr T. Lungenfacharzt, Asthma bronchiale, lokale Steroidtherapie“.

Im Gutachten vom gelangte die untersuchende Ärztin (eine Ärztin für Allgemeinmedizin) gleichfalls zur Diagnose eines Asthmas bronchiale des Kleinkindesalters und bescheinigte ebenfalls einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 % (voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend). Eine durchgängige Beeinträchtigung von 50% GdB ab Geburt sei aus den Befunden nicht ableitbar. Eine rückwirkende Anerkennung des Gesamtgrades der Behinderung von 50 % sei erst ab Juni 2015 möglich.

Als vorgelegte relevante Befunde werden im Gutachten angeführt:

  • “Mutter-Kind-Pass: 1. Lebenswoche: kongenitale Infektion, 7. bis 9. Lebensmonat: Bronchitis.

  • M-Spital von 11/2009: Akute Bronchitis, Lungenkollaps, Adelektase, Inhalation mit Sultanol und Fluxitide junior.

  • X-Kinderspital vom : Pneumonie linkes Unterfeld, Minderwuchsdystrophie, Zustand nach Bronchitis 2009.

  • X-Kinderspital vom : Pneumonie links.

  • Dr. G., FA für Kinder- und Jugendheilkunde vom : Hatte im Jahr 2009 4 Mal Bronchitis und im Jahr 2011 1 Mal Pneumonie.

  • Prim. Dr. T. vom : leidet an Asthma bronchiale, regelmäßige lnterventionen notwendig. Bub bekannt seit .

  • X-Kinderspital vom : Asthma bronchiale, polyvalente Sensibilisierung, Verdacht auf obstruktives Schlafapnoesyndrom, Dystrophie, rezidivierende Adelektasen“.

Im Gutachten vom wird von der untersuchenden Fachärztin (einer Fachärztin für Kinderheilkunde) neuerlich ein Asthma bronchiale diagnostiziert und der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 % angegeben. Der Zeitpunkt, ab dem von diesem Behinderungsgrad auszugehen ist, wird von der Fachärztin weiterhin mit Juni 2015 benannt. Begründend führte die Fachärztin aus, es lägen keine Befunde vor, die die Schwere der Erkrankung ab dem beantragten Datum 11/2011 belegten. Auch die fachärztliche Bestätigung, dass der Patient seit 09/2011 bei Lungenfacharzt betreut sei, sei ohne Bestätigung von detaillierten Angaben zu ambulanten und stationären Aufenthalten nicht ausreichend. Es sei 2011 lediglich EINE stationäre Aufnahme wegen einer Pneunomie dokumentiert.

Die Fachärztin stützt sich in ihrem Gutachten auf die den bisherigen Gutachten zugrunde liegenden, vom Beschwerdeführer vorgelegten relevanten Befunde und führt als neue Befunde an:

  • “02/2016: X-Kinderspital bei Pneumonie, Atelektase

  • 03/2015: Allergietestung: Klasse 3 Hausstaub, Schimmelpilz‚ Gräser“.

Im gegenständlichen Fall wurde der Sohn des Beschwerdeführers insgesamt 3 x von Ärzten des Sozialministeriumservices untersucht (1 Ärztin für Allgemeinmedizin und 2 Fachärzte für Kinderheilkunde, wobei es sich bei einem Facharzt um den Leiter der Atem- und Allergieambulanz der Klinik-Y handelt [Univ. Prof. Dr. N.N.]). Diese Ärzte gelangten übereinstimmend zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 %, basierend auf einem übereinstimmend diagnosizierten Asthma bronchiale. Diesen Behinderungsgrad erachteten sie aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten relevanten Befunde übereinstimmend erst ab Juni 2015 als gegeben.

Wenn die Verfasser der Gutachten einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 % erst ab Juni 2015 bescheinigen, so ist dies schlüssig und nachvollziehbar. So wurden vom Beschwerdeführer k e i n e  relevanten Befunde vorgelegt, aus denen ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % bereits für den Zeitraum November 2011 bis Mai 2015 abgeleitet werden könnte. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten relevanten Befunde, die den Gutachten zugrunde gelegt wurden, sind in den Gutachten genau bezeichnet (siehe dazu die betreffenden Befunde). Was speziell die vom Beschwerdeführer vorgelegte aktualisierte Bestätigung von Prim. Dr. T. vom anlangt, gilt es darauf hinzuweisen, dass auch diese Bestätigung einen Behinderungsgrad von 50 % für den Streitzeitraum (November 2011 bis Mai 2015) nicht zu belegen vermag (siehe dazu die Ausführungen im Gutachten vom , letzter Absatz). Die von der Verfasserin des Gutachtens dazu erfolgte Erläuterung, wonach die Verwendung des Begriffes “leidet“ für sich noch keine Beschreibung eines Schweregrades darstellt und daraus noch nicht auf eine schwere Verlaufsform (Vorliegen eines Behinderungsgrades von 50 %) geschlossen werden kann, ist einleuchtend und überzeugt. Aus den in den Gutachten angeführten Befunden lassen sich für den Zeitraum November 2011 bis Mai 2015 lediglich zwei Pneunomien entnehmen (vgl. X-Kinderspital vom : Pneumonie linkes Unterfeld; X-Kinderspital vom : Pneumonie links – siehe Gutachten vom ). Welche dieser beiden Pneunomien zu der EINEN, im Gutachten vom angeführten stationären Aufnahme geführt hat, lässt sich laut den Ausführungen der Sachverständigen aufgrund der im Akt des Sozialministeriumservices abgelegten Gutachten nicht feststellen (was den Hinweis auf nur 1 Pneunomie anlangt, siehe im Übrigen auch den Befund von Dr. G., FA für Kinder- und Jugendheilkunde vom , der ebenfalls nur 1 Pneunomie im Jahre 2011 anführt). Dieser Umstand ist auch nicht von Bedeutung. Ob man nun von 1 oder 2 Pneunomien des Sohnes im Jahr 2011 ausgeht und ob diese zu einer stationären Aufnahme geführt haben oder nicht, hat auf das Ergebnis keinen Einfluss. Eine Pneumonie kann nicht mit Asthma bronchiale gleichgesetzt werden.

Im Hinblick auf die vorliegenden Sachverständigengutachten sieht es das Bundesfinanzgericht als erwiesen an, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % für den Zeitraum November 2011 bis Mai 2015 nicht gegeben ist. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe für den beantragten Zeitraum sind daher nicht erfüllt. Dass der Sohn voraussichtlich dauernd außerstande wäre, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wird vom Sozialministeriumservice nicht festgestellt, sodass auch aus diesem Grund dem Beschwerdeführer für den in Rede stehenden Zeitraum die erhöhte Familienbeihilfe nicht gebührt.

Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist daher nicht zulässig.

Salzburg-Aigen, am

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